Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00669 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 7. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___, ausgebildeter Maler (Urk. 7/1) und ab August 2008 in dieser Tätigkeit selbständig erwerbend (zunächst in einem 40%-Pensum, ab 2009 in einem 100%-Pensum), meldete sich am 3. März 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der physischen und
psychischen Belastbarkeit seit einem am 28. Juli 2009 erlittenen Schädelhirn-trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/8/1-80; Urk. 7/20/1-84, Urk. 7/21/1-20, Urk. 7/23/1-297, Urk. 7/27/1-323). Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2012 er-teilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 10. Dezember 2012 bis am 7. Juni 2013 (Urk. 7/30) und verlängerte dieses in der Folge bis am 7. Dezember 2013 (Urk. 7/44/7 und Urk. 7/45 f.). Das Y.___ erstattete den Abschlussbericht „VivA Arbeitstraining berufliche Massnahme“ am 6. Septem-ber 2013 (Urk. 7/48). Am 28. November 2013 (Urk. 7/49) bzw. 28. April 2014 (Urk. 7/57) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei weitere Verlänge-rungen des Arbeitstrainings vom 9. Dezember 2013 bis am 30. April 2014 und vom 1. Mai 2014 bis am 31. Juli 2014. Die IV-Stelle zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/62/1-484), unter anderem auch das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom Mai 2014 (mit neuropsychologischem Bericht vom 21. Mai 2014 [Urk. 7/62/11-20], Bericht Stellungnahme Therapien vom 28. Mai 2014 [Urk. 7/62/21-23], neurologischem Gutachten vom 21. Mai 2014 [Urk. 7/62/24-50] sowie psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2014 [Urk. 7/62/51-76]). Am 13. Juni 2014 gab der Inhaber des mit dem Arbeitstraining beauftragten Malerunternehmens seine Beurteilung über den Versicherten ab (Urk. 7/64), woraufhin die beruflichen Massnahmen am 11. August 2014 abgeschlossen wurden, denn der Beschwer-deführer trat per August 2014 am bisherigen Einsatzort des Arbeitstrainings eine Tätigkeit in einem Teilzeit-Pensum an (Urk. 7/66). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2014 ab dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- bei einer Integritätsein-busse von 20 % zu (Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. März 2015 [Urk. 7/74]; Einwand vom 16. April 2015 [Urk. 7/82] bzw. ergänzende Begründung vom 8. Mai 2015 [Urk. 7/84]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/86]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente, spätestens mit Wirkung ab September 2010, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe frühestens sechs Monate nach seiner Anmeldung und somit frühestens ab 1. September 2010 Anspruch auf allfällige Rentenleistungen, weshalb zum Gesundheitszustand nach diesem Zeitpunkt Stellung genommen werde. Im September 2010 habe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, ab November 2010 von 60 % und ab 1. Juli 2012 von 80 % bestanden. Vom 10. Dezember 2012 bis am 3. August 2014 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des zugesprochenen Arbeitstrainings ein IV-Taggeld ausgerichtet worden. Da vor diesem Arbeitstraining bereits eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, könne kein Rentenanspruch entstehen. Ab dem 1. Juli 2012 und ebenfalls nach Abschluss des Arbeitstrainings per 3. August 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen. Damit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, im September 2010 habe eine 60%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden, weshalb ein Anspruch auf Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt bestehe. Ausgehend von einem Rentenanspruch ab September 2010 seien die ab 10. Dezember 2012 bis 3. August 2014 durchgeführten beruflichen Massnahmen als Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu qualifizieren. Demzufolge seien zusätzlich zu den Renten- ebenfalls Taggeldleistungen geschuldet während der Dauer der Massnahmen. Zwecks Vornahme dieser Berechnungen sei gegebenenfalls eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1 S. 6). Die Angaben der Beschwerdegegnerin über die verwertbare Arbeitsfähigkeit ab September 2010 träfen nicht zu. Auch könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Dezember 2012 ausgegangen werden, was der psychiatrischen Beurteilung der SUVA widerspreche (Urk. 1 S. 6 f.). Es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen zur Ermittlung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Leistungstests in der Z.___ hätten sich nicht über eine genügend lange Zeitspanne von mehr als drei Stunden hingezogen. Ausserdem sei im neuropsychologischen Gutachten festgehalten worden, die erhöhte Interferenzanfälligkeit könne sich beeinträchtigend auswirken, insbesondere in Umgebungen mit vielen äusseren Reizen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerden erst nach längeren Zeitintervallen eintreten würden und sich dann negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 8). Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahre 2009 jährlich Fr. 66‘768.-- (Fr. 5‘136.-- x 13) betragen. Dieses sei der Teuerung anzupassen (Urk. 1 S. 9 f.).
3.
3.1 Im Abschussbericht des Y.___ vom 6. September 2013 (Urk. 7/48) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 10. Dezember 2012 beim Einsatzbetrieb. Er sei bezüglich des Arbeitstempos und der Konzentrationsfähigkeit aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen aus dem Arbeitstraining maximal für eine 50%ige Tätigkeit belastbar. Die effektive Arbeitsleistung im Vergleich zu voll arbeitsfähigen Mitarbeitenden sei sicherlich stark verringert. Vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Merkfähigkeit und das Arbeitstempo verlangsamten sich nach circa 3-4 Stunden bei der Arbeit. Nach einem circa 4-wöchigen Versuch, das Arbeitspensum zu erhöhen (auf ein durchschnittliches 60-70%iges Pensum), habe der Beschwerdeführer die Arbeitstage wieder auf ein 50 %-Pensum reduziert.
3.2
3.2.1 Im neurologischen Gutachten der Z.___ vom 21. Mai 2014 wurden (unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Untersuchung) die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/62/49):
- Schädel-Hirn-Trauma am 27.08.2009 (ICD-10 S09.7)
- leichtgradige posttraumatische linksbetonte Hyposmie (ICD-10 R43.8)
- minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Auffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Interferenzanfälligkeit nach bifrontaler Hirnverletzung (ICD-10 F07.8)
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, auf körperlich-neurologischem Gebiet sei beim Beschwerdeführer keine verminderte zeitliche oder leistungsmässige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler mit Unfallfolgen begründbar. Die Hinweise auf eine leichtgradige Persönlichkeits- und Verhaltensveränderung als Folge des Schädelhirntraumas würden, unter anderem wegen der auch in der angestammten Tätigkeit erforderlichen Kommunikation und Kooperation mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden, eine leistungsmässige Einschränkung (sog. Rendement) von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Maler begründen. Auch in denkbaren Verweistätigkeiten käme ein gleichartiges Rendement zum Tragen. In intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten sei eine höhere Einbusse der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Dieses neurologische Gutachten, welches die neuropsychologischen, ergotherapeutischen und physiotherapeutischen Befunderhebungen vom Januar 2014 einbeziehe, werde durch das psychiatrische Gutachten ergänzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich
die im psychiatrischen Gutachten formulierte unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus den neurologischen Unfallfolgen herleite und daher keine – gegenüber den im neurologischen Gutachten beschriebenen Auswirkun-gen – zusätzliche Beeinträchtigung beschreibe (Urk. 7/62/49 f.).
Im neuropsychologischen Bericht der Z.___ vom 21. Mai 2014 wurde zur beruflichen Funktionsfähigkeit ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht bestünden nur diskrete kognitive Minderleistungen, welche die berufliche Tätigkeit als Maler nicht erheblich einschränken sollten. Beeinträchtigend könn-te sich die erhöhte Interferenzanfälligkeit auswirken, insbesondere in Umgebun-gen mit vielen äusseren Einflüssen. Die subjektiv angegebene Erschöpfbarkeit und die erhöhte Reizbarkeit seien anlässlich der zweimal dreistündigen testpsy-chologischen Untersuchungen nachmittags nicht objektivierbar gewesen. Gemäss den authentischen Angaben des Exploranden und den fremdanamnes-tischen Auskünften sei jedoch nicht auszuschliessen, dass diese Beschwerden erst nach längeren Zeitintervallen einträten und sich dann negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Zusätzlich seien aufgrund der leichtgradigen Persönlichkeits- und Verhaltensveränderung Einschränkungen im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden zu erwarten (Urk. 7/62/19).
Im „Bericht Stellungnahme Therapien“ vom 28. Mai 2014 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Bearbeitung der Testaufgaben kooperativ gezeigt. Die Hametergebnisse lägen bei den handwerklichen Aufgabenstellungen qualitativ wie auch zeitlich im angestrebten Durchschnittsbereich. Die angegebene Ermüdbarkeit bei der Arbeit habe während den 90 Minuten Abklärungszeit nicht beobachtet werden können. Die physiotherapeutischen Leistungen seien bereits Anfang Februar 2012 eruiert worden und hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. In der heutigen Testung steigere der Beschwerdeführer seine Leistung im Gleichgewicht, das Leistungsvermögen im Ausdauerbereich sei unterdurchschnittlich. Die physische Leistung sei für die Ausübung des Berufes Maler nicht eingeschränkt (Urk. 7/62/22 f.).
3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 26. Mai 2014 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/62/76):
- Recurrent brief depression (ICD-10 F38.1), teilremittiert unter Behandlung
- Verdacht auf subsyndromale Störung aus dem Spektrum von ADHS (ICD-10 F90.0 bzw. Z73.1)
- Status nach traumatischer Hirnverletzung bei Sturz am 28.07.2009 (Subduralhämatom, Kontusionsblutungen frontal beidseits) mit leichtgradiger Persönlichkeits- und Verhaltensänderung (ICD-10 F07.8)
Der begutachtende Psychiater wies darauf hin, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine Störung aus dem somatoformen Spektrum bestünden (Urk. 7/62/76). Er führte sodann (unter Berücksichtigung eigens erhobener Fremdanamnesen) aus, hinsichtlich der aktuellen Defizite in der Leistung müsse psychiatrisch festgehalten werden, dass diese nicht mit einer depressiven Stimmungslage und daraus abzuleitenden Funktionsdefiziten erklärt werden könnten. Die beschriebene eintretende Erschöpfung mit Leistungsminderung im Laufe des Arbeitstages habe auch nicht die Charakteristik, wie es Betroffene mit Depressionen schildern würden oder wie eine Erschöpfung und Müdigkeit im Rahmen einer sog. Neurasthenie, einer Störung aus dem somatoformen Spektrum, geschildert werde. Die Defizite würden vom Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber in praktisch identischer Weise beschrieben und wiesen auf eine verminderte Ausdauer hin. Personen, die von ADHS betroffen seien, litten unter einer „Filterstörung“ (Funktion des Frontalhirns), und ermüdeten rascher unter Einwirkung von Wahrnehmungen von verschiedenen Seiten, weil sie Unwichtiges schlechter „wegfiltern“ könnten. Dies sei durch den Unfall mit frontaler Hirnschädigung allenfalls verstärkt worden. Der Beschwerdeführer arbeite ja eher besser, wenn er alleine und in seinem Tempo arbeiten könne. Im Übrigen sei das aktuell eingesetzte Venlafaxin bei ADHS oft von günstiger Wirkung. Die Erklärung der Defizite des Beschwerdeführers, der beim Unfall doch eine relevante Hirnverletzung erlitten habe, sei vorwiegend interdisziplinär zu suchen. Rein aufgrund der Psychopathologie bestehe hinsichtlich der Leistungsminderung mindestens aktuell kein ausreichender Erklärungsansatz (Urk. 7/62/75). Der Beschwerdeführer arbeite gemäss seinem Arbeitgeber montags, dienstags und mittwochs je vier Stunden morgens und vier Stunden nachmittags. Wesentliche Pausen gebe es keine (Urk. 7/62/72). Berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer im zweiten Teil der Woche (Freitag und Samstag) bei genügender Auftragslage einer selbständigen Arbeit als Maler nachgehe und in diesem Rahmen – bei allenfalls eher langsamer Arbeitsweise – zur Zufriedenheit seiner Kunden zu arbeiten scheine. Das total erbrachte Arbeitsvolumen pro Woche bleibe deshalb etwas intransparent. In Zusammenarbeit mit anderen Personen, in komplexen Situationen und unter Druck auf einer Baustelle komme es zu zeitabhängig zunehmenden Fehlern und konzeptloser Arbeitsweise, woraus eine Leistungsminderung von geschätzt 20 % resultiere, dies als Folge der Hirnverletzung und im Vergleich zum Leistungsniveau vor dem Unfall. Es seien unfallbedingte Defizite der Ausdauer und Fehlerkontrolle (durch Interferenzanfälligkeit) und der Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer verstärkten Ermüdbarkeit festzustellen, dies als Auswirkung der diagnostizierten leichten Persönlichkeitsveränderung und Verhaltensauffälligkeit nach Hirnverletzung im Zusammenwirken mit vorbestehender Persönlichkeitsstruktur (subsyndromale Störung aus dem Spektrum ADHS) (Urk. 7/62/76).
3.3 Gemäss Bericht des Einsatzbetriebes (vgl. Urk. 7/64) vom 13. Juni 2014 arbeite der Beschwerdeführer dort seit dem 9. Dezember 2012. Am Anfang sei er zu 40 % (Montag und Dienstag) und später zu 50 % angestellt gewesen. Er erscheine jeden Morgen pünktlich zur Arbeit. Er überschätze sich mit dem Einteilen der ihm aufgetragenen Arbeiten. Wenn ihm keine Zeitvorgabe für eine Arbeit gegeben werde, sage er, dass das für ihn kein Problem sei. Doch er brauche mindestens doppelt so lange oder noch länger. Der Beschwerdeführer könne sich die ersten drei Stunden sehr gut konzentrieren, danach verringere sich die Konzentration sehr stark und am Nachmittag ereigneten sich viele Fehler (Fehlstellen, unsaubere Arbeiten, Vergesslichkeit). Am dritten Tag sei bereits vormittags die Konzentration ungenügend. Seit einem Monat arbeite der Beschwerdeführer 60 %. Anstatt am Mittwochmorgen sei der Beschwerdeführer am Freitag den ganzen Tag anwesend. Dabei sei aufgefallen, dass sich die Arbeitsleistung und die Konzentration durch die zwei Tage Erholung nicht verbessert hätten (Urk. 7/64).
4.
4.1 Das Gutachten der Z.___ (Urk. 7/62) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf den neuropsychologischen Bericht und die darin erwähnte erhöhte Interferenzanfälligkeit hin (Urk. 1 S. 8 f.). Eine durch die erhöhte Interferenzanfälligkeit bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wurde von den Gutachtern aber berücksichtigt. Der begutachtende Neurologe attestierte dem Beschwerdeführer, unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung sowie der ergo- und physiotherapeutischen Befunderhebungen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis des Abschlussberichts des Arbeitstrainings (E. 3.1), welcher dem begutachtenden Neurologen vorgelegen hatte (vgl. Urk. 7/62/38). Offensichtlich liess sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten und von dessen Vorgesetztem beobachteten Leistungseinschränkung aber nicht objektivieren.
Hinzu kommt, dass aus den Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall – zumindest subjektiv empfundene – Leistungseinschränkungen hatte. Die Ehefrau gab an, der Beschwerdeführer sei, als er noch angestellt gewesen sei (d.h. also vor dem Unfall), dreizehn Jahre in einem Kleinbetrieb tätig gewesen. Dort habe es ihm gefallen, und der Chef habe auch viel Geschick gehabt, weil er soziales „Gespür“ gehabt habe. Auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer in einer Grossfirma auf Baustellen tätig gewesen, wo ein grosser Arbeitsdruck geherrscht habe und der Chef ziemlich kalt gewesen sei. Dabei habe ihr Mann eine gute körperliche Ausdauer gehabt. Aber wahrscheinlich sei er schon damals gegenüber seinen Kollegen leistungsmässig ins Hintertreffen geraten. Genaueres wisse sie jedoch nicht in Bezug auf vorbestehende Leistungsgrenzen in beruflicher Hinsicht. Ihr Mann arbeite nicht gerne im Team, höchstens ein kleines Team werde von ihm gut erlebt. Ein solches strukturiere ihn auch bei der Arbeit (Urk. 7/62/71). Der Beschwerdeführer sei schon vor dem Unfall jeweils erschöpft am Abend heimgekommen und habe davon gesprochen, sich ausruhen zu müssen. Dies habe seit dem Unfall deutlich zugenommen (Urk. 7/62/72). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Bericht des Einsatzbetriebes vom 13. Juni 2014 (Urk. 7/64) als nicht aussagekräftig, denn darin wurde eine allfällige schon vor dem Unfall bestehende Leistungsminderung nicht berücksichtigt. Nicht erwähnt wurde darin zudem, dass der Beschwerdeführer nebst der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitstrainings zumindest zeitweise auch Arbeiten in selbständiger Stellung ausführte. Gegenüber dem begutachtenden Psychiater gab der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 (vgl. Urk. 7/62/52) zur Auskunft, nebst der Arbeit im Einsatzbetrieb zusätzlich am Freitag und Samstag allfällige Kundenaufträge (im Rahmen seiner weiter bestehenden selbständigen Geschäftstätigkeit als Maler) auszuführen. Zu diesen Aufträgen komme er durch Empfehlung zufriedener Kunden (Urk. 7/62/64). Der begutachtende Psychiater hielt demzufolge zu Recht fest, der Beschwerdeführer scheine zur Zufriedenheit seiner Kunden zu arbeiten; das total erbrachte Arbeitsvolumen pro Woche bleibe aber intransparent (Urk. 7/62/76). Auf die Angaben des Beschwerdeführers kann demnach nicht ohne weiteres abgestellt werden. Dieser brach beispielsweise den Versuch, das Arbeitspensum im Juli 2013 von 50 % auf circa 60-70 % zu erhöhen, nach vier Wochen wieder ab mit der Begründung, er schaffe es einfach nicht, sich mehr zu konzentrieren (Urk. 7/48/3). Dabei fragt sich, welche Umstände dazu geführt haben, dass er bereits spätestens Ende 2013 in der Lage war, nebst der 50%igen Arbeit im Einsatzbetrieb zusätzlich am Freitag und Samstag Kundenaufträge auszuführen.
4.3 Der begutachtende Psychiater stellte die Verdachtsdiagnose einer subsyndromalen Störung aus dem Spektrum von ADHS (ICD-10 F90.0 bzw. Z73.1), mit welcher die bereits vor dem Unfall bestehenden Leistungseinschränkungen zumindest teilweise erklärt werden könnten. Es blieb allerdings bei der blossen Verdachtsdiagnose, denn der Gutachter erkannte auch Gründe, welche klar gegen das Bestehen einer Störung aus dem Spektrum ADHS sprächen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, schulisch hinsichtlich Leistungen und Disziplin keine Mühe gehabt zu haben, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der in seinen Jugendjahren sehr gehemmte und schnell angstbereite Beschwerdeführer sich unter hohen Druck setzte, sich sozial konform zu verhalten, und entsprechend nicht aneckte (Urk. 7/62/74). Ob sich die Verdachtsdiagnose durch zusätzliche Abklärungen bestätigen liesse oder nicht, ist vorliegend allerdings nicht von Belang. Offensichtlich zeitigte sie, trotz möglicherweise bestehender Leistungseinschränkungen, keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, denn der Beschwerdeführer war vor dem Unfall durchaus in der Lage, ein seiner Ausbildung angemessenes Einkommen zu erzielen. Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer vom 19. Januar 2004 bis am 30. November 2007 angestellt war, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 66‘768.-- (13 x Fr. 5‘136.--) erzielt (Urk. 7/10; vgl. auch den Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 10]). Dies entspricht in etwa dem standardisierten Einkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Bereich Baugewerbe: Gemäss LSE 2008 betrug das standardisierte monatliche Einkommen eines männlichen Angestellten bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Bereich Baugewerbe (Nr. 45 der Tabelle TA1 [privater Sektor]) im Jahr 2008 Fr. 5‘150.--. Hochgerechnet auf das Jahr 2009 ergab sich somit – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,7 Stunden pro Woche im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, F) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Indexstand 2092 [2008] auf 2136 [2009], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) – ein Jahreseinkommen gemäss LSE von Fr. 65‘782.-- (Fr. 5‘150.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2092 x 2136).
4.4 Daraus erhellt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Gutachter abzustellen ist, welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Einschätzungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit nicht zu kumulieren sind (vgl. Urk. 7/62/49 f.) und dass – nebst der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – keine zusätzliche krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte. Demgemäss ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) nach Abschluss des Arbeitstrainings per 3. August 2014 eine 80%ige Arbeitstätigkeit als Maler zumutbar ist. Daraus resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
5. Zu prüfen ist sodann, ob vor dem 3. August 2014 ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entstand. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin an und nahm darin Bezug auf eine – seit dem am 28. Juli 2009 erlittenen Unfall bestehende – gesundheitliche Beeinträchtigung (Urk. 7/3). Das Wartejahr lief somit im Juli 2010 ab, jedoch konnte ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung frühestens per 1. September 2010 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) entstehen. Fraglich ist somit ein Rentenanspruch vom 1. September 2010 bis am 2. August 2014.
Im Protokoll der Unfallversicherung zur Besprechung vom 6. Oktober 2010 wurde festgehalten, ab dem 1. Oktober 2010 einige man sich auf eine Leistungsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/27/158; vgl. ausserdem Urk. 7/27/146, Urk. 7/27/139 und Urk. 7/27/129). Auch wenn die Unfallversicherung auf telefonische Intervention des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2011 hin akzeptierte, die Taggelder rückwirkend per 1. Januar 2011 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszurichten (Urk. 7/27/96), ist eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen, bestätigte Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 7/27/81) bloss, dass der Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 60 % "kontinuierlich" an seiner Belastungsgrenze gewesen sei und im Falle von zusätzlichen Belastungsfaktoren, wie zeitlichem Druck bei Aufträgen, unsicherer Auftragslage oder Konflikten, das Arbeitspensum habe reduziert werden müssen. Am 2. März 2012 berichtete Dr. A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 %; entsprechend resultierte bloss noch eine (anspruchsausschliessende) Einschränkung von 35 %. Eine weitere Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes konnte schliesslich auch der begutachtende Psychiater feststellen, welcher lediglich noch die Diagnose „Recurrent brief depression (ICD-10 F38.1), teilremittiert unter Behandlung“ stellte (E. 3.2.2). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Z.___ bereits am 10. April 2012 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/27/55).
Bei dieser Sachlage durfte die IVStelle indes im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" zunächst Massnahmen nach Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) und Art. 18a IVG (Arbeitsversuch) prüfen (vgl. Urk. 7/28). Während des insgesamt vom 10. Dezember 2012 bis 3. August 2014 dauernden Arbeitsversuchs wurden dem Beschwerdeführer 602 Taggelder à Fr. 55.25 (Urk. 7/39, 7/40, 7/45, 7/54, 7/56, 7/60), mithin eine Summe von gesamthaft Fr. 33'260.50 ausgerichtet. Wäre dem Beschwerdeführer ab 1. September 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden, wäre ihm gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG während des Arbeitsversuchs statt der Taggelder bloss die Rente weiter ausbezahlt worden. Selbst wenn er Anspruch auf eine Viertelsrente in maximaler Höhe gehabt hätte (was vor dem Hintergrund der von ihm geleisteten durchschnittlichen Beiträge nicht der Fall ist, vgl. Urk. 7/7), wäre ihm bis Ende Juli 2014 bloss ein Betrag von Fr. 27'612.50 (47 Monate à Fr. 587.50) zugestanden. Da eine kumulative Auszahlung von Rente und Taggeld, wie in der Beschwerde geltend gemacht (Urk. 1 S. 6), nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 5bis IVG), ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn im angefochtenen Entscheid dafürgehalten wurde, dass auch kein befristeter Rentenanspruch entstanden ist.
6. Im Sinne der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 25. September 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
7.2 Das Gericht setzt die Entschädigung der mit Verfügung vom 25. September 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten (Urk. 12) Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- angemessen. Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, ist daher mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro