Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00658 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 10/15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 10/19) sowie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 10/24).
1.2 Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch begutachten (Urk. 10/41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 10/45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wiedererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 10/48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 10/55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 10/63 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/68) ab. Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 10/73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10/72) nicht ein.
1.3 Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 10/74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nichteintreten mit Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 10/75) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (abermals) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 10/85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 10/88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 10/92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 10/98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 10/104) ab.
1.4 Mit – bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 10/106) ersuchte der Versicherte abermals um Leistungen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spätestens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch eintreten werde (Urk. 10/108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 6. März 2015 (Urk. 10/112) – Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 15. Juni 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren.
Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Sachverhalt rechtsgenüglich, vor allem beruflicher und medizinischer Art, abzuklären.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Die IV-Stelle schloss am 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 10/106) damit, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Beurteilungen belegten, dass sich sein Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als es zu einer Chronifizierung der depressiven Episode gekommen sei; er leide nun an einer rezidivierenden depressiven Störung. Zudem sei den der IV-Stelle zugestellten Arztberichten zu entnehmen, dass sich der gesamte labile psychische Gesundheitszustand mittlerweile verfestigt habe, weshalb keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere medizinische Berichte einzuholen und – ebenfalls zu Unrecht – keine Abklärungen integrativer oder beruflicher Art getätigt (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 10/106) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 22. November 2014 beziehungsweise 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den innert der ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/108) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der (in Rechtskraft erwachsenen; Urk. 10/104) Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 10/106) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
4.
4.1
4.1.1 Der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 verfügten (Urk. 10/92) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens vom 2. September 2011 (Urk. 10/74) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:
Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren bestehende Angst- und Panikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Klagen, komme finanziell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Ausländer sei, sei bei der Beurteilung der geschilderten Symptome Vorsicht angebracht. Anlässlich der ersten Konsultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerliche Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke Depression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs sei dringend angezeigt (Urk. 10/76).
4.1.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erstmals vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei (Urk. 10/78 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf längere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, sondern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwerdeführer zunehmend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetativen Beschwerden zu leiden (S. 7).
4.1.3 In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/79 S. 1):
- Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11
- Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1
- Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörung (laut Dr. A.___ Borderline)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungsweise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerdeführer wieder eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbelange, sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3).
4.1.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 10/85 S. 9):
- Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.1
- Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1
Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiterhin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufliche Integration sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungsfaktoren verunmöglicht worden (S. 10). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Beschwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11).
4.1.5 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/86 S. 4).
An dieser Eischätzung hielt Dr. B.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 10/91 S. 2).
4.2
4.2.1 In der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. A.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 10/106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jahren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarzt Dr. A.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
4.2.2 Dr. A.___ gab am 22. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer leide weiterhin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten immer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Eine eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, diesen nochmals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu lassen (Urk. 10/109 S. 2).
4.2.3 Die Psychologin dipl. psych. FH C.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom 9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/110):
- Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nachdem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig eingehalten, an den Sitzungen mit Interesse teilgenommen und sei zugewandt gewesen. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen. Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merkbar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden worden. Das Verfahren gegen ihn sei sistiert worden und werde im März 2015 voraussichtlich eingestellt werden.
4.2.4 Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. A.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gutachter, die Stimmungslabilität seines Patienten zu beurteilen. Dieser leide an einer psychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder konsultiere er ihn – Dr. A.___ – wegen funktioneller Beschwerden. Die psychische Situation habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei dipl. psych. FH C.___ in psychologischer Behandlung. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnden Arztes und andererseits des Gutachters erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutralen Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu lassen (Urk. 10/116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals aufzurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten finden zu können“ (S. 2).
5.
5.1 Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung selbst gemachten Angaben und den hiezu eingereichten medizinischen Berichten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen leidet, die er im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 verfügten (Urk. 10/92) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Sein Hausarzt Dr. A.___, der ihm schon im Zeitpunkt des letzten Rentenentscheids eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert hatte (vgl. Bericht vom 24. Oktober 2011, Urk. 10/78 S. 7), hielt denn am 22. Januar 2015 auch explizit fest, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, und gab an, dass eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schon seit dreizehn Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 10/109 S. 2). Auch in seinem Schreiben vom 13. April 2015 beschrieb er nicht etwa eine Verschlimmerung der psychischen Symptomatik, sondern verneinte – unter Hinweis auch auf die Einschätzung des früher behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – vielmehr (einzig) den Eintritt einer Verbesserung. Zudem brachte er – wie schon im Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 10/109) – zum Ausdruck, dass er die (Grundlage für die von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 [Urk. 10/92] verfügte und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 [Urk. 10/104] bestätigte Rentenverweigerung bildende) Expertise von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) als beweisuntauglich erachte und für die zuverlässige Beurteilung des – offensichtlich gleich gebliebenen – Gesundheitszustands eine Begutachtung durch einen anderen Psychiater für erforderlich halte (Urk. 10/116 S. 1 f.). Bei der aktuellen Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ (zum Beweiswert eines Hausarztberichts vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) handelt es sich insofern um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wobei der genannte Arzt sinngemäss einen prozessualen und nicht einen materiellen Revisionsgrund geltend macht.
Auch der Bericht der Psychologin dipl. psych. FH C.___ vom 9. Februar 2015 (Urk. 10/110) deutet nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Einerseits äussert sich die – offensichtlich einzig im Hinblick auf die Befolgung einer durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich erteilten entsprechenden Weisung konsultierte – genannte Psychologin gar nicht zum Verlauf der psychischen Beschwerden. Andererseits wurden die von ihr festgestellten psychischen Störungen (Panikstörung [ICD-10 F41.0] sowie – nicht genauer klassifizierte – rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33]) bereits früher vom damals behandelnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Berichte vom 11. Oktober 2011 [Urk. 10/76] und vom 4. Dezember 2011 [Urk. 10/79 S. 1]) diagnostiziert und selbst vom Gutachter Dr. Z.___ anerkannt respektive zumindest differentialdiagnostisch in Betracht gezogen (Urk. 10/85 S. 9).
5.2 Da die aktenkundigen aktuellen Arztberichte nach dem Gesagten keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass es zwischen der – rechtskräftig gewordenen (Urk. 10/104) – rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der Neuanmeldung vom 22. November 2014 respektive 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) zu einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, ist die IV-Stelle am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2).
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung (Urk. 10/106) vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 10/109 f. und Urk. 10/116) offensichtlich keinerlei Hinweise auf eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung enthalten und die beantragte Leistungszusprache (Urk. 1 S. 2) eines Anfechtungsgegenstands entbehrt, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen.
6.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer