Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00653




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___ war zuletzt als private Haushaltshilfe / Reinigungsangestellte für zwei verschiedene Arbeitgeber tätig. Am 23. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine generalisierte Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 8/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 4. September 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 21 % erwerbstätig wäre. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig und im Haushalt zu 18 % eingeschränkt, was einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % ergebe. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 ihr Arbeitspensum nicht wesentlich verändert habe. Wegen ihrer Rückenproblematik sei sie erst seit 2011 in Behandlung. Es treffe damit nicht zu, dass sie einzig aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen sei. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch bei guter Gesundheit lediglich zu 21 % erwerbstätig wäre.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung im Haushaltsbereich könne nicht eins zu eins auf jenen umgewälzt werden. So könne man die Arbeit im Haushalt selbst einteilen und von den Angehörigen eine Mitarbeit erwarten, was im Erwerbsbereich nicht möglich sei (S. 3). Bei guter Gesundheit würde sie zudem nicht nur zu 21 %, sondern zu 50 % erwerbstätig sein. Anlässlich der Haushaltabklärung habe sie die diesbezügliche Frage falsch verstanden. Sie leide seit vielen Jahren unter gesundheitlichen Beschwerden und habe in den letzten Jahren einzig aus diesem Grund lediglich zu 21 % gearbeitet (S. 4).


3.

3.1    Vorliegend ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 18 % eingeschränkt ist. Umstritten ist jedoch unter anderem ihre Qualifikation.

3.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier mittlerweile 35, 32 und 30jähriger Töchter und vierfache Grossmutter (Urk. 8/18 S. 4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz war sie stets erwerbstätig, dies bis Ende 2005 jeweils in einem erheblichen Umfang (Urk. 8/7). Daraufhin reduzierte sie ihre Arbeitstätigkeit und war ab Januar 2006 mit einem Arbeitspensum von gut 14 % (6 Stunden pro Woche) als Reinigungsfrau für Frau Y.___ (Urk. 8/7 S. 2 f. und Urk. 8/10 S. 2 f.) und ab Januar 2008 zusätzlich in einem durchschnittlich knapp 10 %-Pensum (4 Stunden pro Woche) als Reinigungsfrau für das Ehepaar Z.___ tätig (Urk. 8/7 S. 3 und Urk. 8/9). Zusätzlich arbeitete sie von März 2008 bis Dezember 2009 in einem vernachlässigbar geringen Pensum von zuletzt etwa 2 % für Herrn A.___ (Urk. 8/7 S. 2 f.).

    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 11. November 2014 (Urk. 8/18) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin an den beiden bisherigen Arbeitsstellen die Reinigung vornehmen würde. Sie habe immer etwas dazu verdienen wollen, damit man sich noch zusätzlich etwas leisten könne. Die zwei Stellen hätte sie daher wie gehabt weiterhin beibehalten. Zusätzliche Stellen hätte sie keine gesucht, da das für sie so gestimmt habe (S. 4). Hiervon ist grundsätzlich auszugehen.

3.3.2    Die Beschwerdeführerin gab an, seit über 20 Jahren unter Rücken- und Nackenschmerzen zu leiden (Urk. 8/13/11). Der „versicherte Verdienst" sei in den Jahren ständig gesunken (Urk. 1 S. 4). Soweit ersichtlich, suchte sie jedoch wegen ihren diesbezüglichen Beschwerden erst am 15. März 2011 erstmals einen Arzt auf (Urk. 8/13 S. 1). Dass die Reduktion des Arbeitspensums per 2006 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass (nicht echtzeitliche) nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2). Eine solche liegt indes gar nicht vor. Im Zeitpunkt des Auftretens der gesundheitlichen Beschwerden war sie damit bereits während fünf Jahren aus nicht medizinischen Gründen durchschnittlich zu höchstens 25 % erwerbstätig (Urk. 8/7, Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Konkrete Bemühungen, ihr Pensum zwischen 2006 und 2011 längerfristig zu erhöhen, sind weder behauptet noch belegt. Eine geplante Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf gar 50 % ist ebenso wenig dokumentiert.

3.3.3    Die Töchter der Beschwerdeführerin sind bereits seit einiger Zeit ausgezogen und nicht mehr unterstützungsbedürftig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 5‘400.--. Die Beschwerdeführerin steuerte mit ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren ungefähr weitere Fr. 1‘000.-- pro Monat an den Unterhalt des Ehepaares bei (Urk. 8/18 S. 4 f.). Dem gegenüber stehen unter anderem Mietzinsen von Fr. 1‘446.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 674.-- (Urk. 8/18 S. 4). Bei dieser finanziellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar zwingend auf einen höheren Verdienst der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Eine mehr als 25%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit lässt sich jedenfalls auch daraus nicht ableiten.

3.3.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide seit vielen Jahren unter gesundheitlichen Beschwerden, sei jedoch erst seit 2014 aufgrund einer Verschlechterung ihres Zustandes voll arbeitsunfähig. Die anlässlich der Haushaltabklärung gestellte Frage bezüglich ihrer beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe sie fälschlicherweise dahingehend verstanden, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre, wenn sich ihre bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht weiter verschlechtert hätten, nicht jedoch inwiefern sie erwerbstätig wäre, wenn sie gar keine gesundheitlichen Beschwerden hätte (Urk. 1 S. 4).

    Nachdem die Beschwerdeführerin wie bereits dargelegt schon vor dem erstmaligen Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden während fünf Jahren zu durchschnittlich höchstens 25 % erwerbstätig war, überzeugt dieser Einwand nicht. Vielmehr ist weiterhin auf ihre Aussage der ersten Stunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweis) abzustellen, gemäss welcher sie auch ohne gesundheitliche Beschwerden nach wie vor im selben Umfang und lediglich für ihre beiden letzten Arbeitgeber tätig wäre.

3.3.5    Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerdeführerin legen damit nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von höchstens 25 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben ihrer Aussage der ersten Stunde in eben diesem Sinne - ihre Erwerbsbiografie, gemäss welcher sie im Zeitpunkt des Auftretens der gesundheitlichen Beschwerden bereits während fünf Jahren aus nicht medizinischen Gründen durchschnittlich in höchstens diesem Umfang erwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin ist damit (höchstens) als zu 25 % erwerbs- und zu 75 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.


4.    Die Beschwerdeführerin machte geltend, in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt zu sein. Wie bereits dargelegt, ist sie in ihrem Aufgabenbereich zu 18 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 75 % einen Teilinvaliditätsgrad von 13.5 % ergibt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich vollständig eingeschränkt wäre, ergäbe dies einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % (13.5 % + 25 % x 100 %). Es erübrigt sich damit die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich.

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher