Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00720 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 13. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland eine Kochlehre absolviert hatte, reiste am 1. März 1981 in die Schweiz ein und war ab dem 1. Februar 1995 als Linienbus-Chauffeur angestellt. Am 19. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 17. April 2012 erlittenen Autounfalls (Schmerzen, psychische Probleme und schleppender Heilungsverlauf) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Am 9. Januar 2013 führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 9/8) und holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/9) ein. Sodann zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/11/1139; Urk. 9/17, Urk. 9/34 ff.), klärte die berufliche Situation bei der Arbeitgeberin des Versicherten ab (Fragebogen vom 16. Januar 2013 [Urk. 9/12]) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Bericht vom 15. Januar 2013 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit Beilage des Berichts von med. prakt. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2012 [Urk. 9/13/5 ff.]; Bericht vom 15. Juli 2013 von Dr. Y.___ [Urk. 9/24]). Nachdem der Versicherte vom 20. August bis am 14. September 2013 in der Klinik A.___ hospitalisiert war, holte die IV-Stelle deren Austrittsbericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9/37) sowie den Bericht von med. prakt. Z.___ vom 28. November 2013 (Urk. 9/33) ein. Die IV-Stelle zog sodann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2014, welches zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellt worden war (Urk. 9/39), bei. Im Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/41 und Urk. 9/53). Die MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle) erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 15. Oktober 2014 (Urk. 9/55). Am 21. Januar 2015 fand ein Gespräch zur Eingliederungsberatung statt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 22. Januar 2015; Urk. 9/64). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, er fühle sich nicht in der Lage, einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, wurde die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 22. Januar 2015 wieder beendet (Urk. 9/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. März 2015 [Urk. 9/70]; Einwand vom 19. März 2015 [Urk. 9/73]; ergänzende Akteneinsicht durch Nachreichen des Feststellungsblatts an den Versicherten am 7. März 2015 [Urk. 9/76]; Festhalten am Einwand vom 11. Mai 2015 [Urk. 9/77]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/79]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens sowie zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 10. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Die SUVA stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 die wegen des Unfalls vom 17. April 2012 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per sofort ein. Die von X.___ am 21. Januar 2013 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. November 2013 ab, wogegen er am 13. Januar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. UV.2014.0007).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. April 2012 (Unfalldatum) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur zu 50 % arbeitsunfähig. Aus medizinischer, somatischer Sicht sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Pausen, ohne ständiges Stehen und Gehen) vollzeitlich zumutbar. Im Gutachten vom 15. Oktober 2014 sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe einen geregelten Tagesablauf, nehme alle Arzt- und Therapietermine wahr und spiele mit den Enkelkindern. Er habe viele Freunde und Kollegen, die er treffe. Gedächtnisstörungen seien nicht feststellbar, Freudlosigkeit und Interesselosigkeit lägen nicht vor. Er könne sich an seinen Kindern und Enkelkindern freuen und sei weiterhin vor allem privat sozial gut integriert. Bei genügenden Ressourcen bestehe somit keine Komorbidität zur posttraumatischen Belastungsstörung und die Förster-Kriterien seien nicht genügend erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien somit überwindbar. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den Gutachtern zu lediglich 50 % in angepasster Tätigkeit für arbeitsfähig erklärt worden. Stelle man auf die heutigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte ab, liege die Arbeitsfähigkeit mittlerweile bei 0 % (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin stufe ihn zudem mit einem falschen Kompetenzniveau (Kompetenzniveau 2) ein, da er während 20 Jahren bei der C.___ AG als Chauffeur angestellt gewesen sei. Auf diese Tätigkeit komme es indessen nicht mehr an (Urk. 1 S. 9). Er sei im Kompetenzniveau 1 einzustufen (Urk. 1 S. 10). Das Jobprofil sei zudem sehr eingeschränkt. Würden das Alter (59), das fehlende einwandfreie Deutsch, der Migrationshintergrund, die schon mehrjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und eine fehlende Flexibilität, sich nach 20-jähriger Tätigkeit als Buschauffeur auf eine andere Tätigkeit einzustellen, mitberücksichtigt, sei ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10). Nach seiner Berechnung resultiere bei einem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden im MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2014 zusammengefasst (Urk. 9/55/328), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Das Gutachten vom 15. Oktober 2014 (E. 3.1) beruht auf internistischen, orthopädischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/54/1 und Urk. 9/55). In der polydisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/55/56 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Mittelgradige, aktivierte Varusgonarthrose links mehr als rechts mit Retropatellararthrose, Impingementsymptomatik des Kreuzbandtransplantates, Instabilitätszeichen, Ansatzverkalkungen Quadrizepssehnen beidseits rechts>links, Oberschenkelmuskelatrophie li. -2 cm
- Status nach Kniekontusion im Rahmen eines Polytraumas am 17.04.2012
- Status nach arthroskopischer Revisionsoperation mit Débridement des linken Kniegelenks 2008
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links 1990
- Chronisches Cervikalsyndrom bei Facettenarthrose C4 bis C7, Osteochondrose HWK 5/6
- Funktionelle Instabilität bei geringer Retrolisthesis HWK 3/4
- Status nach HWS-Distorsionstrauma QTF II am 17.04.2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 9/55/57):
- Status nach Polytrauma nach PW-Frontalkollision am 17. April 2012 mit
- traumatischer Hirnverletzung
- stumpfem Bauchtrauma
- Thoraxkontusion links
- Narbenbeschwerden nach Schnittverletzung Unterarmstreckseite links
- Knieprellung beidseits mit Weichteilkontusion Unterschenkel, Hämatomen
- Hypertonie
- Adipositas I (BMI 32 kg/m2)
Von den Gutachtern wurde dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine adaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/55/60).
3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2014 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5). Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine Verweistätigkeit bestehe, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden.
3.4 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.5 Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit einzugehen.
3.5.1 Im Gutachten wurde aus orthopädischer Sicht festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Knieschmerzen beidseits bei Varusgonarthrose links stärker als rechts sowie Status nach Kreuzbandplastik links 1990 und arthroskopischer Operation des linken Kniegelenks 2008. Aktuell bestehe ein Flexionsdefizit beider Kniegelenke, das durch konsequente Physiotherapie zu behandeln sei. Eine Unfallkausalität nach Kniekontusion beidseits bestehe nicht. Die vorliegenden degenerativen Schädigungen könnten durch die Traumatisierung aktiviert und zusätzlich durch eine Schonfehlhaltung verstärkt worden sein. Der Beschwerdeführer sei somatisch in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt für Tätigkeiten, die einen regelhaften Einsatz der Beine beim Pedale-Treten erforderten, aber auch für Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, auch auf unebenem Gelände, sowie mit Klettern, Treppengehen und Leitersteigen. Auch die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule (HWS) beim Drehen schränkten den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ein. Er könne nicht ständige re- beziehungsweise inklinierende, rotierende Bewegungen der HWS durchführen aufgrund der vorliegenden Schädigungen bei fortgeschrittenen Facettenarthrosen HWK 4-7 und Osteochondrose HWK 5/6 und bei vorliegender funktioneller Instabilität sowie Funktionsdefizit bei Rotation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur sei der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Fähigkeitsstörungen erheblich eingeschränkt, sodass von einer 50%igen Leistungsminderung (bezogen auf ein Vollpensum) seit dem Unfallzeitpunkt am 17. April 2012 ausgegangen werde. Eine voll adaptierte Tätigkeit könnte zu 100 % ab sofort unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen begonnen werden (Urk. 9/55/54). Bei der volladaptierten Tätigkeit handle es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, nicht überwiegend im Sitzen und nicht ständig im Stehen und Gehen, mit Pausen. Eingeschränkt seien Tätigkeiten, welche Klettern, Leitersteigen, regelhaftes Treppengehen und das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg erforderten. Auch Tätigkeiten über dem Kopf und mit regelhaftem Rotieren, Reklinieren der Halswirbelsäule seien nicht möglich (Urk. 9/55/55).
3.5.2 Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der objektiven Befunde (Urk. 9/55/48 f.) aus somatischer Sicht nachvollziehbar. Die orthopädische Gutachterin setzte sich eingehend mit früheren Berichten und Befunden auseinander (Urk. 9/55/49 ff.) und begründete in schlüssiger Weise, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Beurteilung durch den Hausarzt abweiche; sie habe keine psychischen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt. Sie empfahl zudem nebst einer Gewichtsreduktion ein intensives Muskelaufbautraining zur Kräftigung der Bein- und Rumpfmuskulatur und auch der Schultergürtelmuskulatur (Urk. 9/55/55).
3.5.3 An der Schlüssigkeit dieser Einschätzung vermag auch der im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Juni 2015 nichts zu ändern. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2). Soweit er dabei auf die Schmerzen des Beschwerdeführers Bezug nahm, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen sind. Soweit sich Dr. D.___ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers berief, ist seine fachfremde Einschätzung unbeachtlich.
3.6 Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. August 2014 (Urk. 9/55/34-45) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 9/55/41-42).
3.6.1 Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem internistischen Hauptgutachter, er sei seit 1976 mit seiner Frau verheiratet und habe gemeinsam mit ihr zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter. Auch diese seien verheiratet und hätten ihn zum vierfachen Grossvater gemacht. Seine Frau beziehe seit circa sieben Jahren aufgrund chronischer Schmerzen eine Invalidenrente von 60 %. Er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 gut integriert und 1995 das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Er habe viele Freunde und sei in der Gemeinde gut integriert. Bis vor kurzem habe er im lokalen Fussballverein eine Trainerfunktion ausgeübt. Seine Stelle als Buschauffeur sei ihm wegen seiner lang dauernden Krankheit auf den 31. Juli 2013 gekündigt worden. Er habe bis zum 3. Dezember 2012 ein Taggeld der SUVA und ab dem 4. Dezember 2012 ein Taggeld der Helsana Versicherung bezogen. Zurzeit sei er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angegliedert. Sein Tagesablauf sei häufig durch Arztbesuche oder durch Therapien bestimmt. In der Regel stehe er zwischen 08.00 und 08.30 Uhr auf und frühstücke. Je nach Befinden begebe er sich wieder ins Bett oder stehe auf und spiele mit den Enkelkindern. Um 12.00 Uhr nehme er das Mittagessen zu sich. Nachmittags müsse er häufig Termine wahrnehmen. Um 18.00 Uhr werde das Abendessen eingenommen. In der Regel lege er sich um 22.00 Uhr schlafen. Er habe viele Freunde und Kollegen, die er treffe (Urk. 9/55/29).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er könne aktuell nicht arbeiten, weil er Schmerzen habe, immer wieder an den Unfall denken müsse und depressiv sei. All dies sei Folge des Unfalls. Bis dahin sei er körperlich und psychisch gesund gewesen und habe auch seine Arbeit als Buschauffeur gerne gemacht. Seit dem Unfall habe er aber diverse Schmerzen, welche nicht durch seine psychische Verfassung beeinflusst würden. Er habe bereits verschiedene Behandlungen in Anspruch genommen. Er sei auch traurig geworden seit dem Unfall. Seine Stimmung sei schlecht; seine Lebensenergie sei auch schlechter geworden. Er könne sich nicht mehr auf vieles freuen. Er freue sich aber noch auf seine Kinder und Enkelkinder. Zweimal habe er sich umbringen wollen. Durch den Unfall habe er alles verloren; er habe keine Arbeit mehr, weniger Kollegen, weniger Geld und auch keine Zukunft mehr. Wegen der psychischen Probleme sei er beim Psychiater Dr. Z.___ in Behandlung, aktuell circa alle zwei Wochen einmal. Er könne aber auch wöchentlich zu ihm gehen, wenn er ein Problem habe. Nach dem Unfall sei er in der Klinik E.___ gewesen und später während circa vier Wochen in der Klinik A.___. Diese Behandlung sei gut gewesen, er habe dort vor allem eine gute Distanz zu seinen Problemen gehabt. Die körperlichen und psychischen Probleme hätten sich aber leider durch die verschiedenen Behandlungen nicht wesentlich verbessert (Urk. 9/55/35).
Zum Psychostatus hielt der psychiatrische Gutachter fest, der 58-jährige Beschwerdeführer sehe altersentsprechend aus und sei normal gekleidet. Die Mimik und Gestik seien nur wenig ausgeprägt. Die Lautstärke der Sprache und die Modulation seien aber normal. Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit nähmen im Laufe des Gespräches aber etwas ab. Das Gedächtnis sei grobkursorisch unauffällig. Das formale und das inhaltliche Denken seien normal. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge, Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei betrübt. Der affektive Rapport sei aber weitgehend herstellbar. Der Antrieb sei eingeschränkt, und die Psychomotorik sei weniger stark ausgeprägt als normal. Wenn der Beschwerdeführer vom Unfall berichte, reagiere er aber stark emotional und sei dann innerlich angespannt und unruhig, während er ansonsten eher ruhig wirke. Zum Zeitpunkt des Gesprächs hätten keine Hinweise für eine Selbstgefährdung oder auch für eine Fremdgefährdung bestanden (Urk. 9/55/36).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann auf die neuropsychologische Untersuchung, welche am 28. August 2014 durchgeführt wurde, hingewiesen. Die Symptomvalidierung sei auffällig gewesen. Sie basiere auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Anamnese, der klinischen Verhaltensbeobachtung des Testverhaltens und der Testergebnisse verschiedener psychometrischer Tests sowie auf zwei spezifischen Symptomvalidisierungsverfahren. Der Beschwerdeführer zeige sich in der Anamnese und bei der Testbearbeitung überwiegend sehr klagsam, das häufige Seufzen während der Testbearbeitung wirke appellativ. Bei der Testung erreiche der Beschwerdeführer in der überwiegenden Mehrzahl der Befunde die Altersnormwerte nicht, obwohl die Testinstruktionen mehrfach auf Deutsch wiederholt und auch demonstriert worden seien. Auch bei einfachen Anforderungen falle auf, dass der Beschwerdeführer häufig nicht genügen könne. Auch in zwei Symptomvalidisierungsverfahren ergebe sich ein deutlich auffälliges Fehlerverhalten. Bei der Testbearbeitung fänden sich insgesamt Hinweise auf mangelnde Anstrengung. Eine bewusste Minderleistung des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Aus neuropsychologischer Sicht werde deshalb davon ausgegangen, dass die vorliegenden Testbefunde die eigentliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wiedergäben (Urk. 9/55/36 f.).
Der psychiatrische Gutachter verwies auf die festgestellten depressiven Symptome und dabei vor allem auf einen eingeschränkten Antrieb und eine Konzentration und Aufmerksamkeit, welche im Laufe des Gesprächs abnähmen. Ausserdem habe er emotional stark reagiert, als er vom Unfall berichtet habe. Der Beschwerdeführer verfüge aber auch über einige Ressourcen. So sei er von der Persönlichkeit her stabil und ausgeglichen und habe wenige langjährige Arbeitsstellen gehabt und zuletzt während vielen Jahren in der geistig und psychisch anspruchsvollen Tätigkeit als Busfahrer gearbeitet. Er führe ausserdem eine langjährige, gute Ehe und habe auch eine gute Beziehung zu seinen Kindern und Enkelkindern. Er gehe ausserdem in eine ambulante psychiatrische Behandlung, erhalte psychiatrische Medikamente verordnet und sei in der psychosomatischen Abteilung der Rehabilitationsklinik in A.___ hospitalisiert gewesen. Er absolviere ausserdem eine regelmässige Behandlung seiner verschiedenen körperlichen Beschwerden (Urk. 9/55/40 f.).
Der psychiatrische Gutachter hielt dafür, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer aus psychiatrischer Sicht seit dem Umfall von 17. April 2012 zu 100 % eingeschränkt. Die Gründe dafür seien die depressiven Symptome und dabei vor allem der eingeschränkte Antrieb, aber vor allem auch die rasch abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer einen Fehler machen könnte, was in seiner Tätigkeit erhebliche Auswirkungen haben könnte. Durch die posttraumatische Belastungsstörung habe der Beschwerdeführer auch dauerhaft Angst, in einem Auto und damit auch in einem Bus zu sitzen. Durch diese Angst würden Konzentration und Aufmerksamkeit zusätzlich eingeschränkt (Urk. 9/55/41). In einer adaptierten Tätigkeit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 50 % und zwar alleine wegen der mittelgradigen depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer solchen Tätigkeit durch den eingeschränkten Antrieb und die rasch abnehmende Konzentration, welche Folge dieser Erkrankung sei, eingeschränkt. Die rasch abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit seien in einer solchen Tätigkeit aber nicht so gefährlich wie in der Tätigkeit als Busfahrer, weshalb die Einschränkung lediglich 50 % betrage. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe seit dem Eintritt in die Klinik A.___ am 20. August 2013, spätestens aber seit Durchführung der Untersuchung zu diesem Gutachten am 27. August 2014. Adaptiert sei eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keine Verkehrsmittel lenken müsse und bei welcher es nicht gefährlich werde, wenn er an das Trauma denke und sich deshalb nicht mehr auf die eigene Arbeit konzentrieren könne. Er sollte deshalb auch keine anderen Arbeiten durchführen, bei denen er sich selber oder andere Menschen gefährden könnte, wenn er einen Fehler begehe (Urk. 9/55/42).
3.6.2 Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung (August 2014) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) bestanden hätten, erscheint aufgrund der von ihm erhobenen Befunde überzeugend. Nachvollziehbar ist grundsätzlich auch der von ihm hergestellte Konnex zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Autounfalls und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit als Chauffeur. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit erachtete der psychiatrische Gutachter die posttraumatische Belastungsstörung hingegen nicht als wesentliche Einschränkung. Er ging davon aus, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 50 % und zwar alleine wegen der mittelgradigen depressiven Episode.
3.6.3 Dass die mittelgradige depressive Episode durch die posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst wurde, wie der psychiatrische Gutachter festhielt (Urk. 9/55/40), mag zwar zutreffen. Dennoch entsteht der Eindruck, dass die depressive Symptomatik mittlerweile vorwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren unterhalten wird. Nicht nur im Gutachten, sondern auch in früheren Arztberichten finden sich klare Hinweise auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (vgl. E. 1.2). Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 2. Oktober 2013 wurde beispielsweise festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nutzlos. Er habe per Juli 2013 die Kündigung erhalten und Uniform, Schlüssel etc. abgeben müssen; dabei sei die Arbeitsstelle doch wie ein zweites Zuhause gewesen. Erschwerend hinzu kämen die Nähe zum (bisherigen) Arbeitsort und der Kontakt mit den Kollegen, wodurch er immer wieder mit der veränderten Lebenssituation konfrontiert werde. Als weiterer belastender Faktor wurde die über lange Zeit offene Schuldfrage im Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren erwähnt. Erst vor einem Monat habe das Obergericht den Beschwerdeführer von der Schuld freigesprochen (Urk. 9/37/2 f.). Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Januar 2014 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 5. Februar 2014; Urk. 9/39), zeigte sich eine deutliche Belastung durch die genannten psychosozialen Faktoren. Er führte selbst aus, er sehe seine Erkrankung im Zusammenhang mit dem Unfall. Dafür sei aber nicht das Unfallereignis an sich massgebend. Er sei verletzt durch die Ungerechtigkeit, die ihm nach dem Unfall widerfahren sei. Im Spital sei er durch einen Polizisten verdächtigt worden, Verursacher des Unfalls zu sein. Erst ein Gerichtsverfahren habe seine Unschuld bewiesen. In der Folge sei seine Schädigung nicht ernst genommen worden. Er habe durch den Unfall alles, was er in seinem Leben erreicht habe, verloren (Urk. 9/39/12). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS beschrieb der Beschwerdeführer, durch den Unfall alles verloren zu haben; er habe keine Arbeit mehr, weniger Kollegen, weniger Geld und auch keine Zukunft mehr (Urk. 9/55/35).
Darauf, dass die Symptombewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren behindert wird, lässt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Behandlung in der Klinik A.___ sei gut gewesen, und er habe dort vor allem eine gute Distanz zu seinen Problemen gehabt (Urk. 9/55/35), schliessen.
3.6.4 Hinzu kommt, dass es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 176 ff.). Daran ändert nichts, dass die Episode gemäss psychiatrischem Teilgutachten der MEDAS vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde. Dabei handelt sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3). In den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte für einen anhaltenden depressiven Zustand aktenkundig. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Weiterführung der bisherigen Behandlungen sei sinnvoll, weil die zum Zeitpunkt der Hospitalisation in der Klinik A.___ vorhandene mittelgradige depressive Episode zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. B.___ nicht mehr bestanden habe. Die letzte mittelgradige depressive Episode sei relativ rasch wieder verschwunden.
3.6.5 Das Bundesgericht hat sodann wiederholt erkannt, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Gutachter wies denn auch ausdrücklich darauf hin, die depressive Symptomatik sei behandelbar (Urk. 9/55/41) und die Arbeitsfähigkeit könne durch die Weiterführung der von ihm genannten therapeutischen Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/55/42; vgl. auch Urk. 9/55/44). Mit diesen Feststellungen relativierte der psychiatrische Gutachter seine eigene, allgemein gehaltene Aussage, die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung könne lange dauern (Urk. 9/55/42), im konkreten Fall deutlich.
3.6.6 Schliesslich ist der Hinweis des psychiatrischen Gutachters auf die vorhandenen Ressourcen aufzugreifen (E. 3.6.1; Urk. 9/44/40). Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im privaten Bereich scheint kaum eingeschränkt zu sein, hat er doch viele Freunde und Kollegen, die er trifft. Auch ist er in der Gemeinde gut integriert und hat einen regen und guten Kontakt innerhalb der Familie. Bereits anlässlich des Standortgesprächs vom 9. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer geschildert, er habe sehr viele Termine, und da er nicht Auto fahre, sei er meistens den ganzen Tag unterwegs. Wenn er zu Hause sei, mache er etwas mit den Grosskindern (Urk. 9/8/3). Das hohe Aktivitätsniveau erweist sich mit Blick auf eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als inkonsistent.
Auch in Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung zur Objektivierung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 9/55/66) hatte der Beschwerdeführer offensichtlich mit Motivationsproblemen zu kämpfen. So wurde in der zusammenfassenden Bewertung der Resultate unter anderem festgehalten, aus der Zusammenschau der vorliegenden Befunde werde von einer verminderten Anstrengungsbereitschaft, eventuell auch von einer Verdeutlichung der Beschwerden ausgegangen (Urk. 9/55/70). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht imstande fühlte, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/64/2), obwohl ihm aus gutachterlicher Sicht immerhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit scheint folglich nicht im Vordergrund zu stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.5).
3.6.7 In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, welche als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angeführt wurde, ist nach dem Gesagten nicht von einem andauernden, von psychosozialen Belastungsfaktoren losgelösten sowie therapieresistenten Leiden auszugehen. Auch aufgrund des Aktivitätsniveaus sowie gewisser Inkonsistenzen ist dem depressiven Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung beizumessen.
3.6.8 Zur vom Gutachter gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) ist vorab festzuhalten, dass der Verlauf einer solchen Störung wechselhaft ist, in der Mehrzahl der Fälle jedoch eine Heilung erwartet werden darf. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung (vgl. ICD-10 F62.0) über (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 208).
Der psychiatrische Gutachter geht, wie erwähnt, davon aus, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung nur in der bisherigen Tätigkeit, nicht jedoch in einer angepassten Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Rechtsprechungsgemäss ist die Frage der invalidisierenden Wirkung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 352 zur bisherigen und BGE 141 V 281 zur unlängst geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Leiden). Mit Blick auf die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281; zur Anwendbarkeit der geänderten Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. E. 8) ist unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F43.1 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 207 und 208) – entgegen der vom behandelnden Psychiater med. pract. Z.___ vertretenen Auffassung (Urk. 9/13/6-8, Urk. 9/33) - nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Eine Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht anzunehmen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so ist der beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptomatik nach dem Gesagten keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen; sie ist demnach keine Komorbidität (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). Eine körperliche Komorbidität ist zwar gegeben; diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegen. Hinsichtlich des „Sozialen Komplexes“ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den vorhandenen psychosozialen Belastungen und Ressourcen verwiesen werden, ebenso hinsichtlich des - beweisrechtlich entscheidenden - Aspektes der Konsistenz (Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen; BGE 141 V 281 E. 4.4). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer zwar Therapien in Anspruch nimmt. Namentlich steht er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei med. pract. Z.___. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS (August 2014) suchte er ihn in diesem Zeitpunkt aber nur ca. alle zwei Wochen auf (Urk. 9/55/35), was nicht auf einen besonders ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Am Rande ist zu bemerken, dass die Ergebnisse der von Dr. B.___ anlässlich der Begutachtung im Januar 2014 durchgeführten Laboruntersuchungen (Urk. 9/39/15) Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers erwecken (anlässlich der Begutachtung in der MEDAS wurde kein Medikamentenspiegel erhoben).
Insgesamt ergeben sich zumindest in einer angepassten Tätigkeit gemäss gutachterlichem Belastungsprofil keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung.
3.6.9 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist demnach – abweichend vom Gutachten – davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit keine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht.
3.6.10 Diese Schlussfolgerung wird durch die weiteren in den Akten liegenden psychiatrischen Berichte nicht in Frage gestellt.
Dr. B.___ hat in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. Februar 2014 ebenfalls bemerkt, dass sich in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestätigen lasse (Urk. 9/39/18).
Die Ärzte der Klinik A.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 20. August bis 14. September 2013 aufhielt, haben ihm - bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im MEDAS-Gutachten – lediglich bis 21. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/37).
Bei der Würdigung der Berichte des behandelnden Psychiaters pract. med. Z.___ vom 19. November 2012 (Urk. 9/13/6-8), 28. November 2013 (Urk. 9/33) und 17. Juni 2015 (Urk. 3/3) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass pract. med. Z.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Auf seine Beurteilung kann daher nicht abgestellt werden.
Selbst wenn, wie von med. pract. Z.___ im Bericht vom 17. Juni 2015 postuliert, nunmehr von einer andauernden Persönlichkeitsänderung auszugehen wäre, stellte diese Diagnose für sich alleine praxisgemäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung - wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.6.8), zumal keine objektiven Anhaltpunkte dafür bestehen, dass seit der MEDAS-Begutachtung im August/September 2014 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 2) hinsichtlich der massgeblichen Aspekte (vgl. E. 3.6.8) eine erhebliche Veränderung eingetreten sein könnte.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Bei der volladaptierten Tätigkeit handelt es sich gemäss Gutachten um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, nicht überwiegend im Sitzen und nicht ständig im Stehen und Gehen, mit Pausen. Eingeschränkt sind Tätigkeiten, welche Klettern, Leitersteigen, regelhaftes Treppengehen und das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg erfordern. Auch Tätigkeiten über dem Kopf und mit regelhaftem Rotieren, Reklinieren der Halswirbelsäule sind nicht möglich (E. 3.5.1). Überdies sind aus psychiatrischer Sicht keine Arbeiten auszuführen, bei denen der Beschwerdeführer Auto fahren oder andere Verkehrsmittel lenken muss. Auch darf keine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der es gefährlich wird, wenn der Beschwerdeführer an das Trauma denkt und sich deshalb nicht mehr auf die eigentliche Arbeit konzentrieren kann, da bei einem Fehler eine Selbst- oder Fremdgefährdung entstehen kann (Urk. 9/55/60 f.).
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Parteien gingen übereinstimmend von einem Valideneinkommen von Fr. 87‘775.-- im Jahre 2013 (frühester Rentenbeginn aufgrund der IV-Anmeldung im Dezember 2012 [Urk. 9/4]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) aus (Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 8). Dieses Valideneinkommen erweist sich als eher grosszügig bemessen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/9/1) erzielte der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2011 ein Einkommen über Fr. 80‘000.-- (Fr. 86‘387.--), während sein Einkommen in den davorliegenden Jahren stets darunter lag (mit Ausnahme des Jahres 2005, als er ein Jahreseinkommen von Fr. 82‘095.-- erzielt hatte). Aus den Lohnjournalen der Arbeitgeberin, welche dem ausgefüllten Fragebogen vom 16. Januar 2013 beigelegt wurden, ergibt sich, dass der höhere Lohn im Jahr 2011 mit der Vergütung von Überstunden im Gesamtbetrag von Fr. 9‘632.-- begründet war (Urk. 9/12/9). Das Einkommen im Jahr 2011 erweist sich nicht als repräsentativ, da nicht von der fortgesetzten Leistung von Überstunden in diesem Umfang ausgegangen werden kann. Die Vergütung von Überstunden ist zwar auch im Jahr 2010 belegt, jedoch lediglich im Umfang von Fr. 2‘016.-- (Urk. 9/12/8).
Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Fragebogen vom 16. Januar 2013 an, aktuell würde der Beschwerdeführer Fr. 75‘761.-- verdienen (Urk. 9/12/3). Dieser Betrag erscheint angesichts der effektiv erzielten Löhne gemäss IK-Auszug hingegen als zu niedrig.
Da aber letztlich beim Einkommensvergleich auch unter der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 87‘775.-- kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.5), erübrigen sich weitere Berechnungen.
4.4
4.4.1 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ab. Sie zog gemäss ihren Angaben den Lohn der Tabelle 1, Kompetenzniveau 2, Total Männer, heran und ermittelte ein Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 60‘020.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung. Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10% ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘718.-- (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/69). Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 abzustellen. Auf seine langjährige Erfahrung als Chauffeur komme es nicht an, da er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Es bestünden weitere Gründe, ihn im Kompetenzniveau 1 einzuteilen (Urk. 1 S. 9). Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10).
4.4.2 Abgesehen davon, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar ist, ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine langjährige Arbeitserfahrung als Chauffeur, exakt diese Tätigkeit ist ihm aber nicht mehr zumutbar, weshalb die Arbeitserfahrung in diesem Bereich nicht massgebend sein kann (anders präsentierte sich der Sachverhalt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3).
Gemäss LSE 2010 wäre der Beschwerdeführer im Anforderungsniveau 4 (= einfache und repetitive Tätigkeiten) einzustufen gewesen (insbesondere für leichte Arbeiten an Maschinen [in casu ohne Gefährdungspotential], Kontroll- und Überwachungstätigkeiten). Das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, welcher über keine Ausbildung oder Erfahrung in einer anderen Tätigkeit verfügt, in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden sollte. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, dass auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 abzustellen ist.
4.4.3 Es ist demnach von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘654.-- (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2204).
4.4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % mit Blick auf die Einschränkung des Arbeitsprofils, das Alter sowie die langjährige Betriebszugehörigkeit (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden einwandfreien Sprachkenntnisse, des Migrationshintergrundes, der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Flexibilität aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 10).
Ein Abzug wegen des Migrationshintergrundes des Beschwerdeführers, welcher seit 1981 in der Schweiz wohnhaft ist und seit dem Jahr 1995 das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Urk. 9/4), ist vorliegend nicht angebracht. Einwandfreie Sprachkenntnisse werden für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 zudem nicht vorausgesetzt. Entgegen der Annahme der Parteien rechtfertigt sich sodann auch kein Abzug infolge der langen Betriebszugehörigkeit, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, und beim Kompetenzniveau 1 - wie beim Anforderungsniveau 4 - der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für das Alter des 1956 geborenen Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass auch bei grundsätzlich zumutbaren körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeiten mit Wechselbelastung qualitative Einschränkungen bestehen (vgl. E. 3.7). Im Hinblick darauf könnte ihm ein Abzug von höchstens 15 % gewährt werden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4).
Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘806.-- (Fr. 65‘654.-- x 85 %).
4.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 87‘775.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 55‘806.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘969.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.42 %, gerundet 36 %, entspricht.
5. Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro