Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00729 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, Mutter von zwei Kindern (geboren 2006 und 2009), machte von 2002 bis 2005 eine Lehre als Dentalassistentin EFZ und war im Jahre 2007 während dreier Monate auf diesem Beruf tätig (vgl. Urk. 7/53 S. 2). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 25. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70-79) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 1. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/80 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 2. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung mit Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).
Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Laut den Abklärungen leide die Beschwerdeführerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer Aufmerksamkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung fehle. Die Persönlichkeitsstörung sei vorhanden, scheine jedoch aufgrund der Aktenlage nur wenig ausgeprägt und nicht gross einschränkend zu sein. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen, die sie für verschiedene private Aktivitäten nutze. Aus den Unterlagen gehe ebenfalls hervor, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungssituationen vorliegen würden, wobei eine Erwerbslosigkeit aus solchen invaliditätsfremden Faktoren grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass auf die Ausführungen der behandelnden Mediziner abzustellen sei (S. 11). Die Überwindbarkeitspraxis sei vorliegend nicht anwendbar (S. 9). Eine Stellungnahme eines RAD-Arztes genüge nicht, um die fachpsychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entkräften. Die Beschwerdegegnerin hätte ansonsten ein fachpsychiatrisches Gutachten einholen müssen (S. 9 f.). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gehe mit den psychosozialen Problemen einher, solche seien also krankheitstypisch. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen (S. 10). Sodann fehlten gewisse medizinische Berichte in den Akten. Ihr sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Mediziner nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar, eventuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
3.
3.1 Die Ärzte des Y.___ berichteten am 29. November 2011 (Urk. 7/7/9-12) über die zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober bis 28. November 2011 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)
- Depersonalisations- und Derealisationserleben
- Epilepsie, letzter Grand-Mal Anfall im Dezember 2009
Sie führten aus, dass neben den langjährig bestehenden emotionalen Schwierigkeiten, der Epilepsie, der massiven Erschöpfung, den Schlafstörungen und einer psychosozial belastenden Situation die Überforderung in der Kindererziehung immer wieder sichtbar geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufenthalts so weit erholen können, dass sie keine Panikattacken mehr gehabt habe (S. 2).
3.2 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 20. Juli 2012 (Urk. 7/12) über die freiwillige Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. März bis 3. Mai 2012. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2009
- Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1), bestehend seit der Jugend
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit mehreren Jahren
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61), bestehend seit der Jugend
- Epilepsie
- Mischform des Asthma bronchiale
- Adipositas
- obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
Sie führten aus, dass die Prognose nicht sicher einzuschätzen sei. Dies hänge auch von der Etablierung einer Tagesstruktur, der Unterbringung der Kinder und der weiteren regelmässigen ambulanten Behandlung ab (Ziff. 1.4 unten). Die psychischen Beeinträchtigungen bestünden mit hoher Vulnerabilität und ausgeprägter Selbstunsicherheit, Konzentrationsstörungen und Antriebsarmut (Ziff. 1.7).
3.3 Die Ärzte der Z.___, Ambulatorium A.___, berichteten am 25. September 2012 (Urk. 7/21) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2006
- Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1), bestehend seit dem 10. Lebensjahr
- generalisierte Angststörung mit Todesphobie, Panikattacken und agoraphobische Merkmale (ICD-10 F41.1), bestehend seit der Kindheit
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61), bestehend seit der Jugend
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, bekannt seit Juni 2012
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin von einer komplexen und seit der Kindheit bestehenden psychischen Krankheitsentwicklung ausgegangen werden müsse. So beschreibe die Beschwerdeführerin eine schon seit der Kindheit bekannte Wut und Aggression, eine starke Traurigkeit mit Sinnlosigkeitsgefühlen und innere Leeregefühle. Seit der Kindheit kenne sie ein anhaltendes Depersonalisations- und Derealisationserleben. Diese Symptome seien wieder stärker hochgekommen nach der Geburt der Kinder. Seit der Behandlung bei ihnen könne von einer dritten depressiven Episode ausgegangen werden. Es fehle weiterhin an einer Tagesstruktur, und die Kompetenz zur Übernahme von Selbstverantwortung sei eingeschränkt, so dass die soziale Situation die psychische Befindlichkeit zusätzlich beeinträchtige. Aufgrund der komplexen und lang andauernden Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sei eine rasche Besserung ihres psychischen Gesundheitszustandes kaum zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe während des stationären Aufenthaltes in der Z.___ von der intensiven psychotherapeutischen Behandlung profitieren können in dem Sinne, dass sie sich besser öffnen und ihre Bedürfnisse besser wahrnehmen könne. Sie habe gelernt, besser mit ihren inneren Spannungen umzugehen. Auf der Handlungsebene und im Alltag wirke sie aber noch schnell überfordert, vor allem da sie nun alleine lebe. Sie brauche weiterhin intensive therapeutische Unterstützung. Verbesserungen würden sich vermutlich nur langsam und eher mittelfristig einstellen. Inwiefern die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt integrierbar sei, sei aufgrund der genannten Schwierigkeiten fraglich (S. 2 f. Ziff. 1.4). Bisher sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter tätig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe aktuell aber sicher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (S. 4 Ziff. 1.6).
3.4 Die Ärzte der Z.___ berichteten erneut am 10. Januar 2013 (Urk. 7/25). Sie nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass die erheblichen Schwankungen im Befinden und im psychopathologischen Ausdruck für das Beschwerdebild, insbesondere die Persönlichkeitsproblematik, typisch seien und Gegenstand der weiteren psychotherapeutischen Behandlung sein müssten. Aufgrund dessen sei die Arbeitsfähigkeit, wie im Bericht von September beschrieben, deutlich herabgesetzt. Eine Beschäftigung sei sicher indiziert (Tagesstruktur), doch diese sollte sinnvollerweise im geschützten Rahmen und stundenweise bei gleichzeitiger kontinuierlicher Psychotherapie erfolgen. Aufgrund der fehlenden Kontinuität der Therapie in den letzten Monaten sei eine genauere Aussage nicht möglich (S. 2).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Januar 2013 Stellung (Urk. 7/69/3) und führte aus, dass mit den psychiatrischen Diagnosen ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Als Schadenminderungspflicht sollte eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Therapie auferlegt werden, da diese zur Symptomreduktion und weiteren Stabilisierung beitragen könne.
3.6 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 24. Juni 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. März bis 22. Mai 2013 (Urk. 7/34) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
- Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F98.8)
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem antriebslos-depressiven Syndrom auf die Station für Stressfolgeerkrankungen und Emotionsregulation eingetreten sei. Nachdem die Therapie bei unzureichender Motivation kurzzeitig unterbrochen worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Behandlungsverlauf deutlich motivierter gezeigt. Als Hauptmotivation für ihre Therapie habe die Beschwerdeführerin die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder genannt. Die Beurlaubungen mit den Kindern sowie Belastungserprobungen unter der Woche seien stets gut toleriert worden (S. 3). Im Hinblick auf ihren Wunsch, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen, habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen gezielt einsetzen könne und ein ausreichendes Mass an Therapiemotivation aufbringe. Therapeutische Belastungserprobungen im häuslichen Umfeld und gemeinsam mit den Kindern seien ohne Komplikationen verlaufen (S. 4).
3.7 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 30. September 2013 (Urk. 7/39), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Die bisherigen depressiven Symptome hätten deutlich reduziert werden können, so dass sich diese weniger auf eine Tätigkeit auswirken könnten. Die psychosozialen Belastungen mit dem Ehemann und der Frage des Sorgerechts für die Kinder bestünden nach wie vor. Äussere und innere Stressoren führten zu Stressreaktionen. Die Strukturierungs- und Motivationsprobleme seien nicht mehr im selben Mass vorhanden wie im Bericht von 2012. Eine angepasste Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin vorerst 2-3 Stunden pro Tag möglich. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitszeit denkbar (S. 4 f. Ziff. 1.7). Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen vermindern lassen (S. 5 Ziff. 1.8).
3.8 RAD-Arzt Dr. B.___ nahm am 10. Oktober 2013 sowie am 16. Dezember 2013 Stellung (Urk. 7/69/4-5) und führte aus, dass eine Schadenminderungspflicht nicht mehr nötig sei, da eine Weiterführung der psychiatrischen Therapie installiert sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.9 Dem Abschlussbericht der C.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 7/51) betreffend Belastbarkeitstraining vom 10. März bis 8. Juni 2014 kann entnommen werden, dass noch sehr viele Fehlzeiten aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Situation mit dem Exmann und den Kindern stark belastet gefühlt. Die Integration sei unterbrochen worden, damit die Beschwerdeführerin ihre Gesundheitssituation stabilisieren sowie ihre familiäre Situation klären könne, bevor weitere Massnahmen geplant würden. Für eine Weiterführung der Integration nach der Stabilisierung der Gesundheitssituation würden die starke Motivation der Beschwerdeführerin, der gute Verlauf während der Anwesenheitszeit und die sich bereits abzeichnende positive Entwicklung der Belastbarkeit sprechen. Zentral scheine der weitere Verlauf der Kinderbetreuungssituation (S. 3 Ziff. 5).
3.10 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 21. Juli 2014 (Urk. 7/57) und diagnostizierten neben der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung wieder eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin immer noch über grosse Probleme mit dem Exmann wegen der Kinder berichte. Es wird eine möglicherweise neue depressive Episode erwähnt (S. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin beschreibe eine schon seit der Kindheit bekannte Wut und Aggressionen, Traurigkeit, Sinnlosigkeit und innere Leere (S. 3 Mitte). Aufgrund der komplexen und lang andauernden Krankengeschichte sei kaum eine rasche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Inwiefern die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt integrierbar sei, sei aufgrund der genannten Schwierigkeiten fraglich. Eine Arbeitsintegration im geschützten Rahmen wäre wichtig (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin werde aktuell zwei- bis drei-wöchentlich psychotherapeutisch begleitet. Es würden vor allem kognitiv-behaviorale und klärungsorientierte Ansätze verwendet, um die Beschwerdeführerin vor allem in ihrer sozialen Kompetenz, Stressbewältigung und Ressourcenstärkung zu unterstützen. Sie sei mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Aktuell lägen wieder vermehrt depressive Symptome aufgrund von psychosozialen Belastungen mit dem Exmann und dem Umgang mit den Kindern vor. Äussere und innere Stressoren führten zu Stressreaktionen. Die depressiven Symptome im Zusammenhang mit psychosozialem Stress würden sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Eine rasche Ermüdbarkeit sowie der Antriebsmangel könnten sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken (S. 4).
3.11 RAD-Arzt Dr. B.___ nahm am 30. Juli 2014 erneut Stellung (Urk. 7/69/6) und führte aus, dass seine frühere Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 weiterhin unverändert gelte.
3.12 Die zuständige Abklärungsperson führte am 2. September 2014 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch und qualifizierte sie als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig (Urk. 7/61).
3.13 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 17. Dezember 2014 Stellung (Urk. 7/68) und führte aus, dass in der Biografie der Beschwerdeführerin die Selbstverletzungen erst seit 2011 auffallen würden. Trotz der Persönlichkeitsstörung habe sie erfolgreich die Schule absolvieren, eine Lehre als Dentalassistentin abschliessen und 6 Monate bis zur Geburt eines Kindes arbeiten können. Daraus könne geschlossen werden, dass diese Persönlichkeitsstörung nicht berufsrelevant sei. Das zwei- bis dreiwöchentliche Behandlungsintervall spreche gegen eine schwere Gesundheitsstörung. Der psychopathologische Befund spreche nicht für eine mittelgradige Depression, und die Angst vor dem Alleinsein sei nicht versicherungsrelevant. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege kein IVrelevanter Gesundheitsschaden (mehr) vor.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihr gewisse Ressourcen vorhanden seien (S. 2).
Zunächst ist festzuhalten, dass der primären Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine mittelgradige depressive Episode per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Die Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.
4.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.
Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3 Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
So wird das Vorliegen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ von der Beschwerdegegnerin zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch ausgeführt, dass diese nur wenig ausgeprägt sei und der invalidisierende Charakter somit fehle. Die Beschwerdegegnerin veranlasste jedoch weder eine eigene Untersuchung durch den RAD, noch gab sie bei sonst einem Facharzt eine solche in Auftrag.
Bei einer Persönlichkeitsstörung ist das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig, tiefgreifend und eindeutig unpassend. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, F60-F62, S. 274 f.). Aus den Akten geht hervor, dass diese Merkmale bei der Beschwerdeführerin insoweit erfüllt sind, als die Depersonalisation, Ängste, Wut und Aggressionen bereits im Kindesalter beziehungsweise in der Jugend aufgetreten sind. Auch dass eine Persönlichkeitsstörung zwar meistens, aber nicht stets mit Einschränkungen im Beruf verbunden ist, könnte sich vorliegend bestätigen. So kann der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin die Schule sowie eine Lehre erfolgreich abschliessen konnte, nicht als Ausschlussgrund für den allenfalls vorliegenden invalidisierenden Charakter gelten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ärzte der Z.___ die Persönlichkeitsproblematik stets als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten, jedoch ohne jemals die genaue Auswirkung detailliert zu beziffern. Daneben diagnostizierten sie zudem immer auch die depressive Problematik. Weiter wird festgehalten, dass die Schwankungen im Befinden und psychopathologischen Ausdruck für das Beschwerdebild, insbesondere der Persönlichkeitsproblematik, typisch und Gegenstand der weiteren psychotherapeutischen Behandlung sein müsse und die Arbeitsfähigkeit daher deutlich herabgesetzt sei (vgl. Urk. 7/25/2).
Weiter finden sich in den Akten durchaus auch - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - Hinweise auf schwierige Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Trennung beziehungsweise Scheidung, Obhut der Kinder beim Exmann und dessen neuen Frau, Erziehung der Kinder), welche geeignet sind, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Aus den ärztlichen Beurteilungen geht jedoch weder nachvollziehbar hervor, ob und inwiefern diese psychosozialen Umstände die Störung verschlechtert oder direkt unterhalten hätten, noch ob heute von einer eigenständigen Störung auszugehen sei. Dies erscheint vor allem auch mit Blick auf den Grundsatz, wonach es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden fehlt, wenn bei Wegfall der Belastungsfaktoren auch die psychische Störung verschwindet (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3) fraglich, zumal sich die für die Beschwerdeführerin belastende Situation mit dem Exmann vor allem in den Jahren 2012 bis 2014 abspielte und sich die Beschwerdeführerin seither und aktuell trotzdem noch in mehrfacher psychiatrischer Behandlung befand und befindet. Weiter wäre in der Beurteilung auch zu berücksichtigen, dass es nicht entscheidend ist, ob psychosoziale Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rollte gespielt haben, sollte sich aktuell ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt haben (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3).
Nach dem Gesagten kann trotz der genannten Hinweise auf belastende Situationen gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht ohne weiteres auf einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte der Z.___ anlässlich der Kontrolle vom 9. August 2013 zwar eine gegenwärtig remittierte depressive Störung feststellten, die psychosozialen Belastungen jedoch nach wie vor Bestand hatten. Es kann demnach nicht ohne weiteres von einer gebesserten psychosozialen Situation auf eine verbesserte depressive Symptomatik geschlossen werden.
4.4 Auf die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen kann nach dem Gesagten nicht ohne weiteres abgestellt werden. So legten die Ärzte zwar neben den genannten Diagnosen meist auch die erhobenen Befunde dar, nahmen jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens eines Belastungsprofils unter Abgrenzung der psychosozialen Faktoren vor. Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004, E. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind demnach die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht genügend aussagekräftig. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf, zumal keine durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegt.
4.5 Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätigkeit vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Dieser Betrag errechnet sich angesichts der Instruktion, der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-84), der etwa zwölf- und vierseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen.
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 18. Januar 2016 geltend gemachte Aufwand von 18.30 Stunden und Fr. 122.10 Barauslagen (Urk. 14) ist hingegen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach