Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00705 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 18. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt (Urk. 10/1). Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt wurde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, meldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die SUVA X.___ gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte (nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % für die organischen Beschwerden; Urk. 10/22), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 10/26; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinderrenten).
1.2. Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente mit Verfügung vom 15. Juni 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/99). Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 10/110; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste hernach eine polydisziplinäre Expertise, die am 17. Februar 2015 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/132 ff.) hielt sie mit Verfügung vom 29. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 (zum Zustellungszeitpunkt vgl. Urk. 10/102/7-16 [S. 2]) fest (Urk. 2, Überschrift, einleitender Satz und Abklärungsergebnis).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 13. August 2015 festhielt. Die dagegen am 15. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2015.00183).
2. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2015 (Urk. 1) gelangte der Rechtvertreter von X.___ an die IV-Stelle mit dem Begehren, die bisherige Rente auszurichten. Zudem stellte er den Antrag, das Verfahren zu sistieren oder aber die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten. Nach telefonischer Rückfrage beim Rechtsvertreter (Urk. 5) übermittelte die IV-Stelle die Beschwerde am 29. Juni 2015 dem hiesigen Gericht (Urk. 4). Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Sistierung des Verfahrens (Urk. 8). Am 26. August 2015 erging die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit Antrag auf Abweisung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die rechtlichen Erwägungen kann auf die Ausführungen im hiesigen Entscheid vom 16. Juni 2014 verwiesen werden (Prozess-Nr. IV.2012.00764; Urk. 10/110 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung mit dem Ergebnis des A.___-Gutachtens vom 17. Februar 2015 (Urk. 2), wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie führte in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2015 aus, mit der neu hinzugekommenen Schulterproblematik, die laut dem Gutachten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, bestehe eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund sei demnach gegeben, weshalb nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen habe. Da im A.___-Gutachten das Vorliegen einer somatoformen Störung ausgeschlossen worden sei, habe die in der Beschwerde zitierte neue Rechtsprechung betreffend psychosomatischer Leiden auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen (Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt diesem Vorbringen sinngemäss entgegen, es sei vor dem Hintergrund der in BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) geforderten neuen Richtlinien für die psychiatrische Begutachtung stossend, wenn eine Rente aufgehoben werde bevor diese Erkenntnisse von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften umgesetzt worden seien. Er verneinte die Beweiswertigkeit der gutachterlichen Einschätzungen in psychischer Hinsicht. Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Zudem stellte er das Vorliegen eines Revisionsgrundes in Frage (Urk. 1).
3. Die A.___-Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellten in ihrer Expertise vom 17. Februar 2015 (Urk. 10/128) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52):
1. persistierende Knieschmerzen links mit/bei:
- Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 24. Februar 2002
- Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mittels freiem Ligamentum patellae-Transplantat am 26. April 2002
- aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik
2. Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits, rechtsbetont
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den nachfolgenden Diagnosen zu (S. 52):
3. insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 mit/bei:
- Erstdiagnose 1992
- aktuell unter intensivierter Basis-Bolus-lnsulintherapie mässig eingestellt
- beginnender diabetischer Nephropathie mit Mikroalbuminurie
- peripherer, rein sensibler Polyneuropathie
4. essentielle arterielle Hypertonie
5. Hyperlipidämie
6. psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54)
7. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)
Die Gutachter gaben an, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbstlimitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei innerlich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgesetzt. Hinweise für eine schwerer(e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versicherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe, zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).
Im rheumatologischen Teilgutachten berichtete Dr. B.___ von einem Versicherten in gutem Allgemeinzustand, wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm. Dr. B.___ gab an, die massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massiven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quadrizeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologischer Befund gegenüber (S. 42 f.).
In ihrer Zusammenfassung gaben die A.___-Gutachter an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere körperliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, kniender oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60).
Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. F.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62). Das im Jahr 2008 vom G.___-Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Balgristklinik als „frozen shoulder“ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das G.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61). Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik gelitten habe. Die Dauer der von Dr. med. H.___ im Bericht vom 4. September 2012 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62). Nicht nachvollziehbar seien die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61).
4.
4.1 Bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 10/110), weshalb eine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation möglich ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätte der Beschwerdeführer keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (E. 4). Zu prüfen blieb gemäss den Ausführungen des Gerichts, wie es sich mit dem Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell – im Hinblick darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe, weshalb seine Rente zu revidieren sei - verhielt (E. 5).
4.2 Die Expertise des A.___ vom 17. Februar 2015 beantwortet die Fragen nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie nach dem zeitlichen Verlauf umfassend. Sie beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Expertise vor, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage rechtsprechungsgemäss vollumfänglich erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3
4.3.1 Nicht einverstanden erklären konnte sich der Beschwerdeführer mit der psychiatrischen Einschätzung. Die vorgebrachten Einwände überzeugen, wie die folgenden Ausführungen zeigen, aber nicht:
4.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer was seinen grundsätzlichen Einwand gegenüber nach altem Standard eingeholten psychiatrischen Gutachten betrifft. Zum einen spielt das in BGE 141 V 281 zum Anforderungskatalog an psychiatrische Gutachten Gesagte bei der vorliegenden Fragestellung insoweit keine Rolle, als die Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gerade - und überzeugend - ablehnten. Zum anderen kann aus dem höchstrichterlichen Hinweis, wonach bezüglich der Leitlinien der psychiatrischen Begutachtung ein dringender Handlungsbedarf bestehe (E. 5.1.2), nicht geschlossen werden, dass vor dem Entwurf neuer Richtlinien ergangene schlüssige Gutachten ihren Beweiswert verlieren würden (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 8).
4.3.3 Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass bei der psychiatrischen Exploration keine Tests durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 2), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung testpsychologische Befunde beiziehen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Für den Aussagegehalt einer Expertise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist, ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).
4.3.4 Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorhalt, wonach ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse, da die psychiatrischen Gutachten der IV den psychiatrischen Gutachten der SUVA widersprechen würden (Urk. 1 S. 2). Zutreffend ist zwar, dass das A.___-Gutachten von den Berichten des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus den Jahren 2004, 2005 und 2008 (vgl. Urk. 10/13/15-25, Urk. 10/20/3-6, Urk. 10/35/4-9 und Urk. 10/49/8) sowie von der Akteneinschätzung der SUVA-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2011 (Urk. 10/79/4-8), abweicht. Dies taten bereits die G.___-Gutachter in ihrer Expertise vom 31. Oktober 2008 (Urk. 10/49) sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der eigens wegen des Widerspruchs zwischen der Expertise von Dr. I.___ und dem G.___-Gutachten mit einer erneuten fachärztlichen Begutachtung beauftragt worden war, in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 10/52, vgl. auch Urk. 10/81). Letztlich ist es aber die schlüssige Darlegung im Gutachten des A.___, in Kenntnis sämtlicher Vorberichte, die überzeugt. So legten die A.___-Gutachter nachvollziehbar dar, dass die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind. Es lasse sich kein emotionaler Konflikt beziehungsweise keine psychosoziale Belastungssituation herausarbeiten, die schwer genug wären, um als entscheidender Faktor für das Entstehen beziehungsweise Aufrechterhalten der somatoformen Schmerzstörung gelten zu können. Es komme weder zu spontanen Schmerzäusserungen noch zu schmerzbedingten Positionswechseln. Auch bei der Schmerzschilderung sei ein Leidensdruck nicht spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer mache weder Therapien bezüglich der Schmerzen noch komme es zu vermehrten Arztbesuchen, letztere beschränkten sich auf unregelmässige Konsultationen beim Hausarzt zum Medikamentenbezug. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit, es sei vielmehr eine Selbstlimitierung erkennbar. Diagnostisch handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die am ehesten unter der Rubrik ICD-10 F54 zu kodieren sei (Urk. 10/128 S. 59). Die depressive Symptomatik betreffend legten die Gutachter unter Würdigung der Aktenlage und des Ergebnisses der aktuellen Untersuchung ebenfalls überzeugend dar, weshalb sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt habe, gelitten habe (Urk. 10/128 S 62). Diese Einschätzungen überzeugen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise für die Einholung eines Obergutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).
4.4 Mit dem A.___-Gutachten ist rechtsgenüglich erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt (Juni 2012) wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere sowie schulter- und knieangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar waren. Nicht geeignet sind wegen des insulinpflichtigen Diabetes Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 15. Juni 2012 massgeblich.
5.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) zeigen, spielt es dabei betreffend das Valideneinkommen keine Rolle, ob auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt, der Y.___, abgestellt wird, woraus für das Jahr 2012 ein Lohn von Fr. 62‘582.-- resultierte (vgl. Urk. 10/143; hier bestehen allerdings gewisse Differenzen in den einzelnen über die Jahre hinweg erteilten Auskünfte, vgl. etwa 10/146 S. 2), oder auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei einem Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre in Anbetracht der abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung im Detailhandel und dem im Unfallzeitpunkt offenbar bereits in Angriff genommenen dritten Lehrjahr der Medianlohn im Detailhandel bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, heranzuziehen (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 27 Ziff. 47). Der dort vermerkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- müsste sodann auf zwölf Monate hochgerechnet sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2012 von 41,9 Stunden angepasst werden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 88 Tabelle B 9.2). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2012 stattgefundenen Nominallohnentwicklung (Indexstand 2010: 2150, Indexstand 2012: 2188; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 89 Tabelle B 10.3), resultierte ein Lohn von Fr. 64‘626.--.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem wiederum zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug der Medianlohn der Männer im Jahr 2010 bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901.-- (LSE 2010 TA1 S. 26 TOTAL). Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und an die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (Nominallohnentwicklung Männer von 2010 bis 2012: Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2150 x 2188) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum.
Der im Zeitpunkt der Renteneinstellung 36 Jahre alte Beschwerdeführer, der im Alter von 16 Jahren in die Schweiz einreiste (Urk. 10/1), ist seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Es bestehen nicht nur Einschränkungen von Seiten des linken Knies, sondern zudem schulterbedingte Defizite. Darüber hinaus kann er keine Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als LKW- oder Busfahrer ausführen. Wenn man die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn als unangemessen bezeichnen wollte (BGE 137 V 71 E. 5.1) erschiene es insgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände höchstens als gerechtfertigt, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen (BGE 126 V 75), woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘155.65 resultiert. Verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 62‘582.-- (Variante zuletzt im Jahr 2002 erzielter Lohn, angepasst an die seitherige Lohnentwicklung nach Angabe der Arbeitgeberin) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 %, verglichen mit dem herangezogenen Tabellenlohn „Detailhandel“ im Betrag von Fr. 64‘626.-- ein solcher von 13 %.
Damit entfällt der Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli