Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00673




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 1. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 28. April 2000 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/2/4-10 Ziff. 7.2).

    Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Y.___ Kostengutsprache für ein Praktikum der Versicherten zur Behindertenbetreuerin (Urk. 23/49/1-2). Mit Verfügung vom 3. April 2006 erteilte die IV-Stelle Y.___ Kostengutsprache für ein weiteres Praktikum und eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin für die Zeit vom 1. April 2006 bis 14. August 2009 (Urk. 23/72/1-3). Nach Abschluss der Ausbildung war die Versicherte bei der Stiftung Z.___ als Fachperson Wohnen angestellt (Urk. 8/35/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7).

    Am 25. September 2010 wurde sie Mutter eines Sohnes (Urk. 8/25 Ziff. 3.1).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 1. Mai 2013 (richtig: 2014) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69-73) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/74 = Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr IV-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab dem 1. Dezember 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2015 auf eine Duplik (Urk. 17).

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2015 (Urk. 18) wurden Akten der IV-Stelle Y.___ (Urk. 23/1-201) beigezogen. Am 25. November 2015 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Akten (Urk. 21/1-2) ein. Am 26. Januar 2016 nahm sie zu den Akten der IV-Stelle Y.___ Stellung (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Februar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 31), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 32).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, die depressiven Einbrüche der Beschwerdeführerin seien auf die Partnerschaft und ihre Schwangerschaft 2009/2010 zurückzuführen. Der Grund liege in der neuen Rolle der Beschwerdeführerin als Mutter, Hausfrau und Partnerin sowie in einer Selbstwertproblematik bei Gewichtszunahme. Nach den medizinischen Akten würden psychosoziale Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Psychosoziale Faktoren liessen sich oft nicht klar von medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem könnten solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden (Urk. 2 S. 1 f.).

    Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle bei der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten. So sei der Krankheitsverlauf der depressiven Symptomatik unter anderem geprägt durch erhebliche Beziehungsprobleme mit zwischenzeitlicher Trennung vom Vater des gemeinsamen Sohnes, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mobbing sowie einer Krebsdiagnose der Mutter (Urk. 7 Ziff. 2). Eine invalidisierende Wirkung der als Differentialdiagnose diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wäre angesichts der Erwerbsbiografie ebenfalls zu verneinen (Urk. 7 Ziff. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Zusammenhang mit den Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression sei es ihr nicht möglich, im angestammten Arbeitsbereich wieder selbständig Fuss zu fassen (Urk. 1 S. 1). Sie leide seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2013 unter einer rezidivierenden depressiven Störung bei mittelgradiger bis schwerer Episode sowie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei dadurch für jegwelche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14 S. 6 Ziff. 3). Spätestens seit der Einschulung ihres Sohnes im August 2015 hätte sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht (Urk. 14 S. 7 Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 8/24/2-4) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Daneben nannte sie eine Tendenz zu Übergewicht. Die Prognose sei gut (Ziff. 1). Dr. A.___ gab als ärztlichen Befund an: „Schwermut, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Leeregefühl, Gefühl der Sinnlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Gefühl, versagt zu haben“ (Ziff. 8). Als Einschränkungen bestünden: digkeit, Konzentrationsprobleme, verminderte psychische Belastbarkeit. Bei einer Besserung der Symptomatik könne der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden (Ziff. 9-10).

    Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 10. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Wiederaufnahme der Arbeit könne eventuell Anfang März 2014 mit einem Pensum von 50 % erfolgen (Ziff. 4-5). Es bestehe ein Status nach mittelschwerer Depression mit Suizidalität vor 20 Jahren (Ziff. 18).

3.2    Die Beschwerdeführerin begab sich am 13. Januar 2014 in die Klinik B.___ in stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 8/34/6 Ziff. 6).

    C.___, Psychologin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Klinik B.___, Psychiatrische Dienste E.___, nannten im Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/34/5-7) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (Ziff. 1).

    Die Fachleute der Klinik B.___ gaben an, es bestehe eine mittelgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit. Im formalen Denken zeige die Patientin ein schwer ausgeprägtes Grübeln. Sie sei mittelgradig niedergeschlagen, leicht ängstlich, innerlich stark unruhig und zeige eine mittelgradige Antriebsarmut und -hemmung. Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug. Suizidgedanken seien im Verlauf wiederholt aufgetaucht. Aktuell könne sich die Beschwerdeführerin deutlich davon distanzieren.

    Ein Hamilton Score sei nicht erhoben worden. Kurz nach Eintritt in die Klinik am 21. Januar 2014 habe der BDI-II-Wert 46 Punkte betragen, was als schwere depressive Episode zu bewerten sei. Am 6. Mai 2014 habe der Wert noch 30 Punkte betragen, was immer noch als schwere depressive Episode einzuschätzen sei, jedoch eine Verbesserung zum Ausgangswert um 16 Punkte bedeute (Ziff. 2).

    Die Patientin sei am 13. Januar 2014 aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit ihrem dreijährigen Sohne freiwillig auf die Mutter-Kind-Station der Klinik B.___ eingetreten. Sie habe beim Eintritt eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Den Auslöser für die zunehmende depressive Symptomatik habe die Patientin in der Beziehungsproblematik zum Partner und Vater ihres Sohnes gesehen. Seit der Geburt des Sohnes seien grosse Partnerschaftsprobleme aufgetreten, welche schlussendlich zur Trennung geführt hätten. Die Patientin habe vor dem Eintritt jedoch weiterhin mit dem Ex-Partner in der gemeinsamen Wohnung gelebt, was als grosse Belastung erlebt worden sei. Als weiteren Auslösungsfaktor habe sie Probleme mit Mitarbeitern angegeben. Die Beschwerdeführerin habe über mehrere Wochen eine starke Ambivalenz in Bezug auf die Weiterführung beziehungsweise die endgültige Beendigung der Beziehung zu ihrem Partner gezeigt. Damit zusammenhängend seien immer wieder Schuld- und Versagensgefühle gegenüber dem Sohn und der eigenen Rolle als alleinerziehende, berufstätige Mutter aufgetreten. Das Befinden der Patientin unterliege immer wieder Schwankungen, welche meist mit der jeweiligen Situation in der Partnerschaft zusammenhängen würden (S. 2 Ziff. 6).

    Kürzlich sei es nach einem Wochenende zuhause zu einer starken Verschlechterung des Befindens gekommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Ex-Partner und zur endgültigen Trennung gekommen. Bei der Rückkehr aus dem Wochenende seien nebst einer allgemeinen Zunahme der depressiven Symptome auch starke Suizidgedanken aufgetreten. Diese seien aktuell wieder rückläufig (S. 3 Ziff. 6 oben).

    Die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch die schwere depressive Symptomatik. Im Vordergrund stünden insbesondere eine Energie- und Kraftlosigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Antriebsstörung (S. 3 Ziff. 7).

3.3    C.___, Psychologin, und Dr. D.___ berichteten am 11. Juli 2014 (Urk. 8/39), dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 aus der Klinik B.___ entlassen worden sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Patientin habe von einer ersten schweren depressiven Episode vor 20 Jahren berichtet und davon, dass die aktuelle Episode seit November 2013 bestehe (S. 1 Ziff. 1.1).

    Grundsätzlich könne bei einer Depression von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Da bei der Patientin in der Vergangenheit trotz entsprechender psychiatrischer Behandlung wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, seien jedoch weitere Rückfälle wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 1.4).

    Für die Tätigkeit als Fachfrau Betreuung EFZ habe vom 13. Januar bis 15. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6).

    Zum Zeitpunkt des Austrittes habe noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen. Diese habe sich in leichten Konzentrationsstörungen gezeigt sowie in einem leichtgradig verminderten Antrieb, leichten Schlafstörungen, in einer leichten Ängstlichkeit und in einer inneren Unruhe in Bezug auf den Austritt. Nach dem Rückgang der depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die bisherige Tätigkeit den zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag erreichen werde. Man empfehle einen langsamen Wiedereinstieg bis zum vollständigen Abklingen der depressiven Symptomatik (S. 3 f. Ziff. 1.7). Weiter werde die Fortführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung nach dem Austritt aus der Klinik empfohlen. Die Massnahmen sollten zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit führen (S. 4 Ziff. 1.8).

3.4    Die Beschwerdeführerin begab sich am 22. Januar 2015 bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 8/63 S. 1).

    Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 27. März 2015 (Urk. 8/63) aus, es bestehe nach wie vor eine erhebliche depressive Symptomatik mit ausgeprägter innerer Leere, Antriebslosigkeit, Überforderung in der Gestaltung der Tagesstruktur und knapper Bewältigung der Mutterrolle mit häufigen Versagensgefühlen und beeinträchtigter Fähigkeit, den Selbstwert zu regulieren. Teilweise bestünden suizidale Gedanken, aber ohne konkrete Umsetzung wegen des vierjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin. Seit der längeren Hospitalisation in der Klinik B.___ sei es kaum zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ebenso wenig sei seit dem Klinikaustritt bei fehlender Remission eine medikamentöse Optimierung erfolgt. Bei dem Schweregrad der Depression sei eine fachärztliche Betreuung absolut notwendig.

    Diagnostisch erachtete Dr. F.___ die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung als nicht erfüllt, da es bis anhin zu keiner Remission gekommen sei. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Einbruch ihrer Sportkarriere (zirka 1994) an einer ausgeprägten psychischen Labilität mit depressiven Zügen. Sie sei dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Durch eine frühere ambulante psychiatrische Behandlung sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei in dieser Lebensphase wegen vermutlich leichtgradigem Ausmass der Depression gegeben gewesen. Durch die Partnerschaft und die Schwangerschaft 2009/2010 sei es zu einem erneuten schweren depressiven Einbruch gekommen aufgrund der neuen Rolle als Mutter, Hausfrau und Partnerin und einer Selbstwertproblematik bei Gewichtszunahme (S. 1).

    Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben und dem Bericht der Klinik B.___ mindestens seit 2010 an einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden von akzentuierten emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitszügen. Als Differentialdiagnose nannte Dr. F.___ eine Persönlichkeitsstörung. Sie habe seit dem 22. Januar bis 31. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die restlichen 50 % beinhalte die Hausarbeit und Kinderbetreuung. Dr. F.___ erachtete die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt als nicht vermittelbar. Sie schreibe sie deshalb per 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.

    Dr. F.___ empfahl eine tagesklinische Behandlung für mindestens sechs Monate, um bessere Voraussetzungen für einen beruflichen Wiedereinstieg zu erreichen (S. 2).

3.5    Lic. phil. G.___, Psychologin, Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Chefarzt, Psychiatriezentrum J.___, K.___ AG, nahmen am 29. September 2015 (Urk. 15/2) zu den Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stellung.

    Die Fachpersonen des Psychiatriezentrums J.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61)

    Die Diagnosen bestünden vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Zügen. Die Patientin habe bereits Ende der 1990-er Jahre an einer depressiven Episode gelitten, weshalb sie sich 1999 erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe. Zwischenzeitlich hätten Phasen der Remission von der depressiven Symptomatik bestanden. Die aktuelle depressive Episode habe 2013 begonnen. Daneben leide die Patientin an einer fortbestehenden emotionalen Instabilität im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 2).

    Der Rechtsvertreter stellte die Frage, ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliege. Zudem fragte er nach der Bedeutung der in den Akten erwähnten psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Lebensumstände. Die Fachleute antworteten darauf, die Patientin leide aufgrund der gegenwärtig mittelschweren bis schweren depressiven Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung unter anderem an einer raschen Erschöpfbarkeit, einer reduzierten Belastbarkeit, Antriebsmangel, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Ängsten sowie an einer latenten bis subakuten Suizidalität. Die Persönlichkeitsstörung äussere sich in Symptomen wie emotionaler Instabilität, Identitätsdiffusion, Angst vor Trennung, Anspannung und Gereiztheit, Impulsivität wechselnd mit Gehemmtheit und Beziehungsproblemen. In der Vorgeschichte sei zudem ein selbstschädigendes Verhalten bekannt.

    Wie bei allen psychischen Krankheiten seien auch bei der Patientin krankheitsimmanente anhaltende psychosoziale Belastungen und krankheitsbedingte dysfunktionale Verarbeitungen zu finden. Hingegen spielten sogenannte krankheitsfremde psychosoziale oder äussere soziokulturelle Faktoren keine entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Krankheit (S. 2 Ziff. 3).

    Die Beschwerdeführerin sei erstmals 1999 psychopharmakologisch behandelt worden. 2013 sei erneut eine antidepressive Behandlung etabliert worden, welche im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 13. Januar bis 12. Juni 2014 weiter aufdosiert und mit anderen Antidepressiva kombiniert worden sei. Es habe aber weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik bestanden; Während des aktuellen tagesklinischen Aufenthaltes sei daher eine Umstellung auf Cipralex erfolgt. Bei unzureichender Wirksamkeit des Medikamentes sei nun eine Augmentation mit initial Lithium erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin an deutlichen Nebenwirkungen litt, sodass nun eine Medikation mit Quetiapin erfolgt sei. Die Patientin erhalte somit eine Mehrfachkombination an Psychopharmaka (S. 2 Ziff. 4).

    Die Patientin sei per 10. April 2015 in eine tagesklinische Behandlung eingetreten. Aufgrund des Beschwerdebildes zeige sich seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Potentialabklärung der IV vom 2. bis 27. März 2015 habe eine noch gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben mit der Empfehlung der Aufnahme einer vorrangigen tagesstrukturierenden Behandlung (S. 2 f. Ziff. 5).


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).

    Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wirkung beigemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 20. Mai 2014, E. 4.2.2).

4.2    Die Beschwerdeführerin war vom 13. Januar bis 12Juni 2014 in der Klinik B.___ hospitalisiert (E. 3.3 hiervor). Nach dem Austritt aus der Klinik wurde das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung Z.___ schliesslich per 30. November 2014 aufgelöst (Urk. 8/46). Am 22. Januar 2015 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. F.___ (vorstehende E. 3.4).

    Im Bericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 21. Mai 2014 werden als Grund für die Verschlechterung der depressiven Symptomatik und den Eintritt in die Klinik Partnerschaftsprobleme, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mitarbeitenden und die Rolle als Mutter angegeben (E. 3.2). Dabei handelt es sich in der Tat um Umstände, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als IV-fremd auszuscheiden sind. Demgegenüber gelangten die Ärzte des Psychiatriezentrums J.___ in der Stellungnahme vom 29. September 2015 zu einem anderen Ergebnis. So verneinten sie, dass sogenannten krankheitsfremden psychosozialen oder äusseren soziokulturellen Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin zukomme (E. 3.5 hiervor). Gegen die Berichte der Klinik B.___ vom 21. Mai und 11. Juli 2014 ist zudem anzuführen, dass die Einschätzung wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wieder erlangen könne (E. 3.3), nach dem Austritt aus der Klinik bisher nicht realisiert werden konnte. Die Beschwerdeführerin musste sich am 10. April 2015 erneut, diesmal in die Tagesklinik des Psychiatriezentrums J.___, K.___ AG, in psychiatrische Behandlung begeben. Die Behandlung dauerte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 noch an.

    Die Ärzte des Psychiatriezentrums J.___ nannten neu als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht des Schweregrades der nun diagnostizierten depressiven Störung kann dieser eine invalidisierende Wirkung nicht von vorneherein abgesprochen werden. Zudem wurde neu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt, während Dr. F.___ noch lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert hatte beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung nur als Differentialdiagnose gestellt hatte. Nach Lage der medizinischen Akten bleibt unklar, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund einer allfälligen Persönlichkeitsstörung längerfristig in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Von Bedeutung ist zudem, dass bereits in der Vergangenheit depressive Episoden mit mehreren Klinikaufenthalten aufgetreten waren, wie Dr. F.___ berichtete (E. 3.4 hiervor). Bei dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ im Jahr 2014 handelt es sich daher nicht um ein einmaliges Ereignis. Indes kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Fachleute des Psychiatriezentrums J.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).

    Nach Gesagtem erweisen sich daher weitere medizinische Abklärungen zum psychiatrischen Leiden und insbesondere zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit speziell seit Dezember 2013 als erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, den Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums J.___ vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2015 abzuwarten. Dies, da nicht auszuschliessen ist, dass die laufende Behandlung eine Stabilisierung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben wird.

4.3    Nachdem die Beschwerdeführerin 2010 Mutter eines Sohnes wurde, bleibt zudem zu prüfen, ob und mit welchem Pensum sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sofern sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, hätte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen (E. 1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 23. Oktober 2015 dazu vor, dass sie im Gesundheitsfall seit der Einschulung des Sohnes ein Pensum von 80 % ausüben würde (Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Statusfrage mittels einer Haushaltabklärung abzuklären.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Zusammenfassend erweist sich der Sacherhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abkläre. Zudem ist gegebenenfalls eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger