Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00668




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 28. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 8. Oktober 1999 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18 = Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 12. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente von Oktober 1998 bis Juli 1999 (Urk. 8/130/7-8) und bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente von November 2000 bis August 2001 (Urk. 8/130/1-2) zu. Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab September 2001 zu (Urk. 8/73, Urk. 8/120).

    Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision teilte die damals aufgrund eines Wohnortswechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicherten am 12. Juli 2005 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/166 = Urk. 8/167).

    Nach einer psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/199-200) anlässlich einer weiteren Rentenrevision wurde dem Versicherten am 30. Dezember 2011 durch die IVStelle Zürich ebenfalls mitgeteilt, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/202).

1.2    Nach Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2013 durch die F.___ am 28. Juni 2013 (Urk. 8/208) holte die IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Revision unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein; das psychiatrische Teilgutachten wurde am 24. Januar 2015 (Urk. 8/242) und das internistisch-rheumatologische Teilgutachten am 29. Januar 2015 (Urk. 8/244) erstattet. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/252) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf (Urk. 8/253 = Urk. 2) und stellte die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in Aussicht (S. 3 Mitte).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung festzustellen und die bisherige ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Eventuell – für den Fall, dass eine rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise aufhebung als zulässig beurteilt würde – sei ihm über den 1. Januar 2013 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 4). Zudem sei festzustellen, dass eine Rückforderung von bisherigen Rentenzahlungen unzulässig sowie verwirkt sei (Ziff. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. September zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Oktober 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13). Am 10. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) fest, vom F.___ am 28. Juni 2013 darüber informiert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2013 zu 50 % beim Y.___ als Trainings- und Gesundheitsinstruktor arbeite. Die Arbeitsaufnahme als Trainings- und Gesundheitsinstruktor und somit auch der Umstand der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes seien ihr mit Mitteilung vom 28. Juni 2013 nicht rechtzeitig gemeldet worden. Es liege damit vom 3. Januar bis zum 28. Juni 2013 eine Meldepflichtverletzung vor. Im Rahmen der Rentenrevision seien medizinische Abklärungen durchgeführt worden, gemäss welchen mindestens seit Aufnahme der Tätigkeit als Trainings- und Gesundheitsinstruktor von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung von körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, die den Rücken und die Hüftgelenke schonen, wobei er mit Lasten bis zu 15 kg hantieren könne, zu 100 % zumutbar (S. 2). Dabei errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 3 %. Da der Invaliditätsgrad seit Januar 2013 unter 40 % liege und der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben werden (S. 3 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass keine Verletzung der Meldepflicht vorliege, denn das Schreiben vom 28. Juni 2013 sei von seiner Beiständin verfasst worden. Eine rückwirkende Rentenaufhebung beziehungsweise –anpassung erweise sich als unzulässig (S. 6 Ziff. 4). Zudem sei zu keinem Zeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, der Gesundheitszustand sei seit Jahren auf schlechtem Niveau stabil. Das bidisziplinäre Gutachten habe dies im Ergebnis bestätigt, indem darin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht worden sei. Vielmehr habe der psychiatrische Gutachter eine andere Bewertung des Gesundheitszustandes als die bislang rapportierenden Psychiater vorgenommen. Das psychiatrische Teilgutachten sei – aus näher genannten Gründen – als Beweismittel gänzlich untauglich (S. 7 f. Ziff. 7). Ein revisionsrechtlicher Tatbestand bestehe somit nur insoweit, als er durch seine Tätigkeit als Instruktor nun ein höheres Einkommen erzielt habe, welches als Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung anzurechnen sei (S. 9 Ziff. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2013 rechtens war.

    Für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten Rentenbestätigung im Dezember 2011 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 zugrunde lag, zu vergleichen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich einer allfälligen Rückforderung eine entsprechende separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine solche liegt nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.


3.

3.1    Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zugrunde, wobei der psychiatrische Untersuchungsbericht am 8. Dezember 2011 (Urk. 8/199) und der orthopädische Untersuchungsbericht am 20. Dezember 2011 (Urk. 8/200) erstattet wurden.

3.2    Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2011 durch Dr. med. Samuel Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, psychiatrisch untersucht, nachdem er zum Termin vom 25. Oktober 2011 unabgemeldet nicht erschienen war (Urk. 8/198-199).

    Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2011 (Urk. 8/199) aus, dass er bei an sich gleich gebliebenem gesundheitlichem Schaden seit der letzten Rentenverfügung eine andere psychiatrische Diagnostik vornehme. Seiner Ansicht nach bestehe eine, unter nachgehender Behandlung zur Verminderung eines Rückfallrisikos, gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4). Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Beginn der ersten Rentenverfügung eine Persönlichkeitsstörung mit teils schizoiden, teils geringer Frustrationstoleranz, teils aber nicht näher bezeichneten pathologischen Merkmalen. Deshalb diagnostiziere er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe daneben ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10 F14.2) ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur letzteren Diagnostik sei anzumerken, dass er der Einschätzung des Versicherten, der seine Kokainabhängigkeit als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteile, im Gegenteil sogar davon ausgehe, dass der Kokainkonsum es ihm erst recht ermögliche, an die Arbeitsstelle zu erscheinen, aus medizinischer Sicht nicht folgen könne. Die Kokainabhängigkeit habe das Durchhaltevermögen des Versicherten massiv geschädigt, zu psychosozial äussert belastenden Situationen geführt (riesiger finanzieller Schuldenberg; kaum mehr fähig, nachgehende zwischenmenschliche Beziehungen eingehen zu können) und die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 6 unten).

    Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass sich gegenüber der letzten Rentenverfügung keine gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestellt habe. Der Versicherte sei auch aus medizinischer Sicht zu instabil, um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu bestehen. Zudem zeige er diesbezüglich keine Motivation (S. 7 oben).

3.3    Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 6. Dezember 2011 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht (Urk. 8/200).

    Dr. A.___ nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):

- chronisch rezidivierende Lumbalgie mit diskreter Sensibilitätsabschwächung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondylolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1)

- belastungsabhängiger Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klinischem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrumläsion

    Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauspengler aus orthopädischer Sicht nicht beziehungsweise zu maximal 20 % arbeitsfähig seit dem 6. Dezember 2011. In optimal angepasster Tätigkeit sei jedoch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ab dem 6. Dezember 2011, sofern das nachfolgende Belastungsprofil berücksichtigt sei: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition (S. 5 Mitte).

    Eine begründete Aussage zu einer eventuellen Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten massgeblichen Verfügung sei aus somatischer Sicht nicht möglich, da bisher lediglich psychische Gesundheitsschäden beschrieben worden seien (S. 5 unten).

3.4    Die Beschwerdegegnerin kam sodann zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 82 % nicht geändert habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/202, vgl. Urk. 8/202 S. 5 Mitte).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 8/230) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 2000 ambulant behandle (Ziff. 1.2). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Entwicklung (ICD-10 F33.1, F34.1) seit 2001

- lumbosakrales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule

    Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronischen depressiven Zustandsbild von wechselnder Intensität. Trotz intensiven therapeutischen Bemühungen (Psychotherapie, antidepressive Medikation) habe das Zustandsbild nicht gebessert werden können. Es bestehe ein wechselndes depressives Zustandsbild mit tageweise schwerer Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, disphorischer Stimmung mit negativen Gedanken und teils schweren Schlafstörungen. Dazwischen gebe es bessere Tage (Ziff. 1.4).

    Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Im Jahr 2012 habe er gelegentlich als Aushilfe und von 2013 bis 2014 unregelmässig durchschnittlich zirka 30 % als Trainer in einem Fitnesscenter gearbeitet. Seine Arbeitsleistung liege unter 30 %. Es handle sich um eine Art geschützten Arbeitsplatz, da die Absenzen vom Arbeitgeber toleriert würden. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft dürfe daher um einiges tiefer liegen. Versuche des Beschwerdeführers, die Arbeitsleistung zu steigern, seien misslungen. Arbeitsversuche als Spengler hätten wegen Rückenschmerzen abgebrochen werden müssen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Arbeitsleistung gesteigert werden könne (Ziff. 1.7, S. 6 oben).

4.3    Prof. Dr. med. habil. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 24. Januar 2015 (Urk. 8/242) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 Ziff. A.3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff. Ziff. B) und auf seine am 23. Januar 2015 durchgeführte psychiatrische Untersuchung (S. 3 Ziff. A.1).

    Prof. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit zirka zwei Jahren in einem 50 %-Pensum als Fitnesstrainer arbeite. Davor sei er als Teilzeittrainer mit 30 % bis 40 % in einem Fitnesszentrum beschäftigt gewesen. 2012 habe er im Aktiv Fitnesscenter als Teilzeittrainer gearbeitet, nach drei Monaten habe er die Kündigung erhalten. Von 2012 bis 2014 sei er im Y.___ als Teilzeittrainer angestellt gewesen, nach sechs Monaten habe er die Kündigung erhalten, danach sei er wieder eingestellt worden bis heute (S. 10 Ziff. B.1.2). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich mit einem Arbeitspensum von 30 % korrekt belastet fühle. Aktuell arbeite er in einem 50 %-Pensum. Er habe dann Rückenschmerzen und Pendenzen bei der Arbeit. Er fühle sich zu müde (S. 14 Ziff. C.2.4). Der Beschwerdeführer sei in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___. Die Frequenz der psychiatrischen Facharztbesuche liege gegenwärtig bei zirka zwei Mal pro Monat (S. 14 Ziff. C.2.5).

    Aus gutachterlicher Sicht könne er der vom Psychiater Dr. B.___ diagnostizierten chronifizierten Depression nicht folgen. So sei die Diagnose mit morgendlicher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und negativen Gedanken begründet worden. Diese Symptome seien ebenso klassische Entzugssymptome von Kokain. Zudem berichte Dr. B.___ von Schlafstörungen. Auch diese seien Symptome, die bei chronischem Kokainkonsum auftreten würden. Da Dr. B.___ die Kokainsucht des Beschwerdeführers in den Berichten nie erwähne, gehe er davon aus, dass der Psychiater diese bewusst verschwiegen oder überhaupt nicht gekannt habe. In beiden Fällen sei keine differentialdiagnostische Abwägung vorgenommen worden (S. 19 Ziff. D). Zudem könne er die von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. So beschreibe dieser eindrücklich eine Persönlichkeitsänderung, aber keine Störung. Es sei genau das Kennzeichen einer Persönlichkeitsstörung, dass diese in Kindheit und Jugend entstehe und sich in verschiedenen Lebensbereichen im Fühlen und Verhalten der betroffenen Person äussere. Dies sei neurobiografisch nicht bestehend, da der Beschwerdeführer bis zu seinem 30. Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe. Symptome mit Antriebsstörungen, Schlafstörungen und Dysphorie seien erst seit Beginn des Drogenkonsums aufgetreten. Diese Symptome seien klassische Symptome eines chronischen Kokaingebrauchs (S. 19 f. Ziff. D).

    Somit lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 21 Ziff. E.1). Er nannte jedoch folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. E.2):

- primäres chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegebenenfalls Substanzgebrauch (ICD-10 F14.24)

- chronischer Schmerz

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine chronische Kokainabhängigkeit primärer Genese bestehe. Aus gutachterlicher Sicht seien die beklagten psychischen Beschwerden typische Symptome eines langjährigen Kokaingebrauchs. Daher liege aktuell keine psychiatrische Erkrankung vor, welche handicapierende Fähigkeitsstörungen hervorrufen würde, die eine Arbeitsfähigkeit (richig: Arbeitsunfähigkeit) begründen könnten. Aus seiner Sicht seien die beklagten Symptome im Vorgutachten durch den RAD-Arzt Dr. Z.___ im Jahr 2011 bereits als Kokainnebenwirkungen einzuordnen und seien als Persönlichkeitsstörung fehlinterpretiert gewesen (S. 22 Ziff. F). Bereits 2011 habe ausschliesslich eine Kokainabhängigkeit vorgelegen, deren psychische Auswirkungen als Persönlichkeitsstörung fehldiagnostiziert worden seien (S. 23 Ziff. I).

4.4    Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Gutachten am 29. Januar 2015 (Urk. 8/244) gestützt auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 Ziff. 6), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 31 Ziff. 7.2) und auf ihre am 5. Januar 2015 durchgeführte internistisch-rheumatologische Untersuchung (S. 2 Ziff. 1).

    Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben meistens lumbale Schmerzen spüre, weshalb er nicht mehr als Spengler arbeiten könne. Dagegen könne er als Fitnessinstruktor arbeiten. Seit zwei Jahren sei er zu 30 % bis 50 % im Y.___ als Fitnessinstruktor tätig (S. 31 Ziff. 7.1).

    Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 9.1):

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei

- degenerativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und diskreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L4 und L5 beidseits

- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI Januar 2015 gegenüber MRI Februar 2001)

- ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Januar 2015)

- ohne radikuläre Zeichen mit unauffälliger neurologischer Abklärung August 2000

- und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits (MRI Januar 2015)

- verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskushernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links (MRI Januar 2015)

- ohne radikulare Zeichen

- aktuell beschwerdefrei

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei

- deutlichen aktivierten Coxarthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrumriss vorne-oben rechts und fraglich auch links (MRI Januar 2015)

    Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 9.2):

- Nikotin-Abusus

- Kokain-Konsum seit etwa 1993 mit

- aktuellem Nachweis von Kokain im Urin sowie

- Nachweis eines starken bis sehr starken Kokain-Konsums in der Haaranalyse in den letzten vier bis sieben Monaten

- Vitamin D-Mangel

- Hypercholesterinämie

    Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und beider Hüftgelenke limitiert (S. 41 Ziff. 11.1). Er benötige eine Tätigkeit, die den Rücken und die Hüftgelenke schone, dabei könne er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsprofil). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei angepasst und er könne diese zu 100 % ausüben. Dagegen könne er als Spengler nicht mehr arbeiten (S. 42 Ziff. 11.1, 11.3). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Spengler beziehungsweise in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab Dezember 1996 nicht mehr arbeiten können (S. 42 Ziff. 11.2). Der Beschwerdeführer habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass er als Fitnessinstruktor oder in einer anderen angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne (S. 43 Ziff. 12.3). Aus somatischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache beziehungsweise der letztmaligen Revision 2011 nicht geändert. Keine der früher behandelnden somatischen Fachärzte hätten ihm eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (S. 45 Ziff. 13).

4.5    In der bidisziplinären Zusammenfassung der beiden in Auftrag gegebenen psychiatrischen und internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 29. Januar 2015 (Urk. 8/247) nannten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutachten (vorstehend E. 4.3-4.4).

    Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fitnessinstruktor oder einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

4.6    Dr. A.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (Urk. 8/250/5-6) aus, dass die Gutachter im bidisziplinären Gutachten zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen seien und daher auf das Gutachten abzustellen sei. Für die frühere Tätigkeit als Bauspengler bestehe somit weiterhin keine beziehungsweise nur eine minimale Restarbeitsfähigkeit von 20 % und für die derzeitige, angepasste Tätigkeit als Fitnessinstruktor bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für jede andere angepasste Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine wesentliche, lang dauernde Einschränkung habe diesbezüglich nie vorgelegen. Somit werde der orthopädische Untersuchungsbericht von 2011 retrospektiv bestätigt. Die damals 2011 im RAD-Untersuchungsbericht gestellte beziehungsweise bestätigte psychiatrische Diagnose werde durch das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___ auch retrospektiv nicht bestätigt (S. 6 Mitte).

4.7    Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/250/6-7) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Im psychiatrischen Teil werde ausführlich zur Diagnosestellung und zu den Vorakten Stellung genommen. Es sei eindeutig nachvollziehbar, dass es sich um eine primäre Kokainabhängigkeit handle. Die vom RAD-Psychiater gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei plausibel widerlegt. Die Symptome entsprächen einer eindeutigen langjährigen Kokainabhängigkeit (S. 6 unten). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 2011 von einer eindeutigen Suchterkrankung auszugehen, ohne IV-Relevanz. Es sei unbedingt eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung durch eine geeignete Stelle durchzuführen (S. 7 oben).


5.

5.1    Der rechtskräftigen Rentenbestätigung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 8/202) lag im Wesentlichen die bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD zugrunde. RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht eine gegenwärtig remittierte depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (vorstehend E. 3.2). RAD-Arzt Dr. A.___ diagnostizierte sodann in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit diskreter Sensibilitätsabschwächung am linken Bein bei anamnestisch bestehender Spondylolisthese der unteren Lendenwirbelsäule (fraglich L4/5 oder L5/S1) sowie einen belastungsabhängigen Schmerz des rechten Hüftgelenkes bei klinischem Verdacht auf beginnende Coxarthrose respektive degenerative Labrumläsion (vorstehend E. 3.3).

    Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 2) auf den Bericht von Dr. B.___ sowie auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. C.___ und das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2-4.4). Dr. B.___ diagnostizierte neben rezidivierenden depressiven Verstimmungen bei chronifizierter depressiver Entwicklung ein lumbosakrales Syndrom bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (vorstehend E. 4.2). Der psychiatrische Gutachter Prof. C.___ folgte hingegen nicht der Beurteilung von Dr. B.___, wonach eine chronifizierte Depression vorliege. Bei den genannten Symptomen morgendlicher Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, negativer Gedanken und Schlafstörungen handle es sich um klassische Entzugssymptome von Kokain. Auch konnte er die von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Eine solche könne schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 30Lebensjahr eine unauffällige Entwicklung mit ausgeprägter sozialer Teilhabe durchgemacht habe, nicht vorliegen. Die genannten Symptome der Antriebsstörung, Schlafstörungen und Dysphorie seien klassische Symptome eines chronischen Kokaingebrauchs. Prof. C.___ kam sodann zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es liege ein primäres chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegebenenfalls Substanzgebrauch, sowie ein chronischer Schmerz vor, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vorstehend E. 4.3). Die rheumatologische Gutachterin Dr. D.___ diagnostizierte sodann eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit geringen Diskopathien L1 bis L3 und L5/S1 und diskreten Protrusionen L3 bis L5 mit geringen rezessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L4 und L5 beidseits und regelrechtem Iliosakralgelenk beidseits, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Osteochondrose C6/C7 mit flacher rechtsbetonter Diskushernie und mässigen bis deutlichen Foraminalstenosen C6/C7 beidseits und geringer auch C3/C4 links sowie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei deutlichen aktivierten Coxarthrosen beidseits mit Verdacht auf Labrumriss vorne-oben rechts und fraglich auch links (vorstehend E. 4.4).

5.2    Das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ erfolgte in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigte die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und beruhte auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung. Die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorstehend E. 1.6), weshalb das Gutachten von Prof. C.___ für die Beurteilung der psychiatrischen Seite herangezogen werden kann. Er kam zum Schluss, dass primär ein chronisches Abhängigkeitssyndrom von Kokain und keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Prof. C.___ legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, weshalb er der von Dr. B.___ diagnostizierten chronifizierten Depression und der von RAD-Arzt Dr. Z.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht folgen könne und dass es sich bei den Symptomen, die zu diesen Diagnosen geführt haben, um Entzugssymptome von Kokain handelt (vorstehend E. 4.3). Demnach kann seiner Einschätzung, wonach bereits im 2011, als der Rentenanspruch zum zweiten Mal bestätigt wurde, ausschliesslich eine Kokainabhängigkeit vorgelegen habe, deren psychische Auswirkungen als Persönlichkeitsstörung fehldiagnostiziert worden seien (vorstehend E. 4.3), gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Prof. C.___, dass er mit etwa 30 Jahren, das heisst 1993, zum ersten Mal Kokain konsumiert habe. Seit zirka 6 Jahren, das heisst seit 2009, konsumiere er regelmässig Kokain (Urk. 8/242 S. 13 Ziff. B.2.2).

    Da bereits bei der letzten Rentenbestätigung im 2011 ausschliesslich eine Kokainabhängigkeit und keine psychiatrischen Diagnosen vorgelegen haben, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht geändert.

5.3    In somatischer Hinsicht zeigt ein Vergleich der 2011 und 2014/2015 gestellten Diagnosen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren in etwa gleich ist. Es liegt somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vor.

    Hierbei ist zu erwähnen, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ in Kenntnis der Vorakten erfolgte, die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigte und auf einer umfassenden internistischen-rheumatologischen Untersuchung beruhte. Sie legte in nachvollziehbarer und ausreichend begründeter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule, eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke vorliegen (vorstehend E. 4.4). Die praxisgemässen Anforderungen an eine ärztliches Gutachten sind auch hier erfüllt (vorstehend E. 1.6), weshalb das Gutachten für die Beurteilung der somatischen Seite herangezogen werden kann.

5.4    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit seit der letzten Rentenbestätigung im 2011 nicht wesentlich verändert. Diesbezüglich liegt somit kein Revisionsgrund vor (vorstehend E. 1.4).

    Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2013 als Trainings- und Gesundheitsinstruktor im Y.___ in einem Pensum von 50 % arbeitet (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2012, Urk. 8/207 = Urk. 11/5). Das Einkommen belief sich anfänglich auf Fr. 1‘950.-- pro Monat (Urk. 11/5 Ziff. 4). Das monatliche Einkommen betrug 2015 sodann bereits Fr. 3‘000.-- ohne „Bonus Umsatz“ von im Juni 2015 Fr. 573.-- bei einem 50%-Pensum (Urk. 11/1, vgl. Urk. 10 S. 3 oben). Bei diesem Verdienst kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.4) nicht von einem geschützten Arbeitsplatz ausgegangen werden.

    Mit der Aufnahme der beschriebenen Erwerbstätigkeit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen (vorstehend E. 1.4) und sowohl der Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können neu beurteilt werden.

5.5    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nach den obigen Ausführungen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ abzustellen. Beide attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer den Rücken und die Hüftgelenke schonen und Lasten von maximal 15 kg hantieren kann (leichtes bis mittelschweren Belastungsprofil). Die angestammte Tätigkeit als Fitnessinstruktor entspricht einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3-4.5).

5.6    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumindest seit Anfang 2013 im Umfang von 100 % zumutbar ist.


6.

6.1    Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3    Der Beschwerdeführer war bis vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1996 als Bauspengler tätig. Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/innen, gemäss LSE (LSE 2012, S. 44, Tabellengruppe T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Total Männer) ab. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 73‘504.-- (Urk. 2 S. 2 unten, vgl. Urk. 8/249 S. 1 Mitte) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist.

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Y.___ Anfang Januar 2013 als Fitnessinstruktor eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 5.6). Da er nur eine 50%ige Arbeitstätigkeit aufnahm und seine Erwerbsfähigkeit somit nicht voll ausschöpfte, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für praktische Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Männer, Kompetenzniveau 2) ab. Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 errechnete Einkommen von Fr. 71‘033.-- (Urk. 2 S. 3 oben, vgl. Urk. 8/249 S. 1 unten) ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit Blick auf das im Jahr 2015 vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von mindestens Fr. 3‘000.-- pro Monat bei einem Pensum von 50 % (vorstehend E. 5.4), weshalb darauf abzustellen ist.

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘504.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 71‘033.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘471.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer seit Januar 2013 keinen Anspruch mehr auf eine Rente.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2013 zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IVStelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 3031).

7.2    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seiner Meldepflicht mit dem Schreiben seiner Beiständin vom 28. Juni 2013 nachgekommen zu sein, weshalb keine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.4). Beim genannten Schreiben handelt es sich um das Schreiben der F.___ an die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2013 beim Y.___ zu 50 % arbeitstätig (Urk. 8/208). Dem Schreiben war der Arbeitsvertrag beigelegt (Urk. 8/207 = Urk. 11/5). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein.

    Am 13. Dezember 2011 wurde für den Beschwerdeführer eine Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB ernannt. Ihr wurde unter anderem die Befugnis übertragen, den Beschwerdeführer in allen persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie das Einkommen und das Vermögen zu verwalten (Urk. 8/203). Gemäss Aktenverzeichnis ging die Ernennungsurkunde am 19./20. Januar 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 26. Juni 2013 teilten die F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beistandschaft bestehen bleibe (Urk. 8/206). Das Schreiben der F.___ vom 28. Juni 2013 ist nicht durch die Beiständin selber unterzeichnet, sondern durch eine Sozialarbeiterin in Ausbildung (Urk. 8/208). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Sozialarbeiterin in Ausbildung die Meldung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin im Auftrag der Beiständin machte.

    Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der zweiten Rentenbestätigung im Dezember 2011 unbestrittenermassen auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht (Urk. 8/202). Dabei erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer in korrekter Weise, da die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt über die Verbeiständung noch nicht informiert worden war (vgl. Urk. 8/203-4 sowie das Aktenverzeichnis). Der unbefristete Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 3. Januar 2013 wurde Anfang Dezember 2012 abgeschlossen und es wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart (Urk. 8/207 Ziff. 2-3, S. 4). Spätestens nach Ablauf der Probezeit hätte eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erfolgen müssen, da zu jenem Zeitpunkt ersichtlich war, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist galt und kein blosser Arbeitsversuch vorlag. Dies gilt umso mehr, als nicht davon auszugehen ist, dass die früheren Arbeitseinsätze in den Jahren 2011 und 2012 angesichts der erheblichen Einnahmen tatsächlich Arbeitsversuche oder tiefprozentige (1530%ige beziehungsweise 50%ige) Arbeitseinsätze waren, wie in der Beschwerde geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) oder gegenüber den involvierten Ärzten (Urk. 8/192 S. 5, Urk. 8/199 S. 2, Urk. 8/230 S. 6) vorgebracht. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 5. August 2013 bei verschiedenen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 insgesamt Fr. 59‘008.-- und im Jahr 2012 insgesamt Fr. 54‘053.-- (Urk. 8/211). Einkommen in dieser Höhe können nicht überwiegend wahrscheinlich tiefprozentig erreicht oder mit dem Entgegenkommen der Arbeitgeber begründet werden. Die per 3. Januar 2013 angetretene Arbeitsstelle hätte somit der Beschwerdegegnerin unverzüglich (Art. 77 IVV) gemeldet werden müssen. Die F.___ informierte die Beschwerdegegnerin jedoch erst knapp sechs Monate nach Arbeitsbeginn über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine mindestens leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit reicht für eine rückwirkende Leistungseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2014 vom 22. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Daran ändert auch der Umstand, dass die F.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Namen des Beschwerdeführers meldeten, nichts, denn diese erfolgte zu spät.

7.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, eine rückwirkende Leistungskorrektur sei nur zulässig, soweit die Meldepflichtverletzung dafür kausal sei, weshalb bloss eine Reduktion der Invalidenrente unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.5). Entgegen der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers ist eine rückwirkende Herabsetzung der Rente bei einer Meldepflichtverletzung nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass auf das tatsächlich umgesetzte Arbeitspensum oder das erzielte Einkommen abgestellt werden müsste. Vielmehr ist die für jenen Zeitpunkt geltende, medizinisch ausgewiesene, theoretische Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und die Rente in jenem Umfang aufzuheben. Dass der Beschwerdeführer sein theoretisch mögliches Leitstungspotential ab Januar 2013 nicht ausschöpfte, kann daran nichts ändern.

    Damit ist festzuhalten, dass die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt ist.


8.

8.1    Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch bereits verwirkt sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. II.6). Die bezüglich einer allfälligen Rückforderung in Aussicht gestellte Verfügung liegt noch nicht vor, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vorstehend E. 2.4). Aus prozessökonomischen Gründen ist dennoch kurz auf diesen Einwand einzugehen.

8.2    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jener Zeitpunkt gemeint, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4).

8.3    Die Meldung betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 8/208) und der Arbeitsvertrag (Urk. 8/207 = Urk. 11/5) gingen gemäss Aktenverzeichnis am 3. Juli 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin demnach Kenntnis vom Arbeitsverhältnis und hätte innert nützlicher Frist zusätzliche Abklärungen bezüglich des Lohnes und der Lohnentwicklung sowie der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht einholen können. Die einmonatige Probezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und es konnte von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens im Januar oder Februar 2014 beim Arbeitgeber den Lohnausweis 2013 einfordern können. Dies war auch der Beschwerdegegnerin bewusst, hielt doch deren Rechtsdienst am 25. Juli 2013 in einem internen Dokument fest, dass der Vorbescheid spätestens ein Jahr ab dem Eintreffen der Daten, die das effektive Einkommen im Jahr 2013 klären, erlassen werden müsse (Urk. 8/248 S. 3 Mitte). Vorliegend erging der Vorbescheid jedoch erst am 19. März 2015 (Urk. 8/252), das heisst ein Jahr und rund acht Monate nach der Meldung betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, was spät erscheint und eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs als wahrscheinlich erscheinen lässt.

8.4    Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.    

9.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden und Fr. 81.25 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb er mit Fr. 3‘012.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und den Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 3'012.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger