Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00689




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 6. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und liess die Versicherte von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Berichte vom 16. Dezember 2014, Urk. 7/43-44). Gestützt auf deren Untersuchungsberichte verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49-63) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/65 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr spätestens ab August 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Beschluss vom 28. September 2015 (Urk. 8) veranlasste das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch in der Folge (Urk. 12, Urk. 15 und Urk. 16) namentlich erwähnte Ärztinnen und Ärzte des A.___, welche das Gutachten am 9. Januar 2017 erstatteten (Urk. 30). Während die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2017 auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtete (Urk. 40), erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren am 3. März 2017 dahingehend, als ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 43). Die Eingaben wurden den Parteien am 8. März 2017 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 44).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/aa [Gerichtsgutachten]).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Am 9. Januar 2017 erstatteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 30). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen, namentlich die von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Akten (vgl. S. 2. f.), von ihnen beizgezogene Akten (vgl. S. 3) sowie ihre Untersuchungen (vgl. S. 1).

3.2    Dem interdisziplinären Gerichtsgutachten (Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) des A.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 30) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Ziff. 8.1.4 S. 21):

- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (F32.11)

- gedrückte Stimmungslage, Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb, fehlende Selbstfürsorge, psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen

- anhaltende Schmerzstörung (F45.4) beziehungsweise somatische Belastungsstörung nach (DSM-5)

- subjektiv andauernde Schmerzen, pathologisches Schmerzerleben, objektiv kein ausreichendes somatisches Korrelat

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.1.4 S. 22):

- zerviko-cephales, zerviko-thorako-lumbo-spondylogenes Syndrom mit/bei

- Wirbelsäulenfehlstatik: Hohl-Rund-Rücken

- segmentalen Dysfunktionen intravertebral und costovertebral

- Insuffizienz der stabilisierenden Wirbelsäulenmuskulatur

- Zeichen eines axial betonten Hypermobilitäts-Syndroms

- Schwindel, vegetativer Symptomatik (Nausea, Erbrechen, Tachykardien)

- sekundärer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links

- statische Fussbeschwerden beidseits mit/bei

- Knick-/Senkfüssen beidseits

- Fingerpolyarthrose

- intermittierend symptomatisch

- Gonarthrosen beidseits mit/bei

- Periarthropathie rechts

- Vitamin D-Mangel

- Adipositas mit BMI 31 kg/m2

- mit Lebersteatose

- essentielle arterielle Hypertonie

- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie

- anamnestisch Status nach Nephrolithiasis linksseitig 2006

- Status nach laparoskopischer Adnektomie rechts bei zystischem Tumor am 30.5.2016

- DD Zystadenom

- Histologie 2.6.2016: zystischer muzinöser Tumor des Ovars, keine malignen Zellen

3.3    Aus internistischer Sicht bestehe - unter Ausklammerung der psychischen und skelettalen Beschwerden - ein Übergewicht, ein erhöhter Blutdruck und ein Vitamin D-Mangel. Diese Erkrankungen führten bei Fehlen sekundärer Organschäden in der Regel nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17).

3.4    Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein zervico-cephales, zervico-thoraco-lumbo-sopondylogenes Syndrom, bedingt durch eine mechanische Funktionsstörung des Achsenskeletts, welches die Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie intermittierend auch Schwindel und vegetative Symptomatik (Nausea, Erbrechen, Tachykardien) erkläre. Daneben bestünden Knick-/Senkfüsse beidseits mit Vorfussschmerzen, sowie Knie- und Fingerpolyarthrosen mit intermittierenden Schmerzen. Die damit verbunden Beschwerden könnten in diesem Stadium gut behandelt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe deshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie auch in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin (S. 17).

3.5    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom sowie eine anhaltende Schmerzstörung. Die derzeit vorliegenden psychopathologischen Befunde führten zu mittleren bis schweren Beeinträchtigungen in den Fähigkeitsbereichen gemäss Mini-ICF-APP und deshalb schätzungsweise zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft sowie zu einer zirka 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit flexibler Pausengestaltung, einem gewissen Ausmass an Routineaufgaben sowie mit nicht wechselndem Arbeitsort (S. 18).

3.6    Aus interdisziplinärer Sicht sei die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vorwiegend psychiatrisch bedingt. Die genaue Entwicklung der psychiatrischen Störungen sei aufgrund fehlender medizinischer Akten über die Behandlung vor dem Jahr 2013, bei inkonsistenter Aktenlage in den psychiatrischen Vorberichten und bei nicht klärenden Angaben der Explorandin nicht genau rekonstruierbar. Es bestehe eine zeitliche Korrelation zwischen dem Arbeitsverlust des Ehemanns und dem Beginn der psychiatrischen Behandlung. Im Januar 2014 sei erstmals eine orthopädische Vorstellung wegen Beschwerden am Bewegungsapparat dokumentiert. Frühere ärztliche Berichte seien diesbezüglich nicht vorliegend. Aus rein somatischer Sicht bestünden aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche zu einer dauerhaften und irreversiblen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Kurzfristige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund vorübergehender Exazerbationen der Skelettbeschwerden plausibel (S. 18).

3.7    In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine zirka 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vorwiegend psychiatrisch bedingt (S. 22 Ziff. 8.2.1), in einer angepassten Tätigkeit mit flexibler Pausengestaltung, einem gewissen Ausmass an Routineaufgaben sowie nicht wechselndem Arbeitsort bestehe eine zirka 30%ige Arbeitsunfähigkeit, vorwiegend psychiatrisch bedingt (S. 22 Ziff. 8.2.2).


4.

4.1    Das Gerichtsgutachten betreffend brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 43), das Hauptgutachten vom 9. Januar 2017 sei aufgrund gravierender formeller Fehler nicht verwertbar, weil die Konsensbesprechung vor dem Verfassen aller Teilgutachten stattgefunden habe (Ziff. 3.2 S. 3). Das Hauptgutachten sei nicht von allen Gutachtern unterschrieben worden, weshalb fraglich sei, ob dieses überhaupt von allen gelesen worden sei (Ziff. 3.4 S. 4). Der Rheumatologe sei zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit vorliege, wobei er verkenne, dass die von der Beschwerdeführerin ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine mindestens mittelschwere Tätigkeit darstelle (Ziff. 4.2 S. 5). Schliesslich begründe der psychiatrische Gutachter nicht schlüssig, weshalb aus psychischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit und nur eine 30%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit vorliegen soll (Ziff. 4.3 S. 5 f.)

4.2    Massgebend, ob ein Gutachten beweistauglich ist, ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2 und 8C_473/2011 vom 4. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Sinn der Konsensbeurteilung ist es, Inkonsistenzen zu diskutieren und zu eliminieren, und, sofern sie nicht eliminiert werden können, zu benennen. Hieraus ergibt sich einerseits, dass die Konsensbeurteilung durchaus zu Änderungen in den einzelnen Teilgutachten führen, und andererseits, dass nach der Konsensbeurteilung eine weitere Untersuchung in einem Fachgebiet angezeigt sein kann. Vorliegend gab die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der rheumatologischen Untersuchung, anlässlich welcher der Gutachter eine manuelle Mobilisation durchgeführt hatte, an, fast beschwerdefrei zu sein (Urk. 31/1 S. 9). Hätte die Beschwerdefreiheit angedauert, hätte aus psychiatrischer Sicht eine Schmerzstörung nicht mehr diagnostiziert werden können, was es in einer weiteren Untersuchung zu überprüfen galt.

4.3.2    Die Teilgutachten wurden vor dem Hauptgutachten fertig verfasst. Wie sich die Gutachter organisierten, liegt in ihrem eigenen Ermessen, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass zwischen der Fertigstellung des psychiatrischen Gutachtens nur gerade drei Tage bis zur Fertigstellung des Hauptgutachtens liegen. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hauptgutachten unsorgfältig erarbeitet worden ist, wurden doch die Inhalte der Teilgutachten korrekt ins Hauptgutachten integriert. Fehlerhaft übertragene Inhalte der Teilgutachten ins Hauptgutachten konnte die Beschwerdeführerin denn auch nicht benennen.

4.3.3    Laut Mitteilung des A.___ vom 22. Februar 2016 lag die Federführung bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Dr. med. B.___ (Urk. 15). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Hauptgutachten lediglich von ihr und dem Klinikdirektor unterzeichnet worden ist.

4.4

4.4.1    Laut Gutachten (E. 3.6-3.7) besteht in somatischer Hinsicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für jede leichte, wechselnd belastende Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Einschränkung und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 30 %.

4.4.2    Der psychiatrische Gutachter beschrieb als optimal angepasste Tätigkeiten solche mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung und einem gewissen Ausmass an Routineaufgaben, in der die Beschwerdeführerin nicht auf Ortswechsel angewiesen sei (Urk. 31/2 S. 37 unten). Damit erklärte er einleuchtend, weshalb die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit geringer ist als in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin nebeneinander für verschiedene Arbeitgeber, an wechselnden Orten und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit unterschiedlicher Arbeitsabfolge ausgeführt hatte. Eine Routine spielt sich unter solchen Bedingungen weniger schnell ein, und die Pausengestaltung ist nicht frei.

4.4.3    In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, was von ihr nicht bestritten wurde. Da die ursprüngliche Tätigkeit als Raumpflegerin in psychiatrischer Hinsicht weniger geeignet ist als eine angepasste Tätigkeit, kann offen bleiben, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine leichte oder eine mindestens mittelschwere Tätigkeit handelte.

4.4.4    Zusammenfassend erweist sich somit keiner der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten angeführten Kritikpunkte als stichhaltig. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieses allen praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.5) vollumfänglich genügt, so dass darauf abzustellen ist. Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass im Rahmen des von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofis eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

5.

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.2    Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind.

5.3    Aus den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. März 2014 (Urk. 7/22) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jeweils mehrere Teilzeittätigkeiten nebeneinander ausübte. Im Jahr 2013 wurde lediglich ein Einkommen von Fr. 287.-- abgerechnet und im Jahr 2012 gar keines. Im Jahr 2011 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 40'872.--, worin eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 9'291.-- enthalten ist, und im Jahr 2010 ein solches von Fr. 35'884.--, unter Einschluss einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 31'907.--. Abgesehen von einem kleinen Unterbruch im Jahr 2013 war die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr erwerbstätig.

    Aufgrund dieser schwankenden Einkommen und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 ist sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) abzustellen.

5.4

5.4.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.4.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, ohne dass dafür eine Begründung angegeben worden wäre (Urk. 43 Ziff. 4.4 S. 6). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens gehörte sie weder während einer langen Dauer dem gleichen Betrieb an, noch befindet sie sich heute in einem Alter, das die Stellensuche erschwert. Allein der Umstand der Fremdsprachigkeit rechtfertigt keinen Tabellenlohnabzug, insbesondere deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, die deutsche Sprache zu verstehen und zu sprechen (vgl. Urk. 31/2 S. 17). Das eingeschränkte Belastungsprofil wurde bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Von einem Abzug vom Tabellenlohn ist abzusehen.


6.    Nach dem Dargelegten führen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu einem Invaliditätsgrad von 30 %, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Die Vergütung der Kosten einer MEDAS-Begutachtung, die von einem kantonalen Versicherungsgericht angeordnet wird, richtet sich ebenfalls nach dem Tarif für von der IV-Stelle eingeholte (Verwaltungs-) Gutachten derselben medizinischen Abklärungsstelle (Urteile 9C_253/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1-2 und 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1-2, je mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2).

    Zwischen E.___ und A.___ besteht kein Tarifvertrag.

7.3    Die Beschwerdegegnerin fällte ihren Entscheid, obwohl RAD-Gutachter Dr. Z.___ (Urk. 7/44) darauf hinwies, dass das Beschwerdebild aufgrund erheblicher Inkonsistenzen bezüglich der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben einzig einem depressiven Zustandsbild, nicht aber einer ICD-10-Diagnose zugeordnet werden könne. Da keine definitive Diagnose gestellt werden könne, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 6 Ziff. 11).

    Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ sprach die Beschwerdeführerin kein Wort und beantwortete Fragen mit Kopfnicken und Kopfschütteln, weshalb der Psychostatus nicht vollständig erhoben werden konnte. Dieses Verhalten war nicht konsistent mit den Angaben im Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/61), worin die Beschwerdeführerin als mitteilungsaktiv beschrieben wurde (S. 4).

    Es ist offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ verweigerte, so dass dieser weder eine Diagnose stellen, noch Angaben über die Arbeitsfähigkeit machen konnte. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei deren Verletzung erneut verpflichtet hätte, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Indem die Beschwerdegegnerin hierauf verzichtet hat und vom Fehlen einer psychischen Erkrankung ausgegangen ist, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, weshalb sie die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 23'883.25 (Urk. 39) zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 163.10 (Urk. 27) zu erstatten hat.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 24'046.35 zu erstatten.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 39

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher