Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00690




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, war vom 1. September 2007 bis am 31. Dezember 2013 als Kauffrau angestellt und meldete sich am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 15. Januar 2014 mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/23). Sie zog sodann die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/34/1-10; vgl. auch Urk. 10/47) und veranlasste am 29. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/41). Das Y.___ erstattete das Gutachten am 31. Dezember 2014 (Urk. 10/52/1-140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2015 [Urk. 10/56]; Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 10/59] bzw. 14. April 2015 [Urk. 10/66]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/69]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 7. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 11).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, woraus kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dem Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 6. April 2015 könne entnommen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es komme immer wieder zu Ohnmachtsanfällen, welche unerwartet aufträten. Diese Anfälle verunmöglichten bereits die Bewältigung des Arbeitsweges zu einer Arbeitsstelle und auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Sie brauche des Weiteren ständige Begleitung. Dr. A.___ gehe von einer Störung der vestibulosponialen (richtig: vestibulospinalen) Reflexe aus. Geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Anfälle lägen nicht vor. Ferner sei auf das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015 zu den somatoformen Schmerzstörungen hinzuweisen; zur Prüfung der aufgestellten Kriterien sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).


3.    Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie (Urk. 10/52/1-140).

Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 10/52/58 f.):

- Panvertebralsyndrom mit/bei

- diskreter Fehlform (klinisch relative Abflachung thorakale Kyphose, diskrete thorakal linkskonvexe Skoliose, radiologisch Streckhaltung zervikal, Hyperlordose lumbal)

- leichtgradigen Spondylarthrosen HWK/BWK1 beidseits und minimalen degenerativen Veränderungen des atlantodentalen Übergangs

- muskulärer Dysbalance

- Tendinitis calcarea Supraspinatussehne links

- Multifaktorieller Kopfschmerz

- Spannungskopfschmerz

- aufgepfropfte Migräne

- atypischer Gesichtsschmerz links mit teilweise neuralgiformer Semiologie

- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)

- cervicogene Kopfschmerzkomponente

- funktionelle Beschwerde-Überlagerung

- Andere somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8), sehr wahrscheinlich mit ätiologisch unklarem Schwindelsyndrom

- teils mit präsynkopalen und vereinzelt auch synkopalen Zuständen

- kein Epilepsie-Nachweis

- mit unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

- DD zervikogen-proprioceptiv bedingt

- am ehesten vegetativ und orthostatisch bedingt

- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

- aktuell mittelgradig kompensiert

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 10/52/59):

- Ansatztendinose retrotrochantär und wahrscheinliche Bursitis trochanterica beidseits

- belastungsabhängiger Knieschmerz beidseits mit/bei

- Valgus-Fehlstellung, Überstreckbarkeit

- beginnender medialer Gonarthrose rechts

- beginnende Fingerpolyarthrose und Knotenbildungen in den Beugesehnen der Zeige- bis Ringfinger

- Cervicobrachialgie links

- kein relevantes Cervicalsyndrom

- kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom

- Schwierigkeiten in der Berufsausbildung (die Versicherte hat keine Lehre absolviert)

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Seitens der Schwindelsymptomatik im Sinne einer Gangunsicherheit, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Ursache, ergäben sich aber trotzdem zusätzliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Weiterhin möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, im Rahmen welcher ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen oder Arbeiten in der Höhe nicht notwendig seien. Bei solchen Tätigkeiten müssten die obigen qualitativen Einschränkungen ebenfalls berücksichtigt werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen eine Einschränkung von 20 %. Leider sei es aufgrund der spärlichen und bezüglich des Bewegungsapparates nur wenig aussagekräftigen Vorakten nicht möglich, retrospektive zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beurteilung gelte ab der Begutachtung und sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 10/52/63).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 31. Dezember 2014 (Urk. 10/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. April 2015 (Urk. 10/65) vermag das Gutachten sodann nicht zu entkräften. Dr. A.___ – der das Gutachten der Y.___ in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit keinem Wort erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies gar nicht vorgelegen hatte – konnte über die Ursache der Ohnmachtsanfälle lediglich spekulieren. Er führte in seinem Bericht aus: „Es handelt sich wahrscheinlich, wie in der B.___ beurteilt, um eine Störung der vestibulospinalen Reflexe bzw. um ein somatoformes Syndrom“. Dieser Feststellung, welche auf keinen eigens erhobenen Befunden basiert und welche nicht in Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung erfolgte, fehlt es somit an der Nachvollziehbarkeit. Den Gutachtern lag der Austrittsbericht der Zürcher B.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/11) ebenfalls vor (vgl. Urk. 10/52/6). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin eingehend und schlossen eine otogene Ursache der Schwindelbeschwerden (also eine periphere Vestibulopathie) aus. Auch wurde keine neurologische Ursache der Schwindelbeschwerden gefunden (vgl. das otorhinolaryngologische Teilgutachten vom 12. Dezember 2014 [Urk. 10/52/85] sowie das neurologische Teilgutachten vom 22. Dezember 2014 [Urk. 10/52/101]).

4.3    Was die Beschwerdeführerin aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Augenarztpraxis Z.___ vom 28. Juni 2015 (Urk. 7) zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Bericht enthält keine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem wird erneut festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine neuro-ophtalmologische Problematik bestünden.

4.4    Die von den Gutachtern angewandte Überwindbarkeitspraxis ist mittlerweile überholt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (E. 2.2). Die Änderung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionellen Auswirkungen ausreichend beurteilt werden: Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der begutachtende Internist als auch der begutachtende Rheumatologe Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin beobachten konnten. Der Internist hielt fest, die Beschwerdeführerin sitze bei der Anamneseerhebung ruhig eine ¾-Stunde ohne jegliches Schmerzgebaren, was dann zum Verhalten bei der Untersuchung kontrastiere. Auch sei der Gang vom Wartezimmer ins Sprechzimmer völlig unauffällig und normalschrittig; beim Aufstehen und der Untersuchungsposition halte sich die Beschwerdeführerin fest wegen Schwindel (Urk. 10/52/13). Der begutachtende Rheumatologe führte sodann aus, den Weg vom Empfangsbereich ins Untersuchungszimmer lege die Beschwerdeführerin ohne grosse Auffälligkeiten zurück. Beim Gehen im Rahmen der klinischen Untersuchung sowie beim Verlassen des Untersuchungszimmers mache sie leichte Schwankbewegungen mit Falltendenz nach links; sie stütze sich mehrfach mit dem linken Arm an der Wand ab (Urk. 10/52/73). Auch der begutachtende Neurologe gab eine zeitweise etwas verdeutlichte Gangunsicherheit (Urk. 10/52/97) an.

Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist sodann nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin befand sich noch nie länger in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/52/117). Hierzu ist anzumerken, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. August 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung festgehalten hatte, eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolge nicht. Das Behandlungsteam der B.___ habe eine solche explizit als nicht für nötig erachtet, was sehr erstaune. Eine psychosomatische Erkrankung sei eigentlich die Domäne der Psychotherapie. Auch die hausärztliche Behandlung finde lediglich niederfrequent einmal monatlich statt. Insgesamt würde man sich wünschen, dass der Schwerpunkt der Behandlung nun auf die psychotherapeutische Ebene verlagert werde (Urk. 10/47/6). Von einer Verbesserungsmöglichkeit wurde denn auch im Bericht der Augenarztpraxis Z.___ ausgegangen („Ich sehe eine Möglichkeit mit ihr zu arbeiten und auch eine markante Verbesserung des Zustandes zu erreichen…“; Urk. 7).

4.5    Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der Y.___ vom 31. Dezember 2014 abzustellen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) eine 80%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. Die bisherige Tätigkeit entsprach einer angepassten Tätigkeit, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

4.6    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro