Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00699




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda

Herenda Rechtsanwälte

Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, gelernter Schlosser, reiste im Jahr 1987 aus dem heutigen Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 15/3/3, 5). Im Jahr 2010 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 15/3/1). Von 1987 bis 2004 arbeitete er für die Z.___ AG als Flachdachisoleur (Urk. 15/9, Urk. 15/14/1). Seither war er für verschiedene Personalvermittlungsunternehmen tätig und wurde auf Baustellen als Flachdachisoleur eingesetzt. Dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 15/3/5, Urk. 15/9, Urk. 15/11, Urk. 15/16). Er meldete sich am 9. März 2011 unter Hinweis auf eine am 20. August 2010 erlittene Knieverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3, Urk. 15/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen im Zuge derer sie insbesondere die Akten des Unfallversicherers von X.___, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2012 einholte (vgl. Urk. 15/12, Urk. 15/19, Urk. 15/23, Urk. 15/26, Urk. 15/29-30, Urk. 15/34; Urk. 15/42/4-5). Hernach sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2013 mit Wirkung vom 1. September 2011 bis 28. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/70).

1.2    Am 1. Juli 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/64). Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte diese dem Versicherten mit, dass eine medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation) notwendig sei (Urk. 15/92). Die Untersuchungen fanden am 16. und 21. Juli 2014 in der A.___, B.___ (nachfolgend: A.___) statt (Urk. 15/98, Urk. 15/102/2). Das A.___ erstattete sein Gutachten am 21. Oktober 2014 (Urk. 15/102). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 beantwortete der psychiatrische Gutachter die Ergänzungsfragen der IVStelle (Urk. 15/110). Alsdann stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 15/117), wogegen dieser am 15. Mai 2015 Einwand erhob (Urk. 15/121). Am 1. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2015 beantragen (Urk. 3 S. 1):

1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Teilinvalidenrente auszurichten.

3.subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens eine Invalidenrente auszurichten.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 15/1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

    Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. Juli (Urk. 11), 6. August (Urk. 17) und 2. November 2015 (Urk. 19) sowie 19. Januar (Urk. 22), 22. Februar (Urk. 25), 29. März (Urk. 28), 1., 6. und 17. Juni (Urk. 31, Urk. 34, Urk. 37) und 26. August 2016 (Urk. 39) jeweils weitere Arztberichte und -zeugnisse einreichen (Urk. 12/1-2, Urk. 16, Urk. 20, Urk. 23/1-2, Urk. 26, Urk. 29/1-3, Urk. 32, Urk. 35, Urk. 38/1-3, Urk. 40/1-2), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, Urk. 18, Urk. 21, Urk. 24, Urk. 27, Urk. 30, Urk. 33, Urk. 36, Urk. 41).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.5    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).


2.

2.1    

2.1.1    Im Bericht vom 5. April 2011 führte Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnosen Kniedistorsionstrauma am 20. August 2010 mit vorderer Kreuzband-Ruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, mediale Meniskusläsion und chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom an (Urk. 15/13/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die schweren körperlichen Tätigkeiten seien im Moment aufgrund der Rücken- und Knieproblematik nicht möglich (Urk. 15/13/5).

2.1.2    SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden, auch unfallfremde, angegeben habe. Bezüglich der unfallfremden Beschwerden sei aufzuführen, dass wohl eine nicht unerhebliche Gastritis und wohl auch eine chronische Bronchitis vorliegen würden. Sodann würden seitens des Beschwerdeführers über Augenprobleme, Hörverlust und Rückenbeschwerden berichtet (Urk. 15/34/53).

    Am linken Kniegelenk, das sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 26. Juli 2011 verdreht habe (Urk. 15/34/49), stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei hier möglicherweise ein Riss vorhanden sei (Urk. 15/34/53). Es sei indes nicht vorstellbar, dass diese Veränderungen die ausgeprägten Reaktionen bei der klinischen Untersuchung verursachen würden. Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurückhaltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Veränderungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlechterung der Gesamtsituation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk gerechnet werden müsse (Urk. 15/34/54-55).

    Am rechten Kniegelenk, welches sich der Beschwerdeführer am 20. August 2010 verdreht habe (Urk. 15/34/47), zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vordere Instabilität vorliegen. Ob zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend vernarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vorliegen könne (anhand der Umfangmessungen). Die demonstrierten Krafteinbussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rechten Kniegelenk sei von den übrigen klinischen Befunden her nicht nachvollziehbar und als Inkonsistenz zu bewerten. Zudem sei eine deutliche Symptomausweitung vorhanden (Urk. 15/34/55).

    Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden (Urk. 15/34/55). Ihm seien indes unfallbedingt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässiges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knienden oder hockenden Position ganztags zumutbar (Urk. 15/34/55).

2.1.3    In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, aus, dass als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Kniedistorsion rechts mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Unfall vom 20. August 2010), operativ und arthroskopisch behandelt, zuletzt am 1. November 2012 operiert, sowie eine mediale Meniskusläsion am linken Knie mit Hinterhornriss (Unfall vom 26. Juli 2011) bestünden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer unfallbedingt seit 20. August 2010 zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 15/42/4). In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil bestehe seit dem 26. November 2012 (Datum der kreisärztlichen Untersuchung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zeitpunkt sei der unfallbedingte Rehabilitationsprozess als abgeschlossen anzusehen. Es würden ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen (Urk. 15/42/5).

2.2    

2.2.1    Am A.___-Gutachten vom 21. Oktober 2014 waren med. pract. F.___, Arbeitsmedizin FMH, MAS Versicherungsmedizin, Arbeitsmedizinische Zusammenhangsbegutachtung (D), Fallführender Oberarzt A.___/Begutachtungen, und die Dres. med. G.___, Chefarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin/ Rehabilitation FMH, beteiligt (Urk. 15/102/25). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/102/22):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4)

- laut Akten Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal (Röntgenbilder und MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] von Februar 2013)

- Status nach Hospitalisationen wegen Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Diskushernie LWK4/5 2003 und Radikulärsymptomatik links bei Diskushernie LWK4/5 1991

- Chronische Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M23.9)

- Status nach Distorsion des rechten Knies am 20. August 2010 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, medialer Meniskus-Hinterhornläsion und Teilruptur des lateralen Seitenbandes

- Status nach arthroskopischer Resektion des Kreuzbandstummels, Plica-Resektion, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn am 29. November 2010

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie und Durchführen eines Knorpel-Knochenzylinder-Transfers (OATS 10 mm) bei umschriebener medialer Chondropathie

- vollständige Integration des Knorpelknochenzylinders gemäss MRI rechtes Knie vom 30. Juli 2012

- Status nach Distorsion des linken Knies am 26. Juli 2011 mit fraglicher Läsion des medialen Meniskushinterhorns gemäss MRI linkes Knie vom 14. September 2011

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 15/102/22):

- Status nach Osteosynthese einer Basisfraktur metacarpale V rechts am 19. Juni 2003

- Beginnende Fingergelenksarthrosen

- Spreizfüsse

- Hallux valgus links

- Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit Funktionseinschränkung, pseudoneurologischen Störungen und organisch nicht begründbaren Schmerzen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34.1 kg/m2)

2.2.2    Der Gesamtbeurteilung der A.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur mit notwendigem Einnehmen von Zwangshaltungen und Lastenhandhabung von mehr als 20 kg seit dem Unfall vom August 2010 dauerhaft nicht mehr möglich sei. Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste, leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten vorhanden sei. Zu Beginn des Jahres 2013 sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Weitere gesundheitliche Veränderungen liessen sich im Verlauf nicht feststellen (Urk. 15/102/23).

2.2.3    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___-Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dachisoleur auch weiterhin aufgehoben sei (Urk. 15/102/23).

    In einer körperlichen leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässiges oder dauerndes Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knienden oder hockenden Position sowie auch ohne Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der LWS bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese sei allerdings eingeschränkt aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode, welche vor allem zu einer eingeschränkten Durchhaltehigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf führe. So sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, im Abstand von zwei Stunden eine zusätzliche Kurzpause einzulegen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 40-50 %, abhängig von den konkreten Anforderungen. Es bestehe ein weiteres Verbesserungspotential durch die Behandlung der depressiven Erkrankung. Zusätzlich zu den aufgeführten Krankheitsbildern liege eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung vor, welche als iv-fremd zu werten sei, jedoch die konkrete berufliche Eingliederung beeinträchtige (Urk. 15/102/24).


3.    

3.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 15. Januar 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 2011 bis 28Februar 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 15/158), derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2    

3.2.1    Die A.___-Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 21. Oktober 2014 in Kenntnis der IV-Akten (vgl. Urk. 15/102/3-12) sowie gestützt auf eigene Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 15/102/13 ff.), Rheumatologie (vgl. Urk. 15/102/19 ff., Urk. 15/102/44 ff.) und Psychiatrie (vgl. Urk. 15/102/16 ff., Urk. 15/102/34 ff.). Die am Gutachten beteiligten Ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auch in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Mit ihrem Gutachten werden die vorliegend interessierenden Fragen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beantwortet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das A.___-Gutachten vom 21. Oktober 2014 (Urk. 15/102) deswegen mangelhaft sei, weil die Gutachter keine neuen MRI-Untersuchungen veranlasst hätten (Urk. 1 S. 13), ist entgegenzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gutachter zu beurteilen haben, ob weitere bildgebenden Untersuchungen durchgeführt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3). Dass die A.___-Gutachter keine MRI-Untersuchungen durchführen liessen, ist nicht zu beanstanden, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass der rheumatologische Gutachter den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 untersuchte und er aufgrund der Akten Kenntnis von den Röntgenbildern und dem MRI vom Februar 2013 hatte (vgl. Urk. 15/102/19). Dementsprechend lag auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13) im Ermessen der Gutachter. Aufgrund deren Ausführungen im Gutachten vom 21. Oktober 2014 bezüglich Diskrepanzen zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der Untersuchung im Spontanverhalten (Urk. 15/102/20) ist zudem nicht davon auszugehen, dass durch eine solche Untersuchung weitere Aufschlüsse hätten erzielt werden können.

3.2.2    In somatischer Hinsicht erweist sich das A.___-Gutachten als schlüssig und überzeugend. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer Arztberichte seiner behandelnden Ärzte einreichen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, vom 15. Mai 2015 (Urk. 15/126) sind keine Befunde zu entnehmen, welche bei der A.___-Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Dr. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehablitation, beurteilt in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 die den A.___-Gutachtern bereits bekannten MRI-Bilder. Gemäss Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. Dezember 2015 hätten sich im MRI der LWS vom 1. Dezember 2015 mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen gezeigt, welche „zusätzlich“ zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht beitragen würden. Dr. K.___ nimmt jedoch keinen Bezug auf die früheren bildgebenden Untersuchungen, so dass seine Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Im folgenden Bericht vom 19. Februar 2016 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 26 S. 2) und äussert sich damit fachfremd. Was schliesslich die neueren Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 40/2) in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichten betrifft, so gehören diese nicht zum massgebenden Sachverhalt (E. 1.5 vorstehend).

3.2.3    In psychischer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Ärzte der L.___ - vgl. deren Bericht vom 23. Oktober 2013 (Urk. 15/85) - eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Auch die A.___-Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht von 50 % festgestellt, was mindestens zu einem Anspruch auf eine „Teilinvalidenrente von 50 %“ führen müsse (Urk. 1 S. 10). Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___-Gutachter davon ausgehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn des Jahres 2013 verschlechtert hat (E. 2.2.2 vorstehend). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (E. 2.2.1 vorstehend). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur allerdings einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Therapieoptionen waren beim Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters jedoch noch nicht ausgeschöpft. So könnte die psychopharmakologische Medikation möglicherweise noch erhöht werden. Zudem empfiehlt der Gutachter eine Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers und kritisiert, dass bislang die Therapie auf Deutsch durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Sprache Verständigungsschwierigkeiten habe (Urk. 15/102/19). Von einer Therapieresistenz kann mithin nicht gesprochen werden, weshalb die von den A.___-Gutachtern diagnostizierte mittelgradige depressive Episode keine invalidisierende Wirkung haben kann. Im Übrigen diagnostizierten auch die Ärzte der L.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 15/85/2) und gingen von einer Verbesserung durch eine ambulante psychotherapeutische ressourcenorientierte Behandlung und gegebenfalls Optimierung der medikamentösen Therapie aus (Urk. 15/85/4). Soweit die Ärzte der L.___ beim Beschwerdeführer ab 6. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostizieren (Urk. 16, Urk. 20, Urk. 23/2, Urk. 29/1, Urk. 32), gehört dies nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E. 1.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis gemäss dem psychiatrischen A.___-Gutachter auszuschliessen ist (Urk. 15/102/17).

3.2.4    Eine iv-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 15/70) ist mithin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies gilt auch für die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.

    

4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kristina Herenda

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher