Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00692 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 27. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ist Mutter eines Sohnes (geb. 1992) und reiste im März 2010 in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie als Reinigungskraft während 10 Stunden wöchentlich bei der Y.___ AG und 7,5 Stunden wöchentlich bei der Z.___ AG (Urk. 9/1/2, Urk. 9/13, Urk. 9/40, Urk. 9/44/2 f.). Am 1. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Entzündung der Blase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9, Urk. 9/21) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 9/2, Urk. 9/14, Urk. 9/22) bei und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/13, Urk. 9/40) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/16-17, Urk. 9/19, Urk. 9/28) ein. Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/7) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 29. Januar 2015; Urk. 9/44). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2015 [Urk. 9/48], Einwand vom 17. April 2015 [Urk. 9/52]) – mit Verfügung vom 29. Mai 2015 eine vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 9/68]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
„1. Es sei der Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2014 eine Rente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 53 % weiter zu
gewähren.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leidensabzug zu
prüfen.
3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein
medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die gesundheitlich
bedingte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzuklären.
4. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine
Haushaltsabklärung durchzuführen, um die Einschränkungen, die in der
Haushaltstätigkeit bestehen, abzuklären.
5. Eventualiter: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin“ (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 und unter Einreichung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD; Urk. 8) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 29. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen Ziff. 1-3 sowie 6 fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzungder Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2013 und dem 30. September 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Im Aufgabenbereich habe eine Einschränkung von 19,4 % bestanden. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 %. Seit Oktober 2014 sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeit, ohne Bücken, wieder im Umfang ihres bisherigen 42 %Pensums zumutbar. Bei gleichgebliebener Einschränkung im Aufgabenbereich ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da aus dem spärlichen Bericht des Stadtspitals A.___, auf welchen die Beschwerdegegnerin als einzigen abstelle, die zumutbare (teilzeitliche) Arbeitsfähigkeit keineswegs hervorgehe und der Bericht in sich widersprüchlich sei. Im Haushalt sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine Haushaltsabklärung habe bisher noch nicht stattgefunden. Auch sei kein Leidensabzug geprüft worden (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, eine Haushaltsabklärung habe stattgefunden, der Bericht vom 29. Januar 2015 liege bei den Akten. Des Weiteren hielt sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 25. August 2015 (Urk. 8) an ihren Ausführungen und Anträgen fest (Urk. 7).
2.4 Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, sie würde bei Gesundheit heute einem 100 %-Pensum nachgehen, sie habe nur teilzeitlich gearbeitet, da sie keine Vollzeitstelle habe finden können. Im Haushalt sei sie im selben Ausmass beeinträchtigt, wie sie es in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei. Demzufolge seien ihr die Tätigkeiten wie Wohnungspflege und Wäsche sowie Kleiderpflege nicht mehr zumutbar. Die ihrem Ehemann und ihrem Sohn auferlegte Schadenminderungspflicht sei zu hoch angesetzt. Hinsichtlich des Berichts des A.___ könne bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur gemutmasst werden, weshalb weitere Abklärungen unerlässlich seien (Urk. 12).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin, am 22. August 2013 im ELAR erfasst, können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 9/16/9): Verdacht auf multiloculäres, exsulsurierendes, teils solides Harnblasenkarzinom sowie rezidivierende Harnwegsinfekte bei Urolithiasis. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypothyreose, eine normachrome normacitäre Anämie sowie ein Hämatom Mamma rechts (Differentialdiagnose: tubuläres Adenom) genannt. Sodann führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 17. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16/10). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 9/16/11). Dr. B.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, rein sitzende sowie wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben, die Rotation im Sitzen/Stehen sei möglich sowie auch das Treppensteigen (Urk. 9/16/5). Unter Ziffer 1.7 notierte der Hausarzt sodann zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dass die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei und keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 9/16/10).
3.2 Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 27. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/28) kann mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum-Conduits bei chronischer “encrusted cystitis“ mit rezidivierender Urosepsis und einer Blasenkapazität mit zuletzt 30ml entnommen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine substituierte Hypothyreose genannt (Urk. 9/28/6). Im September 2014 sei eine Zystektomie vorgenommen worden, wobei die Beschwerdeführerin am 24. August 2014 im A.___ eingetreten sei und dieses am 22. September 2014 wieder verlassen habe (Urk. 9/28/6). Sie könne als Stoma-Trägerin sicherlich ihre Arbeit als Putzfrau nicht mehr ausführen. Vor allem das Bücken sei wegen der Schmerzen im Stoma-Bereich ein Problem. Das Stoma sei als Dauerlösung angelegt worden. Es sei deshalb von einer stabilen Situation auszugehen. Ansonsten bestünden aber ihres Wissens keine Einschränkungen. Tätigkeiten mit viel Körpereinsatz seien nicht geeignet. Anfangs sei sicherlich eine Tätigkeit mit reduziertem Pensum sinnvoll. Sollte die Beschwerdeführerin eine körperlich nicht sehr anstrengende Tätigkeit (bspw. Büro) ausüben können, wäre eine Steigerung des Arbeitspensums im Verlauf sicherlich denkbar (Urk. 9/28/7).
3.3 Der Stellungnahme der für den RAD tätigen Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, vom 2. Dezember 2014 kann entnommen werden, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Unterhaltsreinigerin seit 5. Januar 2013 aufgrund der gestellten Diagnosen sei nachvollziehbar. Seit Oktober 2014 bestehe bei der Beschwerdeführerin für alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten, ohne Bücken, eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum. Der Einstieg in die Tätigkeit werde stufenweise empfohlen (Urk. 9/46/5).
3.4 Am 14. Januar 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Anwesenheit eines Dolmetschers. Im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/44) hielt die Abklärungsperson D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ab dem 1. Juli 2010 als Reinigerin bei der Y.___ AG im Umfang von 10 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben. Bei Bedarf habe sie unregelmässig auch Krankheitsvertretungen gemacht und mehr gearbeitet. Per 28. Februar 2015 habe sie die Kündigung ihrer Arbeitgeberin erhalten. Ab dem 1. März 2011 habe sie zusätzlich als Reinigerin bei der Z.___ AG im Ausmass von 7.5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Sie habe zwar noch keine Kündigung erhalten, bekomme aber seit Januar 2015 keinen Lohn mehr. Ein fixes höheres Pensum sei bei beiden Arbeitgeberinnen nicht möglich gewesen. Seit Januar 2013 sei sie krankgeschrieben und habe nicht mehr gearbeitet. Sie habe in der Schweiz keine weiteren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Sie habe zwar weitere Teilzeitstellen gesucht, aber keine Arbeit gefunden. Wegen der Sprache habe sie immer wieder Absagen erhalten. Bewerbungsunterlagen habe sie keine, denn sie habe sich immer telefonisch beworben. Vielfach – vor allem auch in Restaurants – würde italienisch gesprochen und so habe sich die Beschwerdeführerin am Telefon verständigen können (Urk. 9/44/3). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Dezember 1989 verheiratet und habe am 6. Mai 1992 ein Kind geboren. Aktuell wohne sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, wobei der Ehemann zu 100 % als Bauarbeiter tätig sei und dabei monatlich rund Fr. 4‘000.-- verdiene. Er leide unter Rückenschmerzen und habe Leberprobleme; ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Der Sohn arbeite temporär als Bauarbeiter. Wenn er Arbeit habe, arbeite er im 100 %-Pensum; manchmal finde er jedoch für einige Zeit keine Arbeit. Er gebe von seinem Lohn zuhause nichts ab. Gesundheitlich gehe es dem Sohn gut. Die Miete betrage zwischen Fr. 900.-- und Fr. 950.-- (Urk. 9/44/3). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie bei Gesundheit ihre zwei bisherigen Jobs weitergeführt und parallel dazu nach weiteren Teilzeitstellen gesucht. Sie hätte aus finanziellen Gründen insgesamt bis zu 100 % gearbeitet (Urk. 9/44/4).
Die Beschwerdeführerin habe mit beiden Arbeitsstellen ein Pensum von etwa 42 % erreicht und sei in der Schweiz nie in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen. Ausserdem verwerte sie die vom RAD in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 angegebene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht. Deshalb könne bei der Qualifikation nur im bisher ausgeübten Pensum von 42 % eine Erwerbstätigkeit angenommen werden und sei für die restlichen 58 % vom Aufgabenbereich Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk. 9/44/4).
Zum Bereich Wohnungspflege notierte die Abklärungsperson, die tägliche Kehr mache jeder selbst, was schon immer so gewesen sei. Das Abstauben erledige die Beschwerdeführerin verlangsamt selbständig. Aus gesundheitlichen Gründen übernähmen der Ehemann oder der Sohn das Staubsaugen und das Feuchtaufnehmen der Böden. Der Sohn müsse ohnehin sein Zimmer selber sauber halten, was schon immer so gewesen sei. Auch die oberflächliche Badreinigung mache – wie bisher – jeder selbst. Die gründliche Badreinigung werde wiederum vom Ehemann oder vom Sohn übernommen. Das tägliche Betten und Neubeziehen seines Bettes mache der Sohn selbst, was schon immer so gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bette unter der Woche nicht und auch am Wochenende mache dies der Ehemann; dies obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr das tägliche Betten möglich wäre. Der Ehemann beziehe zudem das Ehebett frisch. Aus gesundheitlichen Gründen werde die Fensterreinigung und das Auf- und Abhängen der Vorhänge ebenfalls vom Ehemann oder Sohn übernommen. Folglich sei es dem Ehemann und dem Sohn zumutbar, abwechselnd das Staubsaugen und Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Dem Ehemann sei es zudem zumutbar, das Frischbeziehen des Ehebettes zu übernehmen. Die Mithilfe bei der gründlichen Badreinigung, bei der Fensterreinigung und beim Auf- und Abhängen der Vorhänge sei bei der Einschränkung berücksichtigt worden. Bei einer mit 20 % gewichteten Einschränkung von 24 % mache dies – im Sinne einer Teilsumme – eine 4,8%ige Behinderung aus (Urk. 9/44/6).
Zum Teilbereich Wäsche und Kleiderpflege wurde festgehalten, die Familie habe jeweils am Samstag Waschtag und wasche etwa drei bis vier Maschinen wöchentlich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche selbständig, welche anschliessend vom Ehemann oder vom Sohn in die Waschküche getragen werde. Das Einfüllen und Starten der Maschine und des Tumblers werde ebenfalls unter Anleitung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann oder Sohn übernommen; dies obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, dies auch selbständig zu können. Die gesamte Wäsche werde getumblert. Nach dem Waschen würden wiederum der Ehemann oder der Sohn die Wäsche zurück in die Wohnung tragen, wo die Beschwerdeführerin diese selbständig zusammenlege. Jeder versorge seine Wäsche selbständig, was schon immer so gewesen sei. Wegen der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin bügle nun mehrheitlich der Sohn für die ganze Familie, selten auch der Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe früher dafür jeweils rund eineinhalb bis zwei Stunden wöchentlich gebraucht. Der Sohn benötige dafür jedoch mehr Zeit. Diesem sei es zumutbar, die Wäsche in die Waschküche und später wieder in die Wohnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr und der Ehemann und der Sohn würden auf dem Bau arbeiten. Es sei der Familie möglich, behinderungsangepasste Kleider zu tragen, welche nicht gebügelt werden müssten. Wenn es bei Bedarf für die Freizeit doch mal etwas zum Bügeln gebe, sei es dem Ehemann und dem Sohn zumutbar, die eigenen Sachen selbst zu bügeln. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, auch in der Freizeit behinderungsangepasste Kleider zu tragen, die nicht gebügelt werden müssten. Es bestehe somit keine Einschränkung, weshalb der Beschwerdeführerin bei 15%iger Gewichtung in diesem Teilbereich keine Behinderung angerechnet werde (Urk. 9/44/7).
4.
4.1
4.1.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum-Conduits bei chronischer “encrusted cystitis“ mit rezidivierender Urosepsis litt (vgl. Urk. 9/28/6). Ebenfalls ist unbestrittenermassen – gestützt auf den am 22. August 2013 im ELAR erfassten Bericht von Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/16) – im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob ab Oktober 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist.
4.1.2 Auf den Bericht des Stadtspitals A.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 9/28) kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. So geht daraus klar hervor, dass – dank der durchgeführten Zystektomie – jegliche Tätigkeit, bei welcher sich die Beschwerdeführerin nicht bücken müsse und welche körperlich leicht bis manchmal mittelschwer sei, als zumutbar zu erachten sei, dass dieses Belastungsprofil die Tätigkeit als Putzfrau ausschliesse und ansonsten keine Einschränkungen bestünden (Urk. 9/28/7). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Widersprüchlichkeit ist nicht ersichtlich. Da somit feststeht, dass zumindest das bisher ausgeübte Pensum von rund 42 % zumutbar ist und sie – wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.2) – auch im Gesundheitsfall kein höheres Pensum angenommen hätte, kann offen bleiben, in welchem (maximalen) prozentualen Pensum eine angepasste Tätigkeit – nach erfolgter Pensumssteigerung – zumutbar wäre. Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststellungen der Ärzte des A.___ sowie auch derjenigen der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 9/46/5) nachvollziehbar. Auch die mit Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 25. August 2015 steht dem nicht entgegen. Sie wendet sich darin von ihrer ursprünglichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, worin sie dafür hielt, dass seit Oktober 2014 alle körperlich leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien, nicht ab (vgl. Urk. 8 S. 2).
4.1.3 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2013 bis Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war sowie dass seit Oktober 2014 von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist und ihr eine angepasste körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit (ohne Bücken) zumindest im zuletzt ausgeübten Pensum zumutbar ist.
4.2
4.2.1 Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1.4)
4.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie ohne Gesundheitsschaden aus finanziellen Gründen zu 100 % arbeitstätig wäre und dass sie stets eine Vollzeitstelle gesucht, jedoch keine gefunden habe.
4.2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ AG während zehn Stunden pro Woche, was ausgehend von einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 23,81 % entspricht (Urk. 9/13/10) und seit März 2011 bei der Z.___ AG während 7,5 Stunden wöchentlich, was ausgehend von einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 17,86 % entspricht (Urk. 9/40/2), beschäftigt war. Insgesamt lässt sich ab März 2011 ein Beschäftigungsgrad von rund 42 % errechnen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin noch nie in einem höheren Pensum gearbeitet; dies obwohl ihr Sohn (geboren 1992) bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 volljährig war und sie somit keine entsprechenden Erziehungsaufgaben mehr wahrnehmen musste (vgl. Urk. 9/21 sowie Urk. 9/13 und Urk. 9/40). Es ist somit nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre aktuellen Pensen erhöht oder zu einem Vollzeitpensum ergänzt hätte. Angesichts der aktenkundigen Einnahmen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes und aufgrund des relativ geringen Mietzinses sowie der weiteren fixen Ausgaben (vgl. 9/44/3) erscheint dies zudem aus finanziellen Gründen nicht zwingend notwendig. Ferner dürfte aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4). Dass die Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – Suchbemühungen getätigt hatte, basiert allein auf ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 9/44/3) und ist in keinster Weise belegt, weshalb keine ernsthaften Suchbemühungen ausgewiesen sind.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 42 %-Pensum nachgehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige mit Betätigung im Aufgabenbereich (rund 58 %) kommt vorliegend die gemischte Methode zur Anwendung.
4.3
4.3.1 Strittig und zu prüfen ist ausserdem der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich.
4.3.2 Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/44) wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (rezidivierende Harnwegsinfekte bei Urolithiasis und Status nach Zystektomie mit Anlage eines Ileum-Conduits bei chronischer “encrusted cystitis“ mit rezidivierender Urosepsis) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualer Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 19,4 % resultierte. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 1.5).
4.3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklärungsberichtes (Urk. 12 S. 3 f.) ist entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe des 1992 geborenen Sohnes und ihres Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.6). Arbeiten, welche der Ehegatte und der Sohn im Haushalt ausüben, welche über das üblicherweise Zumutbare hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich tiefer ist als die zumutbare Tätigkeit im Haushaltsbereich, da dabei auch die Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen berücksichtigt wird.
Ob vorliegend die durch die Abklärungsperson vorgenommene Bemessung der Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist, angemessen ist, kann im Übrigen offen bleiben, da selbst bei Anrechnen einer hälftigen Einschränkung aufgrund der gesamtheitlichen Gewichtung dieser beiden Teilbereiche von total 35 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 5.6).
5.
5.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 42 % seit Oktober 2014 bleibt anhand des Einkommensvergleichs zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
5.3 Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin, die Y.___ AG und die Z.___ AG. Erstere meldeten ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 18.-- und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100 %-Pensum) von 42 Stunden (Urk. 9/13/10). Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie anteilig den 13. Monatslohn ausbezahle (Urk. 9/13/10). Die Z.___ AG hätte im Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 17.60 ausbezahlt (Urk. 9/43/1) bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 9/40/2), wobei auch sie monatlich anteilig den 13. Monatslohn sowie eine Feier- und Ferientagsentschädigung entrichte (Urk. 9/43/1). Gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen (Stand 2013) von Fr. 17‘575.50 auszugehen (Y.___ AG: Fr. 18,00 Stundenlohn x 10 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung = Fr. 10‘139.70; Z.___ AG: Fr. 17,60 Stundenlohn x 7,5 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung = Fr. 7‘435.80; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc). Die Bemessung des Invaliditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2014 bei Anmeldung im Juli 2013) vorzunehmen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Valideneinkommen von Fr. 17‘741.45 (Fr. 17‘575.50, Indexstand 2648 [2013] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015). Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.4 Bei einer Berechnung gemäss der LSE 2012 ergäbe sich für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle TA1 (S. 34) für Frauen, Wirtschaftszweig 96 [sonst. persönliche Dienstleistungen], Kompetenzniveau 1, bei einem Tabellenlohn von Fr. 3‘610.-- ein Einkommen von Fr. 45‘899.-- (Fr. 3‘610.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2673) für ein 100 %-Pensum und ein Einkommen von Fr. 19‘278.-- für ein 42 %-Pensum. Effektiv zu erzielen vermochte die Beschwerdeführerin allerdings 2014 in ihrer Anstellung im Reinigungswesen lediglich Fr. 17‘741.45, was einem Minderlohn von Fr. 1‘536.55, respektive gerundet 8 % (Fr. 1‘536.55 : Fr. 19‘278.-- x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3 % zu reduzieren (E. 5.2.2).
5.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 42 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21‘958.50 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2630 x 2673 x 42 %).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2014 im Betrag von Fr. 21‘958.50 sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 3 % abzuziehen, woraus ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 21‘299.75 resultiert. Die Frage, ob ein zusätzlicher Leidensabzug zu gewähren ist, kann offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalideneinkommen Fr. 15‘974.80 (Fr. 21‘299.75 x 75 %) betragen und es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ([Fr. 17‘741.45 - Fr. 15‘174.80] : Fr. 17‘741.45 x 100 = 9,96 % Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich + 11,25 % Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5.6 Während im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis September 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr 42 %Pensum beibehalten hätte, liegt im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung und ein Teilinvaliditätsgrad von 42 % vor. Im Aufgabenbereich ist – bei einem Anteil von 58 % und einer Einschränkung von 19,4 % ein Teilinvaliditätsgrad von 11,25 % erstellt. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 %.
In der Zeit ab Oktober 2014 ist von einer mindestens 42%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen. Wird das Valideneinkommen 2014 von Fr. 17‘741.45 dem Invalideneinkommen von Fr. 21‘299.75 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse sowie ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Im Aufgabenbereich ist wiederum von einem Teilinvaliditätsgrad von 11,25 % auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5.7 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 53 % lag demnach von Januar 2013 bis September 2014 vor. Unter Berücksichtigung des Wartejahres sowie der sechsmonatigen Wartefrist nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Rentenbeginn ab Januar 2014 auszugehen. Da der Klinikaustritt der Beschwerdegegnerin am 22. September 2014 erfolgte (vgl. Urk. 9/28/6) und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrüche drei Monate gedauert haben muss (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), was am 1. Oktober 2014 offensichtlich noch nicht der Fall war, steht der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2014 – und nicht bis 30. September 2014 - eine halbe Rente zu.
6. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 2015) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Siebtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann