Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00711




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 2. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 28. März 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 1990 ab, unter Hinweis darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bestanden habe und es der Versicherten ab dem 15. Mai 1990 wieder zumutbar gewesen sei, ihrer Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachzugehen (Urk. 8/1-2).

1.2    Am 17. Juni 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle liess die Versicherte durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen, welcher seinen Bericht am 9. März 2015 erstattete (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24; Urk. 8/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/28 = Urk. 5) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 29. Juni beziehungsweise am 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei der Bericht von Dr. Y.___ zu berücksichtigen und es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen (Urk. 1, Urk. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, und sie wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen hingewiesen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) bewirken. Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte geren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Aktenlage und psychiatrischer Untersuchung vom 3. März 2015 kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die während der Untersuchung geäusserten zahlreichen subjektiven Beschwerden hätten nicht objektiviert werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 vorsorglich Einwand erhoben und mitgeteilt habe, dass die medizinische Begründung nachgereicht werde, seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden (Urk. 5 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gemäss ihrem früheren Arzt, Dr. med. Z.___, an einer psychischen Erkrankung leide (Schlafstörungen, Angst, Rückzugstendenz, Müdigkeit, Erschöpfung, Isolationsgefühle, Versagens- und Verlustängste u.s.w.), die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dieser Meinung sei auch der neu behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___. Somit sei nachgewiesen, dass die Beurteilung des IV-Arztes nicht richtig sei. Dies sei wohl damit zu erklären, dass der von der Beschwerdegegnerin angestellte Arzt keine unabhängige Beurteilung vorgenommen habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihr Begehren ohne Anmahnung des von ihr in Aussicht gestellten Arztberichts von Dr. Y.___ abgewiesen (Urk. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht umstritten ist.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 10. Mai 2013 die von der Beschwerdeführerin erstellte Auflistung der Anzahl Tage, an denen sie im Jahr 2012 arbeitsfähig gewesen war, und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 30 % wieder. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich sehr eingesetzt habe, um selbständig arbeiten zu können, und dass die aktuelle, helle Wohnung für sie eine stabilisierende Hilfe für Alltag und Arbeit darstelle (Urk. 8/4).

3.2    Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2006 in Behandlung stand, hielt mit Bericht vom 23. Juni 2014 (Urk. 8/16/2-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 1.1):

- komplexe PTBS

- emotional-instabile PS (F60.3)

- dissoziative Störungen gemischt (F44.7)

- somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Bindungsstörung, ambivalent bis desorganisiert (F94)

- Esstörung, St. n. Anorexie (F50.4)

- seasonal affective disorder (SAD; v. a. Herbst/Winter; F38.8)

    

    Im Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseitig orientiert, und im Kontakt offen und präsent mit schneller Auffassungsgabe im konfliktfreien Bereich sei. Ihr Denken sei klar, gefühlsmässig rasch schwankend, je nach aktueller Thematik. Es bestünden chronische Schlafstörungen, Angst vor Kränkungen, Entwertungen mit Rückzugstendenz bis Müdigkeit und Erschöpfung und dem Gefühl von Isolation sowie Versagens- und Verlustängste und Ohnmachtserleben, bei hohen inneren Erwartungen mit starken Vermeidungstendenzen im Zusammenhang mit Nähe und Leistung bei entsprechenden Beeinträchtigungen im Beziehungs- wie auch im Arbeitsbereich. Dies komme in der Therapie, wie auch im Mini-ICF-APP zum Ausdruck. Im Weiteren bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem durch inneren und äusseren Konfliktstress ausgelöst werden könne: Absorption, somatoforme Beschwerden, Depersonalisation und Derealisation. Essstörungen zeigten sich noch, abhängig von Befindlichkeit, durch eine phasenweise schwer kontrollierbare Gewichtszunahme. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie früher unter einer stark anorektischen Symptomatik gelitten. Die Prognose sei stationär bis günstig, auch günstig, weil keine weitere Verschlechterung, sondern eine langsame, leichte Verbesserung eingetreten sei (Ziff. 1.4).

    Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Unternehmens- und Marketingberaterin legte Dr. Z.___ auf 70 % fest (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen der prozentualen Angaben durch die Beschwerdeführerin zumutbar, doch es bestehe eine stark wechselnde Arbeitsleistungsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten, rein sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin je nach psychischer Verfassung pro Woche zu etwa 10 bis 15 Stunden arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.3    Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte aufgrund seiner Untersuchung vom 3. März 2015 in seinem Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nannte er einen Zustand nach Anorexie und vermerkte, dass nach Aktenlage keine somatischen Diagnosen bestünden (Ziff. 9 S. 5, Ziff. 11 S. 6).

    In der Diskussion des Berichtes von Dr. Z.___ hielt med. pract. A.___ fest, dass die darin gestellten Diagnosen bei der RAD-Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können. Bei der spontanen Schilderung des Todes von Vater und Grossvater habe die Beschwerdeführerin nachfühlbar zu weinen begonnen, ansonsten hätten sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt, was nach 20 Jahren Therapie auch nicht verwundere. Kurze emotionale Labilisierungen bei der Schilderung von belastenden biografischen Ereignissen berechtigten nicht zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Ziff. 10 S. 5). Dissoziative Symptome seien nicht aufgetreten, und Schmerzäusserungen hätten nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie einen Freund habe, aber nicht mit ihm zusammen lebe, zumal der Freund psychisch traumatisiert sei. Möglicherweise liege eine Bindungsstörung vor. Eine Gewichtszunahme um 20 kg bei nächtlichen Hungerattacken stelle keine gravierende Essstörung dar. Anhand der mitgebrachten Liste (Urk. 8/20) habe die Beschwerdeführerin viele Symptome einer saisonalen Depression vorgetragen, die jedoch objektiv nicht zu sehen gewesen seien. Erstaunlicherweise schweige Dr. Z.___ über das erfreuliche positive Funktionsniveau. Monatelange Aufenthalte in B.___, C.___, in D.___ (und nächstens in E.___) inklusive umfangreiche Planungen von der Schweiz aus sprächen für ein gutes Funktionsniveau, zumal die Beschwerdeführerin dort nicht nur gereist sei und sich erholt habe, sondern auch Marketing-Aufgaben für ein Projekt betrieben habe. Dr. Z.___ würdige auch kaum, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich und konsequent ihre umfangreichen Ausbildungen absolviert habe (Ziff. 10 S. 6).

Med. pract. A.___ führte aus, dass sich objektiv bei der RAD-Untersuchung keine nennenswerte Einschränkung gezeigt habe. Entgegen ihrer Angabe, sich nur 20 Minuten konzentrieren zu können, sei die Beschwerdeführerin während der 105-minütigen Untersuchung stets konzentriert geblieben. Trotz der angegebenen Schlafstörungen seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu sehen gewesen. Entgegen ihrer Angabe, abends nur noch müde zu sein, habe sie beim Abschied einen abendlichen Kinobesuch angekündigt. In heftigem Kontrast zu ihrer geschilderten Schwäche und Leistungsunfähigkeit hätten ihre lebhaften Darstellungen monatelanger Auslandsaufenthalte gestanden (Ziff. 10 S. 6).

    In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung legte med. pract. A.___ dar, dass die Beschwerdeführerin sich als eine Persönlichkeit zeige, die seit über 20 Jahren diverse Therapien mache und bei der Untersuchung subjektiv zahlreiche Beschwerden geäussert habe. Diese Beschwerden hätten weithin nicht objektiviert werden können, und ihre früheren Ausbildungen und heutigen monatelangen Auslandsaufenthalte belegten ein erfreuliches Funktionsniveau (Ziff. 11 S. 6).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. A.___ fest, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Selbständigerwerbende mit Marketing-Firma keine Einschränkungen vorlägen und im Belastungsprofil keine Einschränkungen erkennbar seien. Es bestehe weder in ihrer bisherigen noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 11 S. 6 f.).    


4.    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der von med. pract. A.___ erstellte Arztbericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Ziff. 3 S. 1 f.), wobei er auch die von ihr erstellte Liste über ihre Symptome einbezieht (Urk. 8/20). Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Ziff. 1 S. 1, Ziff. 10 S. 5 f.) erstattet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Arzt vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. So liessen sich trotz gezielter Suche nach entsprechenden Befunden in der Untersuchung weder Anzeichen für Müdigkeit, dissoziative Symptome, Schmerzäusserungen oder Symptome einer saisonalen Depression feststellen. Mangels objektivierbarer Befunde erscheint daher überzeugend, dass die Diagnosen insbesondere einer dissoziativen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie eines SAD nicht bestätigt werden konnten. Ausserdem legte med. pract. A.___ plausibel dar, dass die zahlreichen Auslandaufenthalte mit den dazugehörigen Planungen und den vor Ort übernommenen Projektaufgaben für ein gutes Funktionsniveau sprächen. Der Arztbericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, insbesondere fand auch die bei der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes erforderliche persönliche Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt statt (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 4) besteht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts, und damit kommt ihm auch als RAD-Bericht der Beweiswert eines externen medizinischen Berichtes zu (vorstehend E. 1.3).

    Demgegenüber vermögen Dr. Z.___ Ausführungen nicht zu überzeugen. Es fehlt an einer schlüssigen, auf den erhobenen Befunden beruhenden Begründung für die diagnostizierten Leiden. Zudem stützt er sich - zumindest bezüglich Arbeitsfähigkeit - weitgehend auf die nicht objektivierten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/4 und 8/16/11). Wie med. pract. A.___ zutreffend vermerkte, würdigte Dr. Z.___ auch den flüssigen Ausbildungsverlauf und die Reiseaktivitäten der Beschwerdeführerin in keiner Weise, weshalb sein Bericht nicht umfassend ist.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 4) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Frist für die Einwanderhebung den Bericht des angeblich nun behandelnden Dr. Y.___ nicht abwartete beziehungsweise diesen Bericht nicht selber einholte. Angesichts der medizinisch schlüssigen Aktenlage bestand dazu kein Anlass. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wäre es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Bericht fristgerecht einzureichen.

    Zusammenfassend ist auf den Arztbericht von med. pract. A.___ abzustellen und davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweistätigkeiten eingeschränkt ist. Damit entfällt ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne weiteres, und es erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens