Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00706 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 20. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, reiste im Jahre 1996 aus Tunesien in die Schweiz ein und war zuletzt vom 10. Januar 2000 bis 9. April 2001 in Zürich bei Y.___ als Lebensmittelverkäufer tätig (Urk. 13/1, Urk. 13/29/3, Urk. 13/11, Urk. 13/15). Am 20. November 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schulterprobleme rechts (nach Sturz mit Velo am 14. September 2002, Urk. 13/4) und psychische Probleme zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132). Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren ab (Urk. 13/26). In der Folge meldete sich X.___ am 24. Oktober 2005 und 18. Mai 2006 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/29, Urk. 13/41; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132). Auf diese Neuanmeldungen zum Leistungsbezug trat die IV-Stelle jeweils nicht ein (Urk. 13/31, Urk. 13/39, Urk. 13/45). Als X.___ am 22. Januar 2008 abermals ein Leistungsbegehren stellte (Urk. 13/47; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132), tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte unter anderem auch den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Mai 2009 (Urk. 13/64) sowie den Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, RAD, gleichen Datums (Urk. 13/62) ein. Gestützt auf ihre Abklärungen wies sie das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 9. September 2009 ab (Urk. 13/72). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 7. Juli 2010 meldete sich X.___ wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 13/75-76). Auf diese Neuanmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2010 mangels Glaubhaftmachung eines neuen oder veränderten medizinischen Sachverhalts nicht eingetreten (Urk. 13/84). Die von X.___ am 17. November 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 13/87/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01109 vom 15. September 2011 ab (Urk. 13/89). In der Folge reichte X.___ am 28. Dezember 2011 bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein (Urk. 13/92-93). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass ohne Aufenthaltsbewilligung und gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien, ab (Urk. 13/103). Auf sein neues Begehren um IV-Leistungen von 29. Oktober 2012 (Urk. 13/104) hin forderte die IV-Stelle den Versicherten dazu auf, ihr je eine Kopie eines gültigen Ausländerausweises sowie einer Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 13/106-108 und Urk. 13/111), und drohte ihm schliesslich am 1. Februar 2013 an, dass sie aufgrund der Akten entscheiden werde, falls sie die genannten Dokumente nicht bis spätestens 1. März 2013 erhalten sollte (Urk. 13/112). Weil der Versicherte die Dokumente innert Frist nicht einreichte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. April 2013 ab (Urk. 13/114).
X.___ meldete sich am 27. November 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/117-118). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 13/118) reichte er diverse Berichte zu seinen Untersuchungen und Behandlungen in der Klinik B.___ und in der Psychiatrischen Klinik C.___ ein (Urk. 13/119). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 forderte ihn die IV-Stelle zudem abermals zur Einreichung eines aktuellen Ausländerausweises und einer aktuellen Wohnsitzbestätigung auf (Urk. 13/120-121). Der Versicherte reichte daraufhin am 26. März 2015 eine Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ vom 23. März 2015 sowie einen Ausweis ein (Urk. 13/127-128; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132). Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 13/130). Dagegen erhob dieser keinen Einwand. Am 22. Mai 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 27. November 2014 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- angesetzt (Urk. 4).
Der Beschwerdeführer leistete innert angesetzter Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht, gelangte jedoch innert dieser Frist mit einer undatierten – am 4. September 2015 zu Post gegebenen – Eingabe ans Bundesgericht (Urk. 8 und dazugehörender Briefumschlag). Das Bundesgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2015 ans hiesige Gericht weiter und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. September 2015 (Poststempel) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe; eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Kostenvorschussverfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 4) sei nicht zu erkennen (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurden die IV-Akten (Urk. 13/1-132) beigezogen (Urk. 10).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Mit einer undatierten, der Post am 3. November 2015 (Urk. 18) übergebenen Eingabe reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) sowie einzelne Belege zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 20/1-4) ein.
Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 (Urk. 23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Verzicht auf Duplik (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.1.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV fest, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. April 2012 abgewiesen habe. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit seinem neuen Gesuch habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1). Es sei ihr von ihm keine aktuell amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er fühle sich von der Beschwerdegegnerin ungerecht behandelt, weil sein Fall nicht genug geprüft worden sei. Normalerweise fühle er sich selber ganz schlecht, müde, verzweifelt, ratlos und dazu habe er keine Nerven mehr für diese Situation. Für ihn sei es nicht mehr einfach, eine Stelle zu finden. Er sei gesundheitlich angeschlagen. Kein Arbeitgeber stelle einen Mitarbeiter mit einem kaputten rechten Schlüsselbein, einem instabilen rechten Knie sowie Depressionen und psychischen Problemen ein (Urk. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismitteln (Urk. 13/119) keine neuen medizinischen Tatsachen erhoben worden seien. Wie den Berichten zu entnehmen sei, lebe der Beschwerdeführer in schwierigen Lebensverhältnissen. Diese psychosoziale Belastungssituation werde in den psychiatrischen Berichten für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 16 S. 1). Die Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse sei somit auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Eine von den Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung werde nicht ausgewiesen (Urk. 16 S. 2).
Der Beschwerdeführe brachte mit Replik vom 9. Dezember 2015 vor, er sei sehr verzweifelt, deprimiert, enttäuscht und müde. Die Situation sei für ihn nicht mehr tragbar. Aufgrund seiner Leiden habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 23 S. 2).
1.3 Seit der Verfügung vom 2. April 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels gesetzlichen Wohnsitzes und Aufenthalts in der Schweiz verneint hatte, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar insofern geändert, als der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ eingereicht hat (Urk. 13/127). Er hat jedoch nach wie vor keine amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Soweit die Beschwerdegegnerin deswegen ein Nichteintreten verfügte (Urk. 2), erweist sich dies mangels entsprechender Androhung im Schreiben vom 29. Januar 2015 (Urk. 13/120) als nicht statthaft (vgl. E. 1.1.2). Ihre – vorgängige – Aufforderung vom 13. Dezember 2014, ihr zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse neue Beweismittel (zum Beispiel ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen, hatte sie jedoch mit der Androhung verbunden, dass ansonsten gegebenenfalls auf ein Nichteintreten zu erkennen sei (Urk. 113/118). Demnach bleibt zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 1.1.1).
1.4
1.4.1 In der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. September 2009 hatte die Beschwerdegegnerin erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Verkäufer vollzeitlich zumutbar sei und er damit weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 13/72). Sie stütze sich dabei insbesondere auf die Untersuchungsberichte des RAD vom 12. Mai 2009 (Urk. 13/62, Urk. 13/64), gemäss welchen ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen war, da sowohl die bisherige Tätigkeit als Verkäufer als auch (andere) behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibrationen gegen die rechte Schulter) zu 100 % zumutbar waren (Urk. 13/65/4). Seit dieser Verfügung hat sich der Beschwerdeführer zwar mehrfach zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt Ziffer 1), eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen hat seither jedoch nicht mehr stattgefunden. Es ist mithin die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) massgebend (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4.2 RAD-Arzt Dr. A.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 12. Mai 2009 als Hauptdiagnosen Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Ehetrennung und Scheidung gemäss ICD-10 Z. 60.0 sowie eine anhaltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung F45.4 und Status nach traumatischer Schultergelenkssprengung vom Typ Tossi 3 und als Nebendiagnose einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis angeführt. Aufgrund der (geringen) organischen Defizite bestünden körperliche Einschränkungen für schulterbelastende Tätigkeiten. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (Urk. 13/62/3).
RAD-Arzt Z.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 12. Mai 2012 Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Ehetrennung und Scheidung gemäss ICD-10 Z. 60.0, eine anhaltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung F45.4 und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis F12.26 genannt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/64/5).
1.4.3 Mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 27. November 2014 (Urk. 13/117) im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erhebliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Den Berichten der Klinik B.___ zu den neu geltend gemachten Kniebeschwerden rechts (Urk. 13/119/2-11) ist zu entnehmen, dass deren Ärzte am 30. Juni 3014 ausdrücklich festhielten, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf das Knie arbeitsfähig (Urk. 13/119/8). Gemäss den Ärzten der Klinik B.___ zeigten sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Knies vom 5. Dezember 2014 ein hinkendes, jedoch flüssiges Gangbild mit geraden Beinachsen sowie Varus- und Valgusstress leicht positiv medial, leicht vermehrter ap-Translation im Gegensatz zur Gegenseite, positiven Meniskuszeichen nach Apley für den Innenmeniskus und angedeutetem positiven Pivotshift Test – der Beschwerdeführer spanne bei der Untersuchung jedoch dagegen –, indes kein Erguss und keine vermehrte laterale oder mediale Aufklappbarkeit (Urk. 13/119/4). In der am selben Tag durchgeführten Röntgenuntersuchung (Kniestatus rechts und Ganzbeinaufnahme) zeigte sich eine leicht valgische Beinachse. In der 30 Grad Flexionsaufnahme fand sich eine subchondrale Mehrsklerosierung medial als auch lateral bei jedoch gut erhaltenem Gelenkspalt. Der mediale Gelenkspalt sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Januar 2014 leicht vermindert. In der Patella Axialaufnahme sei die Patella gut zentriert. Es bestünden keine ossäre Läsion und keine Luxation. Nach der Befundzusammenschau werde zur weiteren Standortdiagnostik eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks empfohlen. Das weitere Prozedere richte sich nach dem jeweiligen MRI-Befund (Urk. 13/119/5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer indes im Bericht der Klinik B.___ vom 5. Dezember 2014 nicht attestiert. Zu einer allfälligen weiteren Behandlung des Knies in der Klinik B.___ wurden keine Berichte aufgelegt. Bezüglich der vorbestehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik B.___ auch nicht arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/119/12-16), und es ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sich bei der Untersuchung vom 23. April 2014 nach der Infiltration des AC-Gelenks rechts vom 26. Februar 2014 (Urk. 13/119/12) insgesamt eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik bei insgesamt stabiler Situation zeigte (Urk. 13/119/15). In den aufgelegten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ vom 17. Juli und 22. August 2012 (Urk. 13/119/17-23) wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer vom 31. Mai bis 14. August 2012 – zum dritten Mal – stationär in der psychiatrischen Klinik C.___ behandelt worden sei (Urk. 13/119/21). Nach Abschluss dieser Behandlung habe er in stabilem psychischem Zustand und bei fehlenden akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekten in seine alten Verhältnisse entlassen werden können (Urk. 13/119/23). Empfehlungen zum weiteren Prozedere wurden keine abgegeben (Urk. 13/119/24). Zum seitherigen Verlauf der psychischen Beschwerden wurden keine (Fach-)Arztberichte aufgelegt. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei Befunden, welche in psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a, 141 V 281 E. 4.3.3). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 16) zutreffend feststellte, lebt der Beschwerdeführer in – sehr – schwierigen Lebensverhältnissen und wird diese psychosoziale Belastungssituation in den genannten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 13/119/19 und Urk. 13/119/22). Eine von seinen Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich deshalb den Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ in der Tat nicht entnehmen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weder weitere Beweismittel eingereicht noch solche bezeichnet hat. Eine iv-relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) ist vom Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft gemacht worden.
1.5 Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 2) jedenfalls zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 eingetreten.
2.
2.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 (Urk. 8) ist deshalb zu entsprechen.
2.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher