Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00725 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 12. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1995 geborene X.___ bezieht wegen einer seit Geburt bestehenden schweren Mehrfachbehinderung unter anderem eine Hilflosenentschädigung (Hilflosigkeit schweren Grades) der Invalidenversicherung (Urk. 9/557-558). Im Januar 2013 ersuchte ihr Vater für sie um einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 9/542). Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juni 2013 - ausgehend von einem Hilfebedarf „Standardqualifikation“ von 170.13 Stunden - einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 7'242.70 und jährlich maximal Fr. 79'669.70 ab 21. Januar 2013 zu (Urk. 9/562).
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2014 gut und änderte die Verfügung vom 12. Juni 2013 insofern ab, als es der Versicherten einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages im Umfang von 120 (statt 30) Stunden monatlich ab 1. Januar 2013 zusprach (Urk. 9/630; Prozess IV.2013.00658). Die von der IV-Stelle geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab (Urk. 9/656).
1.2 Am 4. Juni 2015 erliess die IV-Stelle die mit „Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 13. Mai 2015 Zusprache eines Assistenzbeitrages“ betitelte Verfügung und sprach der Versicherten für die Zeit ab 21. Januar 2013 - nunmehr ausgehend von einem Hilfebedarf von monatlich 249.80 Stunden - einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9‘855.90 und jährlich maximal Fr. 108‘414.90 zu (Urk. 9/664 = Urk. 2).
Mit Vorbescheid ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die IV-Stelle zudem in Aussicht, mit Wirkung ab 1. Juni 2013 den Assistenzbeitrag auf monatlich durchschnittlich Fr. 11‘259.75 und jährlich maximal Fr. 123‘857.25 zu erhöhen (Urk. 9/663).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde mit dem Antrag, von einem Abzug von 12 Stunden vom ausgewiesenen persönlichen Überwachungsbedarf von 120 Stunden sei abzusehen und entsprechend sei ein um 12 Stunden erhöhter Assistenzbeitrag pro Monat auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter um deren Abweisung unter der Feststellung, dass die Randziffer 4062 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag gesetzeskonform sei (Urk. 8). Davon wurde die Versicherte am 8. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist vorliegend der Anspruch auf Assistenzbeitrag für die Zeit ab 21. Januar 2013.
Die Frage, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2013 verhält, bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Entscheid darüber wurde mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 erst in Aussicht gestellt und es wurden telefonische (Urk. 9/669-670) und am 2. Juli 2015 schriftliche Einwände formuliert (Urk. 9/673). Einvernehmlich sistierten die Parteien jenes Verfahren, bis über die hier strittige Verfügung entschieden ist (Urk. 9/675).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013, unter anderem ausgehend von einem Hilfebedarf von monatlich 170.13 Stunden (Urk. 9/562). Im Verfahren IV.2013.00658 beim hiesigen Gericht (Urk. 9/630) war strittig, mit welcher Stufe beziehungsweise mit wie vielen Stunden Assistenz der Aufwand für die persönliche Überwachung während des Tages abzugelten sei (E. 2). Das Sozialversicherungsgericht hielt in Dispositiv-Ziffer 1 fest, dass die Beschwerdeführerin - in Abänderung der damals angefochtenen Verfügung - ab 1. Januar 2013 zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages für einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden monatlich habe.
Das Bundesgericht erwog seinerseits im Urteil vom 13. Mai 2015 (Urk. 9/656), strittig sei einzig der Umfang des Hilfebedarfs für die persönliche Überwachung während des Tages (E. 3). Die Erwägungen hiesigen Gerichts, wonach es gerechtfertigt sei, angesichts der Schwere der Behinderung den Höchstbetrag nach Art. 39e Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von monatlich 120 Stunden zu berücksichtigen, erachtete das Bundesgericht als verbindlich (E. 4.4.1-2), so dass es die Beschwerde abwies.
2.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend die Zeit ab Januar 2013 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf für die Überwachung in der Stufe 4 und ermittelte - statt den ursprünglich 170.13 anerkannten Stunden (Urk. 9/562/2) - einen Hilfebedarf (Standardqualifikation) von 249.80 Stunden (Urk. 2 S. 2).
In der Vernehmlassung berief sich die Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag Rz 4062, worin mit Blick auf die Koordination mit der Krankenversicherung festgehalten werde, dass gegebenenfalls von der Krankenkasse vergütete Spitexleistungen beim Hilfebedarf des Assistenzbeitrages in Abzug gebracht werden müssten. Bereits am 7. Januar 2013 sei ein Abzug von 18 Stunden pro Woche Kinderspitexleistungen festgehalten worden (Urk. 9/537 S. 1), was sie im FAKT vom 12. Juni 2013 mit 72 Stunden pro Monat berücksichtigt habe (Urk. 9/561 S. 8). Auf das FAKT hätten sowohl das hiesige Gericht als auch das Bundegerichts abgestellt. Erst mit der Bestätigung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag habe sich eine Überschneidung der Leistungen für die Kinderspitex und des Assistenzbeitrages ergeben, weshalb die bereits früher eingetragenen Kinderspitexstunden erst mit der Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 13. Mai 2015 zum Abzug gelangt seien. Die Gewährung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag und der dadurch ausgelöste Abzug der Kinderspitexleistungen beträfen materielle Elemente, welche mit dem Urteil des Bundesgerichtes rechtskräftig entschieden worden seien. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 8).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte dagegen unter anderem geltend, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei mit der Abweisung der Beschwerde der IV-Stelle durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die persönliche Überwachung in Stufe 4, mithin 120 Stunden pro Monat anerkannt, aber davon einen Abzug von 10 % respektive 12 Stunden vorgenommen. Dies rügte sie im Wesentlichen unter dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin an die Gerichtsentscheide gebunden sei (Urk. 1 S. 5 f.).
3. Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang des massgebenden Hilfebedarfs für die Zeit ab Januar 2013. Über dieses - den Streitgegenstand bildende - materielle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) haben sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht mit den Urteilen vom 5. September 2014 und 13. Mai 2015 rechtskräftig befunden.
Das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts regelt den Leistungsanspruch definitiv, indem es vorbehaltlos - zusätzlich zum unstrittig gebliebenen Hilfebedarf - einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden zusprach (Urk. 9/630 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieser Entscheid nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen ist und diese abgeurteilte Sache einer Neubeurteilung entgegen steht. Selbst wenn die Gerichtsurteile den Hilfebedarf nicht unter allen möglichen Blickwinkeln - namentlich demjenigen der Koordination mit den Leistungen des Krankenversicherers - geprüft haben sollten, bleibt der Beschwerdegegnerin der Erlass einer neuerlichen Verfügung betreffend Umfang des Hilfsbedarfs verwehrt und sie kann diesbezüglich den Rechtsweg nicht nochmals eröffnen. Die Beschwerdegegnerin hätte ihren Standpunkt, wonach aufgrund des einschlägigen Kreisschreibens vom gerichtlich zugesprochenen Hilfebedarf ein Abzug vorzunehmen sei, den Gerichten unterbreiten müssen, da diese Frage ohne Zweifel Streitgegenstand des Prozesses IV.2013.00658 bildete. Sie kann jedoch nicht mittels Erlasses einer weiteren Verfügung von der gerichtlichen Anordnung abweichen und über einzelne Elemente des bereits beurteilten Rechtsverhältnisses einen neuen Gerichtsentscheid erzwingen.
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die hier angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass es bei der gerichtlichen Anordnung vom 15. Juli 2014 und dem dort festgelegten Hilfebedarf sein Bewenden hat. Diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin zu vollstrecken.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GräubSonderegger