Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00663 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 23. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
schadenanwaelte.ch
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war zuletzt selbständig erwerbend in der Gastronomie tätig (Urk. 8/6 S. 1 und 5, Urk. 8/36 S. 17). Nach einem ersten Autounfall im Januar 1998 konnte er sein Arbeitspensum wieder auf 100 % steigern (Urk. 8/36 S. 11). Nach dem zweiten Autounfall im März 2000 meldete er sich indessen im Dezember 2001 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/6 S. 3 und 7). Diese holte insbesondere ein Gutachten bei der MEDAS Y.___, datiert vom 12. März 2003, ein (Urk. 8/36). Wie darin empfohlen (Urk. 8/36 S. 19), wurde der Versicherte anschliessend vier Wochen lang stationär abgeklärt und behandelt (Urk. 8/40). Letztlich sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/49).
1.2 Im September 2004 ging bei der IV-Stelle eine Kopie der Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Versicherungsbetrugs ein (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte dessen Steuerunterlagen ein (Urk. 8/56) und leitete im Mai 2005 eine Rentenrevision ein (Urk. 8/62). Am 6. November 2007 bestätigte die IV-Stelle die bisherige Rente (Urk. 8/70) gestützt auf einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/63), einen Bericht des Hausarztes (Urk. 8/64) sowie das staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokoll vom Dezember 2006 (Urk. 8/68). Ferner bekundete sie ihr Desinteresse an der weiteren Teilnahme am Strafverfahren (Urk. 8/78 S. 2, vgl. Urk. 8/77 S. 2 ff.). Im November 2010 nahm sie eine weitere Revision an die Hand (Urk. 8/89 S. 1). Bevor sie dem Versicherten am 3. Januar 2011 erneut einen unveränderten Invaliditätsgrad mitteilte (Urk. 8/90), liess sie ihn einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/86) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/87) sowie einen hausärztlichen Bericht (Urk. 8/88) ein.
1.3 Im aktuellen Revisionsverfahren, eingeleitet Anfang 2014 (Urk. 8/94), liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/95) und holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/96, Urk. 8/97 S. 6 f.). Danach legte sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/99 S. 5 f.). Aufgrund derselben kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. September 2014 die Einstellung seiner Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) an (Urk. 8/101). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 8/102, Urk. 8/104).
Hierauf teilte ihm die IV-Stelle am 16. Januar 2015 mit, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei. Dem Schreiben legte sie die Fragen an die Gutachter bei und setzte dem Versicherten Frist an, um Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8/107, Urk. 8/105 S. 3). Dieser erhob keine Einwände und verzichtete explizit auf Zusatzfragen (Urk. 8/108). Die Auftragsvergabe erfolgte via die Plattform SuisseMED@P (Urk. 8/112). Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. April 2015 mit, dass mit der Begutachtung das MEDAS Z.___ AG beauftragt werde. In derselben Mitteilung nannte sie die mit der Untersuchung betrauten Experten sowie deren Facharzttitel. Ferner wies sie darauf hin, dass die rheumatologische Untersuchung durch jene im Fachgebiet Orthopädie/Traumatologie „ersetzt bzw. abgedeckt“ werde und dass Ort, Datum und Zeit der Untersuchungen direkt durch die Gutachterstelle mitgeteilt würden (Urk. 8/113, Urk. 1 Ziff. 6). Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2015 Einwand (Urk. 8/115). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ AG fest (Urk. 2). Gleichentags wies sie den Versicherten schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung hin (Urk. 8/116-117).
2. Gegen die Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 15. Juni 2015 Beschwerde und verlangte, es sei von einer Begutachtung abzusehen, eventualiter der Gutachtensauftrag neu zu vergeben (Urk. 1). Die IV-Stelle machte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 geltend, das Dispositiv der angefochtenen Zwischenverfügung sei ungenügend, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 14), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da nach der Rechtsprechung neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar sind (BGE 132 V 93 E. 2.2, 368 E. 2.1) und alle Verfahrensschritte zwischen dem 16. Januar und 13. Mai 2015 erfolgten, sind Rz 2074 ff. des KSVI in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung massgebend.
1.2 Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase die vorgesehenen Fachdisziplinen mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung und unter Beilage des Fragenkatalogs bekannt zu geben. Gleichzeitig hat sie ihr eine zehntägige Frist einzuräumen, um materielle Einwände gegen die Begutachtung an sich oder deren Art und Umfang (z.B. unnötige second opinion, Wahl der Fachdisziplinen) zu erheben sowie um Zusatzfragen einzureichen (vgl. Rz 2076 KSVI, BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.2.3, BGE 140 V 507 E. 3.1). Dabei zuerkennt das Bundesgericht der versicherten Person einen Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
1.3 Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen, haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (sog. Medizinische Abklärungsstellen, MEDAS). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Abs. 2 derselben Bestimmung). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet (BGE 139 V 349 E. 2.2). In einer zweiten Phase ist der Auftrag daher zwingend bei SuisseMED@P zu deponieren, für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Die Details zum Vergabeverfahren sind dem Handbuch in Anhang V des KSVI zu entnehmen. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Auftragsvergabe ist im Versichertendossier zu erfassen (Rz 2077 KSVI; BGE 140 V 507 E. 3.1, Urteil des Bundegerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).
Die Akten werden spätestens am Folgetag an die Gutachterstelle übermittelt (Rz 2079 KSVI). Diese prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss, wobei weder die IV-Stelle noch die versicherte Person die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können. Grund dafür ist, dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidgrundlage einerseits und die wirtschaftliche Abklärung andererseits sind (Rz 2080 KSVI, BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person unter Verwendung des IV-Textkatalogs die Namen der Sachverständigen mit entsprechendem Facharzttitel mit und weist sie darauf hin, dass die Mitteilung von Ort und Termin durch die Gutachterstelle erfolge (Rz 2081 KSVI; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 140 V 507 E. 3.1). Für die Erhebung von Einwänden ist der versicherten Person wiederum eine Frist von 10 Tagen anzusetzen (Rz 2081.1 KSVI mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3), wobei in dieser Phase die Möglichkeit – materieller oder formeller – personenbezogener Einwendungen hinzu kommt (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, 140 V 507 E. 3.1).
1.4 Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Rz 2081.5 KSVI).
2.
2.1 Mit der vorstehenden Regelung trägt das KSVI der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts Rechnung, welches im Entscheid IV.2013.00040 vom 28. März 2013 festhielt, es werde den vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 neu eingeräumten Verfahrensgarantien und Mitwirkungsrechten ausreichend Nachachtung verschafft, wenn eine gerichtliche Überprüfung am Schluss der zweiten Phase erfolge und dabei sämtliche Punkte, in denen Uneinigkeit bestehe, überprüfbar seien (E. 4.3-4). In Bestätigung dieser Rechtsprechung trat das Sozialversicherungsgericht beispielsweise in den Verfahren Nr. IV.2012.00729 (Entscheid vom 11. Juni 2013, insbesondere E. 3.2) und IV.2014.00014 (Entscheid vom 1. September 2014, insbesondere E. 2.1) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde ein mit der Begründung, mit der angefochtenen Verfügung werde nur an der Begutachtung durch die vorgesehene Gutachterstelle festgehalten, ohne die Experten zu benennen. Es müsse respektive könne aber keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, bevor nicht sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststünden.
Schliesslich präzisierte das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 E. 1.8 dahingehend, es sei vorab anhand der Akten zu prüfen, ob alle in Rz 2074 ff. KSIV vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen seien, andernfalls keine anfechtbare Verfügung vorliege und nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Bei vollständig durchgeführtem Verfahren sei weiter zu prüfen, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte bzw. nicht stattgegebenen Einwendungen behandelt worden seien, was sich aus der Verfügung selbst ergeben müsse. Das Gericht prüfe die Verfügung diesfalls materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit.
2.2 Wie dem Sachverhalt, E. 1.3 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren nach den vorstehenden Vorgaben vollständig und korrekt durchgeführt. Insbesondere gewährte sie dem Beschwerdeführer zweimal das rechtliche Gehör und teilte ihm jeweils vorab die erforderlichen Informationen (Notwendigkeit der Begutachtung, Fachdisziplinen und Gutachterfragen in der ersten Phase; Gutachterstelle, einzelne Experten und deren Facharzttitel in der zweiten Phase) mit. Ferner vergab sie den Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMed@P und erliess am Ende des Verfahrens eine formelle Zwischenverfügung. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten und materiell zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 vollständig (vgl. E. 3) und korrekt (vgl. E. 4 und 5) ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Verweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00790 vom 29. November 2014, das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden. Zwar habe sie sich in den Erwägungen der Zwischenverfügung zu den strittig gebliebenen Punkten geäussert, verfügt habe sie aber einzig über die Gutachterstelle (Urk. 7 S. 2).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Fragenkatalog, die Fachdisziplinen, die Gutachterstelle und die Experten stünden fest. Es sei dem Gericht daher möglich, sämtliche strittigen Aspekte zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin habe bei Verfügungserlass auch keine weitere Verfügung geplant gehabt, sei der Begutachtungstermin doch schon festgestanden. Es grenze an eine Rechtsverweigerung, mit einem knapp formulierten Dispositiv eine wirksame Beschwerde zu verhindern (Urk. 14 Ziff. 3-5).
3.2 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Da die Verfügung mit dem Gesetz und dem Rechtsgleichheitsprinzip in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz übereinstimmt und den von der Behörde üblicherweise zugrunde gelegten Kriterien entspricht. Insofern ist bei der Auslegung einer Verfügung nicht deren Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Allerdings setzt der Vertrauensgrundsatz dieser Auslegung Grenzen: Eine Verfügung darf nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 120 V 496 E. 1a und BGE 115 II 415 E. 3a).
3.3 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der ersten Phase weder Einwände erhoben, noch Zusatzfragen eingereicht (Urk. 8/108). In der zweiten Phase hatte er geltend gemacht, (1) dass er mit der Fachdisziplin Orthopädie anstelle von Rheumatologie nicht einverstanden sei, (2) dass lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision im Jahre 2015 nicht mehr anwendbar und eine Wiedereingliederung 15 Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess aussichtslos sei und (3) keiner der vorgeschlagenen Experten über eine aktive Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfüge, weshalb eine genügende Vertrautheit mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/115).
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin unter dem Titel „Notwendigkeit der Begutachtung“, (1) dass sich Rheumatologen und Orthopäden diagnostisch gleichermassen mit dem Bewegungsapparat befassen würden, (2) dass für die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung massgebend sei, wann die Überprüfung eingeleitet und mitgeteilt worden sei, woran sich auch die Rentenbezugsdauer gemäss Ausschlusskausel bemesse und (3) dass die fachliche Qualifikation der Gutachter, die alle im Medizinalberuferegister eingetragen seien, nicht substantiiert bestritten worden sei. Im Dispositiv verfügte sie wörtlich, an der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ AG festzuhalten (Urk. 2).
3.4 Die Auslegung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung allein nach seinem Wortlaut ergibt, dass die Beschwerdegegnerin einerseits an einer medizinischen Begutachtung unter Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen und andererseits der Z.___ AG als Gutachterstelle festhält. Diese Auslegung geht bereits über den Wortlaut des Titels der Verfügung hinaus und steht – wie die Beschwerdegegnerin selbst bemerkte – offenkundig im Widerspruch zu den Erwägungen des Entscheids. Darin äusserte sie sich nämlich zu allen damals strittigen Punkten, d.h. konkret zu den Einwänden gegen die ersetzte Fachdisziplin, gegen die mangelhafte Qualifikation der vorgeschlagenen Experten sowie gegen die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision. Eine Auslegung des Dispositivs unter Einbezug der Begründung lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdegegnerin zumindest im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an sämtlichen Modalitäten, wie sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht worden waren, festhalten wollte. Einzig diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem KSVI und der kantonalen Rechtsprechung, wonach Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung über einzelne Modalitäten gar nicht zulässig sind.
Es ist sodann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben, dass die Z.___ AG ihm bereits am 21. April 2015 Untersuchungstermine zwischen 6. Mai und 2. Juni 2015 mitteilte (Urk. 8/114). Die IV-Stelle hatte die Gutachterstelle mit Schreiben vom 9. April 2015 nämlich explizit angewiesen, dass mit der versicherten Person zwecks Vereinbarung eines Termins Kontakt aufgenommen werden könne, sobald die IV-Stelle diese über die Gutachter informiert habe und die Einsprachefrist abgelaufen sei (Urk. 8/110/1). Indessen verfasste die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 ein Begleitschreiben zur Zwischenverfügung, mit dem sie den Beschwerdeführer unmissverständlich „im eigenen Interesse“ dazu aufforderte, an der vorgesehenen Begutachtung durch die Z.___ AG teilzunehmen, und ergänzte, der Zeitpunkt der Abklärung werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung von der begutachtenden Stelle direkt mit ihm vereinbart (Urk. 8/116). Damit brachte sie zum Ausdruck, dass nunmehr das Verfahren zur Einholung des Gutachtens ihrerseits abgeschlossen und alle Modalitäten geklärt waren.
3.5 Verfügungsinhalt und folglich – materiell betrachtet – Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bilden daher sämtliche Modalitäten der Begutachtung. Dies durfte und musste vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben, d.h. aus Sicht eines vernünftigen und redlich urteilenden Verfügungsadressaten unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1729/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen), auch so verstanden werden. Aufgrund des Ergebnisses der Auslegung gilt die Zwischenverfügung als materiell vollständig.
4.
4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst die Notwendigkeit der Begutachtung respektive die Zulässigkeit der Rentenprüfung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision strittig. Gemäss dieser Bestimmung, gültig ab 1. Januar 2012, wurden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten jener Änderung überprüft. Waren die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wurde die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) nicht erfüllt waren.
Die Schlussbestimmung bildete die gesetzliche Grundlage, um die früher wegen der Auswirkungen organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugesprochenen Renten anhand der per 1. Januar 2008 in Art. 7 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankerten objektiven Betrachtungsweise zu prüfen. Erging die fragliche Rentenzusprache deshalb bereits in Beachtung der damals relevanten Überwindbarkeitspraxis, blieb kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2, 141 V 148 E. 2). Von vornherein keine Anwendung fand lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zudem auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten oder im Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung eingeleitet wurde, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen (Abs. 4 derselben Bestimmung).
4.2 Der Beschwerdeführer vertrat in der Beschwerdeschrift die Auffassung, die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung hätte nach ihrem Wortlaut (“überprüft werden”) die Erstellung des Gutachtens oder wenigstens die Auftragserteilung hierzu bis Ende 2014 vorausgesetzt (Urk. 1 Ziff. 20-22). In der Einsprache hatte er zudem angemerkt, bereits bei Einleitung des Verfahrens seit über 15 Jahren arbeitsunfähig gewesen zu sein. Eine Wiedereingliederung sei praktisch aussichtslos (Urk. 8/104 Ziff. 1, Urk. 8/115 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin widersprach dem in der Beschwerdeantwort gestützt auf Rz 1016 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB). Für die Einhaltung der Dreijahresfrist genüge die Einleitung des Verfahrens, d.h. wenn die versicherte Person schriftlich Kenntnis von der Rentenprüfung erlange. Ausgenommen seien gemäss Rz 1018 KSSB nur Rentenbezüger, die bereits dannzumal seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hätten. Nachdem die Revision am 30. Januar 2014 eingeleitet worden sei, bleibe die Schlussbestimmung somit anwendbar (Urk. 2, Urk. 7 Ziff. 6).
In der Replik betonte der Beschwerdeführer, dass Kreisschreiben keine gesetzliche Wirkung zukomme. Es handle sich nur um eine Interpretation, die im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut stehe (Urk. 14 Ziff. 14).
4.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Ihm kommt daher ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Die Rechtslage und damit der Rahmen, in dem die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen ausüben kann, sind vorliegend strittig, soweit es die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anbelangt.
Die Beschwerdegegnerin hat nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS Y.___ vom 12. März 2003 (Urk. 8/36) keine nennenswerten medizinischen Abklärungen mehr getätigt (vgl. Sachverhalt E. 1.2 und 1.3). Das Bundesgericht stellte aber erst am 30. August 2010 in BGE 136 V 279 E. 3.2.3 fest, dass es sich rechtfertige, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Halswirbelsäulenverletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Da die Rentenzusprache somit noch nicht unter Beachtung der Überwindbarkeitspraxis erfolgt war, besteht grundsätzlich Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung, wobei die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung bzw. das IV-Rundschreiben des BSV Nr. 339 vom 9. September 2015 zu berücksichtigen wären. Ist indessen die in der Schlussbestimmung vorgesehene Dreijahresfrist nicht eingehalten, entfällt bei Fehlen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG das schutzwürdige Interesse an gutachterlichen Feststellungen zur Überwindbarkeit.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich beizupflichten, dass es sich bei einem Kreisschreiben um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Das Gesetz muss sodann in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.5 Das Bundesgericht äusserte sich schon mehrfach zur Auslegung von lit. a SchlB IVG 6. IV-Revision, wobei vorliegend sein Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 interessiert. Darin hielt es zur Ausschlussklausel in Abs. 4 fest, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine IVRente "beziehe", auf den Beginn ihres Rentenanspruchs und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung abzustellen sei. Einzig diese Interpretation trage den Kernanliegen der darin verankerten Besitzstandsgarantie angemessen Rechnung (E. 5.2). Alsdann schlussfolgerte das Bundesgericht bezüglich des abschliessenden Zeitpunkts der 15-jährigen Rentenbezugsdauer, dass sich der Begriff „im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird“ ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen beziehe. Für bereits vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision nach Art. 17 ATSG eingeleitete Revisionen bilde daher der 1. Januar 2012 als erster Tag der dreijährigen Umsetzungsfrist den fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Rentenbezugsdauer (E. 5.3.5).
Zur Begründung führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass sich der Gesetzgeber der grossen Härte, die sich aufgrund der voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung gestützt auf die Schlussbestimmung ergeben könne, bewusst gewesen sei. Neben der Ausschlussklausel für ältere oder langjährige Rentenbezüger (Abs. 4) und Abfederungsmassnahmen bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung (Abs. 2 und 3) habe er deshalb festgelegt, dass die Rentenüberprüfung ausschliesslich während einer dreijährigen, am 1. Januar 2012 beginnenden Umsetzungsfrist erfolgen dürfe (Abs. 1). Müsse aber das spezifische Überprüfungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers (BBl 2010 1842, 1845 in fine und 1911) zwingend zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet werden (vgl. Rz 1016 KSSB), verbiete sich die von der beschwerdeführenden Partei postulierte Auslegung. Auch würden die Grundsätze von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz empfindlich tangiert, wenn bei der Frage nach dem abschliessenden Zeitpunkt der massgebenden Rentenbezugsdauer an das Eröffnungsdatum eines vor dem 1. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens angeknüpft würde. Denn aufgrund der damaligen Rechtslage hätten die Betroffenen einzig im Falle einer erheblichen Änderung des relevanten Sachverhalts mit einem (Teil-)Verlust ihrer bisherigen Rente rechnen müssen, nicht hingegen bei gleich gebliebenen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen (E. 5.3.4.2).
4.6 Damit hat das Bundesgericht im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsverwirklichung verbindlich festgestellt, dass für den kategorischen Ausschluss der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung die Rentenbezugsdauer zwischen dem Rentenbeginn und der Einleitung des neuen Revisionsverfahrens (bzw. dem 1. Januar 2012 bei bereits hängigen Revisionen) massgebend ist. Die Berücksichtigung einer schon vor Rentenbeginn bestehenden Arbeitsunfähigkeit oder der erst im Laufe des Revisionsverfahrens akkumulierten Bezugsjahre fällt ausser Betracht. Da der Beschwerdeführer im Februar 2014 einen Revisionsfragebogen ausfüllte (Urk. 8/95 S. 3), ihm im September 2014 sogar ausdrücklich gestützt auf die Schlussbestimmung schriftlich die Rentenaufhebung angekündigt wurde und er (erst) seit März 2001 eine Rente erhält (Urk. 8/49 S. 1), ist das Ausschlusskriterium des langjährigen Rentenbezugs nicht erfüllt.
Dies bedeutet im Übrigen keine – wie vom Beschwerdeführer impliziert – Inkonsistenz zur Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 5, wonach für die Bestimmung des 15-jährigen Rentenbezugs, der eine Selbsteingliederung in der Regel unzumutbar macht, auf den verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen ist. Wie das Bundesgericht anmerkte, muss bei der Einleitung einer periodischen Rentenrevision nicht im selben Ausmass von vornherein mit einer Rentenaufhebung gerechnet werden, wie bei einer voraussetzungslosen Neuprüfung gestützt auf die Schlussbestimmung. Zudem können Rentner im revisions- bzw. wiedererwägungsrechtlichen Kontext keinen Besitzstandsanspruch, sondern nur die vorgängige Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Indessen wäre es bei der Ausschlussklausel wenig praktikabel, wenn erst am Ende des Verfahrens feststünde, ob diese erfüllt bzw. die durchgeführte Rentenprüfung überhaupt zulässig war.
4.7 Bedeutsam in Bezug auf die umstrittene Dreijahresfrist ist die – nebenbei und ohne nähere Begründung – getroffene Feststellung des Bundesgerichts, dass der gesetzgeberische Wille mit der Interpretation in Rz 1016 KSSB übereinstimme, wonach Verfahren zwingend zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet werden müssen. Damit hat es die Frage der Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zugunsten der Auffassung der Beschwerdegegnerin beantwortet.
Sinn und Zweck der Schlussbestimmung war es jedenfalls, laufende Renten einer erstmaligen Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 ATSG zu unterziehen und damit Rechtsgleichheit zwischen den Versicherten mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu schaffen. Die Dreijahresfrist sollte dabei eine konsequente Umsetzung gewährleisten (vgl. BBl 2010 1911, Votum Bundesrat Burkhalter in AB 2010 N 2121). Dafür muss es aber auch im Hinblick auf die Grundsätze von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz genügen, wenn ein Rentner innert der Frist die Gewissheit erhielt, dass er zum Kreis der Betroffenen gehört, und die Prüfung seiner Rente in Angriff genommen wurde. Es ist nicht einzusehen, weshalb er danach noch auf ein Scheitern der Rentenprüfung an der (üblichen) Verfahrensdauer hätte hoffen dürfen. So bedeutet es nicht zwangsläufig eine Verschleppung des Verfahrens, konnte dieses bis Ende 2014 noch nicht abgeschlossen werden. Es war den IV-Stellen nicht möglich, alle Revisionen frühzeitig anzugehen und die Verfahrensdauer konnte – ohne ihr Zutun – erheblich variieren. Nicht zuletzt spielt dabei auch die Entwicklung der Rechtsprechung nach Annahme der Gesetzesänderung am 18. März 2011 eine Rolle. So beschränkte das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung unter Hinweis auf die Debatte in den Räten nicht – wie BBl 2010 1918 vermuten liesse – auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten (BGE 140 V 8 E. 2) und definierte Zeit benötigende neue Verfahrensstandards für die Vergabe von Gutachtensaufträgen (BGE 137 V 210).
Zweifelsohne beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, ungeachtet dessen das Verfahrensende allgemeingültig auf den 31. Dezember 2014 zu terminieren und damit eine neue, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der 80‘000 vorselektionierten Rentendossiers zu schaffen (vgl. Faktenblatt „Die IV-Revision 6a“, abrufbar im Internet: www.admin.bsv.ch). Ist in der Botschaft vom 24. Februar 2010 also zu lesen, die Renten würden in den drei auf die Inkraftsetzung der 6. IV-Revision folgenden Jahren „herabgesetzt oder aufgehoben“ (S. 1918) bzw. drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage falle die Prüfung weg, ob eine somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein ähnlicher Sachverhalt vorliege, da bis dann die Überprüfung der entsprechenden Renten „abgeschlossen“ sei (S. 1845), ist dies als angestrebtes Ziel zu verstehen. Daraus ist nicht zu schliessen, dass dannzumal noch pendente Verfahren ungeachtet des bisherigen Abklärungsaufwands einzustellen wären.
Wie das Bundegericht zudem bereits in BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2 zur Ausschlussklausel festhielt, bedarf es zur Konkretisierung der zeitlichen Komponenten der Schlussbestimmung objektiver Merkmale. Erschien dem Bundesgericht deshalb der von diversen Faktoren abhängige Verfügungszeitpunkt für den Beginn der 15-jährigen Rentenbezugsdauer als ungeeignet, so sollte für die Einhaltung der Dreijahresfrist ebenso wenig auf einen zeitlich variablen Verfahrensschritt wie den Abschluss des Verfahrens, die Erteilung des Gutachtensauftrags oder die Erstattung des Gutachtens abgestellt werden. Beizupflichten ist darüber hinaus der bundesgerichtlichen Erwägung in BGE 141 V 5 E. 4.2.1, dass das Ergebnis der Rentenüberprüfung im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens noch nicht feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades weitere Faktoren mitspielen. Selbst nach Zustellung des Vorbescheids ist in diesem Sinne bei begründeten Einwänden immer noch eine Änderung des Invaliditätsgrads denkbar. Schliesslich ist zu beachten, dass die versicherte Person den Zeitpunkt, in dem ein Gutachtensauftrag erteilt wird, durch die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte erheblich beeinflussen kann.
4.8 Zusammenfassend besteht kein Grund, von der seit 1. Januar 2012 gleich lautenden Ratio-legis-Auslegung in Rz 1016 KSSB abzuweichen und für die Einhaltung der Dreijahresfrist – mangels Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut – willkürlich einen späteren Verfahrensschritt als massgebend festzulegen. Lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bleibt somit anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer erst seit März 2001 eine Rente bezieht und vor Ende 2014 verschiedentlich mündlich und schriftlich auf die laufende Rentenprüfung aufmerksam gemacht wurde.
5.
5.1 Das neue Zuweisungsmodell über die Vergabeplattform SuisseMed@P soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren. Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Zum einen werden davon die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen vorliegend zumindest auf kantonaler Ebene weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis dazu (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 38 und 45 zu Art. 44; BGE 138 V 271 E. 1.2.2, 2.3 und 4, 137 V 2010 E. 3.4.2.7 und 132 V 93 E. 6.4-5).
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Es ist deshalb auch ein triftiger Grund gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht geeignet erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 38 zu Art. 44).
5.2
5.2.1 Unter Verweis auf das Medizinalberufegesetz und die bernische Gesetzgebung machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, keiner der vorgeschlagenen Experten verfüge über eine „aktive“ Berufsausübungsbewilligung. In der entsprechenden Rubrik des Medizinalberuferegisters stehe „Keine Angaben vorhanden“. Tatsächlich würden alle in Deutschland praktizieren und in der Schweiz nur eine unbeaufsichtigte Nebentätigkeit als Gutachter ausüben (Urk. 1 Ziff. 814). Den MEDAS-Stellen werde ein falscher Anreiz gesetzt, indem sie nach festgelegten Tarifen entlöhnt würden, ohne bisher Qualitätsstandards definiert zu haben. So würden die nach Wachstum strebenden Unternehmen ihren Gewinn optimieren, indem sie Gutachter aus dem Ausland für wenig Lohn anstellten, deren Berufsausübungsbewilligung mangels praktischer Tätigkeit in der Schweiz die Qualität der Gutachten von vornherein bezweifeln lasse. So hätten diese keine Kenntnisse des hiesigen versicherungsmedizinischen Systems oder Interesse an diesbezüglichen Weiterbildungen und hierzulande auch keinen Ruf zu verlieren (Urk. 14 Ziff. 8-10).
Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung auf den erfolgten Eintrag im Medizinalberuferegister hin (Urk. 2). Von einer ergänzenden Begründung im gerichtlichen Verfahren sah sie ab (Urk. 7 und 16).
5.2.2 Die ärztliche Tätigkeit untersteht den Regelungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b). Für die selbständige Ausübung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen des Kantons Bern (BSG 811.111; GesV) erteilt das Kantonsarztamt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 MedBG erfüllt, d.h. wenn sie ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.3).
5.2.3 Eine aktuelle Recherche im Medizinialberuferegister (www.medregom.admin.ch) hat ergeben, dass allen vorgeschlagenen Sachverständigen im Jahr 2015 die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern und – mit Ausnahme des Facharztes für Neurologie – auch für den Kanton St. Gallen erteilt wurde. Im Übrigen regelt das MedBG die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in seinem Geltungsbereich abschliessend (BBl 2005 S. 226), weshalb keine zusätzlichen Anforderungen aus Art. 15 oder Art. 15a des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern (GesG; BSG 811.01) abgeleitet werden können, die zudem weitgehend an Art. 36 MedBG angepasst wurden (vgl. Erläuterungen zur Revision des Gesundheitsgesetzes 2010 S. 2 f. und 5, abrufbar auf www.gef.be.ch). Auch hat der Kanton Bern zwar in Art. 15b Abs. 3 GesG von seiner Kompetenz nach Art. 37 MedBG Gebrauch gemacht, dass ein Kanton vorsehen kann, dass die Bewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Nachdem aber bestehende Einschränkungen im Register einzutragen (Art. 7 Abs. 1 h der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe) und vorliegend deshalb auszuschliessen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5.2.4 Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt sodann keine Berufstätigkeit des Gutachters mit bisherigem Schwerpunkt in der Schweiz als „qualitative Rahmenbedingung“ für die Auftragserteilung. Zunächst führte das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_ 436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4 aus, auch wenn der Gutachter durch die im Zeitpunkt der Begutachtung fehlende Berufsausübungsbewilligung formell gesetzwidrig seine Gutachtertätigkeit ausgeübt habe, seien die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung unstrittig bereits dannzumal erfüllt gewesen, wobei regelmässig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung bestehe. Die fehlende Polizeierlaubnis führe daher nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Im nachfolgenden Urteil 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5 wies es in Bestätigung dieser Rechtsprechung sogar explizit darauf hin, dass selbst wenn der Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt hätte, d.h. im Jahre 2014 als 90-Tage Dienstleister gemeldet gewesen sei, würde dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Wie in BGE 137 V 2010 E. 3.3.2 erneut bestätigt, wird lediglich eine Fachausbildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein kann.
Offen bleiben kann somit, ob ausländische Ärzte tatsächlich weniger an den Gutachten verdienen oder ob es allenfalls gute Gründe für den Beizug von Grenzgängern, z.B. ein Mangel an Gutachtern in der Schweiz, gibt. Der pauschale Vorwurf, ausländische Ärzte hätten kein Interesse daran, sorgfältige Gutachten zu erstellen, ist jedenfalls nicht stichhaltig. Nicht zuletzt steht dem BSV gemäss Mustervertrag (publiziert auf www.bsv.admin.ch) gegenüber den MEDAS-Abklärungsstellen, neben den Kontroll- und Auskunftsrechten (Art. 5), auch ein Kündigungsrecht (Art. 7) zu.
5.3
5.3.1 Unter dem Titel „mangelnde Ergebnisoffenheit“ machte der Beschwerdeführer letztlich geltend, werde einem bestimmten Beschwerdebild grundsätzlich die Eignung aberkannt, eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit, weshalb jeder Sachverständige darüber Auskunft zu geben habe. Die Z.___ AG habe folglich darzutun, wie oft sie bei Schmerz- und Schleudertraumapatienten eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % attestiert und wie sie die schweizerischen versicherungsmedizinischen Vorgaben verstanden respektive umgesetzt habe. Dazu verwies er auf die gemäss BGE 137 V 210 notwendigen „qualitätsbezogenen Rahmenbedingungen“ und den Umstand, dass die Z.___ AG damals die vom Bundesgericht geforderten Statistikdaten nicht liefern konnte (Urk. 1 Ziff. 15-19).
Die Beschwerdegegnerin hielt dem in der angefochtenen Verfügung entgegen, eine andere Zuordnung als durch die Vergabeplattform sei vom Bundesgericht nicht vorgesehen (Urk. 2).
5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen keinen Ausstandsgrund gegen die Gutachter geltend macht, sondern vielmehr davon ausgeht, in der von ihm gewünschten Statistik einen zu finden. Weiter hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 E. 5 ausdrücklich festgehalten, dass abgesehen von den justiziablen dargestellten Korrektiven weitere Vorkehren in der Gestaltungsmacht des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde liegen würden. Insofern handle es sich um einen sogenannten Appellentscheid.
Der auf www.bsv.admin.ch publizierten Liste (Stand 1. Januar 2016) ist sodann zu entnehmen, dass die Z.___ AG über einen Vertrag mit dem BSV als polydiziplinäre Gutachterstelle im Sinne von Art. 72bis IVV verfügt. Gemäss Ziffer 7 Anhang 1 zum Vertrag hat sie dem BSV jährlich Bericht zu erstatten (vgl. publizierter Mustervertrag). Das Reporting der einzelnen MEDAS-Abklärungsstellen wird im Anhang zum SuisseMEd@P-Reporting jeweils mitpubliziert, wobei in Ziffer 4.2 seit 2014 auch Angaben zu den „Attestierten Arbeitsfähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV“ nachgefragt werden. Eine kurze Durchsicht des Anhangs zeigt, dass die Z.___ AG zur etwas mehr als der Hälfte der Stellen gehört, welche diesen Teil des Reportings im Jahr 2014 ausfüllten. Vielfach fehlt es somit an entsprechenden Vergleichswerten anderer Gutachterstellen. Zu bezweifeln ist ferner, dass eine weitere Unterteilung der offengelegten Zahlen nach Beschwerdebildern abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Arbeitsfähigkeiten bei Versicherten mit verschiedenen Diagnosen - auf Stufe Gutachterstelle, geschweige denn in Bezug auf einzelne Gutachter aussagekräftig wäre.
5.3.3 Es begründet folglich nicht den Anschein der Voreingenommenheit, dass keine detaillierteren Statistiken – wie sie vom Beschwerdeführer, aber nicht vom BSV gefordert werden – vorliegen. Vielmehr wird erst bei der Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob die im Gutachten attestierte Arbeits(un)fähigkeit zu überzeugen vermag. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4 ist denn auch zu schliessen, dass die allfällige Verneinung bestimmter Beschwerdebilder den Beweiswert eines Gutachtens nicht allgemein schmälert und es auch fehl geht, hieraus auf Vorurteile gegenüber dem Versicherten zu schliessen, wenn und soweit der Gutachter nicht direkt aus dem Fehlen von bildgebend nachgewiesen strukturellen Läsionen auf eine Beschwerdefreiheit mit vollständiger Arbeitsfähigkeit schliesst. Dies gilt trotz des in den Urteilen 8C_490/2009 vom 26. Januar 2010 E. 7.3, 8_437/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.3 und 8C_955/2009 vom 26. August 2010 E. 3.3 Gesagten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti