Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00721 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 9. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 8. April 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/12).
1.2 Am 1. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 6/22). Sodann trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. März 2015 (Urk. 6/27) und schliesslich mit Verfügung vom 3. Juni 2015 auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 6/28 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Gesuch um berufliche Massnahmen einzutreten und es seien solche in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 (Urk. 5) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstanden (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 9), handelt es sich um einen materiellen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf materielle Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Depressionstherapie mit stationärem Aufenthalt, tagesklinischer Behandlung und mindestens wöchentlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung sowie Hilfe durch die psychiatrische Spitex habe sich die Depression in ihrer Intensität verstärkt und chronifiziert. Die depressive Störung erweise sich als resistent, weshalb die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt von einer Invalidität bedroht sei. Daher habe sie Anspruch auf geeignete berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14.5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Sie sei in stationärer Behandlung im Sanatorium Y.___ gewesen und habe die Akut-Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik besucht. Dort seien jedoch keine Arztberichte eingeholt worden. Zudem sei unklar, inwiefern psychosoziale Faktoren das Leiden mitbeeinflussen würden. Daher seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2).
2.4 Nachdem in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintreten auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin wird nach erfolgter Abklärung des Gesundheitszustandes zu prüfen haben, ob und wenn ja welche beruflichen Massnahmen zweckdienlich sind.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 6. März 2015 eintrete, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre und den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti