Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00700




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Angestellte (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/13-14) und erwerbliche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/12) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/11).

    Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/21) und lehnte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 auch eine Kostengutsprache für eine Matratze sowie einen Lattenrost ab (Urk. 7/22).

1.2    Am 8. Mai 2013 bzw. 11. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/23 Ziff. 6.2, Urk. 7/35) sowie zur Früherfassung an (Urk. 7/24), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/28, Urk. 7/38, Urk. 7/49) und erwerbliche (Urk. 7/29) Abklärungen tätigte. In der Folge übernahm diese am 23. Oktober 2013 im Rahmen der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/42) und schloss mit der Versicherten gleichentags eine entsprechende Zielvereinbarung ab (Urk. 7/45). Nach Eingang des Berichts zur ambulanten ABR (Urk. 7/53) wurde die Arbeitsplatzerhaltung am 11. März 2014 abgeschlossen (Urk. 7/55).

    Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/61, Urk. 7/68, Urk. 7/71) sowie erwerblichen (Urk. 7/58, Urk. 7/70) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten der AXA Winterthur beizog (Urk. 7/59, Urk. 7/75), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, Urk. 7/82, Urk. 7/85) mit Vergung vom 26. Mai 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3    Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvergens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).

1.4    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.5    Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

    In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

    Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

1.6    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Arbeitsplatzerhalt sei nicht möglich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Nachdem die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen gegeben sei, liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Auch unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, lägen keine neuen Tatsachen vor, und eine psychiatrische Begutachtung sei nicht angezeigt. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Ob bei einer somatoformen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne, sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage (S. 2). Zudem sei aus medizinischer Sicht die Behandlung noch nicht ausgeschöpft. Es werde eine stabilisierende Physiotherapie der Rumpfmuskulatur, eine Schmerztherapie, eine medizinische Trainingstherapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie beziehungsweise ein Übertritt in eine tagesklinische Behandlung empfohlen (S. 2 f.). In der Gesamtschau seien die gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass die Ärzte allesamt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt oder zumindest den Verdacht geäussert hätten. Dabei handle es sich um eine eigenständige psychische Erkrankung. Bezüglich einer möglichen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD). Aufgrund einer Ferndiagnose stelle Dr. A.___ kurz und knapp fest, die deutlich gebesserte psychische Situation führe zu keiner höhergradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Darauf könne nicht abgestellt werden. Mit einer einfachen Stellungnahme des RAD werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan, wenn der medizinische Sachverhalt nicht feststehe oder die Befunde umstritten seien. Es seien zwingend weitere Abklärungen durch einen Facharzt vorzunehmen. Dabei sei in erster Linie festzustellen, ob und in welchem Ausmass eine Persönlichkeitsstörung vorliege und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 5 f. Ziff. 2.3). Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen werde zudem auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014; nunmehr publiziert in BGE 141 V 281) verwiesen. Gemäss diesem Urteil sei das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamtbetrachtung einzelfallgerecht und ergebnisoffen zu beurteilen (S. 6 Ziff. 3.1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist.


3.

3.1    Der frühere Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/5 lit. A):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang mit grosser Randleistenhernie LWK3

- degenerative Veränderungen bzw. Schmorl’sche Knötchen im LWK2/LWK3-Bereich

- Beinverkürzung rechts 8mm

- Hypermobilitätssyndrom

- Tendenz zu depressiver Entwicklung

    Die Beschwerdeführerin habe täglich Rückenschmerzen im Übergang der unteren BWS und oberen LWS. Ohne Gebrauch von starken Schmerzmitteln seien die Schmerzen unerträglich, jeder Schritt verursache Schmerzen. Mit Schmerzmitteln schlage es auf die Psyche, sie werde depressiv und habe keine Energie mehr. Deshalb halte sie sich mit Schmerzmitteln zurück (Urk. 7/14/6 lit. D.4). In einer leichten bis mittelschweren Arbeit in oft wechselnden Positionen sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/14/4).

3.2    Am 3. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei stärksten Kopf- und Nackenschmerzen und fünfmaligem Erbrechen auf der medizinischen Notfallstation des Spitals C.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 3. März 2013 diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Panvertebralsyndrom aktuell mit Kopfschmerzen (Urk. 7/49/9) und empfahlen die Fortführung der zuvor suffizienten Selbstmedikation mittels der vorbestehenden Medikation, eine zeitnahe hausärztliche Vorstellung sowie eine psychiatrisch/psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Ausnahmesituation (Urk. 7/49/10).

3.3    In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 10. Mai 2013 (Urk. 7/68/15-19) nannten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ insbesondere folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2 Ziff. 1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

    Als nicht arbeitsrelevante Diagnose nannten die Ärzte unter anderem sodann eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin berichte aktuell über bandförmige Schmerzen im Bereich der oberen LWS mit Ausstrahlung in die seitlichen Rippen. Die Beschwerden seien permanent und auch nachts vorhanden, strahlten jedoch nicht in die Beine aus. Sie könne deswegen nicht mehr lange sitzen. Zudem bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Okziput. Sie habe keine Paresen oder Sensibilitätsstörungen. Insgesamt sei von einem seit der Kindheit bestehenden und nach Unfallereignissen in den Jahren 2002 und 2007 akzentuierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Veränderungen im Rahmen eines Morbus Scheuermann mit sekundären myofaszialen Befunden bei muskulärer Insuffizienz auszugehen. Es lägen mehrsegmentale Bandscheibenverschmälerungen und eine Fehlform der Wirbelsäule mit anteriorer Knickbildung in den Segmenten L1-3 vor. Klare Hinweise auf eine Fraktur fänden sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht. Zudem bestehe seit dem Auffahrunfall im Jahre 2007 ein chronisches zervikozephales Syndrom. Die Symptomatik werde durch die Neigung zur Hypermobilität unterstützt und weiter aufrechterhalten. Da neben den somatischen auch einige psychische Faktoren zu verzeichnen seien, sei von einer chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Eine depressive Störung habe sich nicht feststellen lassen (S. 3 f. Ziff. 4). Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Mühe bereite insbesondere das längere Sitzen (S. 4 Ziff. 5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % mit vermehrten Pausen. Durch medizinische Massnahmen sowie ergonomische Anpassungen könne die Leistungsfähigkeit deutlich gesteigert werden. Infolge der langdauernden Arbeitsunfähigkeit werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % mit sukzessiver Steigerung auf ein volles Arbeitspensum empfohlen. Allerdings sei die ab 22. April 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bereits nach wenigen Tagen wegen stark zunehmenden Kopfschmerzen bei der Arbeit am PC nicht mehr umgesetzt und die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit begründen und auch aus psychiatrischer Sicht liege keine Störung vor, welche eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Inwiefern die Kopfschmerzen eine dauerhafte Leistungseinbusse begründen könnten, müsse aus neurologischer Sicht festgelegt werden (S. 4 Ziff. 5.1). Eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit vermehrten Pausen in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 4 Ziff. 5.2).

3.4    Am 14. Mai 2013 beantragte Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, D.___, Kostengutsprache für eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) und nannte dabei im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- exazerbiert nach Wirbelsäulenkontusion am 8. Februar 2002 (direktes Trauma) und Auffahrkollision von hinten am 13. Oktober 2007

- mit Wirbelsäulenfehlform bei Morbus Scheuermann

- Tendenz zu Hyperlaxizität (Beighton-Score 2/9) mit Überbeweglichkeit der Wirbelsäule

- muskuläre Dysbalance der gesamten paravertebralen Muskulatur HWS beidseits, untere BWS bis Sacrum beidseits, gluteal links

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

- nachfolgend an Auffahrkollision am 13. Januar (richtig: Oktober) 2007

    Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien vor allem eine verminderte Belastungstoleranz der LWS bei verminderter muskulärer Stabilisierung. Weiter seien eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter- und Nackenbereichs bei verminderter Kraftausdauer der Schulter-/Nackenmuskulatur, eine verminderte muskuläre Stabilisierung beider Schulterblätter sowie eine allgemeine Dekonditionierung beobachtet worden. Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwerdeführerin seien gut (S. 2 Ziff. 2). Es werde ein ambulantes interdisziplinäres umfassendes Ergonomietraining (ABR) durchgeführt mit dem Ziel, die genannten Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen. Das Programm erfolge halbtags wochentags während acht Wochen. Inhaltlich umfasse es physiotherapeutische und ergotherapeutische Massnahmen, die ärztliche Betreuung während des Programms sowie die delegierte psychologische Gesprächstherapie. Ausserdem erfolge eine Sozialberatung nach Bedarf. Die Verminderung der Aktivitätseinschränkungen führten auch zu verbesserten Voraussetzungen auf eine Reintegration in Beruf und Freizeit (S. 2 f. Ziff. 3).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2013 berichtete Dr. E.___, die Beschwerdeführerin könne bei der Arbeit während zwei Stunden pro Tag anwesend sein und dies durchhalten. Seit dem 10. Juni 2013 habe sie ihre Präsenz auf drei Stunden pro Tag gesteigert, was mühsam sei aber gerade knapp gehe. Die Symptomatik mit chronifizierten Schmerzen auf dem Boden segmentaler Dysfunktionen bei Hyperlaxizität und Dekonditionierung passe gut zum ermittelten Beschwerdebild. Durch ein intensives Aufbautraining könnten weitere Schmerzexazerbationen womöglich vermieden werden, im Idealfall könnten diese Massnahmen sogar eine Besserung der Schmerzen bringen. Aktuell werde eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % attestiert (Urk. 7/59/15).

    Am 22. Juli 2013 hielt Dr. E.___ fest, die Nacken- und Kopfschmerzen würden aktuell im Vordergrund stehen, die Schmerzen der LWS hätten sich etwas gebessert. Die Steigerung auf drei Stunden Präsenz am Arbeitsplatz pro Tag bereite ihr erheblich Mühe. Bei klinisch in etwa unveränderter Situation habe er sie ermuntert, die Präsenz von drei Stunden durchzuhalten, da es klinisch keine Argumente für eine tiefere Präsenz am Arbeitsplatz gebe (Urk. 7/68/13).

    Am 27. November 2013 führte Dr. E.___ aus, die Situation habe sich leider nicht verändert. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin zweieinhalb Stunden pro Tag, da sie bei dreistündiger Präsenz an der Arbeit eine rasche Schmerzzunahme im Rücken und Nacken bemerke. Auch in der selbständig durchgeführten medizinischen Trainingstherapie habe sie wegen Schmerzexazerbationen Mühe, die Belastung zu steigern. Klinisch zeigten sich keine neuen Aspekte, die Beschwerdeführerin wirke aber niedergeschlagen. Sie habe eine ambulante Psychotherapie begonnen (Urk. 7/68/11).

3.6    In ihrem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/53) bezüglich der vom 29. November bis 18. Dezember 2013 durchgeführten ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ insbesondere ein chronisches lumbovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe die Rehabilitation regulär an drei Nachmittagen pro Woche absolviert. Sie habe mit einer guten Leistungsbereitschaft trainiert und die vorgegebenen Trainingssteigerungen umsetzen können. Rein aufgrund der Trainingsresultate habe sie die Probezeit bestanden und es wäre möglich gewesen, das Training fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Mehrbelastung durch das Training allerdings zunehmend überfordert gewesen. Sie habe vermehrt eine depressive Symptomatik mit Suizidgedanken und Wutanfällen gegenüber ihrem Partner gezeigt. In gemeinsamer Absprache mit Patientin, Psychologin, Therapeutin und Arzt sei die Rehabilitation aufgrund der psychischen Situation am 18. Dezember 2013 frühzeitig beendet und ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt empfohlen worden. Eine Anmeldung sei bereits erfolgt (S. 2 f. Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % aus somatischer Sicht. Bei Fortsetzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6). Für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ergebe sich eine zumutbare Arbeitsdauer von acht Stunden pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus rein somatischer Sicht. Bei sich im Tagesverlauf kumulierenden Beschwerden müsse aktuell noch eine Leistungsminderung von 20 % attestiert werden. Bei Fortsetzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen. Bezüglich möglicher Leistungseinschränkungen aus psychischen Gründen müsse aus psychiatrischer Sicht Stellung bezogen werden (S. 3 Ziff. 1.7).

3.7    Der frühere Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Praxis die Beschwerdeführerin bei lic. phil. G.___ in psychotherapeutischer Behandlung war, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2014 (Urk. 7/59/7-8) eine mittelgradige depressive Störung, angstbetont, sowie ein chronifiziertes ausgedehntes Schmerzsyndrom (ad 4). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der Klinik H.___ hospitalisiert (ad 5). Zuletzt habe sie zweieinhalb bis drei Stunden am Tag gearbeitet, eine Steigerung sei insbesondere wegen der Schmerzzunahme nicht möglich, das Pensum habe sie ans Ende ihrer Kräfte gebracht (ad 6). Die Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt 65 % betragen, aktuell sei sie aufgrund der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig (ad 7). Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung sowohl aus somatischer Sicht als auch bezüglich der psychischen Beschwerden ungünstig (ad 8).

3.8    In seinem Bericht vom 29. März 2014 (Urk. 7/61) nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Störung, angstbetont

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit

- ausgedehntes chronifiziertes Schmerzsyndrom

    Seit dem 4. März 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden eine psychisch und physisch hohe Erschöpfbarkeit, eine massiv reduzierte physische und psychische Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Prognose sei körperlich und psychisch ungünstig (Ziff. 1.4).

3.9    Vom 9. Januar bis 28. Februar 2014 war die Beschwerdeführerin im I.___ erstmals in stationär-psychiatrischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/68/2-5) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- dependente und emotional-instabile Persönlichkeitszüge

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Hypothyreose, substituiert

- Kreuzschmerz, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- zervikozephales Syndrom

    Die Beschwerdeführerin habe initial Symptome einer mittelschweren depressiven Episode vor dem Hintergrund mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren und chronischer Rückenschmerzen gezeigt. Sie habe zuverlässig, regelmässig und motiviert an den multimodalen Therapien bestehend aus Kunst-, Ergo-, Bewegungs- und Milieutherapie teilgenommen. Im Behandlungsverlauf seien des Weiteren psychotherapeutisch auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Grundlage orientierte sowie stützende und motivierende ärztliche und psychologische sowie pflegerische Gespräche erfolgt (S. 3). Unter diesem Behandlungskonzept habe sich die Patientin insgesamt deutlich aufgehellter, emotional ausgeglichener und entspannter gezeigt. Sie habe einen deutlichen Rückgang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin stark fluktuierender Schmerzsymptomatik gezeigt. Bei Austritt hätten ihr eine persönliche Abgrenzung und der Umgang mit negativen Emotionen und innerer Anspannung nach wie vor Schwierigkeiten bereitet (S. 4).

3.10    Der aktuelle Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/71):

- depressive Störung

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- zervikozephales Syndrom

- chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren

    Bei langwierigem Verlauf und unklarem psychotherapeutischem Ausgang sei die Prognose unsicher (S. 2 Ziff. 1.4). Nach wechselnden Arbeitsunfähigkeiten seit März 2013 bestehe seit dem 9. Januar 2014 aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte und Automechanikerin (S. 2 Ziff. 1.6). Bei erfolgreicher psychotherapeutischer Intervention könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2 Ziff. 1.7).

3.11    Der aktuelle Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2014 eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf konfliktmeidende und emotional-instabile Persönlichkeitsanteile (Urk. 7/75 S. 1). Eine quantifizierende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsintensität in der bisher ausgeübten Tätigkeit sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psychischen Anteilen handle, bei dem die Abgrenzung der somatisch verursachten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Komponente derzeit noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Ausserdem seien bisher noch keine interdisziplinären Abklärungen über die Anteile der verschiedenen Beschwerden auf rheumatologischem beziehungsweise psychiatrischem Fachgebiet in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt. Insgesamt würden die Hinweise dafür überwiegen, dass sich mittlerweile eine ausgeprägte eigenständige Schmerzerkrankung in Form einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt habe. Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten könnten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differenzierteren psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die zumutbare Anwesenheitsdauer im Betrieb in administrativer Funktion werde auf derzeit zwei Stunden täglich eingeschätzt, und es bestehe nach psychiatrischer Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 6). Derzeit lasse sich noch nicht absehen, wann voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (S. 7 Ziff. 8). Grundsätzlich sei auch eine andere Arbeit nach ihren beruflichen Qualifikationen und ihren Kenntnissen möglich, sofern es sich nicht um eine die Wirbelsäule belastende körperliche Tätigkeit handle. Selbst in einem anderen Arbeitsgebiet dürfte die Arbeitsfähigkeit vorerst jedoch 20 % beziehungsweise eine Einsatzdauer von zwei Stunden täglich nicht übersteigen (S. 7 Ziff. 9). Nach seiner Einschätzung wäre grundsätzlich eine stationäre Behandlung in einer Klinik sinnvoll, welche interdisziplinär die psychischen und somatischen Faktoren der Schmerzerkrankung ganzheitlich behandle (S. 8 Ziff. 13).

3.12    In seinem Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/84/1-4) nannte Dr. Z.___ einzig noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (S. 1 Ziff. 1). Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen im Bereich der LWS und auch im Nackenbereich, weswegen sie dauerhaft Schmerzmedikamente einnehmen müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit zwei Stunden pro Tag, wobei nach spätestens einer Stunde eine Pause zur Entlastung der schmerzenden Bereiche eingelegt werden sollte (S. 1 Ziff. 2). Nach Angaben der Patientin würden die Schmerzen regelmässig auch bei fehlender körperlicher Belastung auftreten, also ebenfalls im Sitzen oder Stehen. Da die Beschwerden sowohl bei versuchten probeweisen Arbeitstätigkeiten in den letzten Monaten als auch im privaten und häuslichen Bereich in gleicher Form aufträten, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine angepasste Tätigkeit derzeit eine Vermeidung oder erhebliche Verminderung der Schmerzintensität bewirken könnte. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher derzeit in seiner Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit in einer „leidensangepassten“ Tätigkeit nicht gegeben (S. 2 Ziff. 3). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor (S. 2 Ziff. 4). Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund fehlender ausreichender Eigenmotivation darin beeinträchtigt wäre, sich auf eine intensivierte Therapie mit einem strukturierten Arbeitstraining einzulassen (S. 3 Ziff. 5). Seines Erachtens sei sie derzeit nicht in der Lage, sich trotz der Schmerzen zur Arbeitsleistung zu überwinden (S. 4).

3.13    Am 17. Juni 2015 hielt lic. phil. K.___, Psychologin, L.___, fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Juni 2015 zwecks Abklärung und Therapie in Behandlung. Aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden und einiger Vorakten seien folgende vorläufigen Verdachtsdiagnosen formuliert worden:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ

    Sollte sich die Beschwerdeführerin entscheiden, weiterhin in die Behandlung zu kommen, werde im Rahmen der nächsten Sitzungen die Diagnostik fortgeführt und ein geeigneter Therapieplan aufgestellt (Urk. 3/7).


4.

4.1    Was die psychischen Beschwerden betrifft, wies der frühere Hausarzt Dr. B.___ bereits im Jahre 2006 auf eine Tendenz zur depressiven Entwicklung hin (E. 3.1). Im März 2013 empfahlen sodann sie Ärzte des Spitals C.___ eine psychiatrisch/psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Ausnahmesituation (E. 3.2), und auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ erwähnten psychische Faktoren im Rahmen einer chronischen Schmerzerkrankung, verneinten jedoch das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Störung (E. 3.3). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episoden, sowie emotional-instabile Persönlichkeitszüge (E. 3.9, E. 3.13), wobei die Ärzte diesbezüglich teilweise lediglich einen Verdacht äusserten (E. 3.8, E. 3.11).

    Was die aufgrund der vorliegend unbestrittenen psychiatrischen Beschwerden bestehende Restarbeitsfähigkeit betrifft, hielt der frühere Psychiater Dr. F.___ im Februar 2014 fest, die Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt 65 % betragen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aufgrund der Hospitalisation sei die Beschwerdeführerin derzeit vollständig arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben (E. 3.7-8). Auch die Ärzte des I.___ äusserten sich nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.9). Der aktuelle Psychiater Dr. Z.___ sodann schätzte die zumutbare Anwesenheitsdauer sowohl in der bisherigen administrativen Tätigkeit als auch in einer anderen Tätigkeit auf zwei Stunden täglich ein. Dabei hielt er jedoch ausdrücklich fest, eine quantifizierende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsintensität sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psychischen Anteilen handle, bei welchem die Abgrenzung der somatisch verursachten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Komponente noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Seine Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten erfolgten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differenzierteren psychiatrischen Begutachtung (E. 3.11).

    Damit liegt jedoch keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor.

4.2    Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vorliegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren vergleichbare Ausführungen.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig