Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00691 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 1999). Sie absolvierte eine Lehre als Köchin und ist Inhaberin des Wirtepatents. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1995 war sie mitunter als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich tätig, danach war sie hauptsächlich Hausfrau und Mutter. Ab 1996 arbeitete sie nebenberuflich bei einer Bank als Notenkontrolleurin, welche Stelle ihr im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen im Jahr 2004 gekündigt wurde (Urk. 6/16). Ab August 2007 war sie während 5 Stunden pro Monat als Kinderbetreuerin in einer Primarschule tätig (vgl. Urk. 6/17 und Urk. 6/57, wonach diese Anstellung im April 2009 gekündigt wurde). Infolge eines im Jahr 1998 erstmals diagnostizierten und operierten myxoiden Liposarkoms (Tumor) am rechten Unterschenkel, bezüglich dessen es zu einem Tumorrezidiv mit erneuter Operation im Jahr 2006 kam, und unter Hinweis auf die seitherigen Einschränkungen, meldete sich die Versicherte am 21. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 sprach sie der Versicherten – ausgehend von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) – mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 51 % zu (zuzüglich Kinderrenten; vgl. Urk. 6/44).
2. Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 6/45) und tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Nachdem sie der Versicherten zunächst die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/50-51) und diese dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/52 und Urk. 6/57), veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik Y.___ (Bericht vom 23. Juli 2010; Urk. 6/63). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Bericht (Urk. 6/68) verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 6/72). Eine gegen diese Verfügung am 28. Januar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. September 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. Durchführung einer Haushaltabklärung namentlich zur Festlegung der bislang faktisch offen gelassenen Statusfrage an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/91; Prozess-Nr. IV.2011.00086). Am 1. August 2011 hatte die Versicherte wiederum eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Notenkontrolleurin aufgenommen (Urk. 6/84 ff.).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, welche – nach Zuteilung nach dem Zufallsprinzip (Urk. 6/105) – durch das Z.___ vorgenommen wurde (Z.___-Gutachten vom 18. März 2014; Urk. 6/118). Am 12. Juni 2014 wurde zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 8. April 2015; Urk. 6/123). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen erliess die IV-Stelle am 8. April 2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten abermals die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 6/127). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand vom 15. Mai 2015 (Urk. 6/132) mit Verfügung vom 26. Mai 2015 fest (Urk. 2).
3. Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Versicherten neu eine Dreiviertel-Invalidenrente, eventuell weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Abklärung nochmals an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt („heute“) als Teilerwerbstätige zu gelten habe, wobei der Anteil Erwerbstätigkeit neu auf 70 % und derjenige im Haushalt auf 30 % festzulegen sei. Die umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherten die Ausübung einer dauernd stehenden und gehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei, hingegen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger Sitzgelegenheit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % verteilt über 6-8 Stunden möglich und zumutbar sei. Der in Anwendung der gemischten Methode errechnete Invaliditätsgrad betrage 23 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass aufgrund der Angaben im Z.___ Gutachten nach wie vor keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen, sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung eines nämlichen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Alsdann sei die gemischte Methode nicht anwendbar, wäre die Versicherte im Gesundheitsfall doch zu 100 % erwerbstätig. Schliesslich seien auch die Vergleichseinkommen unzutreffend ermittelt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin - entgegen deren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung, wonach sie bei guter Gesundheit wieder vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.5) - als teilerwerbstätig (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt), was sie damit begründete, dass trotz Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im Haushalt die Hauptlast der Haushaltsarbeit bei der Versicherten liege. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass die Versicherte – welche seit August 2011 wieder einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Notenkontrolleurin nachgehe - ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, vgl. auch Urk. 6/123 S. 3 Ziff. 2.6.1).
3.2 Entgegen der Ansicht der Verwaltung besteht aufgrund der Akten kein Anlass, nicht auf die anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit abzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kinder im massgeblichen Zeitpunkt bereits erwachsen (Sohn) bzw. 16 Jahre alt (Tochter) waren, womit kein massgeblicher Betreuungsbedarf mehr bestand. Dass – wohl mit Blick auf die Feststellungen anlässlich der Haushaltabklärung - der Haushalt „vorwiegend auf der Kundin laste“ spricht ebenfalls nicht gegen die angegebene vollzeitliche Erwerbstätigkeit, denn aus den Begebenheiten, wie sie – im gegebenen Krankheitsfall - anlässlich der Haushaltabklärung erhoben wurden, lässt sich für die sich hier stellende - den hypothetischen Gesundheitsfall betreffende - Frage nur bedingt etwas ableiten. Zudem darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bezüglich der Besorgung des Haushaltes nicht ohne Weiteres von einer traditionellen Rollenverteilung ausgegangen werden (vgl. E. 1.4 hievor), was gerade auch im Falle der Beschwerdeführerin gelten muss, nachdem – worauf selbst die Verwaltung hinweist - die Mithilfe der übrigen Familienmitglieder im Haushalt durchaus ausgewiesen und darüber hinaus aus den Akten auch ersichtlich ist, dass der Ehegatte einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau unterstützend gegenübersteht (vgl. Schreiben vom 14. August 2008, Urk. 6/38). Aber auch die Erwerbsbiografie der Versicherten spricht für ein im Gesundheitsfall ausgeübtes hohes Erwerbspensum: So war die Versicherte gemäss ihren Angaben – was nicht bestritten wird und aufgrund der Akten zumindest nicht unplausibel erscheint (vgl. Einkommen gemäss IK-Auszug; Urk. 6/8) – vor der Geburt des ersten Kindes im Mai 1995 vollzeitlich erwerbstätig und stieg sie bereits am 1. Januar 1996 wieder teilzeitlich ins Erwerbsleben ein (als Notenkontrolleurin bei der A.___; vgl. Urk. 6/16). Alsdann übte sie diese Tätigkeit auch nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1999 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin im Jahr 2004 weiterhin aus und war in der Folge immer wieder um Arbeit bemüht (vgl. ausgeübte Tätigkeiten im Bereich im Kinderbetreuung und in den Akten liegende Stellenbewerbungen Urk. 6/37). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin – wie die Verwaltung geltend macht – ihr Restarbeitspotential (im Krankheitsfall) nicht ausgeschöpft hat, stellt dies vorliegend nicht in Frage.
3.3 Zusammenfassend darf entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
3.4 Gelangt – wie vorstehend festgestellt – aber neu die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung, bildet diese - im Vergleich zur Rentenzusprache erfolgte - Änderung der Qualifikation eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche für sich allein einen Revisionsgrund darstellt. Somit sind auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu überprüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen besteht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014, 8C_510/2014, E. 4.2 mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012 E. 3.3).
4. Im polydisziplinären (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und angiologisch) Gutachten des Z.___ vom 18. März 2014 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/118 S. 21):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1. Sekundäres Lymphödem Unterschenkel/Knöchel/Fuss und Zehe rechts
- Status nach Resektion eines myxoiden Liposarkoms im Bereich der Tibialis anterior Loge 1998 (Klinik B.___, C.___)
- Status nach Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit muskulokutanem Lappen 17.10.2006 [richtig: 17.1.2006] mit frei transplantiertem Musculus gracilis
- Radiologisch stationäres ausgeprägtes subkutanes und intramuskuläres Ödem sowie ausgeprägte Verfettung und Atrophie des Musculus gracilis-Schwenklappens sowie der Unterschenkelmuskulatur ohne Hinweis für Tumorrezidiv oder Metastasen (CT letztmals 9.11.2012)
- Persistierendes sensomotorisches Defizit des rechten Fusses
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1. Adipositas permagna (BMI 44 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- 2. Myxoides Liposarkom der Tibialis anterior-Loge rechts, Resektion 1998, Resektion eines Tumorrezidivs und Deckung mit muskulokutanem Lappen 17.01.2006, St. nach Entfernung eines Fixateur externe und Anlage eines Gehgipses 02.02.2006
In ihrer im Rahmen eines interdisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die verantwortlichen Ärzte aus, die Explorandin habe an einem myxoiden Liposarkom des rechten Unterschenkels gelitten, welches 1998 und 2006 habe operiert werden müssen. Als Folge davon bestehe eine verminderte Belastbarkeit und ein chronisches Lymphödem. Ausser den Beschwerden am rechten Bein habe die Explorandin keine Einschränkungen angegeben. Objektiv habe bei der Untersuchung das Lymphödem im Vordergrund gestanden, welches angiologisch beurteilt worden sei. Die aktuelle Behandlung mit Kompressionstherapie sei ausgeschöpft. Aus angiologischer Sicht sei die Explorandin für eine idealerweise in wechselnder Position auszuübende leichte Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Überwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein persistierendes sensomotorisches Defizit als Folge der Operation diagnostiziert worden. Tätigkeiten, welche mit dauerndem Gehen oder Stehen verbunden seien, könnten der Explorandin nicht mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel sei der Explorandin aus neurologischer Sicht mit 70 % Leistungsfähigkeit zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten die von der Explorandin angegebenen Beschwerden mit den objektiven Befunden erklärt werden können. Aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit des rechten Beines vermindert. Rein orthopädisch seien nur leicht vermehrte Pausen notwendig und eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit 90 % Leistungsfähigkeit möglich. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas diagnostiziert worden; diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich des psychiatrischen Untersuchs sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammengefasst sei die Explorandin für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könne, zu 60% arbeits- und leistungsfähig, idealerweise könnte das Pensum vollschichtig, mindestens über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen, welche durch das Lymphödem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen verursacht seien. Die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und orthopädischer Sicht seien in dieser Einschätzung berücksichtigt und könnten nicht kumuliert werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin und Betriebsleiterin einer Kantine sei der Explorandin nicht mehr zumutbar.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin, wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere sowie überwiegend stehende Tätigkeiten seit der Operation vom 17. Januar 2006 bestehe. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei es schwierig, genaue Angaben zu machen. Gemäss den Beurteilungen der Klinik D.___ sei der Zustand seit mehreren Jahren stabil geblieben, sodass die festgestellte Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit der Rentenzusprache unverändert bestehe. Sicher gelte diese Einschätzung ab dem Untersuchungstermin im November 2013.
5.
5.1 Das Gutachten des Z.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sie in ihrem derzeit bei der E.___ als Notenkontrolleurin ausgeübten Pensum von 15 Arbeitsstunden pro Woche (mithin ca. 40 %) an die Grenze des Machbaren gelange (Urk. 1 S. 11), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung nicht in Frage zu stellen, ist doch aus den Akten ersichtlich, dass diese Tätigkeit mehrheitlich im Stehen zu verrichten und somit nicht optimal leidensangepasst ist (vgl. etwa Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/118 etwa S. 7, 15 und insbesondere S. 23). Aber auch soweit die Versicherte das Abstellen auf das Z.___ Gutachten unter Hinweis auf den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 21. September 2012 zur Hauptsache damit beanstandet, dass – verglichen mit der der rentenzusprechenden Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Sachlage im Jahr 2008 – auch gestützt auf das Gutachten nach wie vor kein veränderter (verbesserter) Gesundheitszustand ausgewiesen sei, weshalb es an einer unabdingbaren Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung des seit 2008 bestehenden Rentenanspruchs fehle (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Denn sie verkennt dass – im Gegensatz zur Akten- und Sachlage, wie sie dem Urteil vom 21. September 2012 zugrunde lag – aufgrund der getätigten Abklärungen nunmehr eine Änderung aus dem anspruchserheblichen Tatsachenspektrum fest steht (geänderter Status; vgl. E. 3.4 hievor).
5.3 Zusammenfassend ist daher auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ abzustellen und davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch spätestens seit November 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
6.2
6.2.1 Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen Revisionsverfügung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Verwaltung stellte in der angefochtenen Verfügung – mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Notenkontrolleurin – auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für administrative-kaufmännische Tätigkeiten (TA 7 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4) ab (vgl. Urk. 6/124). Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens an das Einkommen anzuknüpfen, welches sie zuletzt in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich erzielt habe (Urk. 1 S. 5).
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Versicherte ihre frühere Tätigkeit als Betriebsleiterin Gastronomie nicht gesundheitsbedingt, sondern erklärtermassen im Jahr 1995 aufgrund der Geburt des ersten Kindes und mithin aus familiären Gründen (zugunsten ihrer damals vorrangigen Mutter- und Erziehungsfunktion; Urk. 1 S. 8) aufgegeben hat, weshalb von Vorneherein nicht an dieses Einkommen angeknüpft werden kann. Dazu kommt, dass die Versicherte in der Folge jahrelang als Notenkontrolleurin gearbeitet hat und mithin einer Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres angestammten Berufes (sowie ohne leitende Funktion) nachgegangen ist. Nach Verlust dieser Arbeitsstelle im Jahr 2004 (jedoch vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens als Folge der zweiten Tumoroperation anfangs 2006; vgl. Urk. 6/75 S. 37) bewarb sie sich für Anstellungen in unterschiedlichen Bereichen (vgl. neben Gastronomiebereich etwa auch als Verkäuferin in einem Babyfachgeschäft; Urk. 6/37). Mit Blick auf die - nicht invaliditätsbedingte - jahrelange Abwesenheit von ihrer angestammten Tätigkeit sowie die in der Folge ausgeübten beziehungsweise ins Auge gefassten Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen erscheint jedoch bezogen auf keine der Tätigkeiten als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte gerade diese bei guter Gesundheit ausgeübt hätte. Alsdann erzielte die Versicherte bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens auch im Übrigen kein Erwerbseinkommen, an welches angeknüpft werden könnte (vgl. IV-Anmeldung Urk. 6/2). Mithin ist zur Bestimmung des Valideneinkommens mit der Verwaltung auf Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Jedoch ist – nachdem die Versicherte nicht über eine eigentliche kaufmännische Ausbildung verfügt und verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung nicht an einen branchenspezifischen Wert für kaufmännische Tätigkeiten sondern vielmehr an das Total aller Wirtschaftszweige anknüpfen. Mit Blick darauf, dass die Versicherte über eine – wenn auch länger zurückliegende - abgeschlossene Berufslehre als Köchin und Berufserfahrung verfügt, rechtfertigt sich hiebei auf das Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE 2012 (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) abzustellen.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.3.2 Die Verwaltung hat das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen bestimmt, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Denn zwar übt die Versicherte seit August 2011 wieder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 40 %, aus, schöpft damit jedoch – zumal diese Tätigkeit nicht leidensangepasst ist (vgl. E. 5.2 hievor) - die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Allerdings hat die Verwaltung für die Bemessung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn gemäss dem tiefsten Anforderungsniveau beigezogen (Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2010, was gemäss der nun anwendbaren LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht), was jedoch nicht sachgerecht erscheint. So verfügt die Versicherte über eine abgeschlossene Berufslehre als Köchin und das Wirtepatent und hat sich im Rahmen ihrer Berufsbildung auch gewisse administrativ-kaufmännische Kenntnisse angeeignet (vgl. Urk. 1 S. 15 unten); sie verfügt zudem über gute PC-Anwender-Kenntnisse sowie neben der Muttersprache Deutsch auch über gewisse Fremdsprachenkenntnisse (vgl. Urk. 6/119 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist vielmehr auch beim Invalideneinkommen vom nämlichen Tabellenwert auszugehen (Kompetenzniveau 2).
6.3.3 Die Verwaltung gewährte beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn, wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % fordert (Urk. 1 S. 9).
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen im Z.___-Gutachten sind der Beschwerdeführerin nur mehr noch teilzeitlich ausgeübte körperlich leichte Erwerbstätigkeiten zumutbar, welche abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden können. Den im Vordergrund stehenden Einschränkungen, welche durch das Lymphödem und die notwendigen Entstauungsmassnahmen und den dadurch erhöhten Pausenbedarf bedingt sind, wurde jedoch bereits durch Festlegung einer zeitlich reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Mithin erscheint unter diesem Titel kein Abzug angezeigt. Ob mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 offenstehenden Erwerbsmöglichkeiten allenfalls aufgrund der weiteren – nicht sehr spezifischen - Einschränkungen (namentlich dem Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit) ein Abzug vorzunehmen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal jedenfalls kein höherer Abzug als 10 % gerechtfertigt wäre (zur Voraussetzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1). Weitere Gründe für die Vornahme eines Abzuges sind alsdann nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann, da aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) ist mit Blick auf den als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG auch kein Abzug für die Erschwerung bei der Stellensuche angezeigt.
6.4 Sind jedoch sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen aufgrund des nämlichen Tabellenwertes zu ermitteln, erübrigt sich deren ziffernmässige Festsetzung und es genügt die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei ist das Valideneinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf den entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird (vgl. 6.1 hievor). Bei einem Invalideneinkommen von 60 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, bei einem - unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (von 60 %) errechneten Invalideneinkommen von 54 % - ein solcher von 46 %. In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.2 hievor).
6.5 Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung der laufenden halben Rente per Ende Juni 2015 (bzw. ab 1. Juli 2015; vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV) zwar als grundsätzlich rechtens. Jedoch ist die Rente nicht aufzuheben, sondern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.-- festzusetzen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann