Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00656




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 21. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, begann im August 2010 eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 14/3). Infolge mangelnder schulischer Leistung wurde diese Lehre per 1. Februar 2012 zu einer Lehre als Detailhandelsassistent umgewandelt (Urk. 20/33). Das Lehrverhältnis wurde schliesslich per 25. Mai 2012 aufgelöst (Urk. 14/10). Seit dem 12. April 2013 befindet sich der Versicherte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts in stationärer Behandlung (Urk. 20/1, Urk. 20/7-8, Urk. 20/30/2). Am 24. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 20/7-8, Urk. 20/12, Urk. 20/14, Urk. 20/18-19) ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 20/23) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2014 in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 20/24), erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, worin sie den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festsetzte (Urk. 20/29). Der Versicherte erhob erneut Einwände (Urk. 20/30).

    Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 20/48 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 zu.


2.    Der Versicherte erhob am 12. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens bereits ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 28. Juli 2015 reichte er sodann eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass der Rentenanspruch bereits ab dem 1. August 2012 bestehe (Urk. 13 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 (Urk. 19) die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. November 2015 (Urk. 22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Beschwerdebegründung, was dem Beschwerdeführer am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013 zu. In der Beschwerdeantwort (Urk. 19) führte sie ergänzend aus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. Juni 2013 eingegangen sei, weshalb der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2013 bestehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ein deutlicher Leistungsabfall sei bereits zirka sechs Monate nach dem Beginn der Lehre zu verzeichnen gewesen, welcher im Februar 2012 zu einer Rückstufung geführt habe. Das Wartejahr sei demnach mindestens bereits im Februar 2012 eröffnet worden, weshalb ihm mindestens ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zustehe (S. 2, S. 5). In der ergänzenden Beschwerdebegründung (Urk. 13) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass der massive Leistungsabfall bereits ab dem zweiten Lehrjahr klar belegt werden könne, weshalb die Wartezeit am 1. August 2011 beginne und der Rentenanspruch daher bereits ab dem 1. August 2012 bestehe (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn.


3.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 20/21 S. 3) – auf die Berichte der B.___, C.___, wonach der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05), sowie an einem Status nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) leide. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer seit dem 12. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten geschützten Tätigkeit seien ihm derzeit maximal 5.5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 20/14 S. 1 Ziff. 1.1, S. 3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 20/18 S. 1 Ziff. 1.1, S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine ganze Invalidenrente zu, was zwischen den Parteien nicht umstritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer absolvierte vom 5. bis 10. Oktober 2009 eine Schnupperlehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___ in D.___, wobei die Beurteilung durchwegs positiv war und festgehalten wurde, dass er für eine Grundbildung bei Z.___ geeignet sei (vgl. Urk. 14/1-2).

4.2    Am 1. August 2010 begann der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___ in A.___ (Urk. 14/3). Dem Ausbildungsbericht nach Beendigung der Probezeit ist zu entnehmen, dass ihm gute bis ausgezeichnete Leistungen bescheinigt wurden (Urk. 14/4). Auch im zweiten Semester wurden ihm wiederum gute bis ausgezeichnete Leistungen attestiert. Allerdings hielt der Lehrbetrieb in Bezug auf das letzte Schulzeugnis eine ungenügende Leistung fest, da er Noten unter 4 gehabt habe (Urk. 14/5). Einem weiteren – undatierten - Ausbildungsbericht sind abermals gute bis ausgezeichnete Leistungen zu entnehmen, wobei die Motivation und Lernbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings deutlich abgenommen habe und auch viele Absenzen zu verzeichnen gewesen seien (Urk. 14/8). Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Urk. 14/11) forderte ihn der Lehrbetrieb schliesslich zur Arbeit auf, da er seit dem 11. Mai 2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und auch kein ärztliches Zeugnis eingereicht habe. In der Folge wurde das Lehrverhältnis per 25. Mai 2012 aufgelöst (Urk. 14/10). Anlässlich eines am 28. Juni 2012 ausgefüllten Fragebogens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Lehrbetrieb die Gründe für die erfolgte Kündigung auf. Danach hätten das Arbeitsverhalten und die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, die häufigen Krankheitsabsenzen sowie die unentschuldigten Absenzen in der Schule und im Betrieb zur Kündigung geführt (Urk. 14/16 S. 1).

4.3    Den Berichten der B.___ vom 11. November 2013 (Urk. 20/14) sowie vom 28. März 2014 (Urk. 20/18) ist in Bezug auf die Anamnese zu entnehmen, dass die ersten Anzeichen einer psychotischen Symptomatik bereits im August 2010 zu verzeichnen gewesen seien. Ein deutlicher Leistungsabfall mit Rückstufung in die Anlehre sei sechs Monate nach Beginn der Lehre eingetreten. Im zweiten Lehrjahr habe sich die psychotische Symptomatik weiter verschlechtert. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 stark zurückgezogen und unter ausgeprägtem Verfolgungswahn mit suizidaler Symptomatik gelitten habe, sei er erstmals am 3. Juni 2012 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsorgerische Unterbringung) infolge akuter Selbstgefährdung hospitalisiert worden. Sodann sei am 17. Oktober 2012 eine weitere Hospitalisierung mittels FFE erfolgt. In der B.___ habe sich der Beschwerdeführer erstmals vom 23. Oktober bis 12. November 2012 aufgehalten. Am 12. April 2013 sei er schliesslich zum vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) zugewiesen worden (Urk. 20/14 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S. 2 Ziff. 1.4). Für die Zeit ab dem am 12. April 2013 erfolgten Klinikeintritt wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert, wogegen in einem geschützten Rahmen eine Arbeitstätigkeit von maximal 5.5 Stunden pro Tag als möglich erachtet wurde (Urk. 20/14 S. 3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 20/18 S. 3 Ziff. 1.6-1.7).

4.4    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Intensivmedizin, RAD, erachtete mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt per 12. April 2013 als plausibel (Urk. 20/21 S. 3). Mit weiterer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 gab er sodann an, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen (Urk. 20/21 S. 4).

4.5    Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 20/33) informierte der ehemalige Lehrbetrieb des Beschwerdeführers, dass die Umwandlung der Lehre als Detailhandelsfachmann zur Lehre als Detailhandelsassistenten per 1. Februar 2012 aufgrund der mangelnden schulischen Leistung erfolgt sei.


5.

5.1    Den Akten ist zwar eine Leistungseinbusse während der Lehrzeit zu entnehmen, infolge derer die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann per 1. Februar 2012 zu einer Lehre als Detailhandelsassistenten umgewandelt wurde (vgl. Urk. 14/5, Urk. 14/8, Urk. 20/33). Der Lehrbetrieb hielt mit Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 20/33) allerdings ausdrücklich fest, dass die Rückstufung infolge mangelnder schulischer Leistung erfolgt sei. Bereits im Ausbildungsbericht des zweiten Semesters wurde eine ungenügende schulische Leistung festgehalten (Urk. 14/5 S. 1 lit. d). Hieraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass die Leistungseinbusse infolge der Grunderkrankung resultierte. Auch die wiederholt ausgesprochenen Verweise (vgl. Urk. 14/6-7, Urk. 14/9, Urk. 14/12-15) lassen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens aufgrund der Grunderkrankung erfolgt ist. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die sich im Verlauf der Ausbildung gezeigten Probleme mit der psychischen Erkrankung zusammenhängen. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zurückführen oder gehören möglicherweise zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer funktionellen Leistungseinbusse lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeutet (vorstehend E. 1.3). Den vorliegenden Akten ist allerdings gerade keine zeitnahe medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Daran ändert nichts, dass auch die B.___ einen Leistungsabfall aufgrund der psychotischen Symptomatik festhielt (vgl. Urk. 20/14 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 20/30 S. 1), darf eine echtzeitliche medizinische Einschränkung doch nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vorstehend E. 1.3). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seine Lehre sogar bis im Frühjahr 2012 fortführen, wenn auch mit tageweisen Absenzen (Urk. 14/10-11). Der Abbruch des Lehrverhältnisses per 25. Mai 2012 erfolgte schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der häufigen Absenzen (Urk. 14/16 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. E.___ ging diesbezüglich von einem Abbruch der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen aus (Urk. 20/21 S. 4). Für diese Annahme liegen indessen keine medizinischen Unterlagen vor.

5.2    Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte der B.___ erstmals ab dem 12. April 2013 ausgewiesen (vorstehend E. 4.3). Für die Zeit davor wurde – wie soeben aufgezeigt – keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden am 3. Juni 2012 per FFE eingeliefert wurde (Urk. 20/14 S. 2; Urk. 20/18 S. 2). Ein Gesundheitsschaden konnte somit erstmals an diesem Tag objektiviert werden. Den in den Akten liegenden medizinischen Berichten ist zwar keine ab diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine solche erscheint indessen unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich, wie dies im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. Urk. 20/27 S. 1).

5.3    Nach dem Gesagten wurde das Wartejahr demnach am 3. Juni 2012 eröffnet, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (vgl. hierzu Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt. Das Wartejahr ist folglich am 3. Juni 2013 abgelaufen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn infolge der vom Beschwerdeführer im Juni 2013 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug auf den 1. Dezember 2013 fest (Urk. 19 S. 2; Urk. 20/27 S. 2; Urk. 20/35 S. 2). Das Anmeldeformular datiert vom 24. Mai 2013 (Urk. 20/3), wobei dieses der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Urk. 20/1) eingereicht wurde. Dem Aktenverzeichnis ist schliesslich zu entnehmen, dass die Anmeldung am 10. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Die Anmeldung zum Leistungsbezug ist folglich in jedem Fall erst im Juni 2013 erfolgt. Da der Versicherungsfall bereits am 3. Juni 2013 eingetreten ist (vorstehend E. 5.3) und ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht, liegt somit eine verspätete Anmeldung vor (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 2027). Ein Rentenanspruch würde demzufolge grundsätzlich erst ab dem 1. Dezember 2013 bestehen.

6.2    Zu beachten gilt aber, dass ausnahmsweise auch eine rückwirkende Rentenzusprache erfolgen kann, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, sofern sie die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses einreicht (Rz 2028 KSIH). Die Rechtsprechung nimmt eine solche Situation nur sehr zurückhaltend an, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer schweren psychischen Erkrankung; allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen eine Schizophrenie diagnostiziert, weswegen er während des Wartejahres auch mehrmals hospitalisiert war (vorstehend E. 3, E. 4.3). Bezeichnend dafür, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte, ist, dass die Anmeldung schliesslich trotz wiederholter stationärer Aufenthalte erst nach dem im April 2013 angeordneten vorzeitigen Massnahmeantritt und von den Ärzten der B.___ eingereicht wurde (vgl. Urk. 20/1, Urk. 20/3).

6.3    Eine rückwirkende Leistungszusprache erscheint daher ausnahmsweise als gerechtfertigt, so dass dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente trotz verspäteter Anmeldung bereits nach Ablauf des Wartejahres und folglich ab dem 1. Juni 2013 zusteht.


7.    

7.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Eröffnung des Wartejahres mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 3. Juni 2012 zu legen ist, weshalb das Wartejahr – ohne Unterbruch im Sinne von Art. 29ter IVV - im Juni 2013 abgelaufen ist. Trotz verspäteter Anmeldung steht dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. Juni 2013 zu.

    Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit abzuändern.

7.2     Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 28).


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

8.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

    Mit Honorarnote vom 2. Juni 2016 (Urk. 27) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1‘929.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was unter Beachtung der vorgenannten Kriterien als angemessen erscheint. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 964.65 als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 964.65 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin Noëlle Cerletti, Bülach, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, mit Fr. 964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27-28

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski