Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00654




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 31. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Navarini

Maier & Hagger Rechtsanwälte

Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene X.___ arbeitete seit 2002 als Hilfs-Bauarbeiter bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG). Am 2. August 2012 rutschte er bei der Arbeit aus und schlug sich dabei sein linkes Knie an (Urk. 8/3). Mit der Arbeit setzte er erst am 4. Februar 2013 aus (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 8/20/127). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistete Taggelder und übernahm die Heilkosten (Urk. 8/20/125). Am 2. April und am 18. Juni 2013 wurde der Versicherte am Spital A.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/20/86 und Urk. 8/20/104). Am 15. Juli 2013 wurde die Kausalität der Beschwerden kreisärztlich beurteilt (Urk. 8/20/82-83). Am 3. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Am 7. Januar 2014 und am 8. Oktober 2014 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/20/15-19 und Urk. 8/36). Die SUVA stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 ein (Urk. 8/37) und wies mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43 und Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle mit Vergung vom 2. Juni 2015 dem Versicherten eine vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2015 Beschwerde und beantragte Folgendes:

    „1.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2015     hinsichtlich der zugesprochenen Rente vom 1. 3. 2014 bis  31. 1. 2015 in     Rechtskraft erwachsen sei.

     2.    Die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2016 sei hinsichtlich des     verneinten Rentenanspruchs ab 1. 2. 2015 aufzuheben und X.___     rückwirkend eine Rente zuzusprechen.

     3.    Es sei eine ergänzende Begutachtung von X.___ zu veranlassen, die     in nachvollziehbarer Weise Aufschluss darüber gibt, in welchem Um    fang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer und psychischer     Sicht eine Arbeitsfähigkeit besteht.

     4.    Der Rentenanspruch sei im Anschluss zur Begutachtung für den Zeitraum     ab 1. 2. 2015 neu zu bestimmen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-81), was dem Beschwerdeführer am 21. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte der Unfallversicherung vom 7. Januar und vom 8. Oktober 2014, davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 4. Februar 2013 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich sein Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihm ab 8. Oktober 2014 eine angepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. März 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Januar 2015 (Verbesserung ab 8. Oktober 2014 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeitraum errechnete die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von %. Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden handle.

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Da es fraglich sei, ob eine alleinige Unfallproblematik vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht bloss auf die Unfallakten abstellen, sondern hätte eigene Abklärungen tätigen sollen. Insbesondere dränge sich auch eine psychiatrische Erhebung auf, da abzuklären sei, ob auch eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    vordere Kreuzband (VKB)-Ruptur links und Knorpelschaden am     medialen Femurkondylus     (ICRS III, bestehend seit 4. Februar 2013) bei

        -    Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links

        -    Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik (18. Juni         2013)

    Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Sialolithis Parotis rechts, bestehend seit Juni 2013. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden hätten deutlich gebessert. Die Arbeitsfähigkeit sei verbesserungsfähig, insbesondere durch eine konsequente Durchführung der Physiotherapie.

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt als Kreisarzt der SUVA im Rahmen seiner Beurteilung vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/20/82-83) fest, dass primär davon auszugehen sei, dass eine VKB-Ruptur oder Teilruptur durch einen Unfall verursacht werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2002 bei der SUVA gegen Unfall versichert (laut Schadenmeldung). Auffällig sei, dass der Knorpelschaden innerhalb eines Jahres bereits beträchtlich gewesen sei; dies lediglich bei einer Teilruptur des VKB. Das MRI vom 11. Februar 2013 (nur 7 Monate nach dem Unfallereignis) weise aber kein Bone bruise auf, was aber bei einem derartigen Knieanprall zu erwarten gewesen wäre. Deshalb könne die Kausalität der Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 2. August 2012 zugeordnet werden. Fraglich sei, ob verursachende Ereignisse vorgekommen seien, die noch vor diesem Unfallereignis in SUVA-versicherter Zeit lägen.

3.3    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/20/15-19) hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation fest, dass beim Beschwerdeführer residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni 2013 nach dem Unfallereignis am 2. August 2012 mit orthograder Prellung der Kniescheibe ohne Verdrehung des Beines vorlägen. Eine diagnostische Kniearthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resektion des hypertrophen Hoffa Fettkörpers vorgenommen worden sei, habe einen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die ASK vom 2. April 2013 habe keinen Hinweis auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund finde sich nach Art und Lokalisation der Beschwerden ein typisches fermoropatellares Schmerzsyndrom, das vor dem Unfall nicht bestanden habe. Nicht im Vordergrund stehend, aber auch benannt, seien Schmerzen im Bereich des Aussenmeniskusvorderhornes, die besonders beim Hinknien verspürt würden. Hierbei sei kernspintomografisch am 11. Februar 2013 ein Riss im inneren Kompartiment des lateralen Meniskusvorderhorns mit angrenzender 1.5 Zentimeter grosser septierter Synovialzyste mit Ausdehnung in den ventralen Hoffa Fettkörper dargestellt worden. Weitere kernspintomografische Befunde seien die nicht erkennbare osteochondrale Läsion (intraoperativ am 2. April 2013, dann Knorpelschaden ICRS III gefunden) und ein nicht vorhandenes Bone bruise, das bei der beschriebenen Heftigkeit des Unfallereignisses 6 Monate später residuell eher noch hätte erwartet werden können.

    Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter betrage weiterhin 100 %. Für eine Wiedereingliederung mit abgestufter Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für die beschriebene körperliche Tätigkeit noch nicht einsetzbar. Da die Hauptbeschwerdesymptomatik der Patellarückfläche zugeordnet werde, sei eine diagnostische Arthroskopie im Hinblick auf einen traumatischen retropatellaren Knorpelriss zu erwägen. Der am ehesten degenerative Knorpelschaden des medialen Femurkondylus passe nicht zum Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers.

3.4    Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/35/23-24) zuhanden der Unfallversicherung wurden persistierende patellär lokalisierte belastungsabhängige Restbeschwerden des linken Knies bei bekannter Vorgeschichte festgehalten. Zwischenzeitlich gehe es dem Beschwerdeführer zwar deutlich besser. Leider sei aber eine Rückkehr in den Berufsalltag immer noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer nehme keine Analgetika ein und partizipiere rege an den physiotherapeutischen Übungen. Leider sei es nach wie vor nicht ganz eindeutig, woher die Restbeschwerden kämen. Vereinbar mit der Klinik und dem bekannt gehäuft auftretenden Patellaspitzensyndrom nach vorderer Kreuzbandplastik sei zu vermuten, dass es sich um ein Rehabilitationsdefizit mit leichter Quadrizepsverkürzung und Patellaspitzensyndrom handle. Deshalb sei intensiv mit Physiotherapie, vielleicht sogar Sport-Physiotherapie weiterzufahren. Alternativ dazu würde auch eine stationäre Rehabilitation (beispielsweise in E.___) sinnvoll sein. Aktuell würde der Beschwerdeführer von einem erneuten chirurgischen Eingriff nicht profitieren.

3.5    Im Bericht der F.___, Orthopädie, vom 8. September 2014 (Urk. 8/35/15-16) wurden im Nachgang zum MRI folgende Diagnosen gestellt:

    -    Rehabilitationsdefizit Knie links

        -    Differentialdiagnose: im Rahmen von Schmerzen bei Resorption         der Interferenzschraube mit

        -    Dysästhesie im Innervationsgebiet des Nervus peroneus             superficialis bei

            -    Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzband-                Rekonstruktion links am 18. Juni 2013 (A.___)

            -    Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit                 Débridement des vorderen Kreuzbandstumpfes und                 partieller Resektion eines hypertrophen Hoffa-Fettkörpers             am 4. Februar 2013 (A.___)

    Durch die MRI-Untersuchung habe eine intraartikuläre weiterführende Pathologie ausgeschlossen werden können. Die persistierenden Schmerzen seien am ehesten im Rahmen eines Rehabilitationsdefizits des linken Knies bei Status nach VKB-Rekonstruktion, welches MR-tomografisch intakt und in Kontinuität erhalten sei, zu sehen. Des Weiteren könnten die Schmerzen ursächlich sein bei bis zu 3 Jahren andauernder Resorption der Interferenzschraube. Aktuell bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf.

3.6    Dr. D.___ führte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) aus, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Voruntersuchung vom 7. Januar 2014 die residuellen Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni 2013 wegen Unfallereignis vom 2. August 2012 unverändert seien. Eine diagnostische Knie-Arthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resektion des hypertrophen Hoffa-Fettkörpers vorgenommen worden sei, habe einen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die Arthroskopie vom 2. April 2013 habe keine Hinweise auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages ständen belastungsabhängige Schmerzen, strichförmig quer über die Mitte der Patella sowie Schmerzen im Bereich des medialen und lateralen Gelenkspaltes. Treppengehen sei besonders erschwert. Klinisch finde sich im Unterschied zum Vorbefund vom 7. Januar 2014 ein gebesserter Trainingszustand der Ober- und Unterschenkel mit entsprechend bis zu 4.5 Zentimeter Umfangsvermehrung links 20 Zentimeter oberhalb Knieinnenspalt. Ferner seien das Zohlen- und Fründ’sche Zeichen negativ. Obwohl der Beschwerdeführer von einem gebesserten Stabilitätsgefühl nach der VKB-Plastik spreche, finde sich klinisch eine residuelle Instabilität, die auf eine elongierte, in der Kontinuität erhaltene VKB-Plastik schliessen lasse. Die kernspintomografische Untersuchung vom 21. März 2014 habe nur eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpelbelages im medialen und lateralen Kompartiment im Sinne einer Chondromalazie Grad I bis II ohne Hinweis für einen umschriebenen osteochondralen Defekt ergeben. Die Kontinuität bei Kreuzbandplastik sei erhalten. An der Eminentia intercondylaris zeige sich ein diskretes Knochenmarksödem. Im Recessus suprapatalleris bestehe ein diskreter Erguss. Es finde sich nur eine leichtgradige fibrotische Veränderung des Hoff’schen Fettkörpers ohne umschriebene Fibrosierung und ohne Zyklop. Die myxoide Meniskusdegeneration sei medial betont ohne Nachweis eines Risses. Die Bakerzyste sei winzig (< 1 Zentimeter). Der medizinische Endzustand sei erreicht. Nach den Vorgaben gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sei keine Integritätsentschädigung auszurichten.

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu hebende und zu tragende Lasten sollten nicht über 20 Kilogramm wiegen und nicht häufig repetitiv bewegt werden müssen. Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten sei ungeeignet. Die tiefe Hocke und das Hinknien seien nur sporadisch erlaubt, nicht aber häufig repetitiv.

3.7    Dem Bericht vom 2. Juni 2015 von Dr. B.___ (Urk. 8/72), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf beim Beschwerdeführer nicht optimal gewesen sei. Es bestünden weiterhin ein massives Schonhinken sowie subjektiv chronische Schmerzen auch nachts. Trotz glaubhaft konsequenter Einhaltung der Physiotherapie und Durchführung der empfohlenen Übungen komme es zu keiner Besserung der Motorik und der Muskelkraft im Unter- und Oberschenkel links. Der Beschwerdeführer könne somit ganz sicher nicht mehr auf einer Baustelle arbeiten, zudem sei er mit den Beschwerden nicht vermittelbar. Es bestehe zudem - unabhängig vom Unfall - ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, welches die Schmerzproblematik noch komplizierter mache.


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    So stellte Dr. D.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit den dargelegten Kniebeschwerden ausgewiesen ist. Anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 stellte er zwar unveränderte residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk fest. In Zusammenschau der weiteren getätigten Abklärungen des A.___ (vgl. E. 3.4) und der F.___ (vgl. E. 3.5), wonach die persistierenden Restbeschwerden im Rahmen eines Rehabilitationsdefizits zu betrachten seien, und des festgestellten gebesserten Trainingszustandes und des wiedererlangten subjektiven Stabilitätsgefühls, ist aber die Besserung per Oktober 2014 nachvollziehbar dargelegt. Dr. D.___ nahm ausführlich Stellung zu den noch zumutbaren Tätigkeiten und hielt plausibel fest, dass dem Beschwerdeführer diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit diesem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (wechselbelastend, ohne häufiges Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Hocken und Hinknien), nicht entgegen stehen. Bereits die Hausärztin Dr. B.___ hielt eine Besserung für möglich (vgl. E. 3.1) und auch das A.___ und die F.___ stellten eine weitere Besserung in Aussicht, sobald das Rehabilitationsdefizit - insbesondere bei konsequenter Durchführung der Physiotherapie - ausgeglichen ist (vgl. E. 3.4-5).

    Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Unfallakten abgestellt habe, da es unklar sei, ob aufgrund des Vorliegens des Knorpelschadens tatsächlich eine reine Unfallproblematik vorliege (Urk. 1 S. 5).

    Für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ist es irrelevant, woher die Beschwerden, die zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen, herrühren, nämlich ob Unfall oder Krankheit (vgl. auch Art. 4 IVG und E. 1.1).

    Beim festgestellten Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III ist es zwar tatsächlich zweifelhaft, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlich dem Unfallereignis am 2. August 2012 zugeordnet werden kann (vgl. E. 3.2). So ist gemäss Dr. D.___ (Urk. 8/20/30) anzunehmen, dass dieser Knorpelschaden schon vorher bestanden hat. Und dennoch war der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig, sogar bis Februar 2013. Dieser degenerative Knorpelschaden wurde auf Anweisung von Dr. D.___ (Urk. 8/20/15-19) nochmals genauer untersucht. Die MRI-Untersuchung vom 4. September 2014 (Urk. 8/35/21) konnte eine intraartikuläre weiterführende Pathologie ausschliessen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die restlichen Kniebeschwerden von Rehabilitationsdefiziten herrührten und im Zusammenhang mit der bis zu 3 Jahre dauernden Resorption der Interferenzschraube standen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Schmerzen ist anzumerken, dass er nur sehr selten Schmerzmedikamente einnimmt (Urk. 8/20/15-19 S. 3, Urk. 8/35/23-24 und Urk. 8/36 S. 4), was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht. Ungeachtet dessen, ob das Unfallereignis vom 2. August 2012 oder eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks als eigentliche Krankheit zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, kann auf die überzeugenden Abklärungen der Unfallversicherung, insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2014, abgestellt werden.

4.2.2    Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, es sei überdies eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, da eine etwaige Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 6-7).

    Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).

    Die blosse Möglichkeit, dass nebst den somatischen Kniebeschwerden auch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt, bildet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdegegnerin (oder das Gericht) weitere Abklärungen betreffend psychiatrischen Gesundheitszustand zu tätigen hat. In den Akten findet sich lediglich ein Hinweis von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Oktober 2013 (Urk. 8/12/6) zuhanden Dr. B.___, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung unterziehe. Nicht einmal die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ stellt zumindest eine psychiatrische Verdachtsdiagnose und der Beschwerdeführer befindet sich offenbar auch in keiner psychotherapeutischen Behandlung. Entsprechend liegen keine medizinisch begründeten und hinreichenden Anhaltspunkte für eine in psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzproblematik vor. Deshalb drängt sich auch keine weitere psychiatrische (oder interdisziplinäre) Abklärung auf.

4.2.3    Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Vorliegens eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit der kreisärztlichen Untersuchung am 8. Oktober 2014 verschlechtert (Urk. 1 S. 6).

    Wenn der Beschwerdeführer dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/72) verweist, ist festzuhalten, dass sie diese Rückenbeschwerden bloss erwähnt und keine Diagnose (oder zumindest Verdachtsdiagnose) stellt. Bei der Einschätzung von Dr. B.___ als behandelnde Hausärztin ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Damit steht aufgrund des überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) fest, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 bis 8. Oktober 2014 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne häufiges Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Hocken und Hinknien) seither zu 100 % zumutbar ist.


5.

5.1    Die von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren wurden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades - auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7) - auch kein Anlass für eine nähere Prüfung für den Zeitraum ab Februar 2015 von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2    Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer von der beruflichen Massnahme der Arbeitsvermittlung Gebrauch machen kann, um wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. auch Hinweis der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 5).


6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Gregor Navarini

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger