Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00722 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 20. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist gelernter Sanitär-Installateur und seit April 1983 in seiner eigenen Firma, der Y.___ AG, tätig (Urk. 6/32/2 Ziff. 2 f.). Bis am 31. Dezember 2013 war er zudem - nebst seinem 100 %-Pensum bei der Y.___ AG - in einem 30 %-Pensum als Brunnenmeister bei der Gemeinde Z.___ angestellt (Urk. 3/1-3, Urk. 9/1). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie Sarkoidose meldete sich der Versicherte am 27. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34; Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/50 = Urk. 2)
2. Der Versicherte erhob am 30. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Am 22. Oktober 2015 erging die Replik des Beschwerdeführers (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukurerhebung (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.6 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit August 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur erheblich eingeschränkt und zu 50 % arbeitsunfähig. Sein Geschäft habe er soweit wie möglich umstrukturiert und angepasst (S. 1 f.). Damit sein Betrieb im bisherigen Rahmen und Umfang weitergeführt werden könne, könne er einen zusätzlichen Mitarbeiter in einem 50 %-Pensum einstellen (S. 2 oben). Zudem hätten sein im Betrieb tätiger Sohn sowie ein weiterer Mitarbeiter zusätzliche Ausbildungen absolviert, was ebenfalls einem Mehraufwand an Lohnkosten entsprechen würde. Damit sei von einem Valideneinkommen von Fr. 189‘264.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 134‘899.-- respektive einer Erwerbseinbusse von Fr. 54‘365.-- auszugehen, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Die Tätigkeit als Brunnenmeister sei aufgrund der gesundheitlichen Situation weiterhin zumutbar. Diese entspreche dem von den Ärzten festgelegten Belastungsprofil (S. 2 Mitte).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Tätigkeit als Brunnenmeister sei mit erheblichem körperlichem Einsatz verbunden gewesen und sei vergleichbar mit der Tätigkeit eines leitenden Installateurs auf der Baustelle. Deshalb sei für ihn die Weiterführung dieser Aufgabe mit einer Behinderung nicht mehr möglich gewesen. Die Tätigkeit als Brunnenmeister mit einem eingeschränkten beziehungsweise reduzierten Pensum auszuüben sei bei der Gmeinde Z.___ zudem nicht möglich, so dass er diese Tätigkeit per Ende 2013 habe aufgeben müssen. Das Einkommen als Brunnenmeister sei klar dem Valideneinkommen hinzuzurechnen, was die Beschwerdegegnerin auch gemacht habe. Jedoch sei es auch als weggefallenes Nebenerwerbseinkommen zusätzlich als Erwerbseinbusse zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 1).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Behinderung wirke sich in erster Linie bei den körperlichen Arbeiten auf der Baustelle und der Wasserversorgung der Gemeinde aus. Die Mehrkosten einer entsprechenden Arbeitsstelle seien durch einen Mitarbeiter mit einem Anforderungsprofil eines Betriebsleiters oder mindestens eines Vorarbeiters zu kompensieren. Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Fr. 54‘365.-- seien zu tief bemessen (Ziff. 2).
Da die aktive Mitarbeit auf der Baustelle einen erheblich grösseren Anteil der Arbeitszeit in Anspruch genommen habe als die Planung und Führung im Büro, erscheine es offensichtlich, dass unter dem Aspekt des Betätigungsvergleichs mindestens eine hälftige Einbusse vorliege (S. 3 Ziff. 3).
In der Replik stellte sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausführung in der Beschwerde auf den Standpunkt, das Erwerbseinkommen als Brunnenmeister sei weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, da diese Arbeit auf Wunsch der Gemeinde neu in einem Vollzeitpensum zu verrichten sei. Dies sei ihm sowohl aus privaten wie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (Urk. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte.
Dabei ist einzig die Invaliditätsbemessung, insbesondere der Miteinbezug des Einkommens als Brunnenmeisters sowie die Höhe der invaliditätsbedingten Mehrkosten für einen zusätzlichen Mitarbeiter, strittig.
Die medizinischen Aspekte mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2013 für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei aktivierter Segmentsdegeneration L5/S1 (Urk. 6/7, Urk. 6/18, Urk. 6/33/3) sind unbestritten.
3.
3.1 In einem ersten Schritt ist das Valideneinkommen im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (2014) festzulegen.
Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben im IK-Auszug von einem durchschnittlichen Valideneinkommen von Fr. 189‘264.-- aus. Für diese Berechnung berücksichtigte sie einerseits die in den Jahren 2007 bis und mit 2012 erzielten Einkünfte aus der Y.___ AG sowie andererseits die von der Gemeinde Z.___ ausbezahlten Löhne für die Tätigkeit als Brunnenmeister (Urk. 6/32/6-8; Urk. 6/12/4-5).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Einkünfte aus seinem Nebenerwerb als Brunnenmeister seien entweder sowohl als auch oder dann weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vorstehend E. 2.2).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einkünfte als Brunnenmeister zu Recht zum Valideneinkommen hinzugerechnet hat.
3.2 Mit Schreiben vom 25. März 2013 an den Gemeinderat Z.___ gab der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 seinen Rücktritt als Brunnenmeister bekannt (Urk. 9/1). Aus diesem Kündigungsschreiben geht hervor, dass die Gemeinde die Tätigkeit als Brunnenmeister neu als Vollzeitstelle ausgestalten wollte. Gerade auch im Hinblick auf den Zusammenschluss der Gemeinde Z.___ mit der Gemeinde A.___ sei ihm (dem Beschwerdeführer) klar, dass die Aufgabe als Brunnenmeister mit seinem bisherigen 30 %-Pensum nicht mehr bewältigbar sei. Für ihn stehe die Y.___ AG im Vordergrund. Eine Anstellung von mehr als 30 % könne er nicht übernehmen, da der Aufwand immer grösser werde, seine eigene Firma erfolgreich zu führen und er auch gesundheitlich etwas angeschlagen sei.
Dem Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde Z.___ vom 18. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass der neue Brunnenmeister am 1. Januar 2014 mit einem 100 %-Pensum angestellt wurde (Urk. 9/2).
3.3 Aufgrund der Ausführungen im Kündigungsschreiben (vorstehend E. 3.2) wurde die Tätigkeit als Brunnenmeister primär aufgrund deren Neuausgestaltung aufgegeben, da der Beschwerdeführer die Aufgabe als Brunnenmeister nicht in einem Vollzeitpensum hätte wahrnehmen können, wie es seitens der Gemeinde Z.___ neu gefordert wurde. Dabei war dem Beschwerdeführer eine Erhöhung des Pensums in erster Linie aufgrund seiner Haupttätigkeit in seiner eigenen Firma, der Y.___ AG, nicht möglich. Demnach waren vordergründig nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend für die Aufgabe der Brunnenmeistertätigkeit. Dies deckt sich auch mit der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse: Das Kündigungsschreiben datiert acht Monate vor der IV-Anmeldung, welche Ende November 2013 eingereicht wurde.
Dementsprechend ist das in den Jahren vor der IV-Anmeldung erzielte Einkommen als Brunnenmeister bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, der Beschwerdeführer hätte diese Tätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht weitergeführt.
3.4 Die Beschwerdegegnerin zog die Einkünfte der letzten sechs Jahre (2007 bis 2012) vor der IV-Anmeldung heran für die Berechnung des durchschnittlich erzielten Valideneinkommens, was aufgrund der Schwankungen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 1.6).
Der Beschwerdeführer ist seit Abschluss der Lehre 1983 als Sanitärinstallateur in seinem Familienunternehmen, der Y.___ AG, tätig (Urk. 6/32/2 Ziff. 2 f.). Dabei erzielte er in den letzten Jahren vor der IV-Anmeldung ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 149‘730.-- (2007: Fr. 259‘600.--, 2008: Fr. 143‘800.--, 2009: Fr. 87‘480.--, 2010: Fr. 135‘100.--, 2011: Fr. 136‘200.--, 2012: Fr. 136‘200.--; vgl. IK-Auszug Urk. 6/12/4-5, vgl. auch Urk. 6/22/2-3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von je 0.5 % im Jahr 2013 und 2014 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2015, Ziffer 41-43 Baugewerbe; vgl. vorstehend E. 1.3) ist nach dem Gesagten von einem Valideneinkommen von rund Fr. 151‘231.-- (Fr. 149‘730.-- x 1.005 x 1.005) auszugehen.
4.
4.1 In einem zweiten Schritt ist das Invalideneinkommen zu berechnen. Dabei ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen eigenen Betrieb auszugehen ist.
Die Beschwerdegegnerin ging von behinderungsbedingten Mehrkosten für einen zusätzlichen Mitarbeiter Sanitärinstallateur mit einem 50 %-Pensum in der Höhe von Fr. 54‘365.-- aus (Feststellungsblatt Einwand vom 1. Juni 2015, Urk. 6/49/2). Dies wurde anhand der Tabelle TA1_b der LSE 2012 ermittelt, wobei die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für einen Arbeitnehmer im Bereich Hochbau (Ziffer 41) im unteren Kader (berufliche Stellung Niveau 3) mit einem 50 %-Pensum heranzog und zusätzlich 15 % für Sozialleistungen zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigte.
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest, es sei eine Person mit dem Anforderungsprofil eines Betriebsleiters oder mindestens eines Vorarbeiters notwendig. Nach seiner Erfahrung seien die Kosten für eine solche Arbeitskraft mit dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag von Fr. 54‘365.-- keineswegs gedeckt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Angaben zum aus seiner Sicht angemessenen Betrag machte er jedoch keine.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer kann in angepasster Weise nach wie vor in seinem bisherigen Betrieb tätig sein. Gesundheitsbedingt ist es jedoch erforderlich, einen zusätzlichen Sanitärinstallateur in einem 50 %-Pensum einzustellen, welcher die behinderungsbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers kompensieren kann. Für die Bemessung der deswegen anfallenden Mehrkosten der Firma des Beschwerdeführers sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Tabellenlohn für einen Mitarbeiter im Bereich des unteren Kaders (berufliche Stellung 3) erscheint sachgerecht. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Aufgaben eines Geschäftsführers (Auftragsabwicklung, Personalführung, Kundenkontakt und Akquisition) nach wie vor wahrnehmen, was er selbst auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Er machte geltend, er benötige eine Person, welche mindestens dem Anforderungsprofil eines Vorarbeiters, besser jenem eines Betriebsleiters, entspreche.
Der Vorarbeiter ist die unterste Vorgesetztenstufe auf dem Bau (vgl. http://www.baumeister.ch/de/berufsbildung/berufe-bauhauptgewerbe/bauvorarbeiterin/, besucht am 11. Oktober 2016), was in der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen LSE-Tabelle TA1_b dem Lohn mit beruflicher Stellung 4 (unterstes Kader) entsprechen würde und mit Fr. 6‘795.-- (Ziffer 41) tiefer anzusetzen wäre, als der von ihr effektiv herangezogene Tabellenlohn. Es gilt jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Stellung eines Vorarbeiters in der Regel wohl bereits mit einigen Jahren Berufserfahrung erlangt werden kann, es vorliegend jedoch den Beschwerdeführer auf dem Bau zu ersetzen gilt, welcher über 30 Jahre Berufserfahrung hat. Handkehrum kann es nicht angehen, einen Arbeitsausfall auf dem Niveau eines geschäftsführenden Mitarbeiters (oder Betriebsleiters) zu ersetzen, da der Beschwerdeführer diese körperlich leichteren Tätigkeiten noch immer selbst wahrnehmen kann. Daher ist zu Recht von einem Mitarbeiter mit der beruflichen Stellung im Bereich des unteren Kaders auszugehen. Dieses Einkommen ist schliesslich auch vergleichbar mit dem statistischen Lohn, den ein Arbeitnehmer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) erzielen würde (Fr. 7‘204.--; vgl. LSE 2012 Tabelle TA1 Ziffer 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 3 Männer). Im Übrigen basieren diese herangezogenen Tabellenlöhne auf statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik. Da der Beschwerdeführer weder konkrete Gründe noch Zahlen nennt, welche für ein Abweichen von diesen statistischen Werten sprechen würden, und auch sonst gestützt auf die Akten- und Rechtslage kein Grund besteht, von den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenwerten abzuweichen, ist die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Erwerbseinbusse von Fr. 54‘365.-- für anfallende Lohnmehrkosten nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % ist für das Jahr 2014 von Lohnmehrkosten von rund Fr. 54‘910.-- (Fr. 54‘365.-- x 1.005 x 1.005) auszugehen.
Demnach ist für das Jahr 2014 von einem Invalideneinkommen von Fr. 96‘321.-- (Fr. 151‘231.-- minus Fr. 54‘910.--) auszugehen.
4.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 151‘231.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 96‘321.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 54‘910.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 36 % (abgerundet von 36.30 %). Der resultierende Invaliditätsgrad liegt damit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr.700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti