Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00693 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 11. Januar 2016
in Sachen
X..___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 die vom Beschwerdeführer seit April 2009 bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 144‘084.-- zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juni 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur genügenden Begründung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2015 (Urk. 7),
unter Hinweis auf das mit heutigem Datum vom hiesigen Gericht erlassene Urteil im Verfahren IV.2015.00390, womit die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 aufgehoben wird,
in Erwägung, dass
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG),
die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung mit der am 12. März 2015 verfügten rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. April 2009 begründet (Urk. 2 S. 1),
das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV.2015.00390 in Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 aufgehoben hat,
demzufolge kein Raum mehr für die Rückforderung der (zu Recht erfolgten) Rentenleistungen besteht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
ausgangsgemäss dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner