Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00685




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 12. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, verfügt über ein im Jahr 2002 mit dem Lizentiat erfolgreich abgeschlossenes Studium der Spanischen Sprach- und Literaturwissenschaft (Urk. 11/1/1). Zuletzt war sie zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 29. Februar 2008 als Mitarbeiterin in der Sortierung bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 11. Februar 2008 war (Urk. 11/8/2). Am 14. Februar 2008 (Urk. 11/2) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.


2.    Am 15. Juli 2011 (Urk. 11/28) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Eingliederungsbemühungen holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 10. April 2014 (Urk. 11/147) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 11/151) wurde der Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Mai 2014, sowie einer unbefristeten halben Rente ab dem 1. Juni 2014 in Aussicht gestellt. Am 29. August 2014 (Urk. 11/158) und am 3. Oktober 2014 (Urk. 11/163) erhob die Versicherte Einwände und reichte zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 11/157, 11/177). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 4. November 2014 hin (Urk. 11/167) nahm Dr. Z.___ am 6. November 2014 (Urk. 11/168) ergänzend Stellung zu den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Begutachtung der Versicherten. Die IV-Stelle entschied mit Verfügungen vom 19. Mai 2015 (Urk. 11/187 = Urk. 2/1 und Urk. 11/194 = Urk. 2/2) wie angekündigt.


3.    Mit Beschwerde vom 22. Juni 2015 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die unbefristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente, und damit auch für den Zeitraum nach dem 1. Juni 2014. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hablützel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 (Urk.  10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2016 (Urk. 14) einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 15) eingereicht hatte, teilte die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2016 (Urk. 17) ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Am 20. März 2017 (Urk. 27) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantrage.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 19. Mai 2015 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im August 2013 vollumfänglich erwerbsunfähig gewesen sei. Im März 2014 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb fortan für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Entsprechend sprach sie eine auf den Zeitraum von August 2013 bis Mai 2014 befristete ganze Rente sowie anschliessend eine unbefristete halbe Rente zu.

2.2    Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2015 (Urk. 1) die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2014 sei vom Idealfall ausgegangen worden. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass dieser nicht eintreten könne, da es immer wieder zu einer Dekompensation respektive einem Auftreten der psychotischen Symptomatik komme, sobald eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde (Urk. 1 S. 12). Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie Dr. Z.___ in Anbetracht der Vorakten, wonach im Idealfall eine Belastbarkeit von 50 % im geschützten Rahmen möglich sei, zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglichen Tätigkeiten habe gelangen können. Zudem habe er selbst eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit während der Remissionsphasen beschrieben. Auch habe sich Dr. Z.___ im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. November 2014 nur ungenügend zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin geäussert (Urk. 1 S. 13 f.). Während der Begutachtung hätten krankheitsbedingte Beziehungsideen seitens der Beschwerdeführerin bestanden. Zudem habe sie daran geglaubt, dass die ganze Begutachtung inszeniert gewesen sei. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei deshalb nicht verwertbar (Urk. 1 S. 15). Die trotz Krankheit noch zumutbare Tätigkeit sei nicht genügend abgeklärt worden, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 1 S. 16).

2.3    Die Beschwerdegegnerin trat, nachdem sie einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/27) verneint hatte, auf deren Neuanmeldung vom 15. Juli 2011 (Urk. 11/28) ein. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/27) und dem Erlass der angefochtenen Vergungen vom 19. Mai 2015 (Urk. 2/1, 2/2) eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Die angefochtenen Verfügungen bilden dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Daher sind nach dem 19Mai 2015 erstellte ärztliche Berichte nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen zulässig erscheinen.


3.

3.1    Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/27) wurde ein Rentenanspruch verneint, da aufgrund eines Verdachts auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit fraglicher psychotischer Symptomatik lediglich zwischen dem 13. Januar und dem 28. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Seit dem 29. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin wieder als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (vgl. Urk. 11/16/5).

    Davon ist als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2    Die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 19. Mai 2015 (Urk. 2/1 und 2/2) erfolgte auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 10. April 2014 (Urk. 11/147).

    Gegenüber Dr. Z.___ klagte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie sich tagsüber stets müde und ausgelaugt fühle und jeden Morgen grosse Ängste auftreten würden (Urk. 11/147/8).

    Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1). Im Jahr 2004 oder 2005 sei es gemäss den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausbruch einer vordergründig wahnhaften Psychose gekommen, deren Behandlung erst im Jahr 2007 begonnen habe. Seither habe die Beschwerdeführerin offenbar mehrere psychotische und depressive Phasen erlebt, so dass von einer schizoaffektiven Störung ausgegangen werden könne. Anlässlich der Exploration vom 27. März 2014 habe die Explorandin objektiv keine produktiven Symptome mehr aufgewiesen, jedoch hätte eine leichte depressive Symptomatik festgestellt werden können. Dies sei auf die etablierte fachgerechte psychiatrische Behandlung, insbesondere die Psychopharmakotherapie mit Abilify und Sertralin, zurückzuführen. Dass sie offenbar nach jahrelangem Hin und Her bezüglich einer medikamentösen Therapie die verordnete Medikation endlich akzeptiert habe, habe zur gegenwärtigen Verbesserung des psychischen Zustandes geführt. Trotz dieser Verbesserung sei von einem teilchronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen. Auch in vollständigen Remissionsphasen müsse von einer anhaltend reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegangen werden. In Verbindung mit einem vermehrten Erholungsbedarf führe dies während der Remissionsphasen zu einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Während der psychotischen Phasen sei hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wobei sie dann auch keinem Arbeitsumfeld zumutbar wäre (Urk. 11/147/10). Die Prognose für die Erhaltung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei günstig, eine weitere Verbesserung jedoch nicht mehr zu erwarten (Urk. 11/147/11).

3.3    Bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ging Dr. Z.___ davon aus, dass während der Remissionsphasen eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, die Beschwerdeführerin während psychotischen Phasen hingegen 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenwärtig und mindestens mittelfristig könne der Explorandin aber aufgrund einer Stabilisierung ihres psychischen Zustandes auf mittlerem Niveau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Lehrerin attestiert werden.

    Ohne Begründung wich Dr. Z.___ vom Beurteilungsraster gemäss Montgomery-Asberg Depression Scale ab. Obwohl darin ein Ergebnis von 18 bis 34 Punkten einer mittelgradigen depressiven Erkrankung zugeordnet wird, ging er bei 18 Punkten von einer lediglich leichten depressiven Symptomatik aus (Urk. 11/147/9).

    Dr. Z.___ hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass nur während Remissionsphasen eine solche von 50 % bestehe, die Beschwerdeführerin während psychotischer Phasen hingegen vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Da sich der psychische Zustand auf mittlerem Niveau stabilisiert habe, ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Ende März 2014 aus. (Urk. 11/147/10). In Bezug auf deren Beibehaltung stellte er eine günstige Prognose. Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht mehr zu erwarten (Urk. 11/147/11).

    Die gutachterliche Einschätzung, wonach ein stabiler psychischer Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege, wird durch die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen ärztlichen Berichte in Frage gestellt: Dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/177) ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum von rund zehn Monaten seit der Begutachtung am 27. März 2014 (Urk. 11/147/1) wegen einer mit flüchtigen Wahnphänomenen verbundenen, schweren depressiven Symptomatik zwischen dem 26. und dem 30. Juli 2014, sowie zwischen dem 18. und dem 21. Oktober 2014 (Urk. 11/177/2) zu weiteren stationären Behandlungen gekommen sei.

    Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der A.___ vom 22. Januar 2016 (Urk. 15) ein. Dieser ist insoweit zu berücksichtigen, als er den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (19. Mai 2015, Urk. 2) betrifft, da dieser in zeitlicher Hinsicht die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (vgl. E. 2.3). Für den relevanten Zeitraum wurde wegen Exazerbationen der psychotischen oder depressiven Symptomatik von einer weiteren stationären Behandlung zwischen dem 6. und dem 10. März 2015, sowie einer teilstationären Behandlung zwischen dem 15. Dezember 2014 und dem 9. Februar 2015 berichtet.

3.4    Vor dem Hintergrund, dass in einem Zeitraum von rund 14 Monaten zwischen der Begutachtung (27. März 2014, Urk. 11/147/1) und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen (19. Mai 2015, Urk. 2) drei stationäre Behandlungen sowie eine teilstationäre Behandlung erfolgten, kann der Einschätzung von Dr. Z.___, wonach der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil und die Beschwerdeführerin ab Ende März 2014 zu 50 % arbeitsfähig sein solle, nicht gefolgt werden. Fraglich erscheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aufgrund der unbegründeten Annahme, dass entgegen dem Beurteilungsraster der Montgomery-Asberg Depression Scale, wonach das Ergebnis einer mittelgradigen depressiven Symptomatik entspreche, lediglich von einer leichtgradigen Ausprägung ausgegangen wurde. Dies führt dazu, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. April 2014 (Urk. 11/147) abgestellt werden kann.

3.5    Es stellt sich damit die Frage, ob der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Akten beurteilt werden können.

    Für den zu beurteilenden Zeitraum zwischen der Neuanmeldung vom 15. Juli 2011 (Urk. 11/23) und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen am 19. Mai 2015 (Urk. 2) liegt keine lückenlose echtzeitliche Dokumentation der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Zudem können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Angaben behandelnder Ärzte für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).

    Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die bestehenden Akten nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen psychiatrischen Begutachtung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


4.    

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

4.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob die sich im konkreten Fall stellenden Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.2).

    Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2016 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Martin Hablützel einen Zeitaufwand von 13,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 121.50 geltend.

    Die Aufwandposition vom 21. Mai 2015 („Durchsicht Verfügung vom 19.05.2015 der IV-Stelle Zürich; E-Mail an Sozialdienst B.___ und E-Mail an Klientin“, 0,4 Stunden) ist unbeachtlich, da sie bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und entschädigt wurde (Urk. 11/201/2). Die geltend gemachte Instruktionsdauer von 0,6 Stunden vor Beschwerdeerhebung ist angemessen und entsprechend zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Redaktion der Beschwerdeschrift von 9,8 Stunden erweist sich hingegen als zu hoch, da Rechtsanwalt Hablützel die Akten bereits aus dem Einwandverfahren bekannt waren und sich im vorliegenden Fall keine schwierigen juristischen Fragen stellen. Als angemessen erweist sich hierfür ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden. Für den weiteren im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens angefallenen Aufwand, wozu insbesondere die Instruktion betreffend das weitere Vorgehen nach dem Beschluss vom 9. Januar 2017 (Urk. 23) gehört, ist ein Aufwand von drei Stunden zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein gesamthaft zu berücksichtigender zeitlicher Aufwand von 9,6 Stunden. Dies entspricht unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- einem Honorar von Fr. 2‘112.--.

    Ohne Begründung machte Rechtsanwalt Hablützel zudem Barauslagen im Betrag von Fr. 121.50 geltend. Dieser Betrag ist in Anbetracht dessen, dass in diesem Verfahren ausser Portokosten keine wesentlichen Auslagen angefallen sind nicht nachvollziehbar, weshalb von einem Pauschalbetrag von 3 % von Fr. 2‘112.--, das heisst Fr. 63.-- ausgegangen wird.

    Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘349.-- (1,08 x [Fr. 2‘112.-- + Fr. 63.--]), welche die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. Mai 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘349.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli