Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00723 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 15. November 2010 für die Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin in einem Teilzeitpensum auf Abruf (Urk. 10/24/1-2, Urk. 10/24/7, Urk. 10/32/2). Ausserdem arbeitete sie für die Gemeindeverwaltung Z.___ als Reinigungsangestellte (Urk. 10/28/1-2, Urk. 10/28/7).
Am 14. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Brustkrebserkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nahm daraufhin Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen der Versicherten vor und holte den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. April 2015 ein, wonach die Versicherte als voll Erwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 10/32/4). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 10/35). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % im Jahr 2013 und von 16 % im Jahr 2014 (Urk. 10/36).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Mai 2015 aufzuheben und ihr spätestens ab Oktober 2014 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei sie polydisziplinär begutachten zu lassen, subeventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin zudem Lohnabrechnungen ein (Urk. 6/1-12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. September 2015, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 3). In der Stellungnahme vom 16. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Fall an diese zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (Urk. 12 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebungen, LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 die Diagnose eines Mammakarzinoms links gestellt (Urk. 10/4/1, Urk. 10/15/1). Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin damals noch in Abklärung und nähere Angaben zum Gesundheitszustand waren nicht möglich (Urk. 10/4/2-3).
Gemäss dem Bericht vom 21. Oktober 2013 attestierte ihr Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit (zunächst) bis am 31. Dezember 2013 (Urk. 10/15/2). Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2014 hielt er zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der Gemeinde Z.___ und eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG fest (Urk. 10/19/1). Diesen Berichten ist nicht zu entnehmen, ab wann die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Die Berichte enthalten zudem nur wenige und kaum lesbare Stichworte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Aus der Krankenkarte der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, der Mobiliar, geht zumindest hervor, dass Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 14. Juni 2013 attestiert hatte (Urk. 10/28/13). Bei den Akten liegen keine weiteren Arztberichte.
Allein dem Haushaltsbericht vom 14. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 2. Oktober 2013 angab, sie habe nach der Brustkrebsdiagnose eine Chemotherapie, eine Operation und danach eine Strahlentherapie gehabt. Sie habe nach der Chemotherapie Probleme mit den Gelenken (Fuss, Knie, Hüfte, Finger) bekommen. Am Morgen oder wenn sie sich ausgeruht habe, könne sie diese fast nicht mehr bewegen und habe Schmerzen dabei. Auch habe sie in den Armen keine Kraft. Sie sei vergesslich geworden und müde. Vor der Krebserkrankung habe sie Probleme mit ihrer Schilddrüse bekommen. Wegen einer operierten Lungenzyste im linken Lungenflügel habe sie heute noch Probleme beim Atmen, auch wenn sie schlafe. Auch habe sie seit Jahren immer wieder Probleme wegen Nackenschmerzen (Urk. 10/32/1-2).
2.2 Mit den Parteien ist angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt der Ergänzung bedarf und insbesondere eine nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit in den angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG und als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___ sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden von Seiten medizinischer Fachpersonen einzuholen ist.
3.
3.1 In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer variierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 13. Juni 2013 ausgegangen. Das Valideneinkommen setzte sie unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der Jahre 2011 bis 2012 (Fr. 46‘646.-- + Fr. 38‘934.--) und der Nominallohnentwicklung per 2013 auf Fr. 43‘089.-- und per 2014 auf Fr. 43‘391.20 fest. Das Invalideneinkommen bestimmte sie ungeachtet der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 40‘965.-- per 2013 und Fr. 36‘470.-- per 2014, was je einen Invaliditätsgrad von unter 40 % während des Wartejahres ergebe (Urk. 2 S. 1 f.).
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der im Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgeblichen Voraussetzung nicht um den Invaliditätsgrad (Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % während eines Jahres handelt, sondern um die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Erst nach Ablauf des Wartejahres ist der Invaliditätsgrad, mithin der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen massgeblich.
3.2 Hinzu kommt, dass mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin der SVA Zürich zwar für das Jahr 2013 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 40‘965.-- ausgewiesen ist (Urk. 10/27/2). Darin enthalten ist indes auch das Einkommen vor der von der Beschwerdegegnerin ab dem 13. Juni 2013 berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Betrag dürfte daher ohnehin nicht als Invalideneinkommen für das Jahr 2013 herangezogen werden. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 ist zudem eine Absenz vom 14. Juni bis 31. Dezember 2013 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/24/3), was nahe legt, dass in dieser Zeit kein Einkommen aus Arbeitsleistung generiert wurde. Auch in der zweiten Erwerbstätigkeit war der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte gemäss dem Arbeitgeberbericht der Gemeindeverwaltung Z.___ vom 23. Februar 2015 der 14. Juni 2013 (Urk. 10/28/1).
Für das Jahr 2014 ist zwar mit den Lohnausweisen der Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 36‘470.-- (Fr. 27‘657.-- Y.___ AG, Fr. 8‘813.-- Gemeindeverwaltung Z.___) belegt (Urk. 10/30/1-2). Jedoch ist dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 (Urk. 10/24/3) und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2014 (Urk. 6/1-12) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis im Juni 2014 nicht gearbeitet hat (Urk. 10/24/3) und die Lohnzahlungen in dieser Zeit lediglich den Krankentaggeldern entsprachen (Urk. 6/1-6). Ab Juli bis Oktober 2014 erhielt die Beschwerdeführerin wegen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19/1) und den dementsprechend an die Y.___ AG ausbezahlten Krankentaggeldern ebenfalls einen von den gearbeiteten Stunden unabhängigen Krankenlohn von der Arbeitgeberin ausbezahlt (Urk. 6/7-10). Im Betrag von Fr. 27‘657.-- der Y.___ AG, welcher der Bruttolohnsumme gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2012 (Urk. 6/12) entspricht, sind somit (indirekt) Krankentaggelder enthalten, welche nicht zum Invalideneinkommen zählen.
Da der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___ gemäss deren Arbeitgeberbericht am 14. Juni 2013 war und das Arbeitsverhältnis erst Ende 2014 aufgelöst wurde (Urk. 6/25/1, Urk. 6/28/1), handelt es sich auch bei dem im Lohnausweis festgehaltenen Bruttolohn von Fr. 8‘813.-- des Jahres 2014 wahrscheinlich um Krankentaggelder, wie sich auch aufgrund des E-Mails der Krankentaggeldversicherung Mobiliar an die Gemeindeverwaltung vom 13. Februar 2015 vermuten lässt (Urk. 6/25/7)
3.3 Die Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Juni 2013 und das Invalideneinkommen nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sind somit neu zu bestimmen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen, ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann