Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00710




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 17. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___, Vater von fünf Kindern (geboren 1994, 1996, 1999, 2001 und 2003) und ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/6/3, Urk. 8/7), war im Zeitraum zwischen 1991 und September 2013 als angelernter Bodenleger bei der Z.___ AG tätig (ehemals A.___ AG; Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 3 S. 2). Am 8. April 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem unter Hinweis auf Nacken- und Kreuzschmerzen infolge eines Sturzereignisses sowie eines Verkehrsunfalles in den Jahren 2010 und 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Am 17. Juni 2013 erlitt der Versicherte erneut einen Verkehrsunfall (Urk. 8/18/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IVStelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/17), der behandelnden Ärzte (Urk. 8/1416, Urk. 8/30) und die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/23-24) sowie der Unfallversicherung (Urk. 8/18-19, Urk. 8/29) ein. Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IVStelle den Versicherten bei der B.___ AG, C.___ (nachfolgend B.___), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. Februar 2015, Urk. 8/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. März 2015, Urk. 8/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/55]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen und hernach neu zu verfügen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2September 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer fünf Monate nach seinem Autounfall im August 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Spätestens seit Februar 2012 sei ihm wieder eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen sinngemäss und im Wesentlichen vor, auf das polydiziplinäre Gutachten sei nicht abzustellen, da sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 14. April 2014 ergebe, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1).


3.    Im polydiziplinären Gutachten der B.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 8/50) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/50/16):

- ICD-10 M54.12: chronisches cerviko-spondylogenes und Verdacht auf intermittierendes cerviko-radikuläres Reiz- und Schmerzsyndrom rechtsbetont

- bestehend seit Auffahrunfall, August 2011

- klinisch keine sensomotorischen Ausfälle

- MRI Halswirbelsäule 27. September 2013: Degenerative Zervikopathie HWK 3 bis HWK 5 sowie hochgradige Foraminalstenosen HWK 3 bis 6 links sowie HWK 4 bis 5 rechts

- Röntgen Halswirbelsäule in zwei Ebenen vom 28. Oktober 2014: erhaltenes Alignement der Wirbelkörper, Teilverschmelzung HWK2/3, ausgeprägte Spondylosis deformans, Unkovertebralarthrose C5/6 beidseits

- ICD-10 M54.17: Verdacht auf intermittierendes lumbo-radikuläres Reiz-Schmerzsyndrom L5 respektive S1 rechts

- bestehend in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität seit Sturzereignis im Februar 2010

- deutliche Regredienz der Beschwerden seit September 2014

- aktuell keine radikuläre Reizsymptomatik und keine sensomotorischen Ausfälle

- eingeengte Neuroforamina auf Höhe LWK 5, SWK 1 (LWS-Röntgen vom 20. August 2012)

    Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/50/16):

- ICD-10 G44.2: chronisch intermittierende Cephalea, am ehesten im Sinne eines Spannungskopfschmerzes bei degenerativen HWS-Veränderungen

- ICD-10 F54: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (Schleudertrauma nach Autounfall und Lymphadenopathie unklarer Ursache)

- ICD-10 R59.0: Lymphadenopathie mediastinal/bihilär beidseits mit/bei

- ICD-10 J20.8: Status nach akuter Bronchitis mit Hämoptoe (November 2012) und mikronodulären Veränderungen in beiden Lungen mit/bei Status nach Exposition gegenüber Epoxidharzen und Quarzstaub und Status nach Nikotinabusus (ca. 20 pack years)

- ICD-10 R06.4: Hyperventilationssyndrom

- ICD-10 Z87.4: Verdacht auf Nierenstein, anamnestisch (August 2014)

- ICD-10 G09: Status nach Meningitis ca. 1983/84

- ICD-10 D16.3: Status nach Exostosenresektion Metatarsale-1-Köpfchen bei Hallux rigidus links (27. Januar 2012)

    Die Gutachter hielten in der medizinischen Konsensbeurteilung dafür, aus somatischer Sicht stünden zervikale Schmerzen mit rechtsbetonter Ausstrahlung in beide Arme und Schmerzen im Bereich des thorako-lumbalen Überganges mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität im Vordergrund. Die lumbalen Schmerzen seien erstmals im Februar 2010 anlässlich eines Sturzes auf die rechte Hüfte aufgetreten. In konventionellen Röntgenbildern hätten im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen und im MRI der LWS Einengungen der Nervenausgänge auf Höhe LWK 5/SKW 1 nachgewiesen werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im rechten Bein seien im Bereich des Dermatoms L5/S1 lokalisiert und würden somit zu den radiologischen Befunden passen. Bei der aktuellen Begutachtung fänden sich jedoch keine Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom mehr. Anamnestisch hätten die Beschwerden seit September 2014 gebessert und klinisch könnten bei den aktuellen Untersuchungen durch Provokationstests keine radikulären Schmerzen mehr ausgelöst werden. Die vom Beschwerdeführer verspürten Schmerzen seien somit am ehesten spondylogener Natur und somit die Folge von degenerativen Veränderungen. Die Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten, die nach einer Auffahrkollision im August 2011 aufgetreten seien und derzeit immer noch zwei bis drei Mal wöchentlich nach körperlicher Arbeit in Form von Kribbelparästhesien während eines Zeitraums von 15 bis 20 Minuten auftreten würden, liessen sich klinisch nicht eindeutig einem Dermatom zuordnen. Als somatisches Korrelat fänden sich radiologisch zwischen dem vierten und sechsten Halswirbel beidseits ausgeprägte degenerative Veränderungen und im MRI eine hochgradige Einengung der Nervenausgänge zwischen dem dritten und sechsten Halswirbel links und dem vierten und fünften rechts. Ein radikuläres Schmerz- oder Ausfallsyndrom lasse sich aber auch hier weder bei der neurologischen noch bei der rheumatologischen Untersuchung nachweisen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt sowohl im oberen als auch im unteren Bereich beidseits um ein Drittel eingeschränkt, so dass man davon ausgehen könne, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen belastungsabhängigen Zervikalgien einem cerviko-spondylogenen Schmerzsyndrom zugeordnet werden könnten. Da klinisch keine Hinweise für sensomotorische Ausfälle gefunden worden seien, sollte zur Objektivierung einer radikulären Schädigung eine elektromyografische Untersuchung durchgeführt werden. Diese sei jedoch vom Beschwerdeführer aus Angst vor Nadeln abgelehnt worden. Somit fehle bei der Begutachtung ein wichtiger objektiver gerätegestützter Befund zur Beurteilung der radikulären Schmerz- und Reizsymptomatik. Die nachgewiesenen bildmorphologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien überwiegend degenerativer Natur. Es sei jedoch denkbar, dass durch die Unfallereignisse bei bereits vorhandenen degenerativen foraminalen Einengungen eine vorbestehende subklinische Nervenschädigung akzentuiert worden sei. Letzteres sei jedoch nur eine Vermutung und lasse sich ohne elektromyografische Untersuchungen nicht beweisen. Im Oktober 2012 sei im Rahmen eines akuten Lungeninfektes eine bihiläre mediastinale Lymphdrüsenschwellung mit mikronodulären und pleuranahen Veränderungen in den Lungen beidseits nachgewiesen worden, welche aufgrund der damals durchgeführten pneumologischen, histologischen und mikrobiologischen Untersuchungen auf eine quarzstaubbedingte Anthrakose zurückgeführt worden seien. Aus pneumologischer Sicht könnten auch bei der jetzigen Untersuchung keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden pneumologischen Befunde erhoben werden. Die damals vorhandene leichte CODiffusionsstörung habe nach Sistierung des Nikotinkonsums gebessert und ein Asthma bronchiale habe mittels eines Metacholintestes ausgeschlossen werden können. Die vom Beschwerdeführer angegeben thorakalen Schmerzen, die mit Schwindel und Kribbelmissempfindungen in den Extremitäten und einem trockenen Mund verbunden seien, würden auf ein Hyperventilationssyndrom zurückgeführt. Aus internmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers der Verdacht, dass es im August 2014 zu einem Nierensteinabgang gekommen sei. Da es sich dabei um ein erstmaliges Ereignis handle, habe es keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diagnose psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen gestellt. Solche psychologische Faktoren würden bei Menschen mit chronischen Erkrankungen häufig diagnostiziert, weil diese sich Sorgen machen würden und ängstliche Erwartungen vor Zustandsverschlechterungen hätten, was zu körperlicher Schonung und Dekonditionierung führe. Die veränderten Lebensumstände führten häufig zu Anpassungsproblemen, was sich auch beim Beschwerdeführer in einer dysphorischen Grundstimmung äussere. Diese erreiche jedoch nicht ein Ausmass, dass sie einer spezifischen Störung, einer Persönlichkeitsveränderung, zugeordnet werden könne. Eine posttraumatische Belastungsstörung, die durch die Autounfälle ausgelöst worden sei, könne ebenso nicht nachgewiesen werden. Aus gesamtmedizinischer Sicht stünden die rheumatologischen und neurologischen Befunde im Vordergrund. Inkonsistenzen respektive Diskrepanzen bestünden keine (Urk. 8/50/17-19).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten folgendes fest: Aus neurologischer Sicht beginne die erste Arbeitsunfähigkeitsperiode im Februar 2010 nach einem Sturzereignis mit Beckenkontusion. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Nach der Auffahrkollision am 6. August 2011 sei der Beschwerdeführer während drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab Dezember 2011 habe er zu 50 % gearbeitet und ab Februar 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Ab dem 4. Dezember (richtig: Oktober; vgl. Urk. 8/17/55 und Urk. 8/23/126) 2012 bestehe wegen einer Lungenerkrankung wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 11. Juni 2013 sei er vom Kreisarzt der Unfallversicherung zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Wegen eines erneuten zervikalen Beschleunigungstraumas nach Heckkollision vom 17. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer jedoch wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/50/19). Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit häufig in ungünstiger körperlicher Position (kniend, mit stark gebeugtem Rücken) eine schwere körperliche Arbeit in staubiger Umgebung ausführen müsse, sei er sowohl aus rheumatologischer als auch aus pneumologischer Sicht in dieser Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/50/20). Für leichte körperliche Arbeiten mit maximal 30 % mittelschweren Arbeitsbedingungen sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dabei solle berücksichtigt werden, dass er nicht dauerhaft mehr als 15 kg schwere Lasten tragen, keine Überkopfarbeiten durchführen und keine Zwangshaltung einnehmen müsse und dass er in der Halswirbelsäule nicht übermässig belastet werde. Aus psychiatrischer, neurologischer und pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/50/21).


4.

4.1    Das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie, Psychiatrie) Gutachten vom 11. Februar 2015 (Urk. 8/50) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___, an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 8/33-36), kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    Der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. April 2014 (Urk. 3) vermag daran nichts zu ändern. Diesem Bericht ist zur Arbeitsfähigkeit einzig die Angabe zu entnehmen, es sei – nach einem Arbeitstraining im günstigsten Fall von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Wechseltätigkeit auszugehen (Urk. 3 S. 2). Diese Einschätzung ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des polydisziplinären B.___-Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen, weil der Bericht von Dr. D.___ rund zehn Monate vor dem Gutachten erlassen wurde und somit keine Rückschlüsse auf das polydisziplinäre Gutachten respektive das rheumatologische Fachgutachten zulässt.

    Die Befunde, welche Dr. D.___ erhoben hat, stehen denjenigen des rheumatologischen Fachgutachtens allerdings nicht entgegen. So hielten die Experten der B.___ nachvollziehbar und schlüssig fest, es seien insgesamt keine relevanten skoliotischen Veränderungen feststellbar. Zudem bestehe im Bereich der BWS und HWS, LWS nur eine leicht Klopfdolenz (Urk. 8/50/41). Ebenso berücksichtigten die Gutachter die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (Urk. 8/50/18, Urk. 8/50/41 f.). Auch in der Nackenregion wurden muskuläre Triggerpunkte bei Myogelosen im Bereich der Trapez-Muskulatur beidseitig festgestellt (Urk. 8/50/42). Bei der Begutachtung fehlte gemäss den Experten ein wichtiger objektiver, gerätegestützter Befund zur Beurteilung der radikulären Schmerz- und Reizsymptomatik (Urk. 8/50/18). Somit ist festzuhalten, dass die Experten der B.___ die somatischen Beschwerden – sowohl im Bereich der HWS als auch im lumbalen Bereich – in dem Sinne berücksichtigten, als sie das Belastungsprofil entsprechend einschränkten und von einer 100%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur noch in einer angepassten Tätigkeit ausgingen, während sie die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Bodenleger für nicht mehr zumutbar hielten (vgl. Urk. 8/50/20 f.). Wenn Dr. D.___ – ohne dies zu begründen – von einer Einschränkung auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ausgeht, so ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass dessen erhobene Befunde und Beobachtungen im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Im Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte wozu Dr. D.___ zählt – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es liege eine nicht berücksichtigte depressive Symptomatik vor, so übersieht er, dass Dr. D.___ allfällige Auswirkungen einer depressiven Symptomatik oder auch der pneumologischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit fachfremd begründet hat. Die Gutachter stellten in psychiatrischer Hinsicht eine dysphorische Grundstimmung fest und hielten entsprechend die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit „psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54)“ fest, welcher sie aus fachärztlicher Sicht nicht das Ausmass einer spezifischen Störung beimassen und sie vielmehr darauf zurückführten, dass solche psychologischen Faktoren oftmals bei Menschen diagnostiziert würden, welche sich Sorgen machen würden und ängstliche Erwartungen vor Zustandsverschlechterungen hätten (Urk. 8/50/19, vgl. E. 3). Auch in pneumologischer Hinsicht gingen die Gutachter nicht von einer Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus. Es wurde jedoch – im Sinne eines angepassten Belastungsprofils – berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Lungenleidens nur in staubfreier Umgebung arbeiten sollte (Urk. 8/50/20). Auch in psychiatrischer und pneumologischer Hinsicht erweist sich die Einschätzung der Gutachter somit als nachvollziehbar und schlüssig.

4.3    Der vorliegende Bericht des behandelnden Rheumatologen respektive Allgemeinmediziners enthält demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass rheumatologische, psychiatrische oder pneumologische Leiden, welche über diejenigen gemäss den gutachterlichen Feststellungen hinausgehen, bestehen.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit maximal 30 % mittelschweren Arbeitsbedingungen, ohne Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne übermässige Belastung der Halswirbelsäule und in staub- und rauchfreier Arbeitsumgebung besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.


5.     

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.2    Laut Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war der letzte Arbeitstag der 8. Oktober 2012. Seither ist er aus medizinischer (pneumologischer) Sicht nicht mehr im (angelernten) Beruf als Bodenleger einsetzbar. Als solcher erzielte er Fr. 38.-- in der Stunde, zuzüglich eines 13. Monatslohnes von Fr. 6‘764.-- bei 100%-Leistung. Die monatlichen Lohnabrechnungen belegen, dass der Arbeitseinsatz teilweise stark schwankte (Urk. 8/17). Auch aus dem IKAuszug (Urk. 8/13) sind erhebliche Jahresschwankungen ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, seit 1991 als angelernter Bodenleger tätig, ohne pneumologische Einschränkungen weiterhin diese Tätigkeit ausüben würde, weshalb von diesen Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Jedoch ist aufgrund der nicht unbedeutenden Einkommensschwankungen auf einen Durchschnitt abzustellen (vgl. ZAK 1985 464), wobei der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre vor Eintritt der ersten längerdauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode heranzuziehen ist. Das Sturzereignis im Februar 2010 mit Beckenkontusion führte gemäss den gutachterlichen Feststellungen nur für kurze Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/50/21). Somit sind die Jahre 2006 bis 2010 massgebend. Es resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 117‘876.60 (2010: Fr. 125‘994.--, 2009: Fr. 127‘975.--, 2008: Fr. 130‘329.--, 2007: Fr. 111‘568.--, 2006: 93‘517.--). Die Bemessung des Invaliditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, hier das Jahr 2013 (Anmeldung im April 2013 [Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres im Oktober 2013 [Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV]) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2092 [2008 als Mittelwert zwischen 2006 und 2010] auf 2‘204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 19762015) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 124‘187.40 (Fr. 117‘876.60 : 2092 x 2‘204).

5.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist vorliegend aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von den Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofils und seiner Begabungen offenstehen. Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist vorliegend gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [2013], Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich für ein 100%iges Arbeitspensum somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 65‘653.70 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2204).

5.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 124‘187.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65‘653.70 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58533.70, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 47 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.5    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.


6.    

6.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.— (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann