Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00679 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 27. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit dem 1. Juni 1998 in einem Arbeitspensum von 80 % als Hausdienstmitarbeiterin beim Altersheim Y.___, angestellt (Urk. 7/10/2). Am 1. Juni 2014 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/8, 7/14, 7/21, 7/23/4) sowie erwerbliche (Urk. 7/7, 7/10) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15, 7/20) bei. Mit Vorbescheid vom 10. April 2015 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und entschied mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/32 = Urk. 2) wie angekündigt.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Innert der mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 8) angesetzten Frist erstattete die Beschwerdeführerin keine Replik, was den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen und ihres Alters sei es ihr nicht möglich, eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Ihre aktuelle Tätigkeit entspreche nicht dem für eine angepasste Tätigkeit aufgestellten Anforderungsprofil, seien diese Arbeiten doch körperlich belastend. Deshalb könne sie ihre Arbeit nur noch im Umfang von 50 % ihres ursprünglichen 80%igen Pensums ausführen. Die nämliche Einschränkung habe auch ihre Pensionskasse gutachtlich festgestellt, weshalb sie eine Teilrente auf der Grundlage einer 50%igen Berufsinvalidität erhalten werde.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (gemeint wohl: Januar 2015) abgestellt worden sei, das darin aufgeführte Belastungsprofil jedoch in den medizinischen Akten keine Stütze finde. Auch fehle das angesprochene Gutachten der Pensionskasse in ihren Akten. Gemäss dem behandelnden Arzt arbeite die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit, wobei ihr ein höheres Arbeitspensum nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht geklärt, in welchem Ausmass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei und ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine solche handle. Schliesslich sei auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht geprüft worden.
2.3 Mit Verfügung vom 10. August 2015 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an (Urk. 8). Mit Telefonanruf vom 19. August 2015 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht daraufhin mit, entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin sollte aufgrund der bestehenden Akten über ihre Beschwerde entschieden werden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob auf der Grundlage der bestehenden Verfahrensakten ein Entscheid darüber ergehen kann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/8), 9. Dezember 2014 (Urk. 7/14) sowie 30. März 2015 (Urk. 7/21) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, 7/20). Schliesslich unterbreitete sie diese Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme.
3.2 Dem Bericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 ist einerseits eine Beschränkung auf eine halbtägige Arbeitstätigkeit und ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/8/5). Andererseits berichtete er von einem Bedarf der Beschwerdeführerin nach längeren Pausen, sowie einem langsameren Arbeitsrhythmus (Urk. 7/8/3). In seinen weiteren Berichten vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/14), sowie vom 30. März 2015 (Urk. 7/21) berichtete er lediglich davon, dass die Beschwerdeführerin wieder 50 % arbeite und bei reduzierter Präsenz die volle Leistung erbringe. Damit erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___ als widersprüchlich: Obwohl er den Gesundheitszustand im Verlauf als stationär bezeichnete (Urk. 7/14/1, 7/21), war er zunächst von einer verminderten Präsenzzeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der weiterhin ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, berichtete in der Folge jedoch von voller Leistungsfähigkeit bei reduzierter Präsenzzeit (Urk. 7/21/1). Auch äussert sich Dr. Z.___ in seinen Berichten nicht dazu, ob er die aktuell ausgeübte Tätigkeit aus medizinischer Sicht als optimal leidensangepasst beurteilt. Dies ergibt sich ebenso wenig aus den diversen ärztlichen Zeugnissen, die er zuhanden des Krankentaggeldversicherers ausstellte (vgl. Urk. 7/15/2-6, 7/15/7, 7/20/4).
3.3 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. Januar 2015 (Urk. 7/23/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Da die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Akten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erlauben und er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, kann auf seine Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden. Obwohl sie sowohl von der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5, 7/9, 7/12) als auch von Dr. Z.___ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/14/6, Urk. 7/21/3) mehrfach auf die bestehenden Herzprobleme und die stattfindende kardiologische Behandlung hingewiesen wurde, verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, bei diesen Fachärzten entsprechende Berichte einzuholen.
3.4 Im Ergebnis ist somit mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es anhand der bestehenden medizinischen Akten, insbesondere mangels verlässlicher Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, nicht möglich ist, den für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleichs festzustellenden Invaliditätsgrad zu bestimmen (vgl. E. 1.2). Darüber hinaus sind die medizinischen Akten auch insofern unvollständig, als das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. März 2015 (vgl. Urk. 3/1), aufgrund dessen diese auf eine 50%ige Berufsunfähigkeit schloss, darin nicht enthalten ist.
Damit ist der Einfluss der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht hinreichend geklärt, womit ergänzende Abklärungen notwendig sind. Sofern die aktuelle Tätigkeit nicht als angepasst zu qualifizieren ist, gilt dies aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung auch in Bezug auf die Möglichkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - entsprechend dem Antrag der IV-Stelle vom 7. August 2015 (Urk. 6) - zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli