Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00708 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Fürsprecher Daniel Schilliger
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, meldete sich am 20. Februar 2009 unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand, Kraftlosigkeit und geringe Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 18. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab August 2009 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/148-165).
1.2 Nach Eingang eines am 15. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/167) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, das am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/187; Urk. 7/196) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/210 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180), davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen und ihm die Tätigkeit als Vikar sowie die jetzige Tätigkeit als Chauffeur zu 80 % zumutbar sei (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands und machte unter anderem geltend, dass es ihm nicht möglich sei, im kirchlichen Umfeld zu arbeiten, da die religiösen Ängste, Konflikte und Zweifel zu stark seien (S. 6 oben). Es sei gemäss Stellungnahme der behandelnden Ärztin nicht zulässig, die religiös geprägten Probleme als vollständig krankheitsfremd beziehungsweise als persönliche Animositäten gegen die Kirche ab zu tun (S. 6 unten). Weiter müsse die vom Bundesgericht angepasste Rechtsprechung zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Erkrankungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sein. Entsprechend sei eine Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht formulierten Kriterien durchzuführen (S. 7 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) verändert haben.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 17. Januar 2009 (Urk. 7/19/2-3) als Diagnose eine ausgeprägte und länger dauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21, Differentialdiagnose: depressive Episode ICD-10 F32.1) in schwieriger psychosozialer Belastungssituation mit Erschöpfung, Identitäts- und Selbstwertstörung sowie religiösen Angst- und Schuldgefühlen (Ziff. 3) und erachtete den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5).
3.3 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 20. März 2009 (Urk. 7/20/5-9) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende depressive Anpassungsstörung bei ängstlich-unsicherer Persönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, eine Abhängigkeitsproblematik, religiöse Schuldgefühle, Verminderung von Antrieb und Belastbarkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23, F60.6/9). Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Im Laufe des Frühjahrs/Sommer 2009 könne mit einer Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. Y.___ berichtete am 30. August 2009 (Urk. 7/28/3-4) von einem leicht verbesserten Gesundheitszustand (Ziff. 1) und unveränderten Diagnosen (Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei komplex und hänge mit der persönlichen und moralisch-religiösen Konfliktbewältigung zusammen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer benötige eine persönliche Begleitung in Form eines Coachings/Case Managements, das ihn an ein kleines behinderungsangepasstes Teilzeitpensum von anfangs 20-30 %, später eventuell 50 % heranführe (Ziff. 5).
3.5 Med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 13. Juni 2012 (Urk. 7/115) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei ängstlich-unsicherer Persönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, einer Abhängigkeitsproblematik, religiösen Schuldgefühlen, einer Verminderung des Antriebes und der Belastbarkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F60.6). Die Wiederaufnahme des Studiums an der A.___ sei aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Bei einer allfälligen, andersartigen Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass es sich um einen Beruf handle, bei welchem soziale Kontakte nicht im Zentrum des Anforderungsprofils stehen würden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Transportmitarbeiter bei der Osteuropahilfe bestehe vom März 2012 bis August 2012 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (einfache Arbeiten, wenig Verantwortung, keine sozial anspruchsvolle Kontakte) sei im Umfang von 60 % (oberste Grenze) möglich (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/127) als Diagnosen (S. 6) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5). Dazu führte er aus, ab Juni 2008 bis Ende Mai 2010 müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu zirka 50 % eingeschränkt angesehen werden. Zu Beginn sei dabei noch die Anpassungsstörung beteiligt gewesen. Seither sei noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung vorhanden (S. 8). Die Prognose sei günstig. Es müsse abschliessend auf die IV-fremden psychosozialen Faktoren hingewiesen werden: Spannungen in der katholischen Kirche, komplizierter beruflicher Werdegang, langjähriger Aufenthalt in ungünstigem Milieu, Zweifel an der Berufswahl (S. 9). Die therapeutischen Massnahmen seien ungenügend anzusehen (S. 10). Es könne mit einer Steigerung auf 80 % gerechnet werden (in zirka 6 Monaten; S, 11).
3.7 Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/28), worauf sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/148).
4.
4.1 Für die Zeit nach den rechtskräftigen Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte:
4.2 Med. pract. Z.___ berichtete am 13. Dezember 2013 (Urk. 7/169/2-3) zuhanden des Vorsorgeversicherers von unveränderten Diagnosen (Ziff. 3). Gegenüber ihrem letzten Bericht vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) könne von einer leichten Besserung der Symptomatik gesprochen werden (Ziff. 2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (als Chauffeur).
Im Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 7/174) berichtete sie weiterhin von unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1). In der Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die seit Februar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur trage den bestehenden Beeinträchtigungen gut Rechnung (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. B.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen, gebessert (ICD-10 F61.0). Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung nannte er eine depressive Reaktion, remittiert (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5). Seit Dezember 2012 sei ein positiver Verlauf festzustellen. Allerdings sei er vorerst in seiner beruflichen Umschulung gescheitert und an der pädagogischen Hochschule überfordert gewesen. Vermutlich sei der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her nicht geeignet, in der Schule Verantwortung zu übernehmen und sich zu exponieren. Überraschend gut arbeite der Beschwerdeführer als Chauffeur, seit Februar 2014 sei er in dieser Funktion zu 50 % bei der Post tätig. Diese Arbeit gefalle ihm, er sei hier unabhängig, habe genügend Freiraum und stehe nicht in engem mitmenschlichem Kontakt. Gelegentlich komme es zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn Fahrgäste reklamieren. Der Beschwerdeführer neige dann dazu, intensiv über derartige Probleme nachzudenken. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrage angesichts des gebesserten psychischen Gesundheitszustandes zirka 80 %. Die Persönlichkeitsstörung wirke sich nur selten negativ aus. Auf diesem Gebiet sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Beschwerdeführer klage kaum über Depressionen, die depressive Anpassungsstörung sei weiterhin remittiert (S. 6 Mitte).
Dr. B.___ hielt weiter fest, dass bei der Tätigkeit als Vikar eine komplexe Situation bestehe. Der Beschwerdeführer besitze vor allem eine innere Abneigung gegenüber der katholischen Kirche, was angesichts der misslichen Erfahrungen nicht erstaune. Dieser Anteil an beruflicher Einschränkung sei aber krankheitsfremd. Das Messe-Lesen sei für den Beschwerdeführer an sich ein Ritual, bei welchem er sich sicher fühle. Er habe aber Mühe, wenn er als Prediger auftrete. Die insgesamt gebesserte Persönlichkeitsstörung sollte den Beschwerdeführer bei einem geeigneten Mix von kirchlichen Tätigkeiten zu nicht mehr als 20 % einschränken (S. 6 unten f.). Hierzu hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bei der Kirche tätig sein möchte, obschon ihm dies aus psychiatrischer Sicht gut möglich wäre. Er verspüre eine innere Abneigung gegen eine derartige Tätigkeit (S. 4 unten).
Für die Besserung der psychischen Situation spreche auch, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe. Das Erledigen der Haushaltstätigkeiten bereite ihm keine Mühe. Er sei eine gepflegte Erscheinung (S. 7 oben).
Die therapeutischen Massnahmen seien genügend. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in die ambulante psychologische Therapie. Eine medikamentöse Behandlung als Schadenminderungspflicht könne vom Beschwerdeführer nicht mehr verlangt werden. Die ängstlichen und unsicheren Anteile der Persönlichkeitsstörung würden auf eine geeignete medikamentöse Behandlung zwar positiv ansprechen, es gehe ihm aber schon jetzt psychisch deutlich besser. Der Einsatz von Psychopharmaka würde vor allem eine prophylaktische Wirkung zeigen (S. 7 Mitte).
Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz als Chauffeur noch steigern. Es könne mit der Zeit eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit im kirchlichen Bereich sei aufgrund der psychischen Störung zu zirka 20 % limitiert (S. 7 Mitte).
4.4 Med. pract. Z.___ nahm zum psychiatrischen Verlaufsgutachten am 20. Januar 2015 (Urk. 7/194) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer zeige einen starken Rehabilitationswillen und ein grosses Engagement, sich wieder im Berufsleben zurecht zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde. Das Wegfallen einer Rente zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung und Destabilisierung des psychischen Zustandes führen und damit die berufliche Wiedereingliederung nachhaltig gefährden (S. 1 unten). Es bestehe nicht nur eine milde psychische Beeinträchtigung (S. 2 oben). Aufgrund der Persönlichkeitseinschränkungen sei der Beschwerdeführer in den Funktionen wie auch der Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt und aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im mitmenschlichen Kontakt nicht bloss „eher unsicher und eher ängstlich" (S. 2 unten Ziff. 3). Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 5). Es sei sicher so, dass über die Jahre eine Besserung eingetreten sei. Dies jedoch nicht in dem Ausmass, wie es im Gutachten beschrieben werde (S. 3 Ziff. 7).
Dem Beschwerdeführer gefalle die aktuelle Arbeit und sie trage zudem seinen Einschränkungen, die vor allem in sozialen Kontakten auftreten, gut Rechnung (S. 4 oben Ziff. 10). Die verminderte Leistungsfähigkeit zeige sich bei der Arbeit im Kontakt mit Arbeitskollegen und Fahrgästen, in der Freizeit bei der Teilnahme in einem Chor. Es würden Überforderungsgefühle, Versagensängste und Selbstzweifel auftreten, in deren Folge er sich zurückziehe. Die innere Anspannung und das schwer lenkbare Grübeln, welches dann beginne, führten zu Erschöpfung und verminderter Leistungsfähigkeit (S. 4 Ziff. 14). Die vom Gutachter genannten psychosozialen Faktoren seien nicht krankheitsfremde, sondern typischerweise zur Krankheit gehörige Merkmale. Die ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung, die der Beschwerdeführer aufgrund des frühkindlichen sexuellen Missbrauchs und der langen Abhängigkeit von einer religiös-totalitären Vereinigung ausgebildet habe, habe zum erwähnten komplizierten beruflichen Werdegang und zu den Zweifeln an der Berufswahl geführt. In der sektenartigen Vereinigung, die sich innerhalb der katholischen Kirche ansiedle, habe sich die traumatische Kindheitserfahrung wiederholt, diesmal in Form eines psychischen Missbrauchs, den der Beschwerdeführer auch als „Gehirnwäsche" bezeichne. Durch das therapeutische Aufarbeiten der Missbrauchserfahrungen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, innerhalb der Kirche zu arbeiten, was heisse, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Hier lediglich von Spannungen in der katholischen Kirche zu sprechen, verkenne die Verknüpfung zwischen Missbrauch, Beruf und Persönlichkeitsschädigung und damit das seelische Leiden, das klar Krankheitswert habe (S. 4 unten f. Ziff. 17).
4.5 Zur Stellungnahme von med. pract. Z.___ nahm Dr. B.___ am 13. März 2015 (Urk. 7/199) Stellung und führte aus, die mittelgradige Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht von einer psychischen Störung abgeleitet werde. Dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit erschöpft sei, könne theoretisch auch andere Gründe haben, zum Beispiel dass er noch nicht geübt und routiniert sei. Es bestehe kein medizinischer Grund, ihn deswegen als nur zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Es sei dem Versicherten zumutbar, sich nach der Arbeit zu erholen (S. 2 Ziff. 1). Es sei nicht davon auszugeben, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielen würden. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei beim Beschwerdeführer nie diagnostiziert worden. Zudem seien die Missbrauchserfahrungen psychotherapeutisch aufgearbeitet worden. Bei der Ablehnung im kirchlichen Dienst zu arbeiten, handle es sich heute um eine eigene Einstellung des Beschwerdeführers und sei ein krankheitsfremder Faktor (S. 2 unten f. Ziff. 2). Zur postulierten mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit führte er aus, erneut werde die Beurteilung nicht auf eine bestimmte Diagnose abgestützt. Aus der Tatsache, dass ein Mensch gelegentlich Überforderungsgefühle und Selbstzweifel empfinde, könne keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer zum Beispiel im Chauffeurberuf möglich sei, engen und langanhaltenden mitmenschlichen Konfliktsituationen zu entgehen (S. 3 Ziff. 3).
Im Bericht der behandelnden Psychiaterin würden Befunde und Diagnosen fehlen, um eine bloss vierstündige Arbeitsfähigkeit zu bergründen (S. 5 Ziff. 13). Die hohe Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers begründet. Es fehlten eindeutige pathologische Befunde, welche zu einer Diagnose gebündelt werden könnten und eine objektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten (S. 5 Ziff. 14).
Zur Aussage der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit die Gefahr einer Dekompensation berge, hielt Dr. B.___ fest, dass grundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr bilde. Eine Gefahr bestehe ebenfalls, wenn die betroffene Person zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit aus therapeutischen Gründen zurückgehalten werde (S. 6 Ziff. 1).
Medikamente würden bei Persönlichkeitsstörungen häufig eingesetzt. Er habe im Gutachten den Einsatz von Psychopharmaka aus prophylaktischen Gründen empfohlen, da nur noch eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe. Wenn, wie die Therapeutin geltend mache, eine mittelschwere Einschränkung bestehen würde, wäre die Therapie nicht als prophylaktisch, sondern als therapeutisch notwendig anzusehen. Der Verzicht auf ein Antidepressivum wegen dem Carfahren sei nicht nachvollziehbar. Die erwähnten homöopathischen wie auch phytotherapeutischen Massnahmen könnten nicht als adäquate Therapie angesehen werden (S. 4 Ziff. 8). Bei der medikamentösen Behandlung der Persönlichkeitsstörungen werde weniger die Persönlichkeit selber, als die jeweilige Symptomatik behandelt. Was am Einsatz eines Antidepressivums zweifelhaft sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wie beschrieben, auch in der jetzigen beruflichen Situation bei Bedarf möglich, eine Psychopharmakotherapie durchzuführen (S. 6 Ziff. 4).
Abschliessend kam Dr. B.___ zum Schluss, eine Änderung der Gutachtensbeurteilung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit würden die vorgebrachten Argumente nicht begründen. Er könne abschliessend nochmals darauf hinweisen, dass praktisch alle Ausführungen der Psychiaterin subjektive Äusserungen ihres Patienten seien. Die Ärztin unterlasse es, objektive Befunde mitzuteilen, daraus eine Diagnose zu stellen und dann logisch die Arbeitsfähigkeit davon abzuleiten. Ihre Ausführungen könnten deshalb in Bezug auf die angeblich mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollzogen werden (S. 7 oben).
4.6 Med. pract. Z.___ nahm am 20. April 2015 (Urk. 7/203) erneut Stellung und berichtete, sie habe ausführlich dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Beschäftigung innerhalb der Kirche nachzugehen. Die Gründe würden in den in der Kindheit und später in der Kirche erlittenen Missbräuchen liegen, die dem Beschwerdeführer heute einen Glauben zu leben verunmöglichen würden. Eine religiöse Glaubenseinstellung sei für den Beruf als Priester Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, dies nochmals zu überprüfen und sei von September 2012 bis Ende 2013 zuerst zu 10 %, später zu 20 % als Priester beschäftigt gewesen. Dieser Arbeitsversuch habe jedoch deutlich die Unmöglichkeit eines weiteren Einsatzes innerhalb der Kirche gezeigt. Die religiösen Konflikte, Schuldgefühle und Zweifel seien zu gross und hätten bei einer Fortführung der Beschäftigung als Priester zu einer weiteren Destabilisierung geführt (S. 2 oben).
Eine posttraumatische Störung sei beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden, da diese sein Leiden nicht abbilden und zu kurz greifen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stehe im Zusammenhang mit den in der Kindheit erlittenen sexuellen Ausbeutungserfahrungen und mit den in der sektenartigen Gemeinschaft erfahrenen Missbrauchserfahrungen. Es seien zentral die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit einschränken würden. Eine Anstellung im angestammten Beruf sei aus obigen Gründen ausgeschlossen. Es bestehe aktuell nach wie vor eine mittelgradige Einschränkung (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert respektive verbessert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Mai 2014 sowie die Ergänzung vom 13. März 2015 abgestellt werden (vgl. E. 4.3, Urk. 3/5).
Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass seit Dezember 2012 ein positiver Verlauf festzustellen sei, der Beschwerdeführer kaum mehr über Depressionen klage, die depressive Anpassungsstörung weiterhin remittiert sei und sich die Persönlichkeitsstörung in der Tätigkeit als Chauffeur nur selten negativ auswirke (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestritt mit Verweis auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6) im Wesentlichen die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, wobei insbesondere die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kirchlichen Umfeld bemängelt werden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 f.).
Übereinstimmend mit Dr. B.___ hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass bis dahin von einem positiven Rehabilitationsverlauf gesprochen werden könne und über die Jahre eine Besserung eingetreten sei (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4). Gleiches lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung entnehmen, wonach er sich in der Tätigkeit als Chauffeur unter anderem wegen der Selbständigkeit wohl fühle und selbst hoffe, sein Pensum steigern zu können. Es gehe ihm psychisch besser und er sei weniger depressiv. Zwar bestünden Selbstzweifel und teilweise Versagensängste, er erlebe sich in seinem Verhalten jedoch als weniger unsicher und weniger ängstlich. Für eine Besserung der psychischen Situation spreche gemäss Dr. B.___ unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe (vorstehend E. 4.3).
Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative eine Umschulung zum Chauffeur absolvierte, seit Februar 2014 als Chauffeur in einem Pensum von 50 % tätig ist und die Etablierung in diesem Beruf bis anhin gut verlief, wobei bis September 2014 keine Absenzen dokumentiert werden konnten (vgl. Urk. 7/185/3 Ziff. 2.14).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei das kirchliche Umfeld und mithin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ist festzuhalten, dass vorliegend die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden Diagnosen relevant ist. Mehrfach erwähnte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 8. August 2014 sowie in der Ergänzung vom 13. März 2015 (Urk. 7/180 S. 4, S. 6-10, Urk. 7/199 S. 2 f.), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 80 % zumutbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielten. Die Missbrauchserfahrungen seien psychotherapeutisch aufgearbeitet und eine posttraumatische Belastungsstörung sei nie diagnostiziert worden. Bei der Ablehnung, im kirchlichen Dienst zu arbeiten, handle es sich um eine eigene Einstellung, was ein krankheitsfremder Faktor sei (Urk. 7/199 S. 3).
Dass eine innere Abneigung gegen eine kirchliche Tätigkeit besteht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/180 S. 4). Diese kann jedoch, wie Dr. B.___ festhielt, keine über die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinausgehende Beeinträchtigung begründen. So können beispielsweise Glaubenszweifel, allfällige mit der Doktrin der Kirche nicht zu vereinbarende Lebensentwürfe oder wie vorliegend eine aufgrund gemachter Erfahrungen innere Abneigung nicht per se zu einer invalidenversicherungsrelevanten relevanten Arbeitsunfähigkeit führen. Vielmehr kann lediglich eine krankheitsbedingte auf relevanten Diagnosen beruhende Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung finden, was vorliegend auf die 20%ige Einschränkung zutrifft.
5.3 Die von der behandelnden Psychiaterin vertretene Ansicht, wonach nach wie vor von einer mittelgradigen Einschränkung auszugehen und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin nur im Umfang von 50 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6), ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) nur schwer nachvollziehbar.
Nachdem die behandelnde Psychiaterin ebenfalls von einer Besserung sprach und sie sogar die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines starken Rehabilitationswillens und grossen Engagements mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde (vgl. vorstehend E. 4.4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht im jetzigen Zeitpunkt nicht einmal eine geringfügige Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein soll. Sie begründet dies denn auch nur einzig mit der Gefahr einer Dekompensation, was aus objektiver Sicht kaum genügen kann. Vor dem Hintergrund der nun schon länger dauernden beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, der dokumentierten problemlosen beruflichen Etablierung, des verbesserten psychischen Zustandes sowie des vom Beschwerdeführer sogar geäusserten Wunsches einer Pensumssteigerung, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Steigerung nicht zumutbar sein soll. So hält auch Dr. B.___ hierzu fest, wenn nicht jetzt, wann es überhaupt möglich sein werde, das Pensum zu steigern. Seiner Ansicht nach bilde grundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr. Eine Gefahr bestehe hingegen ebenfalls, wenn die betroffene Person aus therapeutischen Gründen zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit zurückgehalten werde (vgl. vorstehend E. 4.5).
5.4 Im Bericht vom 13. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) bezeichnete die behandelnde Psychiaterin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sozial anspruchsvolle Kontakte als Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöpfung und hielt dazu fest, dass genau diese sozial anspruchsvollen Kontakte in der Tätigkeit als Chauffeur nicht vorhanden wären. Gleiches hielt die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 27. März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2) fest, wonach in der Vergangenheit sozial schwierige Situationen, in denen der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste in Bezug auf moralische, religiöse oder erzieherische Fragen, Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöpfung gewesen seien. Auch hierzu fügte sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chauffeur an, dass der Beschwerdeführer zwar mit Passagieren in Kontakt, er aber lediglich für deren Transport zuständig sei.
Dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer gleichwohl und immer noch nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet, ist daher nicht nachvollziehbar. Nach ihren Ausführungen müsste man annehmen, dass sich nach einem Wegfall der als Auslöser genannten sozial anspruchsvollen Kontakte dies auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würde.
5.5 Nach dem Gesagten ist es daher nicht auszuschliessen, dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer hausärztlichen Verantwortung leiten liess, und es verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
5.6 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden und welche gegen eine Verbesserung respektive Erhöhung des Pensums sprechen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die psychiatrische Beurteilung im Gutachten, wonach sich die Persönlichkeitsstörung bei der Tätigkeit als Chauffeur nur noch selten negativ auswirkt, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeugend.
Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ausgesprochen fallbezogen aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten von 2014 vom gleichen Psychiater erstellt wurde wie das Gutachten 2013. Der Gutachter war somit in der Lage, den Sachverhalt von 2014 und denjenigen von 2013 aus eigener Anschauung umfassend zu würdigen und zu vergleichen. Er hat dies denn auch explizit getan und nahm insbesondere zu der von der behandelnden Psychiaterin vorgebrachten Kritik ausführlich Stellung, was seine Schlussfolgerungen ausgesprochen nachvollziehbar erscheinen lässt.
5.7 Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf die geänderte Schmerzrechtsprechung, da sich deren Anwendungsbereich auch mit dem geänderten Vorgehen bei der Anspruchsprüfung nach wie vor nur auf die somatoforme Schmerzstörung und ihr gleichgestellte Leiden erstreckt (BGE 141 V 281 E. 4.2). Vorliegend wurde weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein sonstiges vergleichbares Leiden diagnostiziert, womit die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, welche wie dargelegt nur psychosomatische Leiden betrifft, vorliegend keine Anwendung findet. Im Übrigen hat das Bundesgericht eine entsprechende Anwendbarkeit beziehungsweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Persönlichkeitsstörungen verneint (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3). Soweit der Beschwerdeführer folglich verlangt, es seien unter diesem Blickwinkel weitere Abklärungen durchzuführen (vorstehend E. 5.7), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.8 Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht seit den Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer in der von ihm in Eigeninitiative umgeschulten Tätigkeit als Chauffeur sowie in der – aus der relevanten medizinisch-theoretischen Sicht zumutbaren – angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
5.9 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente zu Recht eingestellt.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager