Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00660 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 20. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich nach einem Autounfall im Juli 1997 am 20. November 2000 unter Hinweis auf dauernde Schulter- und Handgelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. November 1999 zu (Urk. 12/24).
Mit Verfügungen vom 20. Januar 2005, 10. Mai 2006, 4. Juli 2007, 9. Juli 2008 sowie mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 12/39, Urk. 12/58, Urk. 12/76, Urk. 12/93, Urk. 12/104).
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und 8. Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 12/77, Urk. 12/111).
1.2 Nach Eingang des Observationsberichtes vom 27. Juni 2011 (Urk. 12/142 = Urk. 11) und eines am 23. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 12/117) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 12/140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/161; Urk. 12/169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 12/173 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Obergutachten erneut abzuklären (Urk. 1 S. 1). Subeventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurichten (S. 2 oben). Am 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein (Urk. 6). Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück (Urk. 9). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 12/140) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus (S. 4 Mitte) und hob die Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht (S. 3 oben) rückwirkend per 1. Mai 2011 auf.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass auf das polydisziplinäre Gutachten aus diversen Gründen nicht abgestellt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 1-9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht einstellte.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab 1. November 1999 zugesprochen (vgl. Urk. 12/24). Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Rentendauer ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 unten) der Anspruchsbeginn und somit der 1. November 1999 und nicht erst der Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2).
3.2 Zur Prüfung der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hob die Ausrichtung der halben Invalidenrente aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai 2011 auf. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Observationsunterlagen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Beginn der Observation im Mai 2011 nicht mehr im ursprünglichen Masse eingeschränkt gewesen sei. Daher müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie seither uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 oben).
3.4
3.4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente jedoch kein ausreichend beurteilbarer und eindeutiger Sachverhalt vor (vgl. Urk. 12/160 S. 16).
3.4.2 Zunächst hielten die Ärzte des Y.___ im Gutachten vom 22. Mai 2014 (Urk. 12/140) fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive des Zeitpunkts der attestierten Verbesserung nicht möglich sei (S. 31 unten).
3.4.3 Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine rückwirkende Beurteilung anhand des Observationsmaterials möglich sei (vorstehend E. 3.2.1), vermag nicht zu überzeugen. Der anfängliche Verdacht, welcher die Beschwerdegegnerin dazu erwog, eine Observation zu veranlassen (Urk. 12/143, Urk. 12/145), liess sich in den Observationsergebnissen überhaupt nicht bestätigen. Gleiches lässt sich der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), entnehmen, welcher in seiner Beurteilung des Observationsmaterials vom 1. November 2011 (Urk. 12/144 S. 6) zum Ergebnis gelangte, dass das Bildmaterial hinsichtlich des gezeigten Aktivitätsniveaus zwar nicht ohne weiteres mit den letzten psychiatrischen Arztberichten vereinbar, die Dauer der Aufnahmen, bei denen die Beschwerdeführerin gefilmt wurde, jedoch nicht ausreichend sei. Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 28. September 2011 zum Tagesablauf (Urk. 12/114 S. 2 Mitte) in etwa dem Aktivitätenniveau entsprechen, welches dem Bildmaterial zu entnehmen sei.
Im beobachteten Zeitraum liess sich kein Verhalten feststellen, welches die Annahme einer Meldepflichtverletzung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Ermittlungsphase vom 4. Mai bis 9. Juni 2001 an insgesamt sieben nicht aufeinander folgenden Tagen beobachtet, wovon lediglich an drei Tagen überhaupt eine Aktivität ausserhalb des Wohnhauses festgestellt werden konnte. Weiter lässt sich dem Observationsbericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 11) entnehmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Wegstrecken auf wenige Meter im Wohnquartier beschränkten und die Autofahrten, welche lediglich an einem Tag beobachtet werden konnten, nur innerhalb des Wohnortes stattfanden und sich ebenfalls auf wenige Kilometer und Minuten beschränkten (S. 11 f. Ziff. 6.1.1).
Dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem einzigen Tag und auf wenigen Kilometern und für kurze Zeit ein Auto lenkte, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer Meldepflichtverletzung nicht. Im Rahmen der Observation liessen sich keine Tagesaktivitäten feststellen, welche der Beschwerdegegnerin nicht schon aus dem Abklärungsbericht vom 28. September 2011 bekannt gewesen waren. Die Aussagen zum Tagesablauf bestätigten sich sogar mehrheitlich.
Im Übrigen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche erst drei Jahre nach der Observation eine Begutachtung in Auftrag gab und von der Offenlegung dessen Ergebnissen gegenüber den Gutachtern zunächst absah, wohl dahingehend zu verstehen, dass sie den Observationsergebnissen offenbar selbst keine derartige Bedeutung beimass.
3.4.4 So kann die Beschwerdegegnerin auch aus den nachträglich eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu den Observationsergebnissen (Urk. 12/156, Urk. 12/159) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter von der beobachteten Tagesaktivität und dem wenig aussagekräftigem Bildmaterial auf eine uneingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie eine minimale Beeinträchtigung der Halswirbelsäule schlossen (vgl. Urk. 12/156 S. 2 Mitte). Die Gutachter stützten sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar hauptsächlich auf die nicht-medizinischen Ausführungen und subjektiven Interpretationen der Sachbearbeiterin im Observationsbericht. So konnte die Beschwerdeführerin gerade nicht bei alltäglichen Verrichtungen beobachtet werden (vgl. Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 2). Auch eine Beurteilung der Grob- und Feinmotorik ist anhand des wenigen Bildmaterials kaum möglich (Urk. 12/156 S. 1 Ziff. 1). Die Annahme der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen priorisierend ihre rechte Hand eingesetzt haben soll, stützt sich offenbar einzig und allein auf das Bedienen des Fahrzeugs, welches nur an einem einzigen Tag beobachtet werden konnte. Aus derart kurzen Beobachtungszeiträumen ist eine dauerhafte und langandauernde Gesundheitsveränderung kaum rechtsgenüglich nachweisbar.
Auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Ergebnisse eines Observationsberichtes allenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen vermögen (vgl. Urk. 12/159 S. 2 Mitte), lässt sich die Annahme einer Meldepflichtverletzung, welche für die betroffene Person weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, noch nicht rechtfertigen.
3.5 Nach dem Gesagten reichen die Ergebnisse der Observation sowie die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht aus, um von einer Meldepflichtverletzung auszugehen.
4.
4.1 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 13. Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1.3). Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine halbe Invalidenrente bezogen hat und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 12/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 12/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfügt sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht seit 15 Jahren bezogen habe (Urk. 2 S. 3 Mitte). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager