Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00715 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 3. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. Juli 2010 aufgrund seit dem Unfall vom 19. Januar 2010 bestehender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei und holte bei der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 21. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 12. April 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2011 Einwand (7/58).
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 6. Mai 2011 erneut einen Unfall erlitten (Urk. 7/70/1) und sich Frakturen im Bereich des Beckens und des Unterschenkels rechts zugezogen. Daraufhin veranlasste der Unfallversicherer ein weiteres Gutachten beim Y.___, welches am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 7/106). Aufgrund der Einwände (Urk. 7/110, Urk. 7/114) sowie eines zwischenzeitlich im Auftrag des Unfallversicherers eingegangenen psychiatrischen Gutachtens vom 17. August 2014 (Urk. 7/117), holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/131/1-53). Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten (Urk. 7/133), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/135 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung an (Urk. 9)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, dass die gegenwärtige Aktenlage in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zulasse. Als nicht genügend nachvollziehbar erachtet würden insbesondere die unterschiedliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in der psychiatrischen Beurteilung des Z.___ vom 4. Februar 2015 im Vergleich zur Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ vom 17. August 2014 und der Bericht des B.___, in welchem ein kaum mehr vorhandenes Funktionsbild beschrieben worden sei (S. 1). Dieser Widerspruch lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht auflösen, weshalb die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen sei (S. 2).
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ersuchte ebenfalls um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch (Urk. 9).
2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 9) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti