Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00681




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 20. Januar 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1958 geborene X.___ bezog seit 1. Februar 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung wegen den Folgen eines bei einer Heckauffahrkollision erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS; Verfügung vom 20. November 1998). Anlässlich eines Revisionsgesuchs vom 18. Juni 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen im Jahre 2008 klärte sie, aufgrund eines Hinweises der SUVA, die medizinische und berufliche Situation vertieft ab und ordnete im März 2009 eine Observation des Versicherten an. Dies führte zur Sistierung der Rente am 19. November 2009 und zur Einreichung einer Strafanzeige gegen X.___ am 5. Januar 2010. Gestützt auf das überdies veranlasste Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 sprach ihm die IV-Stelle in Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen unter dem Titel der prozessualen Revision vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997, vom 1. September 1999 bis 31. Mai 2000 und vom 27. Februar bis 7. April 2001 eine halbe Rente zu. Ferner hob sie die bisher vom 1. Januar 1998 bis 1. September 1999, vom 1. Juni 2000 bis 27. Februar 2001 und ab 7. April 2001 zugesprochenen Renten auf (Verfügung vom 9. September 2011). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 hatte der Unfallversicherer bereits die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend auf den 1. Juni 2006 aufgehoben und Fr. 108'702.30 zurückgefordert. Am 16. November 2011 forderte die IV-Stelle ihrerseits zu Unrecht bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 596'283.-- verfügungsweise zurück (Urk. 7/332/2).

    Die von X.___ gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren teilweise gut, indem es in Abänderung der Verfügung vom 9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2001 aufhob und in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 den Anspruch auf Rückerstattung auf Fr. 524'713.-- festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (Entscheid vom 30. Mai 2014, Urk. 7/312).

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 ab (Urk. 7/332).

1.2    Am 21. Mai 2015 (Urk. 2) erliess die IV-Stelle ein mit „Verfügung“ betiteltes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben, in welchem sie folgendes ausführte:

„Die vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 16. November 2011.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtet in seinem Urteil vom 30. Mai 2014 die Zusprechung und Bestätigung der halben Rente als zweifellos unrichtig und führt weiter aus, dass ab Februar 1997 und insbesondere ab Juni 2001 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestand. Gemäss Urteil ist die rückwirkende Rentenaufhebung jedoch erst auf den 1. Juni 2001 zulässig, da ab diesem Zeitpunkt von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Januar 2015 die eingereichte Beschwerde abgewiesen und bestätigte somit den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.

Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sind die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2001 einzustellen. Weiter hielt das Gericht fest, dass Herr X.___ die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in der Höhe von CHF 524‘713.00 zurückerstatten muss.

Wir sind nach Art. 25 ATSG verpflichtet, die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurückzufordern. Über die Höhe unserer Rückforderung orientiert Sie die nachfolgende Aufstellung:

Wir verfügen deshalb:

1    Herr X.___ wird verpflichtet, die ihm vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2009 zu viel ausbezahlten Renten von CHF 524‘713.00 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Der entsprechende Einzahlungsschein wir Ihnen mit separater Post zugestellt.

…“

    

2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Juni 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und (es sei) festzustellen, dass die Forderung auf Rückerstattung getilgt ist (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 31. August 2015 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 31. August 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 7/292) entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang der Rückforderung, deren Höhe sie mit Fr. 596‘283.-- bezifferte. Das hiesige Gericht reduzierte die Höhe der Rückforderung mit Entscheid vom 30. Mai 2014 (Urk. 7/312) auf Fr. 524‘713.--, was das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/332) bestätigte. Das höchste Gericht führte hierzu aus:

„Nachdem die Höhe und die Modalitäten der Rückforderung nicht angefochten sind, ist darauf nicht weiter einzugehen, womit es bei der vorinstanzlich (auf den Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung) festgesetzten Rentenaufhebung per 1. Juni 2001 und der damit verbundenen Rückforderung in der Höhe von Fr. 524'713.-- bleibt“ (E. 5).“.

1.2    Über das den Streitgegenstand bildende materielle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) zwischen den Parteien haben nach dem Gesagten sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht rechtskräftig befunden. Die Dispositive der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts regeln den Rückforderungsanspruch definitiv, indem dieser mit Fr. 524‘713.-- beziffert wurde.


2.

2.1    Der rechtskräftige Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der der Beschwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführers zustehenden Rückforderung führt dazu, dass es sich bei der Frage betreffend Zulässigkeit und Höhe der Rückforderung um eine abgeurteilte Sache handelt, welche einer Neubeurteilung entgegen steht.

2.2    Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 (Urk. 2) handelt es sich denn auch gar nicht um eine Verfügung im Rechtssinne, das heisst um eine behördliche Anordnung, die Rechte und Pflichten festlegt (zur genauen Begriffsumschreibung vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Denn die Pflichten des Beschwerdeführers waren durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2015 längst festgelegt worden in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin zu seinen Lasten eine Rückforderung von Fr. 524‘713.-- hat.

    Dem mit „Verfügung“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 kommt damit lediglich die Qualität einer Aufforderung gleich, die Rückforderung zu begleichen. Der Beschwerdegegnerin war es verwehrt, die Thematik der Rückforderung neu aufzugreifen, darüber einen (allenfalls auch abweichenden) Entscheid zu fällen und dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg neu zu öffnen. Soweit das Schreiben als Verfügung gefasst werden will, ist es nichtig.

2.3    Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, konnte der Beschwerdeführer auch keine Beschwerde dagegen erheben. Mangels Vorliegens eines (dem Rechtsweg zugängliches) Anfechtungsobjekts ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.

3.1    In Bezug auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese den Vollzug der Rückforderung betreffen und nicht den Anspruch der Beschwerdegegnerin an sich. Die Durchsetzung der Rückforderung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Schulbetreibung und den Konkurs (SchKG), für deren Beurteilung das angerufen Gericht nicht zuständig ist.

3.2    Anzufügen bleibt indes, dass das Vorbringen, die Rückforderung sei bereits getilgt, im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht geltend zu machen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer vom April 2008, in dessen Zuge der Beschwerdegegnerin Fr. 924‘919.70 ausgerichtet worden sei, und brachte vor, er habe sich die gesamten IV-Leistungen bis zu seiner Pensionierung von seiner Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung in Abzug bringen lassen müssen, weil die Beschwerdegegnerin in diesem Umfang in die Forderung eingetreten sei. Mit der Aufhebung der IV-Rente per 1. Juni 2001 sei der Subrogationsanspruch dahingefallen. Da durch die Verrechnungserklärung die Forderung auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 524‘713.-- somit getilgt sei, bestehe keine weitergehende Zahlungspflicht (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Schadensregulierung datiert vom April 2008, die Verfügung betreffend Rückforderung datiert vom 16. November 2011, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin den Schadensbetrag für die Invalidenrente längst erhalten hatte. Bestand aber nach Ansicht des Beschwerdeführers gar kein Anspruch der Beschwerdegegnerin, weil dieser bereits gedeckt war, hätte dies zwingend im Dispositiv der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch unter diesem Titel kein anderes Ergebnis als Nichteintreten auf die Beschwerde resultieren kann.


4.    Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Bei Nichteintreten auf die Beschwerde sind die auf Fr. 600.-- festzulegenden Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ihr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 16. November 2011 zur Beschwerdeerhebung veranlasste. Damit rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Kostenpflicht.



Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker