Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00659 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 20. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in den Jahren 1981-85 eine Lehre als Elektromechaniker (Urk. 18/33/1). Nachdem er an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf bzw. in verwandten Tätigkeiten gearbeitet hatte, machte er sich im Jahr 1992 selbständig mit einem Betrieb für Handel, Reparatur und Restauration von Y.___-Motorrädern (Urk. 18/146). Wegen einer HWS-Distorsion, einer Schulterverletzung links, Schwindelbeschwerden sowie einem Tinnitus meldete sich der Versicherte am 16. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 18/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Unter anderem wurde vom 22. April bis zum 16. Mai 2003 eine berufliche Abklärung in der Z.___ durchgeführt (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 18. Juli 2003, Urk. 18/67). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Juli 2003 wies die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 18/70). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 18/76) bzw. Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/96) einen Rentenanspruch. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2005 (Urk. 18/100) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 24. November 2006 (Urk. 18/105) ab.
1.2 Am 27. Mai 2011 (Posteingang) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/112). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Juni 2011 (Urk. 18/117/1-4) und der Klinik B.___ vom 26. Juli 2011 (Urk. 18/126/2) ein. Ausserdem nahm sie Unterlagen über die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten zu den Akten (Urk. 18/122). Am 1. September 2011 teilte sie X.___ mit, es werde ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten beim C.___, D.___, erstellt (Urk. 18/128). Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2011 Einwand und verlangte die Begutachtung durch eine andere Institution, da das C.___ nicht unabhängig sei (Urk. 18/129). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 14. September 2011 an der Begutachtung durch das C.___ fest (Urk. 18/130). X.___ teilte ihr darauf am 13. Oktober 2011 mit, er werde keine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen, sei aber auch nicht bereit, an einer Begutachtung durch das C.___ mitzuwirken (Urk. 18/132). Mit Vorbescheid vom 3. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da mangels Mitwirkung an der Begutachtung nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob sich die Verhältnisse seit der Rentenabweisung vom 19. Oktober 2004 massgeblich verändert hätten (Urk. 18/135). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 28. November 2011 seinen Standpunkt dargelegt hatte, ohne aber konkret Einwand gegen den Vorbescheid zu erheben (Urk. 18/136), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ab (Urk. 18/137).
1.3 Mit Schreiben vom 25. April 2012 beschwerte sich X.___ bei der IV-Stelle über deren Vorgehensweise und ersuchte sie um die Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 18/142). Die IV-Stelle lud ihn am 15. Mai 2012 zu einem Abklärungsgespräch betreffend die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten auf den 25. Mai 2012 ein (Urk. 18/144). In der Folge teilte sie X.___ am 4. Juli 2012 mit, eine erneute Prüfung der Situation im Anschluss an das Abklärungsgespräch habe ergeben, dass an der Notwendigkeit der Vornahme einer medizinischen Abklärung festgehalten werden müsse, und der Versicherte werde aufgefordert, dieses Mal daran mitzuwirken (Urk. 18/150). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 ordnete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung an, welche durch eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Fachstelle erfolge (Urk. 18/147). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge dahingehend, dass eine Begutachtung nicht sinnvoll sei und er von der Invalidenversicherung Unterstützung bei einer Umschulung verlange (Urk. 18/153). Die IV-Stelle führte weitere Abklärungen durch und lud den Versicherten am 15. November 2012 auf den 19. November 2012 zu einem Erstgespräch für eine Massnahme Modul A in der Arbeitsdiagnostik ein (Urk. 18/159). Der Versicherte teilte am 11. Dezember 2012 mit, dass ihm die Teilnahme an dieser Abklärungsmassnahme nicht möglich sei, da er nicht einen Monat ohne Einkommen sein könne (Urk. 18/160). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahme in Aussicht, da der Anspruch mangels Mitwirkung an den medizinischen Abklärungsmassnahmen nicht überprüft werden könne (Urk. 18/163). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2013 Einwand (Urk. 18/165). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 18/167).
1.4 Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 erklärte sich X.___ bereit, sich der Begutachtung zu unterziehen, sofern diese unter menschenwürdigen Umständen stattfinde und durch einen neutralen Arzt vorgenommen werde (Urk. 18/168). Am 17. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es werde eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung vorgenommen (Urk. 18/177). Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 informierte die IV-Stelle sodann darüber, dass die Begutachtung durch das C.___ durchgeführt werde (Urk. 18/181). Das C.___ nahm die Begutachtung vor und erstellte das polydisziplinäre Gutachten vom 15. Mai 2014 (Urk. 18/191). Am 21. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ an, es werde am 7. August 2014 eine Abklärung in seinem Betrieb vorgenommen (Urk. 18/193). Am 23. Juli 2014 teilte X.___ mit, dieser Termin gehe ihm nicht und ausserdem könne die Abklärung in den Büros der IV-Stelle abgehalten werden (Urk. 18/194). Nachdem er die Durchführung der Abklärung vor Ort unter Hinweis auf den Schutz seiner Privatsphäre explizit abgelehnt hatte (Urk. 18/198), wurde das Abklärungsgespräch schliesslich am 25. September 2014 in den Räumlichkeiten der IV-Stelle durchgeführt. Am 6. Oktober 2014 erstellte die Abklärungsperson den entsprechenden Bericht (Urk. 18/203). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er ohne Umschulungsmassnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 18/209). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2015 Einwand (Urk. 18/210). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. März 2015 ab (Urk. 2).
2. Am 7. April 2015 wandte sich X.___ an die „Direktion der IV-Stelle Zürich“ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Rente sowie Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1/1 S. 1).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 gelangte X.___ unter Beilage des an die IV-Stelle gerichteten Schreibens vom 7. April 2015 sodann an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit einem „Antrag auf Kostenerlass“ (Urk. 1/2). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 forderte das Gericht X.___ auf, schriftlich zu erklären, ob seine Eingabe vom 7. April 2015 an die IV-Stelle als Beschwerde gegen deren Verfügung vom 13. März 2015 zu behandeln sei (Urk. 4). Mit Fax vom 5. Juni 2015 ersuchte X.___ um Antwort auf die Frage, ob er die früheren Gerichtsurteile kopieren müsse oder diese beim Gericht à jour seien. In der Folge machte ihn das Gericht mit Schreiben vom 5. Juni 2015 abermals darauf aufmerksam, wie er vorzugehen habe, wenn er gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2015 Beschwerde erheben wolle (Urk. 8).
Darauf ersuchte X.___ unter dem Titel „Klage an das Sozialversicherungsgericht 2015“ am 11. Juni 2015 sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und früheren Gerichtsentscheide und um Zusprache einer Rente sowie um Gewährung von Umschulungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1/3 S. 1 f.).
Am 22. Juli 2015 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 15).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 18. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Am 22. September 2015 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht der Klinik B.___ vom 15. September 2015 (Urk. 24) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2016 zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
2. Die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers gemäss dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/96) basierte auf folgenden ärztlichen bzw. beruflichen Einschätzungen und Abklärungen:
2.1 Laut dem zu Händen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 27. Januar 2000 (Urk. 18/15) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Verkehrsunfall am 7. Juli 1996 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung, milder traumatischer Gehirnverletzung sowie AC-Luxation links mit noch bestehendem/n leicht rechtsbetontem, mässigem insbesondere auch oberem Cervicalsyndrom, leicht bis mässigen cervicocephalen Beschwerden, leicht bis mässig ausgeprägten belastungsabhängigen Schultergelenksschmerzen links sowie leichten kognitiven Störungen bei vorbestehenden höchstens leichtgradig ausgeprägten degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen. Als Folge der Beschwerden und Beeinträchtigungen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Motorradmechaniker von insgesamt 40 % vorhanden. Diese Einschränkung bestehe bei zum Teil schwerer körperlicher Arbeit und auch bei Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen, indem einfühlbar durch derartige Tätigkeiten eine für den Beschwerdeführer zum Teil unzumutbare Zunahme der Beschwerden und Schmerzen auftrete und er diese Arbeiten zum Teil gar nicht oder zum Teil nur in vermindertem Arbeitstempo ausführen könne. In einer anderen, angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender Körperhaltung, ohne Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur liege die Arbeitsfähigkeit bei 75 %, bedingt durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, was auch insbesondere für die Verkaufstätigkeit im eigenen Geschäft gelte. Die vom Beschwerdeführer geklagten und auch neuropsychologisch objektivierbaren leichten kognitiven Beeinträchtigungen seien minimal und führten nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
2.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Gutachten an den Haftpflichtversicherer vom 6. September 2001 (Urk. 18/32/1-20) folgende Diagnosen: Restbeschwerden der linken Schulter nach AC-Luxation, intermittierende cervikocephale Beschwerden mit Schwindel und Tinnitus sowie diskrete bis leichte neuropsychologische Funktionsstörungen nach vorläufig noch unklarem cervikocephalem Trauma (einfache Distorsion/Nackenknickung/Kopfprellung) bei zweiseitiger seitlicher Kollision am 7. Juli 1996. Am Halteapparat seien recht wenig objektivierbare Befunde zu finden gewesen, wobei man dem Beschwerdeführer glauben müsse, dass die Beschwerden schubweise kämen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Betreiber eines Motorradgeschäftes bestehe das Problem darin, dass der Beschwerdeführer durch seine Beschwerden bei Überlastung in einer gewissen Weise zwar eingeschränkt sei. Durch seine Behinderung bei der Akquisition von Kunden sei aber der Auftragsbestand soweit zurückgegangen, dass man die Frage fast nicht mehr beantworten könne. Bei günstiger Konjunktur sei die bisherige Tätigkeit (ca. 50 % Verkauf und 50 % Reparatur) für mindestens 80 % möglich. In einer anderen, den Unfallfolgen ideal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Zweifel voll arbeitsfähig. Bei ausschliesslich administrativen Arbeiten am Computer sei er möglicherweise wegen seinen Konzentrationsstörungen sowie den bei längerer konzentrierter Arbeit auftretenden Kopfschmerzen im Umfang von 20 % behindert.
2.3 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom Juni 2002 (Urk. 18/42) leidet der Beschwerdeführer unter einer diskreten bis leicht ausgeprägten Hirnfunktionsstörung, einer partiellen Ruptur des Musculus pectoris major rechts, einem Status nach AC Luxation links Tossy II mit AC Arthrose sowie Nackenverspannungen und einem Cervicalsyndrom. Den Akten sei zu entnehmen, dass von Seiten der Schulter eine Teilinvalidität von 25 % attestiert werde. Das neuropsychologische Defektsyndrom führe zu einer verbleibenden Konzentrationsstörung, Abnahme der kognitiven Leistung, z.B. bei komplexen Sprach- und Gedächtnisleistungen sowie rascher Ermüdbarkeit. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer auch vermehrt unter migräneartigem Kopfweh, an einem Tinnitus und Schwindelanfällen. Insgesamt sei ihm deshalb nur noch ein Pensum von 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit möglich, wobei ein Wechsel auf eine andere Tätigkeit nicht sinnvoll sei.
2.4 Laut dem Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2004 (Urk. 18/86) besteht beim Beschwerdeführer ein Schleudertrauma. Er weise eine dysphorisch gereizte Grundstimmung mit einer misstrauischen Tönung auf, und die Konzentration im Gespräch sei reduziert. Testpsychologisch habe eine normale Intelligenz festgestellt werden können. Die kognitiven Leistungen seien deutlich unterdurchschnittlich. Es bestünden starke innere Spannungen bei hoher innerer Leistungsbereitschaft und kindlicher Gemütslage. Als Mechaniker sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung sei nicht erfolgsversprechend.
2.5 Gemäss dem Bericht der Z.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 18/67) erschien der Beschwerdeführer mit zwei Ausnahmen (Migräne, Arztbesuch) immer pünktlich zur Arbeit. Während der Arbeit sei es aber zu Klagen über Schmerzen und Beschwerden wie etwa Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gekommen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer manchmal selbst mit Massagemitteln massiert, und er habe auch zusätzliche Pausen erhalten. Zu Klagen sei es auch bei körperlich leichteren oder vorwiegend sitzenden Tätigkeiten gekommen. Intellektuell verfüge der Beschwerdeführer über gute Fähigkeiten, welche ihm grundsätzlich das Absolvieren verschiedener Ausbildungen erlauben würden. Ebenso seien gute praktische Fähigkeiten vorhanden, was bei einem gelernten Elektromechaniker und heute selbständigen Motorradmechaniker nicht erstaune. Auch die Auffassungsgabe und die Lernfähigkeit seien gut. Die Arbeitsweise des Beschwerdeführers sei sauber und genau. Vergleichsweise auffällig sei aber seine Verhaltensweise. Er habe verschiedentlich kritische Fragen gestellt, welche zwar aufgrund seiner Situation verständlich gewesen seien. Nicht selten habe er diese aber in einer provokant wirkenden Art oder in herausforderndem Ton vorgebracht. Er habe oft unkonzentriert und unruhig gewirkt. Gegenüber Frauen sei er viel kritischer und ablehnender aufgetreten als gegenüber Männern, weshalb auch im Verlauf der Abklärung ein Wechsel in der Betreuung von einer Frau zu einem Mann vorgenommen worden sei. Grundsätzlich habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer lieber Tätigkeiten ausübe, bei denen er auf sich selbst gestellt sei und nach eigenem Ermessen handeln könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit scheine die von Dr. E.___ beschriebene 75%ige Arbeitsfähigkeit in ausschliesslich leichten und wechselbelastenden behinderungsangepassten Tätigkeiten, ohne Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur realisierbar bei nicht manuellen Tätigkeiten im engeren Sinne (Kontroll- oder Überwachungsarbeiten), wobei die angegebene Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer selbst sehe seine Existenz am ehesten gesichert durch die Weiterführung seines Motorradgeschäftes im Umfang von 50 %. Dies sei zumutbar, wobei die Verwendung einer Hebebühne empfohlen werde. Eine allfällige angepasste berufliche Neuorientierung wäre aufgrund der aktuellen Situationsbeurteilung nicht sicher mit Erfolg zu realisieren und könne deswegen zur Zeit nicht empfohlen werden.
3. Der vorliegend angefochtene Entscheid stützt sich auf folgende medizinischen Abklärungen:
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 18/117/1-4) besteht beim Beschwerdeführer seit 2002 ein Tinnitus mit psychosozialer und professioneller Beeinträchtigung seit 2007. Der Beschwerdeführer gebe an, infolge eines Justizirrtums (gemeint ist das frühere IV-Verfahren) hätte sein Tinnitus zugenommen. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Es finde deswegen keine Behandlung statt. Eventuell werde eine Psychotherapie empfohlen. Das Ausmass einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse durch ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten festgelegt werden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 wegen eines Hörsturzes im Spital H.___ gewesen und es sei dort ein Morbus Menière diagnostiziert worden. Ihn, den Hausarzt Dr. A.___, habe der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen seiner Schulter- und Nackenschmerzen konsultiert. Die Therapie sei über die Klinik B.___ erfolgt. Anlässlich der letzten Kontrolle am 14. April 2011 sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen, so dass von einer weiteren Abklärung abgesehen worden sei.
3.2 Am 26. Juli 2011 (Urk. 18/126/2) hielt die Klinik B.___ fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine komplexe Problematik, welche im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens zu klären sei. Es werde empfohlen, damit eine unabhängige Stelle zu beauftragen.
3.3 Laut dem polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 15. Mai 2014 (Urk. 18/191/32-33) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Schulter- und Nackenbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M19.11/M79.61/M54.2/Z98.8)
• Status nach Luxation des Akromioklavikulargelenkes Tossy II links und Verdacht auf leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen eines Verkehrsunfalles am 07.07.1996
• radiologisch Zustand nach älterer partieller oberflächlicher Läsion des Musculus pectoralis major, Partialläsion der Supraspinatus- und Subskapularissehne sowie AC-Arthrose rechts (MRI 06.09.2000 und 02.03.2011)
• radiologisch AC- und Omarthrose links (MRI 05.07.2012)
• Status nach Schulterarthroskopie mit Abtragen von Osteophyten posterokaudal humeral, Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenkes links am 25.06.2013 (Dr. I.___, Klinik B.___)
• intraoperativer Befund: beginnende Omarthrose, erhebliche Auffaserung des Labrum, beginnende Osteophytenbildung humeral, intakte Rotatorenmanschette und lange Bizepssehne sowie erhebliche AC-Arthrose
• weitgehend freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Schultergelenke
2. Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1)
• mittelgradig kompensiert, mit phasenweiser Dekompensation
3. Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10 H82)
• aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung
• DD zervikogen-propriozeptiv bedingt
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
2. Mischkopfschmerz (mit Migräne und Spannungskopfschmerz-Anteilen) (ICD-10 G43, G44.2)
3. Leichtgradiges HWS-Syndrom (ICD-10 M54.2) ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung bei früherem HWS-Distorsionstrauma 1996 (ICD-10 M54.5)
4. Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
Bei der orthopädischen Untersuchung habe sich im Bereich der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bestanden, mit Ausnahme einer verminderten Abduktion der Schultern. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden hätten sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der arthrotischen Veränderungen an der linken Schulter keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen ebenso wie das häufige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden. Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung habe aktuelle eine praktisch symmetrische altersentsprechende Hörschwelle mit einen Hörverlust nach Social Index von 0 % beidseits objektiviert werden können. Der Tinnitus könne im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als mittelgradig kompensiert bezeichnet werden, wobei es intermittierend unter Lärmexposition sowie Stresssituationen zu Dekompensationen kommen könne. Es bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten mit Lärmexposition und Sturz gefährdende Tätigkeiten vermieden werden sollten. In diesem Rahmen scheine die Tätigkeit als Motorradmechaniker mit intermittierend erhöhtem Störschall ungeeignet. Die neurologischen Befunde seien regelrecht ausgefallen und es bestehe in dieser Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer etwas auffällig in seinem Verhalten präsentiert und es bestehe der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. Sonstige psychopathologischen Befunde lägen nicht vor und es fehlten Hinweise für eine depressive Störung oder kognitive Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm und für Sturz gefährdende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Es würden keine beruflichen Massnahmen empfohlen. Es könne seit 2003 für behinderungsangepasste Tätigkeiten einschliesslich jener im angestammten Bereich insgesamt von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die anamnestische und klinische Präsentation des Beschwerdeführers lasse durchaus an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Andererseits sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl auch von einem aktiven Lebensstil nicht zuletzt bezüglich der in der Freizeit durchgeführten Metallbearbeitung berichte. Seitens der Berufsbildung sei er auch durchaus aktiv, so verweise er auf seiner Website auf zahlreiche internationale Prämierungen im Motorraddesign oder demnächst stattfindende Anlässe (Urk. 18/191/35-36).
3.4 Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. Oktober 2014 (Urk. 18/203) musste das Gespräch auf Wunsch des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin stattfinden. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 1996 einen Verkehrsunfall erlitten und leide seither an gesundheitlichen Problemen. Seine gesundheitliche Verfassung sei über all die Jahre immer gleichbleibend. Er fühle sich mal besser und dann wieder schlechter. Bei seiner IV-Anmeldung im Jahr 2020 (richtig: 2002) sei eine Umschulung oder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % thematisiert worden. Es sei jedoch viele Jahre alles falsch gelaufen und ihm der Anspruch auf IV-Leistungen bis heute abgesprochen worden. Kurz vor dem Unfall habe er ein Motorradgeschäft in J.___ übernommen. Er habe Motorräder inkl. Zubehör verkaufen und Reparatur-/Servicearbeiten ausführen wollen. Zudem habe er sich auch noch als Motorraddesigner anbieten wollen. Der geplante Betriebsaufbau sei aber dann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Bei Gesundheit habe er seine Einkünfte hauptsächlich mit handwerklichen Arbeiten erzielt. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er sich auf den Verkauf und weniger auf Reparaturen spezialisieren wollen. Dieses Vorhaben sei aber bei den Kunden nicht so gut angekommen, und deshalb sei es nicht so gut gelaufen. Schliesslich habe er sein Geschäft ganz schliessen müssen. Die Geschäftsräume habe er untervermietet und für sich daneben in einer Garage noch einen kleinen Verkaufsshop für Motorradzubehör und accessoires eingerichtet. Nach einer Verdoppelung der Miete durch den neuen Hausbesitzer sei es ganz fertig gewesen. Seit mehr als einem Jahrzehnt repariere und designe er die Motorräder zu Hause. Die Kundenzahl sei äusserst bescheiden, da er eigentlich kein Geschäft mehr habe. Zudem beeinträchtige auch seine Gesundheit die Arbeitsleistung erheblich. Er habe keine richtige Werkstatt mehr und übernehme nur noch Aufträge auf Anfrage, wobei ihm die Einhaltung klarer Terminvorgaben nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb erneut eine berufliche Umstellung vornehmen müssen. Er habe in einem Kloster in K.___ eine Ausbildung in einem asiatischen Metallhandwerk (dreidimensionale Blechtreibtechnik) absolviert. Dafür sei er zwischen 2003 und 2007 vier Mal für zwei Monate in K.___ gewesen. Zur Ausübung dieser künstlerischen Tätigkeit habe er im Kanton L.___ ein kleines Atelier eingerichtet. Seine in K.___ geborene Ehefrau beherrsche das Handwerk ebenfalls und unterstütze ihn in seiner Tätigkeit. Die Arbeiten verkaufe er vorwiegend an Fahrzeugmessen, wo er auch zusätzliche Bestellungen erhalte. Die künstlerische Tätigkeit sei von den Beschwerden her weniger ein Problem. Seine Arbeitsfähigkeit sei Schwankungen unterworfen, betrage aber in der Regel 50 %. Es würde von daher gut passen, dass er selbständig erwerbstätig sei. Er erziele aber nur ein bescheidenes Einkommen, mit welchem er sich knapp am Leben halten könne. Er sammle zwar Quittungen, führe aber keine eigentliche Buchhaltung. Er habe auch an Ausstellungen in den M.___ teilgenommen und dort Preise für seine Arbeiten gewonnen. In den M.___ würden seine Arbeiten generell auf mehr Anklang stossen, er könne aber aus gesundheitlichen Gründen nicht so viele Termine wahrnehmen, da er das dafür notwenige Arbeitsvolumen gar nicht bewältigen könne. Er wolle keine finanzielle Hilfe vom Sozialamt, sondern sehe die Invalidenversicherung als die Institution, die ihm helfen sollte. Wenn sich nichts ändere, werde er bald ein Fall für die Psychiatrie. Dann könne er überhaupt nichts mehr machen. Um über die Runden zu kommen, müsse er sich Geld leihen, er habe inzwischen Schulden in der Höhe von Fr. 78‘000.--. Er sei sehr interessiert an der Durchführung von beruflichen Massnahmen und könne sich eine Umschulung auf eine Beratungstätigkeit gut vorstellen. Ideal wäre eine Mischung zwischen beratendem und handwerklichem Bereich.
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden sein Motorradgeschäft führen würde. Gemäss Lohnstrukturerhebung wäre damit ein Einkommen von Fr. 65‘184.-- pro Jahr im Jahr 2010, bzw. angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 67‘428.-- im Jahr 2014 möglich.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/96) bzw. die Urteile des hiesigen Gerichts vom 9. November 2005 (Urk. 18/100) bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 24. November 2006 (Urk. 18/105) einer prozessualen Revision zu unterziehen, ist festzuhalten, dass ein letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheid besteht und es der Verwaltung verwehrt ist, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die prozessuale Revision auf eine frühere Verfügung zurückzukommen, wenn diese seinerzeit vom Richter überprüft worden ist (BGE 109 V 119 E. 2b S. 121). Eine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/96) könnte nur durch das Bundesgericht vorgenommen werden.
4.2 Es ist jedoch in diesem Zusammenhang ohnehin festzuhalten, dass sich aus den Gerichtsentscheiden klar ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angerechnet worden ist. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht keine neuen Tatsachen vor, sondern wiederholt die bereits in den damaligen Gerichtsverfahren vorgebrachten Argumente. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht so, dass ihm die Z.___ eine halbe Invalidenrente zugesichert hätte. Dies fiele denn auch gar nicht in ihre Kompetenz, sondern die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist alleinige Aufgabe der Beschwerdegegnerin.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Steuereinschätzungen waren bereits im früheren Verfahren bekannt (vgl. Urk. 18/82), nicht bekannt war in dieser Hinsicht einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung mit Entscheid vom 7. April 2005 mit einer Busse von Fr. 2‘174.70 bestraft worden ist (Urk. 11/3/4). Der Beschwerdeführer hat mithin nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch die Steuerbehörden nicht genügend dokumentiert. Es kann damit nicht davon die Rede sein, dass er von neuen Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel aufgefunden hat, welche er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 18/96), mit welchem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 18. März 2014 (Urk. 18/191) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten des C.___ basiere auf falschen Tatsachen, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Gesundheitszustand mit unzähligen Medikamenten gefährlich verändert habe (Urk. 1/3 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass er gegenüber den C.___-Gutachtern angegeben hat, er nehme regelmässig ein Vitamin B2- sowie ein Magnesium-Präparat, unregelmässig Meto-Zerok-Tabletten (bei verstärktem Tinnitus), ein Vitamin B12-Präparat sowie Aspirin und Voltaren rapid bei Bedarf. Daraus kann nicht auf eine übermässige, gesundheitsgefährdende Medikamenteneinnahme geschlossen werden. Ein Medikamentenspiegel konnte nicht erstellt werden, da der Beschwerdeführer die Blutentnahme verweigerte (Urk. 18/191/14). Es lässt sich damit nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung unter erhöhtem Medikamenteneinfluss gestanden hat, was nicht auf einen Fehler bei der Begutachtung, sondern die ungenügende Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und sich somit zu seinen Ungunsten auswirkt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass ein allfällig überhöhter Medikamenteneinfluss während der Begutachtung zu einer wesentlich anderen Beurteilung geführt hätte, zumal diese nicht alleine auf den direkten klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sondern auch auf anderen Erhebungen (bildgebende Befunde, medizinische Vorakten, Befragung des Beschwerdeführers) beruht. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die C.___-Gutachter hätten nicht genügend auf seinen psychischen Gesundheitszustand eingehen können, da er seine Aussagen nur unter „ärztlicher Schweigepflicht“ habe machen wollen. Er sei von den Juristen der Beschwerdegegnerin bereits so eingeschüchtert gewesen, dass er ihnen nicht sein Innerstes habe öffnen wollen. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin kann bei ihrer Beurteilung keine ihr nicht bekannten Umstände berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Arztgeheimnis nicht nennen will. Dass die Gutachter zu Recht nicht von einer wesentlichen psychiatrischen Beeinträchtigung ausgegangen sind, ergibt sich ausserdem auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich aktuell nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet, keine Psychopharmaka einnimmt und angegeben hat, seine Limitierungen seien vor allem auf seine somatischen Beschwerden zurückzuführen (Urk. 18/191/17). Ebenso wenig kann auf eine Ungenauigkeit in der Untersuchung geschlossen werden, wenn Verletzungen im Fingergelenk durch die Ärzte des C.___ nicht entdeckt wurden (vgl. Urk. 11/4/2), zumal der Beschwerdeführer an den Händen keine spezifischen Schmerzen schilderte. Dr. A.___ stellt in seinem Bericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 11/4/3) denn bezüglich der Hand auch keine Diagnose und attestiert dem Beschwerdeführer deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zutreffend ist dagegen, dass das von Dr. A.___ im Februar 2015 erstellte Röntgenbild das Vorhandensein eines Spondylolisthesis L5/S1 mit einem Gleiten des Wirbels L5 von 1/5 nach vorne zeigte (Urk. 11/4/3). Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei um einen verhältnismässig geringfügigen Befund handelt und sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___-Begutachtung noch aus den übrigen medizinischen Vorakten ergibt, dass die lumbale Pathologie im Vordergrund steht.
5.4 Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, angepassten Tätigkeiten (ohne erhöhten Störlärm, ohne Sturzgefahren) zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Das hiesige Gericht ist im Urteil vom 9. November 2015 (Urk. 18/100/12-13) davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne seine Restarbeitsfähigkeit weitgehend in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Betreiber eines Motorradgeschäftes verwerten. Nachdem das Geschäft in der damaligen Form nicht mehr existiert (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, Urk. 18/203), ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen.
6.3 Gemäss IK-Auszug (Urk. 18/192) erzielte der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 7‘038.-- im Jahr 1993, von Fr. 8‘600.-- im Jahr 1994, von Fr. 29‘300.-- im Jahr 1995 und von Fr. 36‘900.-- im Jahr 1996. Die Steuerbehörden gingen gemäss Nachsteuerentscheid vom 7. April 2005 (Urk. 11/3/4) von folgenden steuerbaren Jahreseinkommen aus (zu berücksichtigen ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gegenwartsbesteuerung noch nicht galt): Fr. 21‘100.-- im Jahr 1993, Fr. 7‘400.-- im Jahr 1994, Fr. 33‘200.-- im Jahr 1995 und Fr. 61‘900.-- im Jahr 1996.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das steuerbare Einkommen des Jahres 1996 sei bei der Festlegung des Valideneinkommens zu berücksichtigen und ebenso der Umstand, dass er sein Einkommen ab 1993 massiv gesteigert habe (Urk. 1/3 S. 6, Urk. 11/3/2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich bei Berücksichtigung der korrekten Zahl für das Jahr 1993 von Fr. 21‘100. (statt die vom Beschwerdeführer eingesetzten Fr. 1‘100.--) nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte stetige Einkommenssteigerung ergibt, sondern vielmehr eine deutliche Einkommensminderung zwischen 1993 und 1994. Von einer aus den Steuerzahlen ersichtlichen X-fachen Einkommenssteigerung kann mithin nicht die Rede sein, vielmehr hat sich das Einkommen zwischen 1993 und 1995 lediglich um rund 57 % gesteigert (von Fr. 21‘100.-- auf Fr. 33‘200.--). Im Jahr 1996 hat der den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auslösende Unfall stattgefunden, womit es für die Ermittlung des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich denn auch, dass das vom Steueramt festgelegte Einkommen nicht alleine aus dem Betrieb erwirtschaftet worden ist, sondern der Beschwerdeführer wegen seines Unfalles Versicherungsleistungen bekommen hat (Urk. 18/84/3). Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1996 enthält mithin Einnahmen, welche nicht ohne, sondern gerade wegen des Gesundheitsschadens erzielt worden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zählen diese auch nicht zum AHV-beitragspflichtigen Einkommen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung [AHVV], Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), weshalb sie zu Recht nicht in seinem Individuellen Konto eingetragen worden sind. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeitslos war (vgl. Urk. 18/116/3). Es war mithin nicht so, dass er eine lukrative unselbständige zugunsten der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
Auffällig erscheint sodann an den Steuerzahlen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 zwar lediglich ein Einkommen von Fr. 32‘200.-- erzielte, das Vermögen aber gegenüber 1996 von Fr. 153‘000.-- auf Fr. 196‘000.-- und somit um Fr. 43‘000.-- angestiegen ist. Auch unter diesem Aspekt erscheint ein wesentlicher Einkommenseinbruch nach dem Unfall nicht ausgewiesen.
6.4 Es ist damit auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen des Jahres 1995 abzustellen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers von dem gegenüber dem IK-Eintrag höheren Einkommen gemäss den Festlegungen der Steuerbehörden auszugehen ist, somit von Fr. 33‘200.--. Andere verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93:1996 = 102.6, 2011 = 124.5) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2011 Fr. 40‘286.55.
6.5 Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahr 2010 pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 TA 1 S. 26) bzw. Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) resultiert ein mutmassliches Einkommen 2010 von Fr. 61‘709.70 (= Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6 : 123.4 x 124.5) pro Jahr. Der Beschwerdeführer ist damit bereits bei Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit ohne Weiteres in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wobei festzuhalten ist, dass er über berufliche Fähigkeiten verfügt, welche die Ausübung einer Tätigkeit zulassen, welche mindestens dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) entspricht.
6.6 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit seit dem 19. Oktober 2004 ist damit nicht ausgewiesen. Demnach besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 12) zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 12 S. 2 Dispositiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden Konsequenzen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 15) an, kein Vermögen zu besitzen demgegenüber hohe Schulden zu haben. Die Frage nach einer Erwerbstätigkeit bejahte er sodann und führte auf einem Beiblatt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3‘600.-- an (Urk. 15 S. 3 und Urk. 16 S. 5). Aktuelle Belege zu seiner finanziellen Situation – wie etwa die letzte Steuererklärung oder aktuelle Kontoauszüge (vgl. Urk. 18/112/4, wonach der Beschwerdeführer über ein Sparkonto verfügt) - fehlen demgegenüber gänzlich.
Damit hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse substantiiert darzulegen und zu belegen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
7.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger