Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00709 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, besuchte in Y.___ die Primarschule. Er half seinem Vater während 15 Jahren bei der Arbeit in dessen Autowerkstatt. Im Jahr 1992 wurde er das Opfer einer Minenexplosion, worauf ihm der rechte Oberschenkel und der linke Unterschenkel amputiert werden mussten. Mit seiner Familie zusammen betrieb er später einen Kiosk (vgl. Urk. 7/7/5, 7/11/2, 7/12/6, 7/12/9 und 7/15/10). Am 29. November 2004 reiste er als Asylsuchender in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1 und 7/7/1).
Hier meldete er sich erstmals am 5. April 2005 bei der Sozialversichersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. April 2005 ab mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/5). Im Januar 2010 reichte der Versicherte erneut ein Leistungsbegehren ein (Urk. 7/7). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/11, 7/12, 7/15, und 7/28) und erwerblichen (Urk. 7/9) Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2012, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 7/31, 7/44 und 7/49), ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/60).
Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2013 ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, den er am 15. Januar 2014 ausgefüllt retournierte (vgl. Urk. 7/69). Die IV-Stelle holte medizinische Auskünfte ein (vgl. Urk. 7/71, 7/77 und 7/80) und liess den Versicherten am 23. Januar 2015 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Urk. 7/96 und 7/97). Überdies zog sie aktuelle IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/70 und 7/72). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob er am 16. März 2015 Einwand (Urk. 7/102), den er am 10. April 2015 ergänzend begründete (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/111). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 8. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 8). Am 8. Oktober 2015 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern vom Rechtsdienst Integration Handicap (neu: Rechtsdienst Inclusion Handicap) dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und reichte ihre Vollmacht sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Mandanten ein (vgl. Urk. 10 bis 12). Überdies ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik, worauf ihr die beantragte Fristerstreckung bewilligt wurde (Urk. 10 S. 2). In der Folge wurde das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers samt dazugehörigen Beilagen eingereicht (vgl. Urk. 13 und 14). Die Replik wurde am 27. November 2015 erstattet und neu die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung beantragt (Urk. 15 S. 2). Überdies reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ vom 27. Oktober 2015 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 17). Am 15. Dezember 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik und stellte in Aussicht, dass sie die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Verschlechterung ab Juli 2015 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der am 30. November 2015 bei ihr eingetroffenen Neuanmeldung prüfen werde (Urk. 18 mit Hinweis auf Urk. 19). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 20).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte medizinische Unterlage (Urk. 16) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, aufgrund der getroffenen medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und seit Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus orthopädischer Sicht sei unverändert in einer optimal angepassten, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % vorhanden. Die orthopädischen Einschränkungen seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, da der betreffende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und von der Invalidenversicherung nicht gedeckt werde (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers in Abrede gestellt, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massgeblich und dauerhaft verbessert habe. Die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Symptomatik seien im Frühling 2015 derart reaktiviert worden, dass er sich erneut in Behandlung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer habe begeben müssen (vgl. Urk. 1 und 15).
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 27. Juni 2012 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 20. Dezember 2010 und den Ergänzungen vom 10. und 12. Mai 2011 (Urk. 7/15 und 7/28; vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 9. August 2011 und vom 23. Dezember 2011, Urk. 7/31 und 7/44). Demnach litt der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1), weswegen er aus psychiatrischer Sicht lediglich in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer geistig einfachen Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/15/14, 7/15/16, 7/15/31 und 7/15/34).
Überdies wurden ein Status nach Amputation des rechten Oberschenkels und des linken Unterschenkels nach Minenverletzung sowie eine Diskusprotrusion L4/5 mit rechtsseitiger Ausdehnung in den Intervertebralkanal ohne neurale Kompression diagnostiziert (Urk. 7/15/5), aufgrund derer aus somatischer Sicht lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 7/15/6). Die somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigt, da sie bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hatte (vgl. Urk. 7/31, 7/44 und 7/49).
3.2 Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. März 2014 nebst Beilagen sind keine Hinweise auf neue physische Gesundheitsschäden zu entnehmen, die nach der Rentenzusprache vom 27. Juni 2012 aufgetreten sein könnten (vgl. Urk. 7/71). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/96). Er bestätigte gleichentags, dass beim Vergleich zwischen den aktuell erhobenen klinischen Befunden mit denjenigen der letzten Begutachtung keine wesentliche Veränderung erkennbar sei (Urk. 9/96/6).
3.3 Im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 12. September 2014 (Urk. 7/77) wurde aus psychiatrischer Sicht lediglich noch ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, als Diagnose festgehalten. Diese Beurteilung basiert auf der letzten Untersuchung vom 17. Januar 2013, nach der die Behandlung abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/77/1 und 7/77/2). Angaben zu den aktuellen Verhältnissen wurden keine gemacht (Urk. 7/77/3).
Am 23. September 2014 bestätigte die Sozialberatung der D.___ schriftlich, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er befinde sich zur Zeit nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/80).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 (Urk. 7/97/1). Dieser habe erklärt, dass er manchmal unter Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide. Die Frage, ob sein Schlaf gestört werde, habe er verneint. Diejenige, ob er schlechte Gedanken oder schlechte Träume habe, die seinen Schlaf stören würden, habe er dahingehend beantwortet, dass er manchmal an den Minenunfall denke und manchmal träume, dass er von einer Klippe hinunterfalle, kurz bevor er einschlafe. Dies komme jedoch nur noch etwa zwei Mal pro Monat vor (Urk. 7/97/2).
Im Vergleich zu demjenigen bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, sei sein aktueller Zustand wesentlich besser. Er habe seltener „diese Gedanken“ und weniger Unruhe. Er habe im Rahmen der psychiatrischen Therapie gelernt, dass er sich beherrschen müsse, damit „diese Gedanken“ nicht kämen, was ihm helfe. Nur wenn er mit Nachrichten aus seiner Heimat konfrontiert werde, träten sie auf, so wenn er auf Facebook Videos von Ermordungen sehe. Er sei jedoch weiterhin schreckhaft, zum Beispiel, wenn seine Tochter Geschirr fallen lasse. Psychisch gehe es ihm viel besser; seine Traurigkeit, seine Vergesslichkeit und seine Konzentration, ebenso seine starke Belastung durch die Symptomatik, seien besser geworden. Er erachte sich als psychisch gesund. Seit zwei Jahren befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/97/3).
Dr. E.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund und stellte keine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P* fest (vgl. Urk. 7/97/4 ff.). Er diagnostizierte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 7/97/6 und 7/97/7).
4.
4.1 Es ist unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung im Januar 2013, insbesondere auch bei der letzten Untersuchung vom 23. Januar 2015, aufgrund eines verbesserten psychischen Zustands aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 15 S. 4; vgl. Urk. 7/77 und 7/97).
4.2 Der Beschwerdeführer lässt indessen geltend machen, er habe bereits in seinem Einwandschreiben vom 10. April 2015 darauf hingewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe, da er unter verstärkten Schlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Träumen vom Krieg, verbunden mit Angstzuständen, leide (Urk. 15 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/105).
4.3 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate, das heisst spätestens seit dem 3. März 2015 andauerte und seine Arbeitsfähigkeit in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigte.
4.4 Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Einwand vom 16. März 2015 lediglich bestritten, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Januar 2013 verbessert habe. Er hat im fraglichen Schreiben weder eine nach dem 23. Januar 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung noch die (Wieder-)Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung erwähnt (vgl. Urk. 7/102).
4.5 Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 27. Oktober 2015 (Urk. 16) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Zustandsverschlechterung im Juli 2015 erneut psychiatrisch abgeklärt wurde. Im Vergleich zum letzten Bericht vom 12. September 2014 habe sich sein Zustand verschlechtert. Die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei aufgrund äusserer Belastungsfaktoren reaktiviert worden. Aktuell erfülle der Patient die Kriterien für die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1).
Das fragliche Scheiben enthält jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im hier relevanten Zeitraum vom 3. März bis zum 3. Juni 2015 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Ebenso fehlen Hinweise auf eine fachärztliche Behandlung eines psychischen Leidens in der erwähnten Periode (vgl. Urk. 16).
4.6 Die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten weiteren medizinischen Abklärungen wurden nicht konkretisiert (vgl. Urk. 15). Der Beizug echtzeitlicher Arztberichte fällt ausser Betracht, zumal keinerlei Hinweise auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der hier zur Diskussion stehenden Zeitspanne vorhanden sind. Unter diesen Umständen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon auszugehen, dass sich auch mit einer psychiatrischen Begutachtung, bei der eine retrospektive Beurteilung vorzunehmen wäre, welche stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, eine spätestens am 3. März 2015 eingetretene und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Es ist daher auf weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts bis zum 3. Juni 2015 zu verzichten.
4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abstellen durfte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, es liege kein Invaliditätsgrad mehr vor, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass sie die halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke