Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00695 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, ist seit Geburt gehörlos und machte eine Ausbildung zum Küchenangestellten. Ihm wurden seit Geburt diverse Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/8, Urk. 8/13, Urk. 8/18-19, Urk. 8/27, Urk. 8/33, Urk. 8/51, Urk. 8/54-55, Urk. 8/73, Urk. 8/76-77, Urk. 8/92-93, Urk. 8/108, Urk. 8/136, Urk. 8/149, Urk. 8/180, Urk. 8/185, Urk. 8/201, Urk. 8/220, Urk. 8/225-226, Urk. 8/247, Urk. 8/255, Urk. 8/265).
Am 19. August 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/182). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. April 2014 (Urk. 8/274) eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer intensiven fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen, was mit der amtlichen Revision per Februar 2016 überprüft werde.
Mit Vorbescheid vom 28. April 2014 (Urk. 8/276) wurde dem Versicherten der Anspruch auf eine ganze Rente ab Februar 2013 in Aussicht gestellt. Nach Intervention der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK; Urk. 8/288) erfolgte eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/319), woraufhin am 11. Juli 2014 ein neuer Vorbescheid erlassen wurde (Urk. 8/293), mit welchem die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/298-320) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 27. Mai 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/321 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Auswertung der IV-internen Untersuchung davon aus, dass die Diagnose Angststörung (ICD-10 F40.0) mit Somatisierungstendenzen (ICD-10 F45.1) keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise keinem rechtserheblichen Gesundheitsschaden, welcher IV-Leistungen auszulösen vermöchte, entspreche (S. 1). Aufgrund der Angststörung sei es dem Beschwerdeführer immer schwerer gefallen, den Arbeitsweg in Angriff zu nehmen. Wenn er dann aber bei der Arbeitsstelle gewesen sei, habe er stets gute Leistungen erbringen können und sei nicht eingeschränkt gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Angststörung nicht anhaltend beeinträchtigt. Gelegentliche Angstsymptome führten nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Die Bewältigung des Weges zum Arbeitsplatz sei nicht Gegenstand der Arbeitsfähigkeit. Wenn der Beschwerdeführer bisher nicht mit den ÖV habe fahren können, würden ihm andere Transportmittel zur Verfügung stehen. Ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung dürfe nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle und nicht um eine klare ärztliche Diagnose (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Gesamtverlauf seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen sei. Er habe im Rahmen von beruflichen Massnahmen drei Lehren begonnen und diese alle aufgrund zu häufiger Absenzen am Arbeitsplatz seitens des Lehrbetriebs vorzeitig beenden müssen. Selbst den Ausbildungsplatz in einer geschützten Institution habe er nicht halten können. Im vierten Anlauf habe er erst eine zweijährige Attestlehre zum Küchenassistenten geschafft. Die anschliessende Weiterbildung zum Koch habe er erneut nicht abgeschlossen, weil im Februar 2012 ein eigentlicher Zusammenbruch erfolgt sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben (S. 3). Auf das psychiatrische Kurzgutachten des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. So sei es durch einen RAD-Arzt verfasst worden, der am Entscheid schon beteiligt gewesen sei. Die Anamnese basiere zudem auf unvollständiger und ungenauer Grundlage. Sodann finde sich auch keine fundierte Auseinandersetzung mit der insbesondere bezüglich Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit divergierenden Aktenlage. Nicht geteilt werden könne auch die Ansicht des RADArztes, wonach sich die Panik- und Angstzustände auf dem Arbeitsweg nicht auf die Arbeitsleistung/-fähigkeit auswirken würden. Wenn er es nicht schaffe, zur Arbeit zu erscheinen, respektive wenn er dort täglich in absolut aufgewühltem, gestresstem Zustand mit somatischen Beschwerdesymptomen ankomme, sei er auch nachvollziehbar nicht in der Lage, eine uneingeschränkte Leistung zu erbringen (S. 4). Die Arbeitswegfähigkeit bilde Teil der Arbeitsfähigkeit und könne nicht davon entkoppelt werden (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob ihm Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
3.
3.1 Die Ärzte der Clienia Y.___ berichteten am 2. April 2012 über die konsiliarpsychiatrische Untersuchung vom 27. März 2012. Sie nannten folgende Diagnosen:
- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- kongenitale Gehörlosigkeit
Sie führten aus, dass der 27-jährige, seit Geburt gehörlose Beschwerdeführer mit den Eltern und drei Schwestern aufgewachsen sei. Die ganze Familie sei gehörlos. Er habe die Schule und Berufsschule für Gehörlose besucht, mache eine Kochlehre in einem Altersheim und lebe noch zu Hause. Der Beschwerdeführer berichte, dass er vor zwei Monaten plötzlich Symptome wie Schwindel, Herzklopfen, Nacken- und Kopfschmerzen sowie verschwommenes Sehen entwickelt habe. Er sei fünf Tage in der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ abgeklärt worden, ohne dass die Genese der Beschwerden habe geklärt werden können. Eine neuroradiologische Untersuchung bei persistierenden Beschwerden sei unauffällig gewesen. Eine erneute radiologische Abklärung wegen Schwindel und Taubheitsgefühlen in der linken Gesichtshälfte im März dieses Jahres sei unauffällig gewesen (S. 1). Der Beschwerdeführer berichte weiter, die verordneten Medikamente (inklusive Cymbalta und Temesta) hätten all seine Beschwerden nur noch verschlimmert. Vor drei Tagen habe er alles abgesetzt, so sei ihm wohler. Er wolle keine Medikamente einnehmen. Er fühle sich insgesamt bei allem (Arbeit, Computer, Haushalt) schnell überfordert und habe weiterhin Schwindel, Hitzewallungen, Herzklopfen, Angst, Zittern, Schlafstörungen und Albträume sowie Nacken- und Rückenschmerzen. Beim Busfahren werde ihm übel, er müsse mit dem Taxi fahren. Als Belastung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er Stress bei der Arbeit und Konflikte zu Hause habe. Die Eltern würden planen, sich scheiden zu lassen, was ihn sehr belaste.
Der psychopathologische Befund sei nur erschwert zu erheben. Vom klinischen Eindruck her sei der Beschwerdeführer wach, ohne kognitive Defizite, im Denken kohärent und ohne psychotische Symptomatik. Affektiv wirke er labil, unsicher und besorgt. Es bestehe keine akute Suizidalität. Unter der Voraussetzung, dass eine somatische Genese der Symptomatik hinreichend ausgeschlossen werden könne, sei die Ursache der geschilderten psychischen und psychosomatischen Symptome im Rahmen einer Anpassungsstörung und generalisierten Angststörung zu beurteilen (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 23. August 2012 aus (Urk. 8/216), dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem bei lic. phil. B.___ in delegierter psychotherapeutischer Behandlung sei. Zur Beantwortung der gestellten Fragen würden sie den Beschwerdeführer zu wenig kennen, und vor allem seien sie zu wenig erfahren bezüglich der Eingliederung Gehörloser.
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Mai 2013 (Urk. 8/239) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- kongenitale Gehörlosigkeit
Sie führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Februar 2012 behandle und ihn im Juni 2012 letztmals aufgrund seiner psychischen Beschwerden gesehen habe. Damals sei eine Weiterbetreuung durch einen Psychiater geplant gewesen. Weitere Konsultationen bei ihr Anfang dieses Jahres seien aufgrund viraler Infekte erfolgt. Bezüglich der psychischen Beschwerden könne sie aktuell keine Angaben machen (S. 2 Ziff. 1.4).
3.4 Lic. phil. B.___, Psychologe und Psychotherapeut, berichtete am 8. Mai 2013 (Urk. 8/238) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- kongenitale Gehörlosigkeit
- Angststörung (ICD-10 F40.0) mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F45.1)
- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Probleme und belastende Auseinandersetzung mit Eltern (ICD-10 Z63.1)
Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 2012 behandle. Seit Anfang 2012 hätten sich Symptome wie Schwindel, Herzklopfen, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen entwickelt, wofür man medizinisch keine Ursache habe finden können. Ausserdem klage er über Augenflimmern, Lichtempfindlichkeit und schwarz werden vor den Augen. Es scheine sich um psychovegetative Symptome zu handeln, die bei Stress (belastende familiäre Auseinandersetzungen) oder Hektik am Arbeitsplatz auftreten würden. Auch längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) mit Umsteigen würden ihm Mühe bereiten. Beim Auftreten der psychovegetativen Symptome habe er Angst, dass sich diese so stark verschlimmern würden, dass er sich nicht fähig fühle zu arbeiten und sich auf den Arbeitsweg zu machen. Er bleibe dann zu Hause und warte bis es vorübergehe (Vermeidungsverhalten). Finanzielle Schwierigkeiten (Schulden) schränkten ihn ebenfalls in seinen Möglichkeiten ein. In der Sitzung mache er einen wachen, motivierten Eindruck und zeige keine kognitiven Defizite. Psychisch wirke er angespannt, enttäuscht und frustriert, dass die psychovegetativen Symptome und Ängste immer wieder auftauchen würden und er sie nicht kontrollieren könne. Er habe mehrmals geäussert, dass er gerne arbeiten würde, wenn das möglich wäre (S. 2 Ziff. 1.4).
Es fänden momentan eine Gesprächstherapie, eine kognitive Verhaltenstherapie, verhaltenstherapeutische Anleitungen sowie autogenes Training statt. Es seien Risperidol Tropfen verschrieben worden, welche jedoch noch nicht eingenommen worden seien. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe Versuche mit Temesta und Cymbalta nicht vertragen. Es werde die Weiterführung der Psychotherapie und des autogenen Trainings empfohlen. Der Beschwerdeführer müsse lernen, Stress abzubauen, mit Stresssymptomen umzugehen und ohne Angst längere Strecken mit den ÖV zu bewältigen. Die Arbeit sei so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Im geschützten Rahmen sei man mit seiner Arbeit sehr zufrieden (S. 2 Ziff. 1.5). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Der Beschwerdeführer sei Küchenangestellter. Seit er den Beschwerdeführer kenne, habe dieser nur tageweise im geschützten Rahmen oder gar nicht arbeiten können (S. 2 Ziff. 1.6).
Der Beschwerdeführer fühle sich oft zu krank, um zur Arbeit zu gehen und melde sich deshalb immer wieder krank oder sage Therapien ab. Wegen Ängsten, Unsicherheiten und psychovegetativen Symptomen traue er sich oft nicht zu, alleine den Arbeitsweg zu bewältigen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm vorderhand höchstens im geschützten Rahmen zumutbar. Wenn dort schrittweise eine gewisse Kontinuität aufgebaut werden könne, wären Fortschritte denkbar. Er habe eigentlich seinen Beruf gern. Wenn er arbeite sei man mit ihm zufrieden und er möchte es selber gern schaffen. In der Therapie sei schon oft überlegt worden, ob ein anderer Beruf geeigneter wäre. An einer Umschulung wäre er interessiert. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer anfangs wohl nur zirka vier Stunden täglich und dies nur jeden zweiten Tag zumutbar. Nach und nach sei eine Steigerung möglich (S. 3 Ziff. 1.7).
3.5 Lic. phil. B.___ berichtete am 10. Dezember 2013 (Urk. 8/267) und führte aus, nachdem das Belastungstraining bei G.___ gescheitert sei, befinde man sich aktuell in einer blockierten Situation. Der Beschwerdeführer sei zwar motiviert zu arbeiten, schaffe aber wegen seinem Angstproblem häufig den Reiseweg nicht. Aus dem gleichen Grund würden auch öfters Psychotherapiestunden ausfallen. Auch die zuständige Sozialbehörde sei nicht bereit, ihm das Abonnement zu finanzieren, um das selbständige Fahren Schritt für Schritt aufzubauen und zu üben. Darum sei die Einschätzung, dass das Reiseproblem nicht ambulant gelöst werden könne. Es ergebe sich deshalb die Frage, ob es möglich wäre, das Problem stationär in den Griff zu bekommen. Allerdings gebe es in der Schweiz keine entsprechende Klinik für Gehörlose. Eine weitere Möglichkeit sei der Einsatz der Psychiatriespitex, welche den Beschwerdeführer von zu Hause aus aufbauend begleiten könnte, um das Reisen zu lernen. Zurzeit sei der Beschwerdeführer weiterhin 80-100 % arbeitsunfähig. Die Arbeit auf seinem angelernten Beruf scheine zu stressbelastend zu sein. Eine Auszeit werde deshalb für sinnvoll erachtet, während der sich der Beschwerdeführer entscheiden solle, wie es in seinem Leben weitergehen soll, respektive welches seiner Probleme er angehen wolle.
3.6 Lic. phil. B.___ berichtete erneut am 12. Februar 2014 (Urk. 8/269) und führte aus, dass ein verhaltenstherapeutisches Training zum Erlernen des selbständigen Fahrens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sinnvoll wäre. Dieses Training sei im Rahmen der bisherigen ambulanten Psychotherapie nicht möglich. Es empfehle sich deshalb ein stationäres Setting. Als weitere Option käme eventuell der Einsatz der Psychiatrie Spitex in Frage, welche den Beschwerdeführer von daheim aus aufbauend begleiten könnte. Eine Umschulung auf einen Beruf, bei dem der Beschwerdeführer grösstenteils selbständig arbeiten könnte, nicht auf hektische Kommunikation angewiesen sei, welche ihn stresse und in ihm psychovegetative Beschwerden hervorrufe sowie seine Interessen und Fähigkeiten entspreche, wäre ebenfalls sinnvoll. Der Beschwerdeführer betonte, dass er wirklich gerne arbeiten möchte (S. 1). Angesichts seines noch jungen Alters und der Tatsache, dass Arbeitsversuche vor allem am Nichtbewältigen des Arbeitsweges und an der Stressbelastung gescheitert seien, scheine eine solche medizinische Massnahme zumutbar. Wenn es gelinge, die Reiseängste zu besiegen und ein stressarmes Arbeitsklima zu finden, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer motiviert und engangiert seine Arbeit meistern könne. Für das Fahrtraining müsste je nach Intensität mit 2-4 Monaten gerechnet werden (S. 2).
3.7 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 15. April 2015 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. April 2015 (Urk. 8/319) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychosoziale Belastung durch anhaltenden Streit der Eltern, Schulden und anstehenden Wohnungswechsel (S. 4, S. 6). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer zu einem ersten Termin nicht erschienen sei mit der Entschuldigung, sein Auto sei nicht angesprungen. Der Beschwerdeführer lebe weiterhin bei seiner Herkunftsfamilie, habe keine Freundin und keine Kinder. Er beziehe Sozialhilfe und habe zirka Fr. 33‘000.-- Schulden. Er habe viele Kollegen, sich aber nun zurückgezogen wegen der Ängste und des knappen Geldes. Früher habe er Volleyball gespielt (S. 1). Der Beschwerdeführer gebe an, bei der Koch-Ausbildung habe er zirka 2012 einmal ein Kribbeln am Hinterkopf gespürt, dann Herzpochen und einen schnellen Puls sowie unscharfes Sehen. Nach einer Stunde sei es wieder besser geworden und der Arzt habe ihn eine Woche krankgeschrieben. Auch in der Berufsschule sei ihm schwarz vor den Augen geworden, er sei nervös geworden und habe sich bei Reisen aufgeregt. Der Arzt habe ihm Medikamente verschrieben (Cymbalta und Temesta). Trotzdem habe er in der Folgezeit wegen Körpersymptomen wie Augenflimmern, Schwindel, starkem Herzschlag ein Spital aufgesucht, wo nichts Schlimmes habe gefunden werden können. Es sei zu einer psychologischen Abklärung gekommen. Dem Herzen gehe es nun gut, aber er schaffe es nicht, weit zu reisen. Insbesondere habe er es mit seinen Ängsten nicht geschafft, den weiten Weg zum damaligen Psychologen zu bewältigen. Seit einigen Wochen sei er in der Clienia E.___ in Behandlung. Der Fahrdienst des F.___ bringe und hole ihn. Zwei- bis dreimal im Monat übe er das Fahren mit der Forchbahn. Er schaffe zwei oder drei Stationen, dann werde ihm unwohl. Er sehe dann unscharf, brauche frische Luft, steige aus und fahre mit der Bahn wieder retour. Er gehe häufig mit seiner Schwester zum Einkaufen, gehe aber auch alleine. Das Stehen in der Schlange vor der Kasse habe ihm Schwierigkeiten gemacht. Dann sei ihm nahegelegt worden, die Symptome auszuhalten und nicht wegzugehen – seither lenke er sich ab, indem er mit dem Geld spiele und schaffe so auch das Stehen vor der Kasse. Er schaffe das Tunnelfahren, indem er die Augen schliesse. Er fahre nicht mit dem Lift, sondern nehme immer die Treppe. Er fahre nicht Auto. Er schaffe die Behördengänge, zum Beispiel die zwei bis drei Minuten Fussweg zum Sozialamt, auch wenn es dort häufig Streit gebe. Jenseits der Arbeit habe er Stress wegen der Wohnung. Wegen Abbruch des Hauses müsse er bis zum Juni die jetzige Wohnung verlassen. Zwischen seinen Eltern gebe es viel Streit. Die Familienlage mache ihm Frust und bringe ihn zum Weinen. Aber am Wohlsten sei ihm immer noch zu Hause (S. 2 oben). Er stehe um 7 oder 8 Uhr auf und frühstücke. Um 10 Uhr gehe er gerne mit seiner Schwester einkaufen, gehe dann gerne spazieren. Er esse nicht zu Mittag, sondern zwischendurch nur etwas Kleines wie einen Apfel. Jeden Mittwoch gehe er zum Sozialamt sein Geld abholen. Zwei- bis dreimal im Monat übe er das alleinige Fahren in der Forchbahn. Um 18 Uhr mache er selber das Abendessen, manchmal würden auch die Schwester oder die Mutter kochen. Abends besuche er gerne die Schwester, plaudere mit ihr oder sei am PC. Er gehe um 22 oder 23 Uhr zu Bett. Er schlafe immer schon schlecht und erwache mehrmals pro Nacht (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein. Er sei pünktlich eingetroffen, wobei er von einem Kollegen per Auto gebracht worden sei. Er sei voll orientiert und wach gewesen. Es seien keine erkennbaren Anzeichen von Müdigkeit feststellbar gewesen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig mit lebhafter Mimik und Gestik und gebe prompte Antworten. Es seien keinerlei wahrnehmbare Symptome von Angst vorhanden. Der Beschwerdeführer sei aufmerksam und konzentriert über die gesamte anderthalbstündige Untersuchungszeit (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer gebe an, er habe sich zurückgezogen wegen der Ängste und der knappen Finanzen, habe aber immer noch gute Kollegen. Ein guter Kollege habe ihn heute zur SVA gefahren. Früher sei er normal gewesen und habe Leute getroffen und Sport gemacht. Jetzt sei er einsam. Im jetzigen Zustand könne er nicht arbeiten, er brauche mindestens noch ein Jahr Therapie (S. 4).
Aus Sicht der heutigen RAD-Untersuchung sei den von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen weithin zuzustimmen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer den Transport zur SVA mit Hilfe eines Kollegen bewältigt habe und während der Untersuchung keine Angstsymptome zu sehen gewesen seien. Die nun behandelnde Psychologin der Clienia E.___ habe telefonisch berichtet, dass sich der Beschwerdeführer selber zur Therapie angemeldet habe. Sie habe ihn seit März 2015 bisher zweimal gesehen und gehe von einer Angststörung aus (S. 5).
Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2012 zusätzlich zu seiner Gehörlosigkeit an einer Angststörung erkrankt, die sich hauptsächlich im ÖV zeige. Bei der Arbeitskette und der G.___ habe man die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gelobt, wenn er am Arbeitsplatz erschienen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Angststörung nicht anhaltend beeinträchtigt. Gelegentliche Angstsymptome führten nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Die Bewältigung des Weges zum Arbeitsplatz sei nicht Gegenstand der Arbeitsfähigkeit. Wenn der Beschwerdeführer bisher nicht mit dem ÖV fahren könne, stünden ihm andere Transportmittel zur Verfügung. Die angeborene Gehörlosigkeit erfordere einige Anpassungen, wie sie vom Psychologen Eichen und der Arbeitskette bereits geschildert worden seien (S. 5).
Die bisherige Tätigkeit als Küchenassistent sei weitgehend angepasst gewesen, weshalb in dieser keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei weiterer Therapie könne eine Verbesserung der Angstbewältigung erzielt werden (S. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf den RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.7) ab, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Küchenassistent wie auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.7) auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt.
So zeigte der RAD-Arzt in nachvollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchung beim Beschwerdeführer weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb diagnostisch nicht von einer generalisierten Angststörung auszugehen sei und machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Medikamente (Cymbalta und Temesta) gemäss eigener Aussage nicht einnehme. Während der Untersuchung seien trotzdem keine erkennbaren Anzeichen von Müdigkeit und keine wahrnehmbaren Symptome von Angst feststellbar gewesen (Urk. 8/319 S. 3 f.).
Der RAD-Arzt setzte sich sodann differenziert mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander und empfand die von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen aus Sicht der RAD-Untersuchung als nachvollziehbar. Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der RAD-Arzt begründete einlässlich und sorgfältig, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Untersuchungsdauer aufmerksam und konzentriert gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Angststörung mit gelegentlichen Angstsymptomen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht anhaltend beeinträchtigt sei. Er zeigte auf, dass sich die Angststörung hauptsächlich im ÖV zeige und dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch andere Transportmittel zur Verfügung stünden. Der RAD-Arzt wies ausserdem darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl bei der Arbeitskette als auch bei der G.___ gelobt worden sei (S. 5).
Die Beurteilung des RAD-Arztes steht schliesslich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des behandelnden Psychologen lic. phil. B.___, wonach sich während der Sitzungen keine kognitiven Defizite zeigten und der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapie lernen müsse, mit Stresssymptomen umzugehen und lernen ohne Angst längere Strecken mit den ÖV zu bewältigen (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch lic. phil. B.___ ist der Ansicht, dass die Arbeit so bald wie möglich wieder aufzunehmen sei und man mit der Arbeit des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei. Seine diesbezügliche Beurteilung der 80100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint gestützt auf seine Ausführungen nicht schlüssig nachvollziehbar. So führte er explizit aus, dass die psychovegetativen Symptome bei Stress mit belastenden familiären Auseinandersetzungen oder Hektik am Arbeitsplatz auftreten würden, wobei dem Beschwerdeführer insbesondere längere Fahrten mit den ÖV Mühe bereiten würden. Inwiefern sich jedoch die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden in objektiven Befunden wiederfinden und in welchem Ausmass diese die Arbeitsfähigkeit einschränken, erwähnte er in keiner Weise.
Wie der RAD-Arzt korrekt ausgeführt hat, dienen alle Z-Kodierungen wie die „belastende Auseinandersetzung mit den Eltern“ zur Klassifizierung von Umständen, die den Gesundheitszustand einer Person zwar beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung darstellt und deshalb kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden ist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ängste auf dem Arbeitsweg bleibt anzumerken, dass diese zwar durch sämtliche Ärzte bestätigt wurden, jedoch auch immer auf deren Therapiemöglichkeit oder auf die Möglichkeit von alternativen Reisemöglichkeiten aufmerksam gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 3.4-3.7). Anlässlich der RAD-Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, er habe es geschafft, sich Verhaltensweisen anzueignen, um seine Ängste vor dem Schlangestehen an der Kasse zu überwinden. Dies ist erfreulich und zeigt, dass auch die Ängste vor dem Fahren mit ÖV durch gezieltes Training und Therapie angegangen werden können.
Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Daran vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, dass der RAD-Arzt med. pract. D.___ bereits am 8. Juli 2014 (vgl. Feststellungsblatt vom 29. August 2014; Urk. 8/300 S. 2 f.) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Stellung nahm, zumal er in der besagten Stellungnahme lediglich pauschale medizinische Aussagen in Würdigung der vorhandenen Akten machte.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
4.3 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung des RAD-Arztes davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit vorliegt und die Ängste auf dem Arbeitsweg durch adäquate Therapien beziehungsweise ein Ausweichen auf alternative Reisemöglichkeiten angegangen werden können.
Dass die „Arbeitswegfähigkeit“ somit nicht unter die Arbeitsfähigkeit zu subsumieren ist, gilt umso mehr, als für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer zurzeit gesundheitsbedingt auf alternative Reisemöglichkeiten zu den ÖV angewiesen ist, wird nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Vielmehr ist das verlangte Vorkehren unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles als zumutbar zu erachten, zumal an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis).
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 25 Minuten und Fr. 42.70 Barauslagen (Urk. 11) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘006.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird für ihren Aufwand mit Fr. 2'006.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach