Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00688 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, war ab März 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Produktions-mitarbeiterin tätig und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/11; Urk. 10/42). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete sie sich am 19. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/11) verschiedene Arztberichte (Urk. 10/10/1-2; Urk. 10/10/5-7) und Auskünfte der letzten Arbeitgeber sowie der Arbeitslosenversicherungskasse (Urk. 10/6-8) ein. Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/13) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2004, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da es der Versicherten aus medizinischer Sicht zumutbar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung vollumfänglich auszuüben (Urk. 10/15). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Von April 2011 bis Januar 2013 war X.___ bei der Y.___, als Bestückerin beziehungsweise Löterin angestellt (Urk. 10/31/1; Urk. 10/42). Am 16. Oktober 2013 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Als Begründung führte sie nebst Rheumaschüben, Arthrose in diversen Gelenken und ständigen Migräneanfällen an, dass das Sehvermögen immer schlechter werde und sie infolge Schmerzen in Rücken und Beinen trotz Rücken-operation kaum mehr gehen könne (Urk. 10/20/4 f.). Nach einem Standortgespräch (Urk. 10/24) holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 10/26) sowie Arztberichte (Urk. 10/25; Urk. 10/33; Urk. 10/35) ein. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen erteilte die IV-Stelle sodann eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Z.___ (Urk. 10/37; Schlussbericht vom 4. März 2014, Urk. 10/43). Am 30. April 2014 schloss sie die beruflichen Eingliederungs-massnahmen ab, da die Versicherte eine befristete Anstellung bei der A.___, erhielt (Urk. 10/44-46). Im Rahmen der darauffolgenden Rentenprüfung zog die IVStelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/48) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/51; Gutachten vom 30. August sowie 18. Oktober 2014, Urk. 10/54+58 f.). Dazu nahm die Versicherte am 27. November 2014 Stellung (Urk. 10/61), worauf die IV-Stelle nach Rücksprache mit den Gutachtern (Urk. 10/67+74) mit Vorbescheid vom 12. März 2015 (Urk. 10/79) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 29. März 2015 erhob die Versicherte hiergegen Einwand (Urk. 10/80). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 11. Mai 2015 im angekündigten Sinne (Urk. 10/83 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ bei der IV-Stelle am 11. Juni 2015 Einsprache (Urk. 1/1). Nach Rücksprache mit der Versicherten (Urk. 1/2; Urk. 4) leitete jene das Schreiben im Sinne einer Beschwerde an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1/1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 8. September 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Versicherte reichte am 18. Februar 2016 weitere Arztberichte ein (Urk. 12 f.), worauf die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden Gutachten davon aus, dass sowohl eine angepasste wie auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Aus objektiver Sicht sei kein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG vorhanden, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass ihre Schmerzen in den Beinen immer extremer würden und kein Medikament dagegen wirke. Sie habe der ganzen Wirbelsäule entlang Ablagerungen, welche Schmerzen im Rücken verursachen würden. Auch wenn die Ärzte bis jetzt die Ursache nicht gefunden hätten, sei irgendetwas da, dass die Situation immer weiter verschlimmere. Sie könne nicht mehr arbeiten; es gehe nicht mehr (Urk. 1/1).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 15. Mai 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei medianer Diskushernie L4/5 und Diskushernie L5/S1 links. Hingegen wirke sich die leichte Aorteninsuffizienz nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seit anfangs 2002 lägen zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine vor. Nach einer periradikulären Therapie (PRT) sei eine Besserung aufgetreten, die aber nicht angehalten habe. Im angestammten Tätigkeitsbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/10/7).
3.2 Im Rahmen seiner Untersuchung benannte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 20. Juli 2004 folgende Diagnosen (Urk. 10/13/7):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Pseudoradikuläres Syndrom
- Funktionelle Thoraxschmerzen rechts
- Status nach Migräneanfällen, Bronchitiden und Angina
- Subjektive Angabe von Status nach rezidivierenden Schulter-luxationen rechts
- Instabile Psyche
Er kam im Weiteren zum Schluss, dass die Versicherte für übliche Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Belastung voll arbeitsfähig sei. Empfehlenswert sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung mit teilweisem Stehen, Gehen und Sitzen. Hinzu komme noch eine gewisse instabile Psyche (Urk. 10/13/9). Die Patientin selbst führe keine Therapie mehr durch und bedürfe auch keiner Medikation (Urk. 10/13/10).
3.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. Oktober 2013 lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 zwei Diskushernien (L4/5 und L5/S1) entfernt und gleichzeitig Diskusprothesen auf den entsprechenden Niveaus implantiert worden sind (Urk. 10/25/1). Ziel der weiteren Abklärungen sei die genaue Feststellung der Schmerzursache, die nicht eindeutig sei. Nach entsprechender Therapie sei zu erwarten, dass die Versicherte in einer Tätigkeit mit abwechselnder Belastung ohne schweres Heben vollzeitig arbeitsfähig sein werde (Urk. 10/25/2).
3.4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 teilte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, mit, dass die Ursache für die Beinschmerzsymptomatik weiterhin unklar sei. Man gewinne den Eindruck, dass diese Schmerzen nicht vertebragen seien. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein weiterer Handlungsbedarf (Urk. 10/33/1).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophtalmologie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 einen Astigmatismus hyperopicus beidseits sowie eine beginnende Hornhautdegeneration (Urk. 10/35/1). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei eine Ermüdung bei einer Arbeit an kleinen Objekten denkbar sei (Urk. 10/35/2 f.).
3.6 Folgende Diagnosen sind im Bericht des G.___ vom 16. Januar 2014 aufgeführt (Urk. 10/48/12):
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten beidseits im Stadium IIb
- hämodynamisch signifikante Stenose der distalen Aorta beziehungsweise Aortenbifurkation
- Verdacht auf Hypothyreose
- TSH 4.89 mU/l
- freie Hormone ausstehend
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Diskektomie im Jahr 2010 mit temporärer Besserung der Beinschmerzen
- Status nach Facettengelenksinfiltration sowie epiduraler Infiltration, zuletzt 11/2013
- Chronische, seit Jahren bestehende, zum Teil schubweise auftretende muskuloskelettale Beschwerden im Bereich der Hände, panvertebral sowie andere Gelenke
- CCP und Rheumafaktor negativ, Ganzkörpermorgensteifigkeit von zwei bis drei Stunden
- Symptombeginn vor über zehn Jahren, damals jedoch seltener Schübe
- Wetterfühligkeit
- Übergewicht
- BMI 27.7 kg/m2
- Anamnestisch Reizdarmsymptomatik mit wechselnder Obstipation sowie Durchfallepisoden
- Status nach Hysterektomie 2009
- Anamnestisch Depression
- unter Trittico
- Valvuläre Herzerkrankung
- leichte Aorteninsuffizienz bei biskupider Aortenklappe
Die nicht invasiven angiologischen Untersuchungen würden eine kompensierte Ruhedurchblutung in beiden unteren Extremitäten mit Ausschluss einer kritischen Ischämie zeigen, so dass die vorhandenen Ruheschmerzen nicht im Rahmen einer Minderperfusion interpretiert werden könnten. Nichtsdestotrotz bestehe eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIb mit einer 50-75%igen Stenose der distalen Aorta beziehungsweise der Aortenbifurkation (Urk. 10/48/13).
In einem weiteren Schreiben des G.___ vom 14. März 2014 wurden sodann die folgenden Diagnosen aufgelistet (Urk. 10/48/6):
- Unklare belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Extremität
- Differentialdiagnose (DD) Spinalkanalaffektion, DD im Rahmen der Fibromyalgie
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Facettengelenksinfiltrationen, Diskographie, EDA auf Höhe L3/4 bei Dr. D.___
- durch Diskographie Verstärkung der lokalen lumbalen Schmerzen, jedoch kein Einfluss auf die Beinschmerzen, mangelnde Wirksamkeit der EDA sowie der Facettengelenksinfiltration auf die Beinschmerzen zuletzt 11/2013
- Status nach Diskektomie im Jahr 2010 mit temporärer Besserung der Beinschmerzen
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten beidseits mit Stadium 2b
- hämodynamisch signifikante Stenose der sitalen Aorta, beziehungsweise Aortenbifurkation
- Belastungstest 19. Februar 2014: kein Anhaltspunkt für Kausalität der PAVK bezüglich der Beinschmerzen
- Verdacht auf Hypothyreose
- TSH 4.89 mU/l
- freie Hormone ausstehend
- Verdacht auf Fibromyalgie
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch Reizdarmsymptomatik mit wechselnder Obstipation sowie Durchfallepisoden, neu Kopfschmerzen sowie intermittierender Tremor einzelner Extremitäten sowie Ganzkörpertremor, seit Jahren chronische Gelenkbeschwerden im Bereich der oberen Extremität mit Steifheitsgefühl, Wetterfühligkeit
- Anamnestisch Depression
- unter Trittico
- Status nach Hysterektomie 2009
Im Weiteren wurde dargelegt, dass die PAVK offensichtlich keine genügende Erklärung der Beinschmerzen darstelle. Mittels Funktionsaufnahmen habe eine Hypermobilität im Bereich der operierten Segmente ausgeschlossen werden können. Computertomographisch würden sich keine signifikanten Spinalkanaleinengungen zeigen. Sollte ein Sakralblock keinerlei Erfolg zeigen, dann seien die Beinschmerzen in Zusammenhang mit den übrigen Schmerzen wahrscheinlich im Rahmen einer Fibromyalgie zu werten. Eine entzündliche Ursache für die Multisystembeschwerden gelte als unwahrscheinlich (Urk. 10/48/7).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 27. März 2014 was folgt (Urk. 10/48/8):
- Derzeit noch asymptomatische vaskuläre Enzephalopathie bei Nikotinabusus und arterieller Hypertonie
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit
- Anamnestisch episodischer Tremor des rechten Arms ohne derzeit fassbare organische Ursache
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit episodischem migräniformen Exazerbationen
Wegen des episodisch auftretenden Tremors sei ein EEG veranlasst worden, das normal ausgefallen sei. Gegenwärtig würden sich keine Hinweise auf eine organisch-neurologische Ursache dieses anfallsartig auftretenden Tremors zeigen. Ein funktionelles Geschehen sei wahrscheinlich (Urk. 10/48/9).
3.8 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, legte am 30. August 2014 sein psychiatrisches Gutachten vor (Urk. 10/54). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) an. Eine therapierbare Schmerzverarbeitungsstörung mit maladaptivem Copingstil (ICD-10 F54) ordnete er dagegen als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/54/23).
Die Versicherte entstamme einfachen bürgerlichen Verhältnissen und sei zusammen mit einer um dreieinhalb Jahre jüngeren geistig behinderten Schwester aufgewachsen. Schon als Kind habe sie sich zurückhaltend und ängstlich verhalten, ihre eigene Meinung nicht vertreten und sich angepasst. Als sie im Alter von 18 Jahren von einem Familienangehörigen vergewaltigt worden sei, habe sie lange geschwiegen. Nach der Schulzeit habe sie keinen Beruf erlernt. Der Vater habe ihr eine Lehre als Verkäuferin vorgeschlagen, jedoch habe sie sich den Beruf nicht zugetraut, da sie Angst vor fremden Menschen gehabt habe und Kommunikation nicht ihre Stärke gewesen sei. Schon als Kind habe sie gesundheitliche Probleme gehabt und sei häufig krank gewesen. Zahlreiche Befindlichkeitsstörungen und Infekte hätten sich gehäuft (Urk. 10/54/16 f.).
Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stünden Schmerzen und deren maladaptive Verarbeitung. Es dominiere ein angstbesetzter und wenig ressourcenorientierter maladaptiver Copingstil mit katastrophierendem Denken und von Vermeidungsverhalten sowie negativer Kontrollattribution bezüglich beruflicher Aktivitäten geprägtem Muster. Die Exploration der Versicherten weise auf eine ausgeprägte maladaptive Krankheitsbewältigung hin. Es sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Gegen eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD10 F45.41) spreche das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität sowie das Ansprechen einer Schmerzmedikation. Letztlich sei das Fehlen einer psychodynamischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und die fehlende subjektive Beeinflussbarkeit der Schmerzen durch psychosoziale und / oder emotionale Faktoren das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung, weshalb kein syndromales Krankheitsbild vorliege (Urk. 10/54/18 f.). Trotz Vorliegens einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht unter die Schmerzrechtsprechung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.6), prüfte Prof. Dr. I.___ ergänzend die in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Untersuchung massgebenden Foerster-Kriterien. Er kam indes zum Schluss, dass diese nur teilweise erfüllt seien und die Krankheit somit nicht unüberwindbar sei (Urk. 10/54/22 f.).
Ferner würden sich bei der Versicherten deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Bei Persönlichkeitsstörungen handle es sich um lang anhaltende Zustandsbilder mit tief verwurzelten Verhaltensmustern der betroffenen Personen, die sich in wenig flexiblen Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Man finde gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung deutliche Abweichungen der persönlichkeitsgestörten Menschen in ihrer Wahrnehmung, ihrem Denken, ihrem Fühlen und in ihren sozialen Beziehungen. Persönlichkeitsstörungen würden früh im Verlauf der individuellen Entwicklung entstehen und im Erwachsenenalter andauern. Im konkreten Fall liege eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vor, welche durch Gefühle von Anspannung, Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit gekennzeichnet sei (ICD-10 F60.6). Es bestehe eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptanz sowie eine Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik mit eingeschränkter Beziehungsfähigkeit (Urk. 10/54/19 f.).
Schliesslich hielt Prof. Dr. I.___ fest, dass in einfachen Tätigkeiten - wie den zuletzt ausgeübten - aufgrund der diagnostizierten Störungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe; weder im Verlauf seit Antragstellung, noch zukünftig (Urk. 10/54/24).
3.9 Dr. med. Dr. sc. nat. ETH J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/58/50):
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei
- kongenitaler Spondylolyse L5 beidseits ohne Spondylolisthesis und
- Status nach lumbaler Operation am 18. Mai 2010 wegen medialen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit Diskektomie und Implantation zweier Diskusprothesen mit
- guter Lage der Implantate (CT 03/2012)
- ausgeprägten degenerativen Veränderungen L4 bis S1 und kleine Diskusprotrusion L3/L4 ohne neurale Kompression (MRI 09/2013)
- unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (01/2012)
- ohne radikuläre Zeichen
Überdies würden sich folgende Befunde gemäss Dr. J.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 10/58/50):
- Nikotin-Abusus mit
- generalisierter Arteriosklerose (Erstdiagnose 01/2014) mit
- peripher arterieller Verschlusskrankheit IIb der Beine beidseits mit einer 50-75%igen Stenose der diastalen Aorta beziehungsweise der Aortenbifurkation
- Atheromatose der extracraniellen hirnversorgenden Gefässe mit asymptomatischer Enzephalopathie
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Astigmatismus hyperopicus beidseits und beginnende Hornhaut-degeneration
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass die Versicherte mit Lasten bis zu 12.5 Kilogramm hantieren könne. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, könne sie somit zu 100 % ausüben. Dazu würden auch die angestammten leichten Montagearbeiten gehören (Urk. 10/58/54). In der angestammten oder einer anderen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus rheumatologischer Sicht hätte eine medikamentöse Therapie grosses Optimierungspotenzial. Die wegen der generalisierten Arteriosklerose und dem Vitamin-D-Mangel verordneten Medikamente solle die Versicherte wieder konsequent einnehmen. Dr. J.___ empfahl ihr zudem mit dem Rauchen aufzuhören und sich regelmässig in physiotherapeutische Behandlung zu begeben, solange die Beschwerden andauern (Urk. 10/58/55).
3.10 Gemäss Bericht des G.___ vom 31. Dezember 2014 trat die Versicherte aufgrund von Unterbauchschmerzen und Emesis am 29. Dezember 2014 über den Notfall ein. Eine Stumpfappendizitis habe weitestgehend ausgeschlossen werden können. Ein gynäkologisches Konsil habe zudem keine pathologischen Befunde ausser eine bekannten Ovarialzyste ergeben. In gebessertem Allgemeinzustand sei X.___ am 1. Januar 2015 nach Hause entlassen worden (Urk. 10/75/2).
3.11 In einem weiteren Bericht des G.___ vom 22. Juni 2015 fanden sodann die folgenden Diagnosen Erwähnung (Urk. 13/6):
- Unklare belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten
- Generalisierte Arteriosklerose
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten beidseits
- hämodynamisch signifikante Stenose der distalen Aorta beziehungsweise Aortenbifurkation
- Atheromatose der extracraniellen, hirnversorgenden Gefässe
- keine hämodynamisch signifikante Stenose der extracraniellen, hirnversorgenden Gefässe (Duplex 31. Januar 2014)
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Diskektomie im Jahr 2010 mit temporärer Besserung der Beinschmerzen
- Status nach Facettengelenksinfiltration sowie epiduraler Infiltration, zuletzt 11/2013
- Chronische, seit Jahren bestehende, zum Teil schubweise auftretende muskuloskelettale Beschwerden im Bereich der Hände, panvertebral sowie andere Gelenke
- CCP und Rheumafaktor negativ, Ganzkörpermorgensteifigkeit von zwei bis drei Stunden
- Symptombeginn vor über zehn Jahren, damals jedoch seltener Schübe
- Wetterfühligkeit
- Valvuläre Herzerkrankung
- leichte Aorteninsuffizienz bei biskupider Aortenklappe
- Anamnestisch Reizdarmsymptomatik mit wechselnder Obstipation sowie Durchfallepisoden
- Status nach Hysterektomie 2009
- Anamnestisch Depression
Man sei der Meinung, dass es selbst durch eine Behandlung der Stenose zu keiner vollständigen Besserung der Beschwerden kommen würde. Es müsste eine operative Versorgung erfolgen, da aufgrund der Stenose in der Aorta abdominalis eine perkutane transluminale Angioplastie (PTA) nicht in Frage komme (Urk. 13/6 S. 2).
3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Februar 2016 an, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den letzten Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Klinisch passe das Krankheitsbild am ehesten zu einem Fibromyalgie-Syndrom, was sich leider nicht mit Laborwerten beweisen lasse. Die Beschwerden hätten aber in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und die subjektiven Angaben hätten mit den objektiven Befunden übereingestimmt, sodass nicht von einer Symptomausweitung auszugehen sei (Urk. 13/1).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall zu Recht auf die Neuanmeldung der Versicherten eingetreten ist, da die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (vgl. E. 1.3). Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall somit, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.2 Die Gutachten von Prof. Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 30. August respektive 18. Oktober 2014 (E. 3.8 f.) - auf welche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basieren auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurde die Versicherte einerseits in psychiatrischer Hinsicht situationsadäquat zu diversen Themenbereichen befragt (Urk. 10/54/5 ff.). Der internistisch-rheumatologische Status wurde andererseits sehr eingehend, namentlich auch mittels einer Laboruntersuchung, überprüft (Urk. 10/58/44 ff.). Zusätzlich wurden die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 10/54/10 ff.; Urk. 10/58/42 f.) und die Gutachten in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 10/54/3 f.; Urk. 10/58/7 ff.+69 ff.). Soweit möglich erfolgte ferner eine einlässliche Auseinandersetzung mit den früheren ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/54/17 ff.; Urk. 10/58/56). Überdies wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Gutachten wie auch in der bidisziplinären Zusammenfassung nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert (Urk. 10/54/23 f.; Urk. 10/58/50 ff.; Urk. 10/59).
Die Expertisen von Prof. Dr. I.___ und Dr. J.___ erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (E. 1.4). In diesem Zusammenhang bringt denn auch die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift keine konkreten Einwände vor (Urk. 1/1).
4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2016 (Urk. 12) eingereichten medizinischen Unterlagen die Beweiskraft der Gutachten zu schmälern vermögen. Aus folgenden Gründen ist dies nicht der Fall:
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind demnach nur unter besonderen Voraussetzungen überhaupt im Rahmen der Beurteilung der angefochtenen Verfügung beachtlich. Sie müssen namentlich hinreichend klare Tatsachen beinhalten, die den massgeblichen Sachverhalt seit Erlass der angefochtenen Verfügung verändert haben. Diese Vorgaben vermögen die im Februar 2016 eingereichten Berichte indes nicht zu erfüllen. Zunächst mangelt es an (neuen) Befunden, welche Prof. Dr. I.___ und Dr. J.___ im Rahmen ihrer Gutachtenserstellung nicht schon berücksichtigt hätten. Namentlich war ihnen auch bereits der bestehende Verdacht auf Fibromyalgie (vgl. Urk. 13/1; Urk. 13/3 S. 2; Urk. 13/4 S. 2; Urk. 13/6) aus den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen hinlänglich bekannt (vgl. Urk. 10/48/1; Urk. 10/48/6; Urk. 10/58/34+37). Dasselbe gilt für die periphere arterielle Verschlusskrankheit, welcher Dr. J.___ nachvollziehbarerweise vor dem Hintergrund des konkreten Belastungsprofils keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen hat (Urk. 10/58/50+54), zumal sie als operativ und medikamentös behandelbar einzustufen ist (Urk. 10/58/55; Urk. 13/6 S. 2). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen fehlt es im Weiteren an der erforderlichen Klarheit. So stützen sich die Ärzte im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Versicherten (Urk. 13/2; Urk. 13/3; Urk. 13/6) und weisen auf den weiteren beabsichtigten Behandlungsablauf hin, ohne jedoch konkrete und hinlänglich begründete medizinische Schlussfolgerungen zu ziehen (Urk. 13/2 S. 2; Urk. 13/3 S. 2; Urk. 13/4 S. 2, Urk. 13/6 S. 2).
Schliesslich lassen sich auch nur in zwei Berichten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden. Dr. K.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass diese in den letzten Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei (Urk. 13/1). Dr. med. L.___ sieht die Arbeitsfähigkeit hingegen für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung zu 50 % eingeschränkt (Urk. 13/7 S. 2). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte deshalb mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5). In beiden genannten Berichten fehlt es ausserdem an einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sodass nicht darauf abgestellt werden kann.
Es zeigt sich also, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte aus mehreren Gründen nicht berücksichtigt werden können und dem bidisziplinären Gutachten folglich volle Beweiskraft zukommt, da die dortige Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend ist und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach X.___ eine angepasste wie auch die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b).
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht alle zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. So ist trotz entsprechender Empfehlungen seitens der medizinischen Fachpersonen (Urk. 10/54/24; Urk. 10/58/55) insbesondere nicht ersichtlich, dass sie sich regelmässigen psycho- und physiotherapeutischen Behandlungen unterzieht. Die Einnahme von Medikamenten - soweit verträglich - scheint ebenfalls nur sporadisch zu erfolgen (vgl. etwa Urk. 13/6 S. 2). Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage (vgl. Urk. 13/6 S. 2) auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Ärzte (Urk. 10/48/9; Urk. 10/58/55) das Rauchen nicht eingestellt hat (vgl. auch Urk. 10/58/56). Dieses Verhalten seitens der Beschwerdeführerin erscheint vor dem Hintergrund der bestehenden Schadenminderungspflicht jedenfalls als problematisch.
4.5 Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch