Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00670 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 3. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/2 Ziff. 3), arbeitete seit dem Jahre 1990 als Reinigungsangestellte (Urk. 6/7 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 6/18 Ziff. 2.1 und 2.7), als sie sich am 5. Juni 2007 aufgrund einer Diskushernie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Februar 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/24).
1.2 Am 13. Januar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/35). Nach erfolgten Abklärungen, wobei unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt wurde (Urk. 6/52, Urk. 6/54), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Februar 2010 mit, sie sei angemessen eingegliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 6/60), und sprach ihr nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/75) mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/84).
1.3 Nach Eingang eines am 15. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/89) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle Medas Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108-109, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 die Verfügung vom 23. September 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/116 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Für die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 6/84) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 29. Dezember 2009 und ging von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie und lumbospondylogenem Syndrom. Der psychische Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2008 verschlechtert und es sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 4).
Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 begründete die Beschwerdegegnerin sodann damit, dass der Gesundheitszustand gemäss der durchgeführten Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes gleich geblieben sei. Da es bei der Erstzusprache unterlassen worden sei, die medizinisch ausgewiesenen Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu prüfen, sei die Rentenzusprache zweifellos unrichtig. Die Diagnose Dysthymie sei kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, somit nicht komorbid und aus rechtlicher Sicht für die Invalidenversicherung nicht relevant. Die Prüfung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe ergeben, dass der Gesundheitsschaden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar sei. Insgesamt sei damit kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). Die bisherige Rente werde auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, rechtsprechungsgemäss liege weder bei einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode noch bei einer Dysthymie ein erheblicher oder langandauernder Gesundheitsschaden vor. Bei der Rentenzusprache sei die versicherungsrechtlich massgebende Rechtsprechung nicht angewendet worden, weshalb die Zusprache zweifellos unrichtig gewesen und wiedererwägungsweise aufzuheben sei (S. 1 f. Ziff. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unbestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass bei der Erstzusprache lediglich eine depressive Episode bei vorbestehender Dysthymie und damit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedoch falsch. Es hätten eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorgelegen und sämtliche Gutachter hätten glaubhaft dargelegt, dass von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Zusätzlich hätten auch körperliche Einschränkungen bestanden. Die Überwindbarkeitspraxis, wie sie die Beschwerdegegnerin nun anwende, sei zudem aufgegeben worden und nicht mehr zulässig (S. 4 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
3.
3.1 Am 9. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin vertrauensärztlich bidisziplinär begutachtet. Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Christine A.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52 S. 29 Ziff. 5.1):
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- kongenitaler Spondylolyse L5/S1 mit angedeuteter Anterolisthesis von L5
- ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Oktober 2006)
- degenerativer Diskopathie mit Anulus fibrosus-Einriss
- Einengung der Neuroforamina L5 beidseits mit
- Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits
- unverändert seit November 2006 (MRI November 2009)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ sodann folgende (S. 29 Ziff. 5.2):
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I
- Vitamin D-Mangel
- beginnende Fingerpolyarthrose
Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne sie eine stark rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr ausüben. Andere Tätigkeiten könnten ihr jedoch im Umfang von 100 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin gebe ausgedehnte Schmerzen an, selbst sanfte Berührungen würden von ihr bereits als schmerzhaft angegeben. Sie zeige eine maximale Handkraft von knapp 21 % der Norm rechts und 3 % links. Diskrepant dazu seien der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits. Hier dürfte von einer Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Medikamentengebrauch seien wenig genau. Wie die Daten der Krankenkasse zeigen würden, habe sie im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 7. September 2009 wesentlich weniger Medikamente bezogen, als sie angebe zu brauchen. In diesem Zeitraum habe sie von keiner Medikamentengruppe genügend Medikamente für eine adäquate Therapie bezogen. Auch im Blut und Urin sei keines der vier geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich nachweisbar. Insgesamt könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne Weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 30 Ziff. 6).
Durch die Funktionsstörung der LWS sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Sie könne 10 kg heben oder tragen und es sei denkbar, dass ein Teilbereich der Tätigkeit als Hausangestellte beziehungsweise im Reinigungsdienst nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). In einer adaptierten Tätigkeit habe nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In nicht adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Eine adaptierte Tätigkeit könne ihr im Umfang von 100 % zugemutet werden (S. 31 Ziff. 7.3). Aus rheumatologischer Sicht sei seit Februar 2008 zweifellos keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Die beiden Rehabilitationsaufenthalte im Jahre 2008 seien erfolgreich verlaufen und die Beschwerdeführerin habe im Januar 2009 wieder begonnen im Umfang von etwa elf Wochenstunden zu arbeiten (S. 33 Ziff. 9).
3.2 Für das am 29. Dezember 2009 erstattete psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 6/54) stützten sich Dr. med. Milan Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Klinik Teufen, sowie Dr. A.___ auf die eigenen Untersuchungsbefunde, eine testpsychologische Untersuchung, die aus den Akten ersichtlichen, relevanten Befunde für die psychiatrische Begutachtung sowie das bereits am 9. November 2009 erstattete rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ (S. 1). Zusätzlich zu den bereits von Dr. A.___ aufgeführten rheumatologischen Diagnosen nannte Dr. Z.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 9.1.1 und 9.1.2).
Ihre erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach einer Totgeburt erlebt und seitdem sei es zum Ausbruch sowohl der Dysthymie als auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Die Beschwerden seien aber in niedriger Form vorhanden gewesen, so dass die Beschwerdeführerin immer noch in die Arbeitswelt geflüchtet sei. Im Jahre 2001 habe sie vom angeborenen Herzfehler des älteren Sohnes erfahren und seitdem habe sich aufgrund der anamnestischen Angaben ihr Leben sehr glaubhaft massiv verändert. Es sei einerseits zur Schmerzzunahme gekommen, die aber bei unbewussten emotionalen Konflikten eindeutig die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seitdem unter chronischen depressiven Verstimmungen, sie habe sich unzulänglich und schwach gefühlt und habe unter Schlafstörungen gelitten. Im Oktober 2008 sei sodann gemäss den Akten eine Erschöpfungsdepression ausgebrochen. Seither könne man von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgehen, welche die Arbeitsfähigkeit objektiv eingeschränkt habe (S. 7 Ziff. 6).
Mindestens ein Teilbereich der Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nicht adaptiert, weswegen sie für die bisherige Tätigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit dem 5. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 9 Ziff. 9.2.1 und 9.2.2). Für adaptierte Tätigkeiten bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe seit Oktober 2008 und sei auf die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, den vermehrten Erholungsbedarf sowie die Antriebsstörungen zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.2.3). Der Beschwerdeführerin seien aus rheumatologischer Sicht Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg (leichtes Belastungsniveau) zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnten Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Schnelligkeit und Flexibilität nicht empfohlen werden. Auch seien der Beschwerdeführerin Schichtarbeit beziehungsweise Nachtschichten wegen der Schlafstörungen nicht zumutbar (S. 9 f. Ziff. 9.2.4). Unter Weiterführung der Psychopharmakotherapie und stützenden hausärztlichen Gesprächen sei mit der Erhaltung der 60%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht sei aber auch unter intensiveren therapeutischen Massnahmen nicht mehr zu erwarten. Aus rheumatologischer Sicht sei noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden. Wichtige Therapieoptionen seien damit noch nicht ausgeschöpft. Zudem sei eine Gewichtsnormalisierung wünschenswert (S. 10 Ziff. 9.3.1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Oktober 2008 verschlechtert (S. 10 Ziff. 9.4.1). Die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Es könne zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei die bundesgerichtlichen Kriterien weitgehend nicht erfüllt seien und damit die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Gleichzeitig könne die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung trotz Schmerzen zu arbeiten, klar bejaht werden. Dies bestätige auch die Tätigkeit im Umfang von 20 % im Schulhaus (S. 10 f. Ziff. 9.4.2). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr in der Lage, mehr als einige Stunden zu arbeiten. Objektiv bestehe aber aus psychiatrisch/rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.5).
3.3 Am 11. sowie 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle Medas Y.___ internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachtet. Für das Gutachten vom 22. Januar 2015 stützten sich die Ärzte auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen Befragungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/105 S. 2 oben). Zusammenfassend nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.1):
- Dysthymie bei
- chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit
- unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 21 Ziff. 4.2):
- linksbetontes generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit
- erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie
- Adipositas simplex (BMI 34.0) bei
- zu wenig Bewegung
- nächtlichem „carbohydrate craving“
- arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, behandelt
In seinem Teilgutachten hielt der psychiatrische Gutachter fest, in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten seien die Foersterschen Kriterien zu prüfen und überwiegend nicht erfüllt (Urk. 6/105/35-42 S. 6 oben). Die Dysthymie führe zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach jedoch nicht das Ausmass erreichten, welches für die Begründung eines Rentenanspruchs erforderlich sei (S. 6 unten). Die Anpassungsstörung auch mit einer verlängerten depressiven Reaktion müsste irgendwann einmal wieder abklingen, eine solche könne damit aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Nach den Akten und nach den Resultaten seiner Abklärung habe sich der Zustand nicht verbessert, aber die Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen würden, hätten sich verschärft (S. 7 oben).
In der zusammenfassenden Beurteilung kam der Psychiater zum Schluss, dass eine Dysthymie bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, und schätzte die Arbeitsunfähigkeit generell auf 20 % bis 30 % der Norm. Der Rheumatologe vermochte gestützt auf das diagnostizierte generalisierte Ganzkörperschmerzsyndrom mit erfüllten Kriterien für eine Fibromyalgie keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 21 oben).
Insgesamt schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau auf 70 % bis 80 % der Norm, wobei die Limitierung ausschliesslich durch die psychiatrischen Befunde begründet sei (S. 22 Ziff. 5.1). Dies gelte ebenso für alle in Frage kommenden Verweistätigkeiten (S. 22 Ziff. 5.2). Medizinisch-theoretisch sei eine ambulante Einzelpsychotherapie indiziert, jedoch bei fehlender Motivation kaum in Betracht zu ziehen. Es werde jedoch eine Gewichtsreduktion, eine Kontrolle der Hypertonie, eine Rationalisierung der Medikamentenliste sowie die schrittweise Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit empfohlen (S. 22 Ziff. 5.3). Der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei auf den 22. Dezember 2014, das Datum der Schlussbesprechung, anzusetzen (S. 22 Ziff. 5.4). Die Prognose sei vermutlich stationär bei gut gemeinter Schonung durch die Familie und evidentem Sekundärgewinn bei mangelhaften Ressourcen (S. 22 Ziff. 5.5).
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob es im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2010 zu einer zweifellos unrichtigen Beurteilung des Leistungsanspruches gekommen ist, deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.4).
Damals standen gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender Dysthymie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund (E. 3.2).
4.2 Auch bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) genügten bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität. Vielmehr wurde im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar waren, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Dabei bestand die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Dabei stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer im Vordergrund. Massgebend konnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine unzumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 23. September 2010 erfolgte, hätte die bei vorliegender Schmerzstörung in angepassten Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der damals etablierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Zwar hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten fest, die höchstrichterlichen Kriterien zur Beurteilung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien weitgehend nicht erfüllt und diese schränke die Arbeitsfähigkeit damit nicht ein (E. 3.2). Eine umfassende Überwindbarkeitsprüfung für die psychiatrischen Diagnosen wurde durch die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin jedoch nicht durchgeführt. So fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den sogenannten Foerster-Kriterien und mangelt es insbesondere an Feststellungen dazu, ob die diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode bei vorbestehender Dysthymie als psychische Komorbidität zur Schmerzkrankheit zu betrachten sei (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62).
Damit ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.2 und 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4) und es ist im Weiteren zu prüfen, ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (E. 1.4), mithin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente gerechtfertigt ist.
4.3 Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 2010 war unbestrittenermassen (E. 2.1-2) auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen und die Auswirkungen der genannten Diagnosen (Dysthymie, leichte bis mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lumbospondylogenes Syndrom, vgl. E. 3.1-2) zu prüfen.
Nach der früheren Rechtsprechung setzte die in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; E. 4.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit längerem an Rückenschmerzen litt, sich die depressive Symptomatik erst im weiteren Verlauf der Schmerzerkrankung entwickelte und in den im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Arztberichten diagnostiziert wurde, ist die von Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode nicht als eigenständige Erkrankung zu qualifizieren (vgl. etwa Urk. 6/38/8: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom; vgl. auch E. 3.2). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war eine mittelgradige depressive Episode ohnehin nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und mithin nicht als erhebliche psychische Komorbidität zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2). Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen kann sodann ebenfalls nicht gesprochen werden, war es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben doch möglich, für die Familie einzukaufen, das Mittagessen vorzubereiten, mit dem Auto in die Ferien zu vereisen und in einem Teilzeitpensum von elf Wochenstunden tätig zu sein (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Hinweise für ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) ergeben sich nicht aus den Akten. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Physiotherapie abbrach, sondern sich seit dem Juni 2009 auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 6/52 S. 18 Ziff. 3.2). Gemäss Gutachter lag keine adäquate medikamentöse Therapie vor (Urk. 6/52 S. 30 Ziff. 6) und waren die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft (Urk. 6/52 S. 32 Ziff. 8.1). Nachdem aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (E. 3.1), fehlt es dem Merkmal einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung an der erforderlichen Ausprägung.
Zusammenfassend hätte damit nicht nur die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sondern auch die leichte bis mittelgradige depressive Episode im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen unbeachtlich bleiben müssen.
4.4 Insgesamt wären damit im Zeitpunkt der Rentenzusprache im September 2010 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht und unter korrekter Anwendung der damals geltenden Rechtsprechung lediglich die Einschränkungen aufgrund der rheumatologischen Beschwerden zu berücksichtigen gewesen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ wäre demnach davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Oktober 2009 in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst durch die Funktionsstörung der LWS beeinträchtigt war, soweit sie Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen musste, und ihr ein Teilbereich der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden konnte. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch bestand nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1).
5.
5.1 Es sind im Folgenden mittels Einkommensvergleich die erwerblichen Auswirkungen der im Jahre 2009 bestandenen Einschränkungen zu prüfen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben auf dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug; Urk. 6/6) und ging von einem Einkommen im Jahre 2006 in der Höhe von Fr. 64‘544.-- aus (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Februar 2010, Urk. 6/62 S. 5, mit Hinweis auf den Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 18. Januar 2008, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2006: 2417, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin .ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68‘870.-- (Fr. 64‘544.-- : 2417 x 2579).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin arbeitete nach wie vor in einem kleinen Pensum als Reinigungsangestellte, wobei diese Tätigkeit in Teilbereichen nicht mehr zugemutet werden konnte. Hingegen bestand im Jahre 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen sie keine Gewichte heben oder tragen musste (vgl. vorstehend E. 3.1). Dementsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich der Bruttolohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total, Niveau 4), mithin auf Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin .ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘728.-- (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.6).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin verwies auf die psychischen und physischen Einschränkungen und nahm einen Abzug von 20 % vor (Urk. 6/62 S. 5). Nachdem ausschliesslich die Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden zu berücksichtigen gewesen wären und der Beschwerdeführerin noch immer körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg zumutbar waren, hätte ein Abzug von 10 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung getragen.
5.5 Bei einem Abzug von 10 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 47‘455.-- (Fr. 52‘728.-- x 0.9; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘870.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘142.--, was einem Invaliditätsgrad von 23.4 % entspricht und im Jahre 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet hätte. Damit war die leistungszusprechende Verfügung vom 23. September 2010 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
6. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die zwischenzeitliche Entstehung eines Rentenanspruchs bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016, E. 5) mithin, ob die Aufhebung der bisherigen Rente auch aus diesem Grund rechtens war.
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachtet. Das Medas-Gutachten vom 22. Januar 2015 (E. 3.3) erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich und legt den medizinischen Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Dysthymie bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Nachdem die Gutachter sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % attestierten, vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen und kann offenbleiben, ob der diagnostizierten Dysthymie bei chronischer Schmerzstörung (E. 3.3) nach neuer Gerichtspraxis eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit beizumessen wäre. Da die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, genügt zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Invalideneinkommen lassen sich nicht ausmachen, zumal sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2; vgl. auch LSE 2006 T*2). Damit ist höchstens von einem Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen: 100; Invalideneinkommen: mindestens 70) auszugehen, womit nach wie vor kein Rentenanspruch besteht.
7. Zusammenfassend erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache im Jahre 2010 als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig