Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00657




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 14. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

Küng Rechtsanwälte

Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00135; Urk. 11/154) hat das hiesige Gericht die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2012 (Urk. 11/146) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die medizinischen und beruflichen Verhältnisse von X.___, geboren 1986, abkläre und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge.

1.2    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ GmbH, deren Gutachten am 20. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 11/170/2-24). Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Arbeitsvermittlung (Urk. 11/182; Urk. 11/185). Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 (Urk. 11/186) stellte sie die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 11/188; Urk. 11/192). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/195 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es seien die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Eventuell sei ein neurologisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 20. August 2015 mitgeteilt und gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

- medizinischen Massnahmen (lit. a);

- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. Y.___s);

- Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

- der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

a.     Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.     Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);

d.     medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;

e.    Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht motiviert sei, Hilfe bei der Stellensuche anzunehmen. Sie sei der Ansicht, nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig zu sein. Die Stellensuche auf dem geschützten Arbeitsmarkt sei jedoch an eine Invalidenrente gebunden. Die Beschwerdeführerin wünsche keine Eingliederung, sondern eine Invalidenrente. Sie habe sich nirgends beworben und sei unkooperativ, so sei sie beispielsweise ohne ihre Hörgeräte zu den Beratungsgesprächen erschienen. Ihre Eheprobleme seien IV-fremd. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde einzig die Schwerhörigkeit genannt, welche mit Hörgeräten versorgt sei. Es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Anlehre erfolgreich zu beenden. Ein Leidensabzug sei nicht begründet (S. 1 f.).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide unter einer Hörbehinderung und unter verminderter Intelligenz, zudem habe sie massive Eheprobleme, die kürzlich zur Scheidung geführt und sie sehr beansprucht hätten, weshalb sie keine genügenden Ressourcen für die Eingliederung gehabt habe (Urk. 1 S. 6). Diese Strapaze liege nun hinter ihr, weshalb sie sich auf ihre Gesundheit und berufliche Zukunft konzentrieren könne. Die Scheidung habe Einfluss auf ihre körperliche und psychische Belastbarkeit gehabt. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien weiterzuführen; sie habe sich denn auch beworben. Sie sei weiter nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig, weshalb ihr Tätigkeitsspektrum eingeschränkt sei. Dem sei mit einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % zu begegnen, woraus sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (S. 7 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Urk. 11/154) die bis zum Urteilsdatum vorliegenden ärztlichen Berichte und Ausbildungsunterlagen als zur Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer zweijährigen Attestausbildung zur Ateliernäherin (vgl. Urk. 11/173/3) und ihrer Integrationsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu wenig aufschlussreich befunden. Diese Berichte (vgl. E. 3 des genannten Urteils) sind deshalb hier nicht erneut zu berücksichtigen.

3.2    Die Gutachter des Y.___ kamen nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, psychiatrischen neurologischen, neuropsychologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/170/2-24) zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- mit Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte Lernbehinderung mit Kopfrechenschwäche, ansonsten sei keine neuropsychologische Störung objektivierbar (S. 21 Ziff. 5.2).

Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Anlehre als Ateliernäherin ein Jahr lang Arbeitslosentaggelder bezogen und sodann während sechs Monaten bis Februar 2014 befristet in einem Pensum von 50 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Post gearbeitet. Aktuell sei sie nicht krankgeschrieben. Sie arbeite an sieben Tagen pro Woche mit einem Pensum von etwa zwei Stunden als Zeitungsverträgerin. Sie könne sich eine geeignete Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 50 % vorstellen; sie sei gemäss eigenen Angaben für ein volles Pensum einfach nicht genügend leistungsfähig (S. 21).

Es könne keine klare angestammte Tätigkeit definiert werden. Aus otorhinolaryngologischer Sicht beeinflusse die beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt sei, ihre Arbeitsfähigkeit. Es bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sich auditiv qualifizierende Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazität stellten, oder Tätigkeiten unter hohem Umgebungsgeräuschepegel für die Beschwerdeführerin nicht eigneten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21).

Der neurologische Status sei unauffällig; die Beschwerdeführerin besitze einen Führerschein und nehme am Strassenverkehr teil. Die Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Aufgaben ohne Anforderungen an die Rechenfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung diagnostiziert werden. Aufgrund der unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Hörbehinderung sei die Beschwerdeführerin aber nur in der Lage, einfachen, intellektuell wenig anspruchsvollen Tätigkeiten nachzugehen. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit für auditiv adaptierte, intellektuell nicht zu anspruchsvolle geeignete Tätigkeiten festgestellt werden. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).

Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der ärztlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich nur noch zu 50 % arbeitsfähig halte. Ursächlich für diese Diskrepanz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Faktoren wie der schwierige Arbeitsmarkt und ein eventuell vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 22).

3.3    Die Fachleute der Institution Z.___, die der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährten (vgl. Urk. 11/182), hielten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/185) fest, dass die Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben wolle. Dabei gelinge es ihr nicht, plausible Gründe dafür zu nennen; sie erkläre, dass ihr der Beruf als Näherin nicht gefalle. Die Motivation für eine dauerhafte Anstellung sei nicht spürbar, was unter anderem auf ihre derzeitige persönliche Situation zurückzuführen sei. In der Zusammenarbeit zeige sie sich wenig kooperativ. Sie habe in den drei Beratungsgesprächen ihre Hörgeräte nur einmal - nachdem sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei - getragen. Aufgrund ihrer Scheidung leide sie an Ess-Störungen und Ängsten, welche sie blockierten (S. 1).

Eine Vermittelbarkeit sei zur Zeit nicht vorhanden. Es sei für die Personalberaterin nicht nachvollziehbar, was an den Aussagen der Beschwerdeführerin echt und was gespielt sei. Deshalb sei es unmöglich, eine kooperative Zusammenarbeit aufzubauen (S. 2).


4.

4.1    Die im Urteil vom 3. Juni 2013 (Urk. 11/154) gestellten Fragen nach der Arbeits- und Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden durch das Gutachten des Y.___ vom 20. Mai 2014, welches den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) genügt, hinreichend beantwortet. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter diejenige einer beidseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit, welche jedoch durch Hörgeräte versorgt ist. Es besteht keine quantitative, sondern einzig eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Hörvermögen oder unter hohem Umgebungsgeräuschepegel für die Beschwerdeführerin nicht geeignet sind. Diese nach Lage der Akten adäquat versorgte Beeinträchtigung wie auch die festgestellte unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit stellen weder einen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit noch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für eine einzig in einer geschützten Stätte verbleibende Arbeitsfähigkeit dar. Die Gutachter hielten zudem ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin nicht krankgeschrieben ist.

Damit fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden; es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese bringt denn auch nichts vor, was gegen die Beurteilung durch die Y.___-Gutachter sprechen würde. Der Arztbericht von Dr. phil. A.___, auf den sie sich in ihrer Beschwerde stützt (Urk. 1 S. 7 f.), stammt aus dem Jahr 2009 und ist somit nicht mehr aussagekräftig, zumal in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung keine grundlegenden Beeinträchtigungen mehr feststellbar waren.

4.2    Ein subjektives Krankheitsempfinden und die erwähnte psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungssituation infolge der Eheprobleme und der Scheidung reichten nicht aus, um einen Leistungsanspruch begründen zu können. Die Beschwerdeführerin ist somit weder im engeren Sinn invalid noch von Invalidität bedroht (vgl. Art. 8 ATSG und vorstehend E. 1.3), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, weitere Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Dies insbesondere, als die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Nichttragen der Hörgeräte anlässlich der Eingliederungsberatung, wenig Kooperation, keine spürbare Motivation für eine dauerhafte Anstellung; vgl. vorstehend E. 3.3) zum Ausdruck brachte, diese Massnahmen nicht nutzen zu wollen. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt zudem ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

4.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Renten- oder Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, ist für seine Bemühungen beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard