Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00698 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2010 als Geschäftsführer und Metzger bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag der 2. Oktober 2009 war (Urk. 7/23 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7; Urk. 7/31). Am 2. November 2009 meldete er sich aufgrund eines ischämischen Hirninsults zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 7/64).
1.2 Nach Eingang eines am 11. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/73) und durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 18. Juni 2013 eine befristete Rentenerhöhung auf eine ganze Rente vom 1. April bis 1. Oktober 2012, welche hernach wieder auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 7/88, Urk. 7/95). Die dagegen am 8. Juli 2013 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (Prozess-Nr. IV.2013.00646) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/119).
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/138). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/144) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2015 eine ganze Rente von April 2012 bis Juni 2015 und stellte diese auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 7/168 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei so abzuändern, dass ihm weiterhin eine Dreivertelsrente ausgerichtet werde. Eventuell seien weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 2) damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Januar 2012 verschlechtert, womit keine Arbeitsfähigkeit (angestammt wie auch jede Verweistätigkeit) mehr zumutbar gewesen sei. Dieser Umstand sei in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt worden. Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand ab Juli 2014 (sechs Monate nach Abschluss der Reha) gebessert habe und nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) das eingeholte polydisziplinäre Gutachten als nicht brauchbar und die darin festgelegte Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Auch liefere das Gutachten keine Grundlage, um die Dreiviertelsrente herabzusetzen, da von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen sei (S. 6 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
3.
3.1 Die erstmalige Rentenzusprache stützte sich auf die folgenden Arztberichte:
3.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 2009 einen zerebrovaskulären Insult und war vom 2. bis 12. Oktober 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert, wo ein motorisches brachiofazial betontes Hemisyndrom rechts, eine regrediente Schluckstörung, eine motorische Aphasie, eine Dysarthrie sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (Urk. 7/13/5-7).
3.3 Anschliessend folgte die Rehabilitation in der Klinik A.___ vom 12. Oktober bis 26. November 2009 (vgl. Bericht vom 4. Januar 2010, Urk. 7/17). Gemäss den behandelnden Ärzten habe der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik ein armbetontes, motorisches und ataktisches Hemisyndrom rechts gehabt, Gehen sei nur mit Hilfe eines Stockes möglich gewesen. Zudem hätten eine Mundastschwäche rechts und eine deutliche Dysarthrie bestanden. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich visuo-konstruktive und Aufmerksamkeitsdefizite finden lassen. Bei Klinikaustritt habe der Beschwerdeführer eine leichte Gangunsicherheit, eine Kraftminderung und Feinmotorikstörung in der rechten Hand sowie leichte Aufmerksamkeitsdefizite gezeigt (Ziff. 1.4).
Im Austrittsbericht wurde sodann ausgeführt, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metzger eine bis und mit 31. Dezember 2009 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit; hernach gemäss erneuter Beurteilung. Ab dem 14. Dezember 2009 sollte ein therapeutisches Arbeitstraining (bei fortlaufender vollständiger Arbeitsunfähigkeit) mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden an drei Arbeitstagen erfolgen. Der Beschwerdeführer sollte dabei zunächst nur Tätigkeiten übernehmen, die keinen Messer- oder Sägemaschineneinsatz erfordern würden. Dies könnten zum Beispiel das Bestücken und Bedienen an der Theke, Betreuung des Lehrlings, etc. sein (Ziff. 1.6). Aufgrund der leichten Gangstörung und verminderten Ausdauer sei eine stehende Tätigkeit nur begrenzt möglich (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 21. September 2010 (Urk. 7/34) als Diagnose einen zerebrovaskulären Insult mit angetontem sensomotorischem Hemisyndrom rechts und Dysarthrie, eine inital motorische Aphasie sowie eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1). Sie ging von einer eher ungünstigen Prognose aus (Ziff. 1.4), weil wiederholte Versuche als Metzger wieder zu arbeiten gescheitert seien und die Kraftlosigkeit sowie Gefühlsstörungen des rechten Arms bei manueller Tätigkeit hinderlich seien (Ziff. 1.7).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, berichteten am 1. September 2010 (Urk. 7/33/7-8) von einer diskreten Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers. Es zeige sich im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik eine diskrete Kraftminderung im rechten Arm und Bein sowie eine leichte Gedächtnisproblematik und Verlangsamung (S. 2). Mit Bericht vom 24. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/33/1-5) empfahlen die Ärzte baldmöglichst eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, zu Beginn zum Beispiel mit 3-4 Stunden pro Tag mit Steigerung und maximaler Belastung je nach Verlauf (Ziff. 1.7).
3.6 Med. pract. D.___ und med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gingen in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/55 S. 2 f.) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger aus. In einer alternativen Tätigkeit bestehe analog dem Arztbericht des C.___ eine seit September 2010 bestehende Teilarbeitsfähigkeit von 3-4 Stunden täglich mit folgendem Belastungsprofil: Wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr (Arbeiten mit spitzen und scharfen Werkzeugen, an schnell rotierenden Maschinen oder Arbeiten mit Absturzgefahr) sowie unter Berücksichtigung einer Koordinationsstörung und Kraftminderung im rechten Arm.
4.
4.1 Im Rahmen des im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:
4.2 Am 30. Januar 2012 stürzte der Beschwerdeführer in der F.___ und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu, welche mittels einer Hemiprothese rechts versorgt wurde (vgl. Urk. 7/117/61-62). Nach Repatriierung aus der F.___ erfolgte vom 4. bis 7. Februar 2012 die Nachbehandlung im Stadtspital Z.___ (Urk. 7/75/2).
4.3 Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) berichtete am 21. April 2012 der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/77/1-3). Seit der Hirnblutung mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts bestehe ein ausgeprägter hinkender Gang mit Nachziehen des rechten Beines. Der Beschwerdeführer benötige ausserhalb der Wohnung wegen der Gehunsicherheit einen Stock. Die zunehmende Mobilisation mit Muskelaufbau aufgrund des Schenkelhalsbruches werde durch das Hemisyndrom erschwert (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, als Verkäufer könne der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufnehmen, allerdings benötige er längere Rehabilitation. Sein Arbeitspensum betrage 30 % (Ziff. 1.6 f.).
4.4 In ihrer Beurteilung vom 1. März 2013 (Urk. 7/83 S. 4) gelangte Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeinmedizin, RAD, zum Schluss, der Gesundheitszustand sei unverändert. Es gebe durch die Schenkelhalsfraktur keine zusätzliche Einschränkung zur bereits bestehenden Behinderung des Hemisyndroms rechts, da dieselbe (Körper-)Seite betroffen sei. Lediglich während sechs Monaten (Rehabilitationsphase) sei der Zustand schlechter gewesen, sodass während dieser begrenzten Zeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich nicht mehr wesentlich ändern.
4.5 Am 30. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine bipolare Hemiprothese in die rechte Hüfte eingesetzt und am 25. September 2013 ein Infekt der Hüftprothese festgestellt und saniert (vgl. Urk. 7/127/24-29).
4.6 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 26. Oktober 2013 in der Rehaklinik H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/117/3-8) nannten die Ärzte als Diagnosen einen Hüftprothesen-Infekt rechts sowie ein beinbetontes sensomotorisches Hemisyndrom rechts (S. 1). Der Beschwerdeführer konnte in gutem Allgemeinzustand und mit deutlich gesteigertem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden (S. 3).
4.7 Am 18. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer in der Uniklinik I.___ eine Hüftendoprothese rechts eingesetzt (Urk. 7/127/26-27), und er wurde zur Akutrehabilitation nach H.___ überwiesen, wo er vom 23. Dezember 2013 bis 29. Januar 2014 weilte (Urk. 7/127/9-11).
4.8 Die Ärzte der J.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie am 18. August 2014 (Urk. 7/138). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 3):
- klinische Zeichen der Herzinsuffizienz, NYHA III
- sensomotorisches Defektsyndrom nach links-pontinem, lakunarem Hinstamminfarkt im Oktober 2009
- Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks nach Revisionsoperation mit Implantation einer zementfreien Wechselendoprothese im Dezember 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine Adipositas Grad I genannt.
Aus internistischer Sicht sei der Allgemeinzustand als gut zu bezeichnen, der Ernährungszustand als adipös. An Kopf und Hals bestehe ein normaler Untersuchungsbefund (S. 13). Den einfachen kardiopulmonalen Belastungstest (Steigen von 3-Stockwerken im hauseigenen Treppenhaus) könne der Beschwerdeführer nur langsam unter Zuhilfenahme seines Gehstockes sowie des Geländers bewältigen, jeweils eine Treppenstufe steigend und das rechte Bein nachziehend. Er könne dabei sprechen, habe aber dabei beschleunigte Atmung, jedoch keinen Druck in der Brust (S. 14). An der Ausprägung und Behinderungsrelevanz der sensomotorischen Störung der rechten Körperhälfte bestünden keine Zweifel. Der Beschwerdeführer sei für körperliche schwere oder mittelschwere Arbeiten bereits ohne die Schlaganfallfolgen (unzureichende therapierte Hypertonie und Herzinsuffizienz) als nicht arbeitsfähig anzusehen (S. 15).
Die neurologische Untersuchung habe eine beinbetonte rechtsseitige sensomotorische Störung der rechten Körperhälfte mit Spastik im Bereich des rechten Beins gezeigt. Anamnese und Befunde sowie die Aktendaten würden schlüssig korrelieren, an der enzephalen Läsion sowie dem verbliebenen sensomotorischen Defektsyndrom bestünden keine Zweifel (S. 19 f.).
In der orthopädischen Untersuchung habe sich klinisch das rechte Hüftgelenk betreffend eine leichtgradige Bewegungseinschränkung und muskuläre Schwäche erheben lassen, eine deutlichere Funktionsstörung des rechten Beines liege infolge der inkompletten Hemiparese rechts mit Störung der Schrittabwicklung, Gangbildverlangsamung, Gang- und Standunsicherheit vor. Bezüglich des rechten Armes und der Hand fänden sich allenfalls residuelle funktionelle feinmotorische Defizite bei Prüfung der differenzierten Griffformen rechts, dadurch seien leichte Einschränkungen bei Rechtshändigkeit zu beschreiben. Es liege bezüglich des rechten Hüftgelenkes derzeit ein befriedigendes operatives Ergebnis vor. Ein akuter intraartikulärer Störbefund nach Implantation einer Wechselendoprothese sei nicht zu erheben, eine persistierende periartikuläre Schwäche sei jedoch evident. Angesichts der im Dossier beschriebenen muskulären Degeneration und Destruktion in der Hüftgelenkumgebung rechts handle es sich bezüglich der aktiven Hüftfunktion - unabhängig von der neurologischen vorliegenden Störung - um einen finalen Defektbefund des rechten Hüftgelenks. Wesentliche Verbesserungen seien nicht mehr zu erwarten (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine psychischen Beeinträchtigungen oder Störungen erheben lassen. Der erhobene Befund sei regelrecht (S. 32).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei auf Dauer zu 100 % aufgehoben. Grund hierfür seien das enzephale Defektsyndrom einer Hemiparese rechts sowie das Defektsyndrom nach stattgehabter Hüftgelenksfraktur. Eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte sowie körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit würden aus diesen Gründen nachvollziehbar und biologisch plausibel dauerhaft ausscheiden. In körperlich leichten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da das somatische Defektsyndrom in sitzenden und körperlich leichten Tätigkeiten nicht namhaft zum Tragen kommen könne. Gut geeignet seien somit zum Beispiel Arbeiten an Pforten sowie in Wach- und Telefondiensten (S. 32 f.).
Auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hin beantworteten die Gutachter die Frage der Rentenrevision dahingehend, dass von einem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Der enzephale Defektzustand sei weitgehend unverändert. Hinzugetreten sei im 2012 eine zusätzliche Gesundheitsstörung im Bereich der rechten Hüfte. In der Gesamtbewertung ergebe sich dadurch jedoch kein zusätzlicher behinderungsrelevanter Effekt bezüglich der Arbeitsfähigkeit oder der Alltagsmobilität, weil diese Gelenkspathologie bereits unter der Halbseitenlähmung zu subsumieren sei (S. 35).
4.9 Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4), RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 29. August 2014, auf das umfassende und schlüssige Gutachten abzustellen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin, das heisst über den September 2012 hinaus, vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des J.___-Gutachtens sei wegen der Komplikationen der Schenkelhalsfraktur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2012 durchgehend bis Juni 2014 anzunehmen. Sechs Monate nach Abschluss der Rehabilitationsphasen sei ab Juli 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk. 7/143 S. 3 f.).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2010 zugesprochen (Urk. 7/64). Ausgangspunkt dafür waren insbesondere die medizinischen Berichte von Dr. B.___ vom 21. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und der Ärzte des C.___ vom 1. beziehungsweise 24. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie die Beurteilung des RAD vom 9. Dezember 2010 (vgl. vorstehend E. 3.6). Darin wurde als Diagnose hauptsächlich ein zerebrovaskulärer Insult mit angetontem sensomotorischem Hemisyndrom rechts genannt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine seit September 2010 bestehende Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % (3-4 Stunden täglich) bestünde.
5.2 Bezüglich der Diagnosestellung stehen diese eben genannten ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2010 und das umfassende Gutachten der J.___ vom 18. August 2014 (vgl. vorstehend E. 4.8) im Wesentlichen im Einklang. Die hinzugetretene Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks nach Revisionsoperation mit Implantation einer Wechselendoprothese führte zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, was die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen ihrer RAD-Ärztin vom 29. August 2014 (vgl. vorstehend E. 4.9) auch mit der befristeten Erhöhung der Invalidenrente ausreichend berücksichtigt hat, in dem sie dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 2). Dies ist unbestritten und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, war es doch dem Beschwerdeführer seit dem Sturz Ende Januar 2012 sowie während der langen Rehabilitationsphase bedingt durch den Hüftprothesen-Infekt und der dadurch notwendig gewordenen Operationen (vgl. vorstehend E. 4.2-4.7) nicht möglich, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
Nach Erreichen des Endzustandes ergebe sich aber gemäss den Gutachtern der J.___ kein zusätzlicher behinderungsrelevanter Effekt bezüglich der Arbeitsfähigkeit oder der Alltagsmobilität, da diese Gelenkspathologie in der Halbseitenlähmung aufgehe (vgl. vorstehend E. 4.8). Der medizinische Sachverhalt präsentierte sich damit im J.___-Gutachten verglichen mit der Beurteilung von 2010 praktisch unverändert, wobei die Gutachter zum Schluss gelangten, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Gestützt auf dieses Gutachten hob die Beschwerdegegnerin in der Folge die bisherige Rente des Beschwerdeführers auf (Urk. 2).
Dabei übergeht die Beschwerdegegnerin jedoch die Ausführungen im Gutachten, wonach der enzephale Defektzustand weitgehend unverändert und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Diese Beurteilung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen offen. Nachdem somit die Gutachter der J.___ davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat, ist deren Einschätzung lediglich als andere Beurteilung desselben Sachverhaltes zu betrachten, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 60 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.1).
Da sich gemäss Aktenlage die erwerblichen Auswirkungen auch nicht geändert haben (vgl. Urk. 7/142), liegt kein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 1.2). Hingegen ist die bis Ende Juli 2015 ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache per 1. Oktober 2010 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
Wie unter E. 5.1 ausgeführt, stützte sich die Beschwerdegegnerin damals auf die Berichte von Dr. B.___ vom 21. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und der Ärzte des C.___ vom 1. beziehungsweise 24. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie auf die Beurteilung des RAD vom 9. Dezember 2010 (vgl. vorstehend E. 3.6), in welchen eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert wurde. Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Gestützt auf diese Aktenlage kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Zurückkommen mittels substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) ausser Betracht fällt.
5.4 Zusammenfassend ist weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinische Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, sondern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwies sich im Zeitpunkt der strittigen Verfügung im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2010 als weitgehend unverändert. Ebenfalls sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen bleibt dabei die befristete Rentenerhöhung für die Dauer vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2015.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Unrecht per Ende Juli 2015 aufgehoben, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. August 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler