Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00726
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderSozialversicherungsrichter VogelErsatzrichterin Bänninger SchäppiGerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 28. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. September 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente von März bis Juni 2013 in Aussicht (Urk. 8/33). Diesen ersetzte sie durch einen neuen vom 10. März 2014, mit welchem sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente von März bis Mai 2013 in Aussicht stellte (Urk. 8/47). Nachdem der Versicherte am 7. April 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/54; ergänzende Einwandbegründung vom 22. Mai 2014, Urk. 8/58) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Seit März 2013 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit habe der Beschwerdeführer gestützt auf einen Einkommensvergleich von März 2013 (6 Monate nach Anmeldung) bis Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein Gutachten sei nicht notwendig (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass bezüglich seiner Schulter keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit, bestehe. Entsprechend sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit eine orthopädische Begutachtung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde. Insbesondere auch, da gemäss Rechtsprechung schon bei geringen Zweifeln nicht mehr auf versicherungsinterne Abklärungen, zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehörten, abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, da eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Schulterspezialisten für die Rentenfrage relevant und deshalb nötig sei.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
2.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie der Uniklinik A.___ (folgend: Klinik für Orthopädie) diagnostizierten in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 18. August 2011 (Urk. 8/3) eine fortgeschrittene Omarthrose links, ovuläre Ossifikation 4 x 3 cm im Musculus subscapularis links, differentialdiagnostisch synoviale Osteochondromatose.
Sie hätten dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 eine Hemiprothese implantiert, was komplikationslos mit korrekten Stellungsverhältnissen in der postoperativen Röntgenkontrolle verlaufen sei. Es bestehe weiterhin ein problemloser Verlauf und bei Austritt seien die Wundverhältnisse reizlos. Der Beschwerdeführer sei bis zum Kontrolltermin am 3. Oktober 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/3).
3.2 Nach der Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ hielten die Ärzte der Klinik für Orthopädie in ihrem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/25/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über einen schmerzhaften Kraftverlust berichte. Die Schmerzen würden auf der visuellen Analogskala von 1 bis 10 mit 7 beschrieben, aktuell nehme er jedoch keine Schmerzmittel. Eine Radiofrequenzablation bei Tachyarrhythmie sei in drei Wochen geplant. Aktuell sei er weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig als Koch.
3.3 Am 14. August 2012 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie eine Prothesenrevision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links durch. In ihrem Austrittsbericht vom 17. August 2012 notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/4):
- Diagnosen aus OP
- Kollaps des Glenoid-Allograft bei Status nach Schulter-Totalprothese am 16. August 2011 (Anatomical Schaft 9, nicht zementiert, Kopf 48 mm), Glenoid-Allograft (System Synthes Gerber) und Osteochondrom-Entfernung Subscapularis, Bizepstenodese links bei fortgeschrittener Omarthrose links und ovulärer Ossifikation 4 x 3 cm im Musculus subscapularis links
- Femoropatellarbetonte Pangonarthrose links mit/bei
- multiple „Chondrome“ Kniegelenk links
Eine erste klinische und radiologische Nachkontrolle erfolge in der Schulter-Sprechstunde am 26. September 2012. Bis dahin sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Bei Eintritt habe er über seit einigen Wochen zunehmende Kniegelenksschmerzen linksseitig geklagt. Konventionell-radiologisch zeige sich eine femoropatellarbetonte Pangonarthrose mit multiplen Chondromen popliteal. Nach Beurteilung durch das Knie-Team erfolge eine weitere Abklärung mittels MRI (Urk. 8/4/2).
3.4 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie notierten nach der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ am 5. November 2012 in ihrem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/18), dass betreffend Schmerzen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur letzten Kontrolle stattgefunden habe. Eine Schwäche persistiere weiterhin, weshalb die Kräftigung mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden müsse. Eine Physiotherapieverordnung werde mitgegeben. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig als Koch bis Anfang Februar 2013. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in Abklärung bei der IV.
3.5 Der Beschwerdeführer wurde sieben Monate nach der Operation wiederum in der Schulter- und Ellbogensprechstunde der Klinik für Orthopädie untersucht. Die behandelnden Ärzte notierten in ihrem Bericht vom 1. März 2013 (Urk. 8/23), dass sich ein halbes Jahr postoperativ eine unbefriedigende Situation mit Funktionseinschränkung und Schmerzen zeige. Bei neurologisch normalen Befunden sähen sie die Ursache für die Funktionseinschränkung in der fehlenden Einheilung der Glenoidkomponente sowie der anterioren Subluxation der Humeruskomponente. Aufgrund der fehlenden Besserung trotz Reoperation seien sie mit einer erneuten Revision sehr zurückhaltend. Sollte dennoch der Leidensdruck und die Funktionseinschränkung persistieren, käme aus operativer Sicht nur noch die inverse Schultertotalprothese in Frage. Sie würden nun die konservativen Massnahmen weiterführen und den Beschwerdeführer ein Jahr postoperativ in der Verlaufskontrolle sehen. Er sei vollumfänglich arbeitsunfähig bis Ende März, dann würden sie um Anpassung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt bitten (Urk. 8/23).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte in seinem Bericht vom 23. April 2013, dass sich der Beschwerdeführer am 10. und 15. April 2013 bei ihm vorgestellt habe. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, sei er mehrmals an der linken Schulter operiert worden. Die Gesamtbeweglichkeit der Schulter sei sehr schlecht, der Prothesesitz sei im Moment doch sehr gut. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2013, danach sei eine erneute Kontrolle durchzuführen (Urk. 8/27).
3.7
3.7.1 Am 6. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Herzinfarkts (inferiorer STEMI) von der Hausarztpraxis direkt ins Herzkatheterlabor des Universitären Herzzentrums E.___ verlegt. Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 6. bis zum 15. März 2014 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 mit Telemetrieüberwachung auf die Normalstation habe verlegt werden können. Im Verlauf seien keine Beschwerden oder Rhythmusstörungen aufgetreten, sodass die Telemetrie am 8. März 2014 habe abgehängt werden können. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine stationäre kardiale Rehabilitation in F.___ beantragt worden. Im Verlauf sei die antihypertensive Therapie bei weiterhin hohen Blutdruckwerten durch Erhöhung der Dosen von Bisoprolol, Amlodipin und HCT optimiert worden. Bei einem HbA1c von 7.6 trotz Metformintherapie sei eine Insulinsubstitution mit Levemir 10 lE/Tag begonnen worden. Daraufhin seien die zuvor leicht bis mässig erhöhten Blutzuckerwerte gut rückläufig gewesen. Die Fortschritte der physiotherapeutischen Stufentherapie zur Mobilisierung seien schleppend verlaufen, da er bei leichter Anstrengung einen deutlichen Pulsanstieg habe spüren können. Am 12. März 2014 sei das Stufenschema erfolgreich abgeschlossen worden und er habe am 15. März 2014 kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und in gutem Allgemeinzustand in die Rehaklinik F.___ verlegt werden können (Urk. 8/67 S. 7).
Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis zum 6. April 2014 und notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/67/6):
1. Koronare Dreigefässerkrankung
- Inferiorer STEMI am 06.03.2014
- Koronarangiographie am 06.03.2014: 90%ige proximale RCX-Stenose (Culprit Lesion) ->PTCA/1 x DES. 70%ige Stenose des Ramus intermedius -> PTCA/1 x DES. Chronischer Verschluss der mittleren RCA (infero-basales Aneurysma). Leicht eingeschränkte LVEF 50-55%
- TTE am 07.03.2014: Normal grosser linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 52%) bei Akinesie mit Wandverdünnung inferior basal und Hypokinesie anteroseptal basal bis apikal. Diastolische Dysfunktion (Relaxationsstörung)
- cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas
2. AV Knoten Reentrytachykardie, Typ slow-fast
- erfolgreiche Ablation des slow pathway am 22.10.2012
3. Diabetes Mellitus Typ 2
- unter oraler Medikation
- anamnestisch Verdacht auf Polyneuropathie der Füsse
4. Schulter-Totalprothese, Glenoid-Allograft und Osteochondrom-Entfernung bei
- fortgeschrittener Omarthrose mit ovulärer Ossifikation im M. subscapularis links 08/11
- Prothesenrevision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links bei Kollaps des Glenoid-Grafts O8/12
5. Femoropatellar-betonte Pangonarthrose links bei multiplen Chondromen des Kniegelenks
3.7.2 Dr. H.___, Assistenzärztin der Zürcher G.___ F.___, attestierte dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis zum Ende der stationären Rehabilitation am 27. März 2014, danach müsse durch den Hausarzt eine Neubeurteilung erfolgen (Urk. 8/57/9).
3.8 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 den Verdacht auf eine Glenoidlockerung in der linken Schulter fest (Urk. 8/61). Es bestehe weiterhin eine unzufriedenstellende Situation für den Beschwerdeführer mit starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulterfunktion. Es bestehe eine aktive globale Elevation bis knapp 30°. Der in 90° passiv elevierte Arm könne knapp gehalten werden. Es liege ein deutliches Krepitieren glenohumeral vor. Die Narbenverhältnisse seien reizlos und die Funktion des Deltoideus sei intakt.
3.9 Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. August 2014 1) eine Gonarthrose rechts und 2) einen Verdacht auf eine Glenoidlockerung Schulter links bei Status nach Prothesenrevision linke Schulter 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63). Es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Knies. Kniebeugen, Treppen- oder Leiternsteigen etc. seien nicht vollumfänglich möglich, ihm sei die letzte Tätigkeit allerdings nicht bekannt. Eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ihm 8.5 Stunden täglich möglich (bezogen auf die Knieerkrankung, Urk. 8/63/2 f.).
3.10 Am 2. März 2015 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie ein CT der linken Schulter durch. In ihrem Bericht vom 4. März 2015 führten sie diesbezüglich aus, dass sich im CT ein feiner Lysesaum unter der glenoidalen Komponente als Hinweis auf eine mögliche Lockerung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulterfunktion auf der linken Schulter nach zweimaligen Voroperationen. In der heute durchgeführten CT-Untersuchung zeige sich der Verdacht auf eine Glenoidlockerung. Als einzige orthopädische Massnahme komme noch die Konversion in eine inverse Schulterprothese mit Beckenkammentnahme in Frage. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurzeit mental und psychisch sehr schwach und könne sich eine weitere Operation nicht vorstellen. Er sei daher weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig als Koch. Er werde sich bei ausbleibender Besserung, respektive nach Entscheid zur Operation wieder selbständig bei ihnen vorstellen (Urk. 8/79/2).
4.
4.1 Aus den im Recht liegenden Arztberichten der Klinik für Orthopädie geht weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit noch ein entsprechendes Belastungsprofil hervor (E. 3.1-3.5, E. 3.8 und E. 3.10). Auch aus dem Arztbericht von Dr. D.___ geht ein angepasstes Belastungsprofil bezüglich der Schulter nicht hervor (E. 3.6).
In Bezug auf die Gonarthrose im linken Knie hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bestehe. Kniebeugen, Treppen- oder Leiternsteigen seien nicht vollumfänglich möglich. Eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ihm vollumfänglich möglich (E. 3.10). In Bezug auf Arztberichte von behandelnden Arztpersonen ist allerdings auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend sind die vorliegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte nicht ausreichend, um allfällige Einschränkungen der Schulter bzw. des Knies rechtsgenüglich festzusetzen und gestützt darauf das Belastungsprofil bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/31/2 f.) und vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/76/3).
4.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 konstatierte med. pract. B.___, dass aus medizinischer Sicht anhand der Befunde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach Operation und Re-Operation von August 2011 bis März 2013 nachvollziehbar sei. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch ab März 2013 (Bericht Dr. C.___) vollschichtig zumutbar (Urk. 8/31/2 f.).
Dr. med. C.___ der Klinik für Orthopädie hielt im Bericht vom 1. März 2013 (E. 3.5) allerdings lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende März vollumfänglich arbeitsunfähig sei, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt anzupassen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus diesem Bericht - entgegen den Ausführungen von med. pract. B.___ - nicht hervor.
Damit ist aber weder aus dem Bericht von med. pract. B.___ noch von Dr. C.___ ersichtlich, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers auf Ende März 2013 verbessert bzw. verändert haben sollte, so dass ab diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sein könnte, bzw. warum sie nicht allenfalls bereits früher zumutbar war. Gegen eine Verbesserung bzw. Veränderung spricht auch der Bericht von Dr. D.___ vom 23. April 2013, in welchem er dem Beschwerdeführer unverändert eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2013 attestiert. Danach sei erneut eine Kontrolle durchzuführen (Urk. 8/27).
Zusammenfassend ist die auf einer reinen Akteneinsicht beruhende Stellungnahme von med. pract. B.___ vom 11. Juli 2013 sowie die darin festgehaltene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, gerade auch unter Berücksichtigung der nur sehr kurz gehaltenen Begründung sowie der fehlenden eigenen Untersuchung, nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestützt werden kann (vgl. E. 2.3).
4.2.2 Auch die zweite Stellungnahme von med. pract. B.___ vermag keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. eines Belastungsprofils zu begründen (Urk. 8/76/3): Sie konstatierte aufgrund der weiterhin schlechten Funktion der Schulter und des Fehlens von detaillierten Angaben zum Funktionszustand des Knies, dass keine dauerhafte Veränderung ausgewiesen sei und an der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 festgehalten werden könne, welche allerdings, wie gezeigt, nicht beweiskräftig ist.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise korrekt abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. Juli 2015 (Urk. 1) als gegenstandslos.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler