Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00702




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 7. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. O.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___ reiste im Alter von 12 Jahren in die Schweiz ein, ist gelernte Coiffeuse, Mutter zweier 2005 repektive 2011 geborener Söhne und betreibt seit dem Jahr 2001 als Selbständigerwerbende einen Coiffeursalon (Coiffeur Y.___; Urk. 8/2/2, Urk. 8/50). Am 28. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen seit ca. 2003 bestehenden Morbus Bechterew bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) bei und holte Geschäftsunterlagen des Coiffeurgeschäfts der Versicherten (Urk. 8/15), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/9, Urk. 8/23). Zudem liess sie die Versicherte rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 25. Januar 2008, Urk. 8/18; ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 7. März 2008, Urk. 8/21) und holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/24). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Vergung vom 29. September 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/33). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte erneut - unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 8/40, Urk. 8/42/4-33, Urk. 8/48) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/41, Urk. 8/44) und liess die Verhältnisse im Haushalt (Abklärungsbericht vom 22. Januar 2015; Urk. 8/49) sowie hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit der Versicherten (Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2014; Urk. 8/50) vor Ort abklären. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Januar 2015, Urk. 8/53; Einwand vom 13. Februar 2014 [richtig: 2015], Urk. 8/54; Einwandergänzung vom 19. März 2015, Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle gestützt auf ihre Abklärungen mit Verfügung vom 27. Mai 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/58 [= Urk. 2]).


3.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):

        „Die Verfügung vom 27. Mai 2015 (kein Anspruch auf eine Invalidenrente)     sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei seit wann rechtens eine     entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die     Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks     erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. der erforder    lichen Abklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie     anschliessendem erneutem Entscheid über die der Beschwerdeführerin     gesetzlich zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung.

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch Nichtabwarten eines vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellten Berichts der Hausärztin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 3).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

1.3    Die Beschwerdeführerin hat gegen den Vorbescheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/53) rechtzeitig Einwand erhoben (Einwand vom 13. Februar 2015; Urk. 8/54). Dabei stellte sie im Wesentlichen eine ergänzende ärztliche Stellungnahme in Aussicht und erbat deshalb um die Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen (Urk. 8/54). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2015 eine 30-tägige Fristerstreckung zur allfälligen ergänzenden Begründung des Einwandes erteilt (Urk. 8/55) und die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertretung mandatiert hatte, welche mit Eingabe vom 19. März 2015 erneut das Auflegen eines ausführlichen Berichts der Hausärztin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/56), erliess die Beschwerdegegnerin knapp zweieinhalb Monate nach dem Ablauf der erstmaligen Fristerstreckung am 27. Mai 2015 die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Am 26. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die angekündigte Stellungnahme ihrer Hausärztin vom 11. April 2015 ein (vgl. Urk. 3).

    Fest steht, dass der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. April 2015 mehr als einen Monat vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurde und somit bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den Akten hätte gereicht werden können. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine erneute Nachfrist hätte ansetzen müssen, kann letztlich ohnehin offen bleiben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 8C_543/2015 vom 12. Februar 2016 E. 6.3 mit Hinweis), denn die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen und die Sach- und Rechtslage wird vom hiesigen Gericht umfassend überprüft. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, wird dabei namentlich auch der von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 nachträglich eingereichte Bericht (Urk. 3), soweit er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) beizutragen vermag, zu berücksichtigen sein. Somit steht fest, dass eine Rückweisung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Davon scheint implizit auch die Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 1 S. 3).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin einem 80%-Pensum nachgegangen wäre. 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen, in welchem eine Einschränkung von 5,3 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad von 1,06 % vorliege. Mit dem aktuell ausgeführten 50%-Pensum sei es ihr in ihrer selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse möglich, weiterhin gleich hohe Gewinne zu erzielen, wie mit dem früheren 100%-Arbeitspensum, welches sie bis ins Jahr 2005 ausgeübt habe, weshalb keine Erwerbseinbusse vorliege. Im Erwerbsbereich betrage die Einschränkung demnach 0 %, woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 1 % ergebe (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ sei geeignet, berechtigte Zweifel an den medizinischen Beweismitteln der Beschwerdegegnerin zu wecken. Entweder sei auf diesen Bericht abzustellen oder es seien ergänzende Abklärungen zu veranlassen, da der medizinische Sachverhalt ohne Berücksichtigung des genannten Berichts weder aktuell noch vollständig sei (Urk. 1).


4.

4.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2008 (Urk. 8/33) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4.1.1    Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/18) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/18/4 f.):

- seronegative Spondarthropathie (richtig wohl: Spondylarthropathie), HLA B27 negativ

- Erstdiagnose im Oktober 2003

- ISG-Arthritis beidseits (MRI August 2006)

- Teilremission unter Enbrel seit Oktober 2007

- gastrointestinale Nebenwirkungen unter Rimifon

- muskuläre Insuffizienz

- Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur

- Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 50 %, entsprechend halbtags, arbeitsfähig. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweistätigkeit sei nicht realistisch, bevor die entzündliche Aktivität der seronegativen Spondarthropathie in eine Remission komme (Urk. 8/18/6).

    Dr. A.___ führte sodann aus, der Verlauf sei geprägt durch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts und wegen schmerzbedingter Inaktivität einer deutlichen muskulären Insuffizienz mit Zeichen der Dysbalance. Die konsequenterweise schliesslich im Oktober 2007 etablierte Behandlung mit dem TNF-Alpha-Blocker Enbrel habe einen teilweisen Rückgang der Entzündungszeichen und eine Verbesserung der Nachtschmerzsituation bewirkt. Klinisch finde sich aber an den ISG immer noch ein Provokationsschmerz und ebenfalls sei typischerweise das Achsenskelett im Bereich des thorakolumbalen Überganges dolent. Mit diesen Befunden würden die rapportierten noch erhöhten Entzündungsparameter, die Ausdruck seien für eine Triggerung des Grundleidens durch einen konkomitierenden Infekt, wie das bei der seronegativen Spondarthropathie typisch sei, korrespondieren. Neu kämen gastrointestinale Nebenwirkungen hinzu wegen der Notwendigkeit der tuberkulostatischen Therapie bei Verdacht auf durchgemachte Tuberkulose (Urk. 8/18/5).

4.1.2    Die für den RAD tätigen Dres. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, sowie C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2008 (Urk. 8/24/3) dafür, dass anhand der im Gutachten ausgewiesenen objektiven klinischen Befunde der Beschwerdeführerin eine optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne das Heben schwerer Lasten und ohne längere Zwangshaltung für den Rücken) zu 100 % möglich und zumutbar wäre. Es sei eine Rückfrage beim Gutachter zu tätigen (Urk. 8/24/3).

4.1.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/23) fest, auf Einnahme von Prednison 20mg, letztmalig am 25. Januar 2008, habe sich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden und eine Regredienz nach fünftägiger Therapie ergeben. Anlässlich einer Nachkontrolle vom 8. Februar 2008 habe er eine deutliche Schmerzregredienz festgestellt. Aktuell bestehe noch eine leichtgradige Druckdolenz und eine eingeschränkte LWS-Lateroflexion beidseits. Ansonsten liege eine leichtgradige Besserung der Beschwerden und Abnahme der Entzündungsparameter im bisherigen Verlauf vor (Urk. 8/23/8).

4.1.4    In seiner Stellungnahme vom 7. März 2008 zur Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/22) hielt Dr. A.___ fest, medizinisch-theoretisch erachte er eine sitzende leichte Tätigkeit, mit der Gelegenheit, ab und zu aufzustehen und herumzugehen, ohne monotone Haltungen und repetitive sowie immer gleiche Bewegungsabläufe, im Umfang von 80 % für zumutbar. Dies treffe ab Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2006 zu. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für irgendeine Tätigkeit sei abhängig vom Ansprechen auf die entzündungshemmende immunmodulatorische Behandlung und dem Zustand nach Rehabilitation der muskulären Insuffizienz (Urk. 8/21).

4.1.5    Der Stellungnahme von Dr. B.___, RAD, vom 25. März 2008 (Urk. 8/24/4) kann entnommen werden, die im Bericht von Dr. D.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht recht nachvollziehbar, da bei beiden durch ihn angegebenen Beschwerden eine „deutliche Besserung der Beschwerden und Regredienz nach fünftägiger Therapie" beschrieben werde. In der ergänzenden Stellungnahme von Gutachter Dr. A.___ werde von einer Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen. „Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Ansprechen auf die entzündungshemmende immunmodulatorische Behandlung." Dieses Ansprechen werde im Bericht von Dr. D.___ bestätigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit („sitzende leichte Tätigkeit mit der Gelegenheit, ab und zu aufzustehen und herumzugehen, ohne monotone Haltungen und repetitive immer gleiche Bewegungsabläufe").

4.1.6    Gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärzte wurde mit Verfügung vom 29. September 2008 (Urk. 8/33) ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

4.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.2.1    Prof. Dr. Z.___ führte in ihrem - zuhanden der Beschwerdeführerin verfassten und von dieser mit der Neuanmeldung vom 9. Dezember 2013 eingereichten - Bericht vom 23. November 2013 (Urk. 8/37/1-2) als Diagnosen (1) einen Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn, Differentialdiagnose [DD] intestinale Tuberkulose) bei aktuell Urininkontinenz, Verdacht auf vesicovaginale Fistel sowie normaler Knochendichte (nächste Messung 2015), (2) eine seronegative Spondylarthritis bei/mit HLA B27 negativ, destruierender Ileosakralgelenkarthritis beidseits und Knochendichtemessung November 2013 unauffällig, (3) einen Status nach zweimaliger Probeexzision Mamma rechts sowie (4) einen positiven Mantoux Test, mediastinale Lymphknotenverkalkungen (Quantiferontest vom 7. Oktober 2013: Hinweise auf aktive oder latente Tuberkulose) an. Die Beschwerdeführerin leide seit einigen Jahren an starken Rückenschmerzen im Rahmen einer seronegativen Spondylarthritis. Wegen Arzneimittelunverträglichkeit und wegen ihres Zustandes nach Tuberkulose (Tbc) sei es bisher noch nicht gelungen, diese rheumatische Erkrankung zufriedenstellend in Remission zu bringen. Zudem sei nun seit einem Jahr auch eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, wahrscheinlich einem Morbus Crohn entsprechend, aufgetreten. Wegen dieser beiden die Gesundheit der Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigenden Krankheiten sei sie zurzeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Eine ihrem Beschwerdebild angepasste leichtere Tätigkeit gebe es zurzeit nicht, da die chronischen Schmerzen auch zu Konzentrationsstörungen und vermehrter Müdigkeit führten. Die Beschwerdeführerin habe sich nun zu Prof. Dr. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom F.___ begeben. Dort würden bessere Behandlungsmethoden geprüft. Bei gutem Ansprechen sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine bessere Arbeitsfähigkeit erreichen werde. Vorläufig sei das jedoch nicht absehbar.

4.2.2    In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 (Urk. 8/41) nannte Prof. Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch entzündliche Darmerkrankung bei/mit Verdacht auf Morbus Crohn und seronegativer Spondylarthritis, bestehend seit 2005, sowie einen Status nach Tbc vor Jahren. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. September 2013 bei ihr hausärztlicher Behandlung. Seither und bis auf weiteres sei sie in ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen, Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit, was zu einer eingeschränkten Einsatzdauer führe. Bei guter Medikamentenverträglichkeit könne möglicherweise eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

4.2.3    Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2014 (Urk. 8/44-45) fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein schwerer Morbus Crohn mit Ileitis terminalis vor. Sie habe chronische abdominelle Schmerzen. Daneben bestehe eine seronegative Spondylarthritis, die starke Rückenschmerzen verursache. Diese beiden Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv einschränken (Urk. 8/44/1). Aufgrund der abdominellen Schmerzen und der Rückenschmerzen bei ankylosierender Spondylitis sei eine weitere Tätigkeit als selbständige Coiffeuse weiterhin nicht gegeben. Der Morbus Crohn bestehe seit Mai 2013 und manifestiere sich mit massiven rechtsseitigen Unterbauchschmerzen und einer Stenosesymptomatik. Die bisherige Therapie habe nur eine eingeschränkte Besserung erbracht (Urk. 8/44/2). Wenn eine Darmdilatation vorliege und massive Bauchkrämpfe bestünden, wenn Durchfälle im Vordergrund stünden und die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sei, könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ernsthaft angezweifelt werden (Urk. 8/44/3).

4.2.4    Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 11. April 2015 (Urk. 3) werden folgende Diagnosen genannt (Urk. 3 S. 1):

- Morbus Crohn

- normale Knochendichte (nächste Messung 2015)

- Wirkungsverlust von Infliximab bei Antikörperbildung

- seronegative Spondylarthritis

- HLA B27 negativ

- destruierende Ileosakralgelenkarthritis beidseitig

- Knochendichtemessung im November 2013 unauffällig

- Status nach zweimaliger Probeexzision Mamma rechts

- positiver Mantoux Test, mediastinale Lymphknotenverkalkungen (2007)

- Quantiferon-Test vom 7. Oktober 2013: Hinweise auf aktive oder latente Tuberkulose

- Status nach INH-Therapie

- rezidivierende Harnwegsinfekte bei leichtgradiger Urge-lnkontinenz

- mehrere echoreiche Läsionen der Leber

- Verdacht auf Hämangiome

- unter sonographischer Kontrolle

- depressive Entwicklung

    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hielt sodann dafür, seit 2013 habe sich der Allgemeinzustand trotz spezialärztlicher Betreuung durch die Kollegen des F.___ nur unwesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre beiden chronischen, entzündlichen Erkrankungen (Morbus Bechterew sowie Morbus Crohn) in der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse deutlich eingeschränkt. Längere körperliche Belastungen, aber auch längeres konzentriertes Arbeiten falle ihr bei chronischen Schmerzen schwer. Leider sei die Erkrankung mit den bisherigen Therapieansätzen noch ungenügend kontrolliert. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin höchstens 30 % arbeitsfähig, das heisse, sie besitze eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit, wobei sie 50 % Präsenz leisten könne (Urk. 3 S. 2).

4.3

4.3.1    Am 5. November 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/49) notierte die Abklärungsperson zusammenfassend, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2001 selbständigerwerbende Coiffeuse. Sie sei seit dem Jahr 2001 verheiratet und habe zwei Söhne (geboren 2005 und 2011). Ihr Ehemann arbeite in einem 100%-Pensum. Sie habe angegeben, dass sie mit der gegenwärtigen familiären und beruflichen Situation bei Gesundheit ein 80%iges Arbeitspensum leisten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 8/49/2).

    Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt total zu 5,3 % eingeschränkt (Urk. 8/49/6).

4.3.2     Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/50) - Abklärung vom 5. November 2014 – wurde festgestellt, im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen (Geburt ihres ersten Sohnes) ihr Pensum auf 80 % reduziert. Die wöchentliche Arbeitszeit habe dann 33 Stunden betragen. Zuvor habe sie 100 % gearbeitet. Die Reduktion des Pensums auf 50 % – 21 Arbeitsstunden pro Woche – habe sie im Jahr 2006 wegen ihres Gesundheitszustands vorgenommen (Urk. 8/50/2). Für ihr im Jahr 2011 geborenes zweites Kind habe sie eine Kinderbetreuung organisiert.

    Die Abklärungsperson hielt fest, dass aufgrund der organisierten Kinderbetreuung nachvollziehbar und glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin heute bei Gesundheit weiterhin ein 80%iges Arbeitspensum leisten würde (Urk. 8/50/3 f.). Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben. sie benötige aus gesundheitlichen Gründen mehr Ruhe bzw. Erholungszeit. Auch für die regelmässigen Arzt- und Therapietermine benötige sie viel Zeit. Sie könne alle im Geschäft anfallenden Tätigkeiten ausüben, jedoch nur im reduzierten Pensum. Beim Haareschneiden sitze sie vermehrt. Das lange Stehen und auch das Einnehmen der gleichen Halteposition über längere Zeit sei für sie anstrengend bzw. auf Grund der Schmerzen nicht möglich. Seit der letzten IV-Abklärung im Jahr 2008 habe sie bezüglich der geschäftlichen Tätigkeiten keine Anpassungen oder Umstrukturierungen vorgenommen (Urk. 8/50/5). Die Beschwerdeführerin habe vor bzw. nach ihrer Pensumsreduktion im Jahr 2005 auf 80 % (familiäre Gründe) bzw. im Jahr 2006 auf 50 % (gesundheitliche Gründe) immer etwa den gleichen Betriebsertrag erzielt. Es müsse somit angenommen werden, dass sie mit dem 100%igen bzw. 80%igen Arbeitspensum nicht voll ausgelastet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe das Geschäft bzw. viele Stammkunden von ihrer Vorgängerin übernehmen können. So habe sie das Geschäft nicht von „Null" aufbauen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie vor ihrer Erkrankung mit dem 100%igen bzw. 80%igen Arbeitspensum immer gut ausgelastet gewesen sei. Im Verhältnis zu dem Geschäftsertrag habe sie hohe Fixkosten. Sie habe das 50%-Pensum über die letzten Jahre mehrheitlich ausführen können. Sie habe auf Grund der neuen Diagnosen keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit.

    Die Abklärungsperson stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgewiesenen Gewinne bzw. angesichts der IK-Einträge mit dem 50%igen Arbeitspensum und der gesundheitlichen Einschränkung die gleichen Gewinne aus dem Geschäft habe ziehlen können wie mit dem 100%igen Arbeitspensum bis 2005 (Urk. 8/50/7). Die Abklärungsperson hielt sodann dafür, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ihre Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten tigkeit z.B. im Angestelltenverhältnis zu verwerten. Sie hätte schon seit Jahren in jeglicher Tätigkeit mit einem 80%igen Arbeitspensum wesentlich mehr Verdienst als mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen können. Gemäss klaren Aussagen beim Abklärungsgespräch vom 5. November 2014 wolle sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse auf keinen Fall aufgeben. Eingliederungsmassnahmen seien von ihr weiterhin nicht erwünscht (Urk. 8/50/8).


5.     

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013 eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 29. September 2008 (Urk. 8/33) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer so erheblichen Weise verändert hat, dass sie nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz unter anderem im - hier den Berichten der behandelnden Ärzte zu entnehmenden – medizinischen Sachverhalt.

5.2    Bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2008 (Urk. 8/33) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Folgen der seronegativen Spondylarthropathie in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit (sitzende leichte Tätigkeit mit der Gelegenheit, ab und zu aufzustehen und herumzugehen, ohne monotone Haltungen und repetitive immer gleiche Bewegungsabläufe) jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei.

5.3    Den aufliegenden Akten ist zu entnehmen, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs im Jahr 2008 die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 zusätzlich an einem schweren Morbus Crohn mit Ileitis terminalis leidet (Urk. 8/44/2).

    Eine neu hinzugetretene Diagnose bewirkt nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).

    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2008 vertraten die mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte einhellig die Auffassung, dass sich die Folgen der seronegativen Spondylarthritis mit einer medikamentösen Behandlung verbessern liessen. Konkrete ärztliche Angaben zum weiteren Verlauf sowie zu den aktuellen objektiven Befunden im Bereich der Wirbelsäule sowie der Ileosakralgelenke liegen nicht vor. Aktenkundig ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befundbesprechung vom 15. Oktober 2012 in der G.___-Klinik angegeben hatte, dass sie für ein Jahr „Enbrel“ genommen habe. Dies habe nicht geholfen, und sie habe damit in der Schwangerschaft (Geburt des 2. Sohnes im Jahr 2011) aufgehört. In der Schwangerschaft sei sie weitgehend symptomfrei gewesen. Seit zwei Monaten bestünden sehr starke Beschwerden. Sie nehme zurzeit dreimal täglich ein Dafalgan (vgl. Urk. 8/37/3).

    Prof. Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin – erst - seit September 2013 behandelt, attestierte ihr in ihren Berichten vom 23. November und 16. Dezember 2013 wegen der seronegativen Spondylarthritis und der nun zudem aufgetretenen chronisch entzündlichen Darmerkrankung in der Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie im Bericht vom 23. November 2013 bemerkte, eine ihrem Beschwerdebild angepasste leichtere Tätigkeit gebe es nicht (vgl. E. 4.2.1-2). Der Gastroenterologe Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls – erst – seit September 2013 behandelt, gab in seinem Bericht vom 27. Juni 2014 an, aufgrund der abdominellen Schmerzen und der Rückenschmerzen bei ankylosierender Spondylitis sei „eine weitere Tätigkeit als selbständige Coiffeuse weiterhin nicht gegeben“ resp. die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar; eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe mit Sicherheit (Urk. 8/44/2; vgl. E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin selbst gab diesbezüglich jedoch anlässlich der Abklärung vom 5. November 2014 an, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuen Diagnosen nicht zusätzlich eingeschränkt. Sie habe das Pensum von 50 % über die Jahre hinweg mehrheitlich ausführen können (Urk. 8/50/7). Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 11. April 2015 verwies Prof. Dr. Z.___ vorab auf eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 29. September 2013 und erklärte ausdrücklich, dass sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin trotz spezialärztlicher Betreuung durch die Kollegen des F.___ nur unwesentlich verändert habe (Urk. 3). Sie attestierte ihr aber in diesem Bericht – ohne jegliche Begründung - nur noch eine maximal 30%ige Leistungsfähigkeit (bei einer Präsenz von 50 %) in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, was widersprüchlich erscheint. Aufgrund der Angaben von Prof. Dr. Z.___ und Dr. E.___ erscheint sodann unklar, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse zumutbar ist.

    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann daher die Frage, ob und in welchem Ausmass sich – bei gesamthafter Betrachtung - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit seit der letzten Verfügung vom 29. September 2008 verschlechtert hat, nicht zuverlässig beurteilt werden. Dies gilt umso mehr, als das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

5.4    Somit erfolgten für eine abschliessende Beurteilung nur ungenügende medizinische Abklärungen, was an sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Verwaltung nach sich zöge. Von einer Rückweisung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden. Denn selbst wenn auf den wohlwollenden Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 11. Aril 2015 abgestellt und von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastendenen Tätigkeit – unter Ausschluss der angestammten Tätigkeit – ausgegangen würde, resultierte in Anwendung der gemischten Methode – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.


6.    

6.1    In erwerblicher Hinsicht lag der Verfügung vom 29. September 2008 die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 8/33; vgl. Urk. 8/30-32). Beziffert hat die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen damals nicht.

    In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung, im Haushaltbereich eine solche von 5,3 % (Urk. 2).

6.2

6.2.1    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

6.2.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätigen oder erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

6.2.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

6.3

6.3.1    Aufgrund der Umstände und da die Beschwerdeführerin auch heute noch als Selbständige erwerbstätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall ihre nicht sehr einträgliche selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben und keine besser entlöhnte Arbeitsstelle als unselbständige Arbeitnehmerin angenommen hätte. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, begnügte sie sich während mehreren Jahren mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl in einer unselbständigen Tätigkeit die Verdienstmöglichkeiten wesentlich besser gewesen wären. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr wirtschaftliches Potential im Gesundheitsfall auch heute nicht voll ausnützen würde. Dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit wäre denn auch nicht versichert, denn die Erwerbsinvalidität hängt nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potentials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.1).

6.3.2     Aus den vorliegenden IK-Auszügen geht hervor, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens – die erstmalige gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trat im Jahr 2006 ein (vgl. E. 4.1.4) - im Jahr 2005 (Geburt des ersten Kindes sowie Reduktion von 100%-Pensum auf 80%-Pensum) Fr. 8‘307.--, im Jahr 2004 Fr. 16‘000.--, im Jahr 2003 Fr. 8‘307.-- (Erstdiagnose Morbus Bechterew), im Jahr 2002 Fr. 22‘300.-- sowie im Jahr 2001 Fr. 27‘700.-- betrug. Es handelt sich somit um starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 6.3). Da die Beschwerdeführerin das Coiffeurgeschäft von ihrer Vorgängerin samt Kundenstamm etc. übernehmen konnte (Urk. 8/50/7), ist nicht von einer massgeblichen Auf- und Ausbauphase des Geschäfts auszugehen.

6.3.3    Das Valideneinkommen ist für das Jahr 2014 zu berechnen, da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/38). Im Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/50) wurde das Valideneinkommen 2014 grundsätzlich zu Recht aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin gemäss den Einträgen im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin der Jahre 2001 bis 2004 berechnet. Lässt man zugunsten der Beschwerdeführerin das vergleichsweise tiefe Einkommen im Jahr 2003 ausser Acht, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2245 [2001], 2296 [2002], 2360 [2004] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ein durchschnittliches Jahreseinkommen in den Jahren 2001, 2002 und 2004 von Fr. 25688.18 für ein Pensum von 100 % ([Fr. 27‘700.-- : 2245 x 2673] + [Fr. 22‘300.-- : 2296 x 2673] + [Fr. 16‘000.-- : 2360 x 2673] : 3). Bei einem Arbeitspensum von 80 % (vgl. E. 4.3.1) entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 20‘550.55 (Fr. 25‘688.18 x 80 %).

6.4

6.4.1    Zum Invalideneinkommen hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. September 2008 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer beruflichen Umstellung Tätigkeiten wie Kosmetikerin, Callcenter-Mitarbeiterin oder Mitarbeiterin am Telefon oder Empfang offen stünden. Sie habe die notwendigen Qualifikationen für solche Tätigkeiten. Ihr Wunsch, weiterhin die bisherige Tätigkeit als Selbständige auszuüben, könne keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Da eine berufliche Umstellung zumutbar sei, müsse das zumutbare Erwerbseinkommen nach einer beruflichen Umstellung angerechnet werden (Urk. 8/33; vgl. Urk. 8/30-32).

    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen Pensum als selbständige Coiffeuse von 50 % gleich hohe Gewinne erzielen könne wie mit dem 100%-Pensum bis 2005. Eine Erwerbseinbusse liege nicht vor (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf die entsprechenden Feststellung im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/50/7).

    Dazu ist zu bemerken, dass der Abklärungsperson lediglich die IK-Einträge und Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin bis und mit 2012 vorlagen (Urk. 8/48, Urk. 8/42 und Urk. 8/50). Wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin als selbständige Coiffeuse seit 2013 konkret entwickelt hat, lässt sich dem Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2014 wie auch den übrigen Akten nicht entnehmen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Bei – nach wie vor zumutbar erscheinender - Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer (anderen) angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nämlich jedenfalls – weiterhin – in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zum gleichen Schluss gelangte denn letztlich auch die Abklärungsperson im genannten Abklärungsbericht (Urk. 8/50/8).

6.4.2    Gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) betrug im Jahr 2012 der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 3978.-- (LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, Sektor 3, Dienstleistungen), womit für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) für ein Pensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 50‘578.40 (= Fr. 3‘978.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2673 x 12) – mithin ein wesentlich höheres Invalideneinkommen als bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit - resultiert. Unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. Z.___ attestierten höchstens 30%igen Leistungsfähigkeit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 15‘173.50 (= 0,3 x Fr. 50‘578.40). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheint, ausgehend von der – wohlwollenden – Einschätzung von Prof. Dr. Z.___ (vgl. E. 5.3), nicht angezeigt. Weitere Abzugsgründe sind nicht gegeben.

6.4.3    Wird das Valideneinkommen von Fr. 20‘550.55 dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 15‘173.50 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘377.05, was einer Einschränkung von 26,2 %, entspricht. Im Haushaltsbereich (Anteil 20 %) beträgt die Einschränkung gemäss Abklärungsbericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/49) 5,3 %, was unbestritten blieb. Die Einschränkung im Erwerbsbereich beträgt nach dem Gesagten im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall 26,2 %. In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich demnach ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von höchstens 20,96 % (26,2 % x 80 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 1,06 % (5,3 % x 20 %), was einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis jedenfalls als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann