Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00731




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler

Beeler / Schuler, Rechtsanwälte

Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1957 geborene X.___, Vater zweier 1979 und 1986 geborener Kinder (Urk. 7/1/2), war zuletzt bis Ende Juli 2002 als Betriebsmitarbeiter (Kehrichtlader) bei der Y.___ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 5. November 2001 (Urk. 7/15/1). Am 17. Mai 2001 erlitt der Versicherte einen Berufsunfall, anlässlich welchem er beim Zurückziehen eines Abfallcontainers rückwärts über eine Stufe stolperte und anschliessend auf den Rücken sowie Hinterkopf stürzte. Ausserdem prallte der Container gegen sein rechtes Schienbein. Dadurch erlitt er eine Wirbelsäulenkontusion sowie Fussverletzung (Urk. 7/13/11, Urk. 7/13/18, Urk. 7/21/7 = Urk. 7/24/2, Urk. 7/21/12, vgl. auch Unfallmeldung vom 23. Mai 2011, Urk. 7/13/77). Die Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurden auf Ende November 2002 ohne Integrationsentschädigung oder Rente eingestellt (Urk. 7/20). Mit Datum vom 13. August 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 17. Mai 2001 sowie die Wirbelsäulenkontusion und Fussverletzung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Daraufhin zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der SUVA (Urk. 7/13/1-77, Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/21/1-15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 23. August 2002, Urk. 7/14) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu, zuzüglich einer Ehegatten- und Kinderrente (Urk. 7/33).

1.2    Im Nachgang des im August 2006 erhobenen ordentlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/36 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Mitteilung vom 17. Oktober 2006, Urk. 7/41).

1.3    Im Rahmen des im Januar 2012 nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-rung (6. IV-Revision) erhobenen Revisionsverfahrens (Urk. 7/47 ff.) holte die
IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 5. März 2012 (Urk. 7/49) und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychotherapie, vom 13. März 2012 (Urk. 7/48) sowie Akten der Krankenversicherung (Mutuel) ein (Urk. 7/50/1-53). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 7/52/3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2012 Einwand (Urk. 7/58). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (darunter der Bericht von Dr. A.___ vom 22. März 2013, Urk. 7/61) veranlasste die
IV-Stelle das interdisziplinäre (Orthopädie/Psychiatrie/Neurologie/Innere Medizin) Gutachten der MEDAS B.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/76/1-50). Mit Schreiben vom 18. März 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Gutachtens (Urk. 7/80). Zudem reichte er den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/79/1 f.), den Bericht betreffend das neuropsychologische Ambulatorium von Dr. phil. D.___ vom 17. März 2014 (Urk. 7/79/4 ff.) sowie den Austrittsbericht des E.___ vom 17. April 2014 zu den Akten (Urk. 7/81-82). In der Stellung-nahme vom 23. Oktober 2014 erklärte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter med. Gutachter SIM, MEDAS B.___, aus den neu eingereichten Berichten würden sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 7/85). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 7/89/10) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 2. Juni 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wie vorbeschieden auf (Urk. 2).


2.    Gegen diese Rentenaufhebung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juni 2015 aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen und eine akzessorische Übergangsrente im Sinne der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be-schwerdeführer am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.7) nichts.

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.5    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 547 E. 3).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen,
wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu-sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss-bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe-stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu-sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nicht-syndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig-keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 zu den nachgereichten Arztberichten würden nach wie vor Diagnosen vorliegen, die zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Ebenso wenig würden psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Da die zu prüfenden Kriterien (Förster-Kriterien), welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, vorliegend nicht zu bejahen seien, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 1 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber zusammengefasst vor, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Januar 2003 sei gemäss Feststellungen von Dr. C.___ im Bericht vom 31. März 2003 aufgrund radiologisch objektivierbarer Wirbelsäulenbeschwerden sowie der von Dr. A.___ mit Bericht vom 7. Mai 2003 diagnostizierten Depression, bei welcher es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden gehandelt habe, ergangen. Selbst wenn eine psychische Schmerzstörung vorgelegen habe, was ausdrücklich bestritten werde, so sei eine Aufteilung der Beschwerden in solche mit und ohne klares Beschwerdebild nicht möglich. Demgegenüber sei eine Rentenaufhebung unter Berufung auf die Schlussbestimmungen nur zulässig, wenn die ursprüngliche Rente ausschliesslich als Folge eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ausgerichtet worden sei. Die Beweislast für diesen qualifizierten Kausalzusammenhang obliege der IV. Da die vorliegenden Akten diesen Beweis nicht zuliessen, sei eine Revision nach Massgabe der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a nicht zulässig (Urk. 1 S. 6 f.). Soweit das Gericht anderer Ansicht sei, sei gemäss dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2014 davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) nach wie vor an erheblichen, objektivierbaren Wirbelsäulenbeschwerden leide. Sollte das Gericht Zweifel daran haben, sei ein Obergutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 7). Das MEDAS-Gutachten sei rund eineinhalb Jahre vor der rentenauf-hebenden Verfügung ergangen und basiere nicht auf dem aktuellen, mass-gebenden Gesundheitszustand. So habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung verschlechtert. Mit Bericht vom 17. März 2013 habe die Neuropsychologin Dr. G.___ bestätigt, dass er an einer schweren Depression leide (Urk. 1 S. 8). Im Austrittsbericht des E.___ vom 17. April 2015 sei ebenfalls eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die MEDAS B.___ habe in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 ohne nochmalige persönliche Untersuchung behauptet, die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierten Beschwerden seien nicht glaubhaft. Auffallend sei ferner, dass die Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 nicht vom MEDAS-Psychiater stamme, der ihn (den Beschwerdeführer) im Rahmen der Abklärung begutachtet habe (med. prakt. H.___), sondern von Dr. F.___. Da psychische Beschwerden nicht radiologisch dokumentierbar seien, setze eine seriöse Beurteilung eine persönliche klinische Abklärung voraus. Dr. F.___ habe ihn (den Beschwerdeführer) indes nie persönlich gesehen. Bei seiner Stellungnahme handle es sich somit um eine reine Aktenbeurteilung. Ausserdem sei eine zweimonatige Abklärung im Rahmen einer Hospitalisation zweifellos umfassender und dank der langen Beobachtungsphase schlüssiger (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend leide er (der Beschwerdeführer) an einer selbständigen Depression, welche keine Erwerbstätigkeit mehr zulasse. Entsprechend habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10). Dies gelte unter Berücksichtigung des mit Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 17. Juni 2015 [BGE 141 V 281] eingeführten „strukturierten Beweisverfahrens“ selbst unter der Annahme eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes (Urk. 1 S. 10 ff.). Schliesslich bestehe bei einer Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmungen 6a ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Selbst wenn er (der Beschwerdeführer) sich gegen eine Eingliederung ausgesprochen habe – was bestritten werde und wofür die Beweislast bei der IV liege -, so könnten die Leistungen nicht ohne Mahnverfahren verweigert werden (Urk. 1 S. 12 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpassung nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist.



3.    

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die nachfolgend zitierte medizinische Aktenlage:

3.2    Im Nachgang des Unfallereignisses vom 17. Mai 2001 sowie aufgrund zunehmender Beschwerden im Halswirbelsäulen (HWS)- Bereich mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakolumbalen Übergangs wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2001 und 11. Juni 2001 im I.___ ambulant behandelt und untersucht. Die durchgeführten Röntgenuntersuchungen der HWS, Brustwirbelsäule (BWS), LWS sowie des Schädels zeigten keine ossären Läsionen. Ausserdem wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt. Diese ergab einen Normalbefund (Bericht vom 11. Juni 2001, Urk. 7/13/18).

3.3    In der Folge veranlasste das I.___ ein neurologisches Konsilium durch Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, im Rahmen dessen diese feststellte, es liessen sich keine „harten“ neurologischen Ausfälle finden. Das beklagte „tote Gefühl“ entlang der ganzen rechten Körperhälfte sei als funktionelle Begleitsymptomatik des Schmerzsyndroms zu interpretieren. Dr. J.___ empfahl eine konsequente physikalische Therapie unterstützt durch eine regelmässige analgetische Medikation (Bericht vom 15. Juni 2001, Urk. 7/13/73 f.).

3.4    Auf Zuweisung des damals behandelnden Hausarztes erfolgte am 16. November 2001 eine konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde der K.___. Aus dem Bericht vom 16. November 2001 (Urk. 7/13/52 ff.) erhellt im Wesentlichen, im Gespräch seien keine auffallenden Psychopathologien aufgefallen, die Affektivität sei bei der Beschwerdeschilderung angesichts der Übersetzung [durch den ihn begleitenden Sohn] sehr schwer einzuschätzen gewesen. Jedenfalls könne eine eklatante Störung derselben nicht postuliert werden. Während der Untersuchung sei die Beweglichkeit insbesondere im Schulter-Nackenbereich sehr gut gewesen. Für die beklagten Beschwerden [anamnestisch im Nackenbereich bzw. Kopfansatz sowie im unteren Bereich der HWS bis etwa zur Höhe der Schulterblätter] könne ein organischer Kern weder bestätigt noch verneint werden. Der Beschwerdeführer werde zwecks weiterer Abklärungen hausintern überwiesen (Urk. 7/13/53). Die in der Folge klinikin-
tern durchgeführten manualmedizinischen, neuraltherapeutischen und infiltrati-ven Massnahmen verblieben ohne wesentliche Beeinflussung des Beschwerde-bildes (Urk. 7/13/37-41, Urk. 7/13/43-51, Urk. 7/21/7 = Urk. 7/24/2). Dasselbe gilt für die von der K.___ bei Dr. Z.___ veranlasste Physiotherapie mit rumpfstabilisierenden Massnahmen (vgl. Urk. 7/13/43, Urk. 7/21/7 = Urk. 7/24/2). Die native Schädel-Computertomographie vom 20. Dezember 2001 zeigte auffallend enge Subarachnoidalräume supra- und infratentoriell, welche als Hinweise auf eine posttraumatische ödimatiöse Veränderung gedeutet wurden (Urk. 7/13/45). Die am 24. Dezember 2001 durchgeführte Computertomographie des zervikothorakalen Übergangs erbrachte keinen Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion am zervikothorakalen Übergang. Die Costotransversalgelenke ergaben ebenfalls einen regelrechten Befund. Demgegenüber wurde eine diskrete ventrale Spondylose Th3/4 festgestellt (Urk. 7/13/43). Schliesslich erfolgte vom 12. – 14. März 2002 eine klinikinterne Kurzhospitalisation mit täglichen Procainbasen-Infusionen und einer langzeitigen spinalen Traktion, welche ebenfalls ohne wesentlich positive Beeinflussung der Beschwerden verlief. Im Bericht von 14. März 2002 führte der behandelnde Facharzt der K.___ aus, der Beschwerdeführer habe während der ganzen Therapie ausserordentlich ängstlich imponiert und das habe ihn in der Vermutung bestärkt, dass eine allgemeine Anspannung für die muskulären Beschwerden verantwortlich sein dürfte (Urk. 7/13/37).

3.5    Im Vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 15. Mai 2002 diagnostizierte Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, ein chronisches cervikocephales/thorcovertebrales und intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/21/8 = Urk. 7/24/3). Es entstehe der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer ein Prozess der Chronifizierung und der Symptomausweitung im Gange sei. Auch neuropsychologische Symptome würden zunehmend auftreten. Mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit als Kehrichtlader könne mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden. Auch für jede andere Arbeitstätigkeit bestehe zurzeit eine sicher noch länger dauernde, wenn nicht definitive Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21/9).

3.6    Vom 2. Juli 2002 bis 19. September 2002 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung im M.___ (Urk. 7/26). Dem Bericht zuhanden der Unfallversicherung vom 9. August 2002 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/21/10):

- Chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom rechts stärker als links

- Chronisches cervico-thorakales-brachiales Schmerzsyndrom rechts

- Chronisches thorako-lumbales Schmerzsyndrom rechts

- Dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei

- Zustand nach Wirbelsäulenkontusion am 17. Mai 2001

    Aufgrund der Untersuchung vom 27. Juni 2002 bestehe ein deutlicher paravertebraler Muskelhartspann mit Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der HWS sowie der oberen und unteren BWS. Es bestehe eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS. Die obere und untere Extremität sei indes frei beweglich und die dortige Motorik intakt. Der Beschwerdeführer habe eine diffuse Hypästhesie im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand beschrieben, die einem Dermatom nicht sicher zuzuordnen sei. Es bestünden andauernde quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess allein nicht vollständig erklärt werden könnten. Es müsse daher von einer mitverursachenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (Urk. 7/21/14).

3.7    Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2002 stellte die behandelnde Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/18/1):

- Chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach

- Wirbelsäulenkontusion mit cervicocephalem und cervicovertebralem Syndrom sowie chronisches Panvertebralsyndrom mit Hyposensibilität über der rechten Körperhälfte

- Visusverminderung beidseits

- Hypakusis rechts

- Depressive Entwicklung mit Chronifizierungstendenz und Symptomausweitung

    Es bestünden bei dem sehr verängstigt-nervösen Beschwerdeführer massive muskuläre Verspannungen im ganzen Rückenbereich mit Betonung cervicothorakal rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS. Die zahlreichen Therapiemassnahmen inkl. Neuraltherapie, chiropraktischen Manövern, lokale Infusionstherapie cervical, insbesondere wiederholte Lokalinfiltrationen hätten nur eine vorübergehende Besserung der Schmerzen bewirkt. Sodann bestünden seit dem Unfallereignis Kribbel- Dysästhesien über der ganzen rechten Körperhälfte mit Hypakusis rechts und offensichtlich Visusminderung rechts, die aber durch diverse neurologische und radiologische Abklärungen nicht organisch hätten belegt werden können. In Anbetracht der vollständigen Therapieresistenz und der gesamten Situation erscheine eine volle Berentung angebracht. Auf entsprechenden Fragekatalog gab Dr. Z.___ unter anderem zusätzlich an, der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/18/2).

3.8    Dem im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 7. Mai 2003 ist als Diagnose zu entnehmen (Urk. 7/22/8):

- Status nach Unfallgeschehen mit konsekutivem, persistierendem ausgeprägtem Schmerzsyndrom und daraus resultierender schwerer, ängstlich-depressiv-hypochondrischer Entwicklung mit latenter, zeitweise akuter Suizidalität (ICD F32.2)

- Differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung PTBS mit Tendenz zu Chronifizierung (ICD F43.1)

    Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallgeschehen im Mai 2001 unter persistierenden Schmerzen im Kopf-, Nacken- und im Wirbelsäulenbereich, derentwegen er verschiedene Ärzte und Spitäler aufgesucht habe. Weil die Schmerzsensationen durch ärztliche Behandlung nicht wirklich zu lindern gewesen seien, hätten sich zunehmend Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen um die Schmerzen, Appetit- und Antriebsstörungen, Lustlosigkeit und Hoffnungslosigkeit im Hinblick auf eine Besserung sowie schliesslich Sinnlosigkeitsgefühle entwickelt. Es bestehe auch eine verminderte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit. Aufgrund des Schmerzsyndroms und der in der Folge entwickelten schweren Depression sei der Beschwerdeführer aus ärztlich-psychiatrischer Sicht seit dem 6. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/22/8 f.).

3.9    Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___ untersucht. Die von ihm am 28. März 2003 durchgeführte Computertomographie der Kopfgelenke ergab entgegengesetzte Fehlstellungen von C1 (Rotation nach links) und C2 und C3 (Rotation nach rechts), wahrscheinlich im Sinne der muskulären Dysbalance, und eine mediane Protrusion der Bandscheibe C2/3. Dr. C.___ beurteilte diesen Befund als ausgeprägte myofasciale Symptomatik rechts cervico-cephal und cervicobrachial, wahrscheinlich bei Verkürzung der Muskulatur (Bericht vom 31. März 2003, Urk. 7/22/10-13).

3.10    Aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage sowie nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 7/28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/33).

3.11    In der Folge wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente im Jahre 2006 bestätigt (Mitteilung vom 17. Oktober 2006, Urk. 7/41, Sachverhalt Ziff. 1.2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen (Urk. 7/37) sowie die Verlaufsberichte der behandelnden Dres. Z.___ vom 4. September 2006 (Urk. 7/38) und A.___ vom 7. Oktober 2006 (Urk. 7/39).

3.12    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Symptome finden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers waren auch die von Dr. C.___ erhobenen Befunde zu unspezifisch und vermochten sie für sich allein weder eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen noch die dauerhafte Kopfschmerzsymptomatik in der geschilderten Form zu erklären. Ausserdem war die beklagte Ausstrahlung der Schmerzen in Richtung Oberarm-Aussenseite, Unterarm und Finger auf der rechten Seite nicht durch ein radikuläres Geschehen erklärbar (Urk. 7/76/23 f.). Unabhängig der Glaubhaftigkeit der geschilderten Beschwerden (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 22. Oktober 2001, Urk. 7/13/57) sind bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden – wie bei allen nicht objektivierbaren Krankheitsbildern – aus juristischer Sicht weitere Kriterien (nach bisheriger Rechtsprechung die sogenannten Foerster-Kriterien) bzw. Indikatoren (vgl. E. 5.3) beizuziehen bzw. zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob das Leiden invalidisierend ist. Darüber hinaus steht fest, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache jedenfalls keine vom syndromalen Zustand unabhängige somatische und/oder psychische Gesundheitsschädigung, welche selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Insbesondere entwickelte sich die depressive Symptomatik nach überzeugender Feststellung von Dr. A.___ infolge des Schmerzsyndroms. Konkret führte Dr. A.___ damit korrelierend aus, der Beschwerdeführer leide angesichts persistierender Schmerzen seit dem Unfallereignis im Mai 2001 an Antriebsstörungen und Lustlosigkeit und habe Probleme mit der Schmerzverarbeitung. Ausserdem bestehe eine Verzweiflungstendenz im Hinblick auf die Befürchtung, der schmerzhafte körperliche Zustand könnte anhalten (Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/8, E. 3.8). Auf das Fehlen einer vom syndromalen Zustand unabhängigen psychischen Gesundheitsschädigung deuten schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis keinerlei psychischen (oder sonst wie gearteten gesundheitlichen) Beschwerden und Einschränkungen gehabt habe (Urk. 7/76/14, Urk. 7/76/32). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch dann ein unklares Beschwerdebild vorliegen, wenn eine depressive Erkrankung bloss als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens und nicht als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteile 8C_654/2014 vom 06. März 2015 E. 5.3; SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.4; Urteile 9C_521/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.1.2 und 4.1 sowie 9C_246/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.5.2 f.).

    Bei dieser Sachlage bleibt eine Rentenrevision in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision auch bei Vorliegen eines sogenannten „Mischsachver-haltes“ möglich und zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen, E. 1.5). Der Einwand des Beschwerde-führers, wonach der Rentenzusprache nicht ausschliesslich ein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild zugrunde gelegen habe und eine Revision unter diesem Rechtstitel daher ausgeschlossen sei, geht damit ins Leere.

    Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfung (2. Juni 2015, Urk. 2) seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014).

    Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.5).


4.

4.1    Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 2014 sind keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/76/27). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte (Urk. 7/76/28):

- Cervikocephales, thoracovertebrales und intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei/mit

- Status nach Unfallereignis vom 17. Mai 2001 (Sturz nach hinten nach Einklemmung Unterschenkel durch einen Container)

- mittelschweren degenerativen Veränderungen an der LWS, BWS und HWS

- Status nach Scheuermann

- Dysthymia (F34.1)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Chronischer Spannungskopfschmerz

- Dyslipidämie

- Verdacht auf Steatosis hepatis mit leichter entzündlicher Aktivität

    Im Rahmen der orthopädischen Anamnese beklagte der Beschwerdeführer Kopfschmerzen (partial und am Hinterkopf), Nackenschmerzen, Schwindel sowie Orientierungslosigkeit. Ausserdem habe er einen Tremor. Sodann habe er Mühe, die Beine ab dem Knie zu spüren. Er habe einen Druck im Rücken (obere BWS), im Nacken sowie im Bereich der LWS (Urk. 7/76/11). Aufgrund der klinischen Untersuchung hielt der orthopädische Facharzt fest, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und HWS, jedoch ohne radikuläre Zeichen sowie Myogelosen im Schulterbereich. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI vom 8. März 2012 (HWS) und 15. März 2012 (LWS) bestünden mässiggradige degenerative Veränderungen (uncovertebrale Arthrose der Segmente C5-C7 linksbetont mit leichter foraminaler Enge C6 und C7; flache Diskushernie linksseitig C3/C4 ohne Tangierung; auf Höhe L4/L5 und L5/S1 mediane Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel; im Bereich der BWS geringe Osteochondrose und Residuen eines M. Scheuermann), welche aus orthopädischer Sicht die beklagten Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Unter Berücksichtigung der Vorakten bestünde somit aus orthopädischer Sicht seit über 10 Jahren sowohl klinisch als auch radiologisch eine erhebliche Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwerste Arbeiten, insbesondere Heben und Tragen von mehr als 20 kg beidseits, Arbeiten in gehockter oder gebückter Haltung sowie das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen, nicht zumutbar. Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopfarbeiten seien nur selten zumutbar. Schliesslich seien Arbeiten mit längerer Zwangshaltung im Rücken zu vermeiden. In einer mittelschweren, wechselseitigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Dies betreffe die angestammte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter auf dem Recycling-Hof sowie eine allfällige Verweistätigkeit (Urk. 7/76/14 f.).

    Anlässlich der psychiatrischen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Unfallereignis habe er keinerlei psychische Beschwerden oder Einschränkungen gehabt. Danach sei alles auf einmal anders geworden. Sein Hauptproblem seien die Kopfschmerzen. Diese seien in Form eines Druckes vom Nacken ausgehend bis in die Stirn- und Schläfenregion dauerhaft vorhanden, vergesellschaftet mit einem dauerhaften Drehschwindel. Ausserdem würden seine Augen beim Lesen zittern und es würde alles verschwimmen. Von der HWS ausgehend habe er sodann in die rechte Schulter, zum rechten Arm bis hinein in die Finger ausstrahlende Schmerzen. Die Finger würden stechen und kribbeln. Die Wirbelsäule schmerze im LWS-Bereich und die Schmerzen würden ins Gesäss bis hinein in beide Beine ausstrahlen. Er habe dann auch ein Stechen in den Füssen. Manchmal schmerze auch die linke Brustseite. Nach den früheren Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte befragt, habe der Beschwerdeführer durchgehende Gefühlsstörungen verneint. Die nach dem Unfallereignis beklagten Hörstörungen seien ihm nicht mehr erinnerlich. Im Nachgang des Unfallereignisses sei er vergesslich und traurig geworden. Er habe schwarze Gedanken, insbesondere wenn er alleine sei. Er habe auch viele Selbstmordversuche begangen. So habe er einmal versucht, sich im Keller zu erhängen. Dabei sei er vom Nachbarn gefunden worden. Ein anderes Mal sei er bei roter Ampel über die Strassen gegangen. Er habe keinen Antrieb und müsse sich zu allem aufraffen. Seine Ehefrau fordere ihn immer wieder zu Aktivitäten auf. Morgens stehe er zu unterschiedlichen Zeiten auf und frühstücke dann mit seiner Ehefrau. Dann schaue er fern und sitze auf dem Sofa. Später bereite die Frau das Mittagessen zu, welches er mit ihr einnehme. Im Anschluss gehe er mit seiner Frau etwa eine halbe Stunde spazieren, wobei er auf einer Bank absitzen müsse. Zu Hause müsse er dann erstmal wieder ausruhen, dann sehe er fern oder lese er auch Bücher (historische Romane). Seine Ehefrau besorge für ihn immer wieder Bücher in portugiesischer Sprache. Abends gehe er mit seiner Frau manchmal noch einmal spazieren oder sehe fern. Ca. gegen 22 Uhr gehe er ins Bett. Sodann komme seine Tochter mit den Enkelsöhnen mehrfach pro Woche vorbei. Letztere würden sich freuen, ihren Grossvater zu sehen und mit ihm zu reden. Darüber sei er (der Beschwerdeführer) froh, aber es mache ihn nicht froh, wie er es genannt habe. Es sei für ihn die logische Konsequenz eines Unfalles, dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme. Er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei dem Berufsunfall vom Mai 2001 um einen sehr schweren Unfall gehandelt. Er sei bewusstlos im Spital gewesen (Urk. 7/76/31 f., Urk. 7/76/38).

    Der psychiatrische Facharzt hielt in Auseinandersetzung mit den Vorakten fest, ein schweres Unfallgeschehen mitunter Eintritt einer Bewusstlosigkeit sei nicht dokumentiert (Urk. 7/76/36). Im Gegenteil sei das einschlägige Unfallereignis nicht als schwerer Unfall mit entsprechend schweren Verletzungen, welcher die beklagten Symptome hinreichend erklären liessen, zu werten. Es bleibe vielmehr insgesamt unerklärlich, wie ein nicht schweres und nicht als katastrophal und aussergewöhnlich einzustufendes Unfallereignis bei einem vorher psychisch gesunden Menschen, in dessen biographischen Entwicklung keine nachhaltigen Implikationen bestünden, zu einer dermassen massiv ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung habe führen können (Urk. 7/76/38 f.).

    Neben der Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer verschiedentlich neurologische Symptome beklagt, welche indes über die Jahre hinweg etwas unterschiedlich vorgetragen worden seien. Ausserdem habe er einerseits ausgeführt, ein Zittern der Augen zu haben, was zu Verschwimmen führen würde; gleichzeitig habe er angegeben, historische Romane zu lesen. Den Titel des augenblicklichen Buches habe er unter Hinweis auf seine Vergesslichkeit nicht nennen können. Seine Frau besorge in einer Buchhandlung in Zürich immer Bücher in portugiesischer Sprache. Weshalb er trotz seiner Vergesslichkeit neue Bücher benötige, habe der Beschwerdeführer nicht sagen können. Für die organisch-morphologisch letztlich nicht hinreichend erklärbare Schmerzausprägung habe der Beschwerdeführer eine Konstanz bzw. Progredienz beschrieben.
Mit einer gewissen Latenz zum Unfallgeschehen habe er sodann psychische und kognitive Beeinträchtigungen angegeben. In der Gegenübertragung sei dabei nur ein geringer Leidensdruck spürbar gewesen. Auf insistierende Nachfragen bezogen auf die allfällige Symptomatik habe der Beschwerdeführer eher ausweichend reagiert und habe er diffuse Angaben gemacht. Auch hätten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen der geschilderten Symptomschwere und dem be-schriebenen Aktivitätsniveau, welchem der Beschwerdeführer – wenn auch nach Aufforderung durch die Ehefrau – nachgehen könne, gezeigt (Urk. 7/76/33, Urk. 7/76/38).

    Es falle auf, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis in seiner subjektiven Wahrnehmung als schwerstgradig einstufe und daraus einen als rechtmässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite. Es sei denkbar, dass die diesbezüglichen Erwartungen nur teilweise erfüllt worden seien und insbesondere gewisse Untersuchungssituationen sowie entsprechende Nachfragen bezüglich seiner Leistungsansprüche bei ihm zu narzisstischen Kränkungen geführt hätten, bei dem Empfinden, dass ihm Leistungen zustehen würden. Diese Kränkungen könnten die Entwicklung einer entsprechenden psychischen Symptomatik sowie die Ausbildung psychosomatischer Reaktionen, insbesondere in Form einer somatoformen Störung mitverursacht haben. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers sei darüber hinaus eine Neigung zur Verdeutlichung und Aggravation zu berücksichtigen und damit die Schwere der Symptomausweitung zu relativieren. In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht sei somit einerseits von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Andererseits sei es initial zur Ausbildung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen. Der Schweregrad einer depressiven Episode sei nicht erreicht worden. Die Symptome liessen sich am besten in die Kategorie einer Dysthymia subsumieren. Die [mit Bericht vom 22. März 2013, Urk. 7/61, vgl. Sachverhalt 1.3] vom behandelnden Psychiater [Dr. A.___] postulierte chronische posttraumatische Belastungsstörung sei mit Verweis auf die ICD-10-Kriterien auszuschliessen. So könne das einschlägige Unfallereignis nicht als belastendes Erlebnis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses qualifiziert werden. Auch seien keine Symptome wie Flashbacks oder Alpträume vorhanden. Ein spezifisches Vermeidungsverhalten bestehe ebenso wenig (Urk. 7/76/39). Dr. A.___ erwähne denn auch keinerlei Kriterien, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zulassen würden. Widersprüchlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer von Dr. A.___ im Bericht vom 22. März 2013 als seit Jahren vollkommen lebensunfähig dargestellt, und gleichzeitig ausgeführt werde, dieser sei bis vor kurzem in der Lage gewesen, selbständig einzukaufen. Ferner werde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ als global interessenlos beschrieben, weshalb er zur Körperpflege und dergleichen animiert werden müsse. Andererseits werde ausgeführt, dieser schäme sich, weil er gemäss Feststellungen seiner Ehefrau nach dem Einkaufen oft nicht das richtige Rückgeld mitbringe. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei ferner, dass Dr. A.___ seit vielen Jahren differenzialdiagnostisch eine organische Hirnschädigung, bedingt durch das Trauma, diagnostiziert habe, gleichzeitig aber keine in diesem Fall sinnvollen und notwendigen Abklärungsmassnahmen bei einem derartig jungen Patienten in die Wege geleitet habe. Ferner sei angesichts des von Dr. A.___ postulierten derart einschränkenden Beschwerdebildes unverständlich, dass noch keine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlungsmassnahme erfolgt sei. Die eher niedrig dosierte psychopharmakologische Medikation sei ebenfalls diskrepant zum Beschwerdebild. Offen müsse schliesslich bleiben, weshalb Dr. A.___ bereits von einer infausten Prognose spreche, ohne die zur Verfügung stehenden Massnahmen nur annährend ausgeschöpft zu haben. (Urk. 7/76/37 f.).

    Unter Berücksichtigung der – näher diskutierten - Försterkriterien resultierten weder aus der somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dysthymie therapeutisch unüberwindbare, invalidisierende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit und Alltagsfähigkeit. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit zu 100 % leistungsfähig, das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen (Urk. 7/76/39 f.).

    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt betreffend den Hirnnervenstatus Normalbefunde fest. Während der Untersuchung hätten sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen insbesondere mit Bezug auf Daten beim Beschwerdeführers gewisse Unsicherheiten gezeigt. Anderweitige Einschränkungen der Hirnbasisfunktionen oder höherer kognitiven Funktionen hätten aber nicht bestanden. Es bestehe weder eine Müdigkeit noch erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso wenig zeige sich eine Fluktuation der Konzentration und Aufmerksamkeit. Auch hinsichtlich der Motorik ergaben sich Normalbefunde. Insbesondere waren auf sämtlichen Bewegungsebenen der oberen und unteren Extremitäten keine Paresen objektivierbar. Die Koordination beider Extremitäten erwies sich als seitengleich normal. Die Feinmotorik beider Hände beurteilte der orthopädische Facharzt als normal koordiniert. Ein relevant erkennbarer Tremor bestehe nicht. Sodann erwies sich die Sensibilität für Ästhesie, Algesie und Thermästhesie im gesamten Körperbereich sowie an den oberen Extremitäten und am Rumpf als unauffällig. Am rechten Bein habe der Beschwerdeführer eine leichte Hypästhesie und Hypalgesie über der äusseren Hälfte des rechten Oberschenkels sowie diffus am gesamten rechten Unterschenkel angegeben. Eine unauffällige Sensibilität sei wiederum an den Füssen beidseits berichtet worden. Das Vibrationsempfinden beurteilte der orthopädische Facharzt als altersnormal (Urk. 7/76/43 f.). Die aktuellen MRI der HWS, BWS und LWS vom März 2012 könnten keine relevante, insbesondere keine nervenwurzelkomprimierende pathologische Prozesse bestätigen, weder zervi-kal noch lumbal. Die in den Vorakten aufgrund des HWS MRI in Höhe HWK 5/6 beschriebene leichtgradige Einengung des Foramens C6 linksseitig korreliere so-mit nicht mit der klinischen Symptomatik, die eine Ausstrahlung eher nach rechts, als die andere Seite, beschreibe. Auch im Bereich der LWS seien diesbe-züglich keine Pathologika mit Neurokompression erkennbar. Zusammenfas-
send würden sich aus rein neurologischer Sicht auch retrospektiv keine Hinweise ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. Medizinisch-theoretisch seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/76/24, Urk. 7/76/46).

    Auf internistischem Fachgebiet finde sich schliesslich der Verdacht auf
eine laborchemisch nachgewiesene Steatosis hepatis mit leicht entzündlicher Aktivität bei einer Dyslipidämie und mässig erhöhtem GPT-Wert. Dieser Befund
sei indes ohne versicherungsmedizinische Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sei deshalb in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Be-triebsmitarbeiter ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig, das heisse zu
8.5 Stunden an 5 Wochentagen. Dasselbe gelte für eine Verweistätigkeit. Mit Ausnahme von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gelte das aus internistischer Sicht auch retrospektiv (Urk. 7/76/49 f.).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für sämtliche
mittelschweren und leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % vollschichtig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer, neurologischer und internmedi-zinischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus orthopädischer Sicht bestün-den die – weiter oben näher umschriebenen – Einschränkungen. Aus Sicht der vier Fachgebiete gelte dieses negative und positive Fähigkeitsprofil mit entspre-chender Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit SUVA Abschluss im Dezember 2002 (Urk. 7/76/28).

4.2    Vom 21. Februar 2014 bis 16. April 2014 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationär-psychiatrischen Behandlung im E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 17. April 2014 wurden als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) und als Nebendiagnose ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3) bei Status nach Arbeitsunfall vor 13 Jahren festgestellt (Urk. 7/82/1).

    Der Beschwerdeführer fühle sich traurig, müde, kraft- und energielos. Zudem spüre er einen starken inneren Druck und sei häufig aggressiv, angespannt und innerlich unruhig. Dabei richte sich die Aggression vor allem verbal gegen die Ehefrau. Er fühle sich innerlich leer und gehe oft pausenlos hin und her. Er sei zudem von persistierenden schweren Kopf- und Rückenschmerzen geplagt, welche ihn in seinen Alltagsaktivitäten einschränken würden. Er fühle sich neu verfolgt, sehe Schatten und höre Stimmen, die ihn verhöhnen und auslachen würden. Er ziehe sich zum Schutz in sein Bett zurück. Zu einer zusätzlichen Beschwerdeverschlechterung sei es Anfang des Jahres gekommen, nachdem ein Revisionsverfahren betreffend seine IV-Rente eröffnet worden sei und er von einem externen Gutachter auch psychiatrisch als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden sei (Urk. 7/82/1 f.). Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer wach, klar und allseits orientiert gewesen. Im formalen Denken sei er klar und strukturiert. Es bestehe keine Depersonalisation oder Derealisation. Gleichzeitig bestünden subjektiv Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Hinweise für optische und akustische Halluzinationen und wahnhaftes Wahrnehmen. Affektmässig sei der Beschwerdeführer abgestumpft, leer, vermindert schwingungsfähig, innerlich gereizt und angespannt sowie hoffnungs- und energielos. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer im guten Allgemein- und Ernährungszustand eine vermehrte Müdigkeit und Appetitlosigkeit (Urk. 7/82/2). Unter psychopharmakologischer Medikation habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der stationären Behandlung psychisch stabilisiert. Für eine tagestherapeutische Anschlussbehandlung habe er sich nicht entscheiden können, sodass eine in der Tagesklinik des N.___ getätigte Anmeldung wieder habe gestoppt werden müssen. In Absprache mit der Familie sei stattdessen eine psychiatrische Spitex veranlasst worden (Urk. 7/82/3).


5.

5.1    Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 5., 7., 15. und 27. November 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren sowie späteren Einschätzungen differenziert und ausführlich Stellung bezogen (E. 4.1, vgl. auch Stellungnahme vom 23. Oktober 2014, Urk. 7/85) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Kommt hinzu, dass es sich bei Dres. A.___ und Z.___ um behandelnde Ärzte handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 sei von Dr. F.___ und nicht von med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ihn (den Beschwerdeführer) am 7. November 2013 begutachtet habe, verfasst worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Gutachten vom 24. Januar 2014 in gemeinsamer Verantwortung sämtlicher untersuchender Fachärzte unter Einschluss von Dr. F.___ verfasst worden ist und letzterer seine Stellungnahme auch in Kenntnis der notwendigen und relevanten Vorakten abgegeben hat (vgl. Präambel, Urk. 7/76/2). Sodann erfolgte die Selbsteinweisung des Beschwerdeführers ins E.___ lediglich rund drei Monate im Anschluss an die Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich für den Beschwerdeführer hätte nachteilig auswirken sollen, dass er im Zusammenhang mit der Stellungnahme durch Dr. F.___ hierzu nicht erneut persönlich untersucht worden ist. Insbesondere fehlt – bei Hinweisen auf psychosoziale Faktoren – eine nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachte Verschlechterung.

    Sodann vermag die Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung ins E.___ vom 21. Februar bis 16. April 2014 die überzeugende Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich die beurteilenden Fachärzte des E.___ in keiner Weise mit den Vorakten geschweige denn mit den begründeten abweichenden Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters auseinandergesetzt und stützt sich der psychische Status vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Lässt der psychopathologische Befund doch insbesondere objektivierbare kognitive, hirnorganische Defizite vermissen. Demgegenüber hielten die beurteilenden Fachärzte fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und im formalen Denken klar und strukturiert (Urk. 7/82/2, E. 4.2). Ebenso wurden die halluzinatorischen Erlebnisse in ihrer Bedeutung, Einfühlbarkeit sowie den übrigen in diesem Zusammenhang zu erwartenden psychopathologischen Veränderungen – insbesondere im Hinblick auf den zweimonatigen Beobachtungszeitraum im Austrittsbericht nicht weiter differenziert. Zudem hat der Beschwerdeführer diskrepant zu den doch schwerwiegenden Diagnosen die tagestherapeutische Anschlussbehandlung in der Tagesklinik des N.___ verweigert (Urk. 7/82/3). Vor diesem Hintergrund ist der Austrittsbericht des E.___ vom 17. April 2014 nicht schlüssig und gibt er zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

    In neurologischer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. C.___ anlässlich der Konsultation vom 23. Dezember 2013 gestützt auf ein MRI des Gehirns vom 5. Dezember 2013 im Einklang mit den Gutachtern Normalbefunde des Hirnparenchyms sowie des Gefässsystems erhob (Urk. 7/79/2, E. 4.1). Die Ergebnisse der von ihm in der Folge veranlassten neuropsychologischen Abklärung betreffend den Verdacht auf ein dementielles Syndrom sprachen sodann allesamt gegen eine Demenzerkrankung (Urk. 7/79/11 f.).

5.2    Zusammenfassend erfüllt das Gutachten der MEDAS die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

5.3    Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.3.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res-sourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei-densdruck (E. 4.4.2).

    Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir-ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund-heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich-keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

5.3.2    Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8., mit Hinweis).

5.3.3    Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Aus-führungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus-prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schwe-regrad wiegen nicht schwer. Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesentliche Arbeitsun-fähigkeit. Sodann geht der Beschwerdeführer einem im Wesentlichen geordne-ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhäuslichen Tätigkeiten (Spazieren) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeits-fähigkeit (Lesen historischer Romane, Autofahren) und verfügt er zumindest familienintern über intakte und tragende Beziehungen (Urk. 7/76/33, E. 4.1). Die beklagten Durchschlafprobleme begründete er mitunter selbst damit, dass er nachts sehr viel trinke und deshalb sehr viel auf die Toilette müsse (Urk. 7/76/31). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, bei entsprechender Motivation sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in verschiedenen Tätigkeitsfeldern entsprechend seinen intellektuellen Möglichkeiten zu etablieren. Umstellungsfähigkeit, Flexibilität und fachliche Kompetenz seien für nicht allzu anspruchsvolle Arbeiten bei entsprechender Motivation als ausreichend einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei selbstbehauptungsfähig, prinzipiell durchhaltefähig, kontaktfreudig
zu Dritten und in Gruppen integrierbar. Ferner sei er zur unmittelbaren Selbstversorgung fähig (Urk. 7/76/28). Weiter ergab sich aus der - nicht ganz konzisen – Schilderung des Beschwerdeführers, dass die in Anspruch genom-mene psychiatrische Therapie mit der Sitzungsfrequenz von 2-3 Mal pro Monat (Urk. 7/76/33, an anderer Stelle 1 Mal pro Woche, Urk. 7/76/15) wenig intensiv und die psychopharmakologische Medikation eher niedrig dosiert ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Krankenkassenbelegen vom April 2012 für die letzten drei zurückliegenden Jahre (Urk. 7/50), die für Dr. A.___ drei Kontakte (Juli 2010, Februar und August 2011), eine Therapiesitzung und
zwei Medikamentenverschreibungen ausweist (Urk. 7/50/2, Urk. 7/50/29 und Urk. 7/50/41). Die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/ stationäre Therapien) hat der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zu seiner Selbsteinweisung im Nachgang der Begutachtung – nicht in Anspruch genommen. Die in der Folge vom E.___ in die Wege geleitete tagesklinische Anschlussbehandlung hat er sodann verweigert (Urk. 7/82, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund kann mangels ausgeschöpften Behandlungsressourcen von einer invalidisierenden Leidensresistenz kaum die Rede sein. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei darüber hinaus nur ein geringer Leidensdruck spürbar (Urk. 7/76/38). Schliesslich sind die gutachterlichen Hinweise auf die Neigung des Beschwerdeführers zur Verdeutlichung und Aggravation (Urk. 7/76/23, Urk. 7/76/39) sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis einen als rechtmässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite (Urk. 7/76/26, Urk. 7/76/39), zu erwähnen. Damit im Einklang wies bereits der damals beurteilende orthopädische Facharzt anlässlich der von der SUVA veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2002 auf das Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers hin sowie darauf, dass in dessen Gedankenwelt das salutogenetische Prinzip nicht vorhanden sei (Urk. 7/12/23).

    Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen.

5.4    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine Lei-den zu überwinden und einer leichten bis mittelschweren, wechselseitigen Erwerbstätigkeit mit Lastenheben bis 20 kg vollzeitlich nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich.


6.

6.1    Gemäss Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817, 1911 zu Abs. 2) besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung "sinnvoll und nutzbringend" sind und die versicherte Person ein Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (Rz. 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; Stand: 1. Januar 2016]; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3). Allfälli-
ge Wiedereingliederungsmassnahmen sind der versicherten Personen im Rah-men eines persönlichen Gesprächs aufzuzeigen und gegebenenfalls zu planen (Rz. 1004.2 KSSB).


6.2    Vorliegend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2010 anlässlich des Pilotprojekts „IngeusUnterstützung in Richtung berufliche Wiedereingliederung angeboten (Urk. 7/45). Sodann wurde er anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 2012, dessen Zweck alleine die Information über die 6. IV-Revision war, über die veränderte Rechtsprechung und deren Folgen sowie Möglichkeiten orientiert (vgl. Einladungsschreiben vom 13. Juni 2012, Urk. 7/51; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 19. Juni 2012, Urk. 7/52/4). Aus den Akten ergibt sich demgegenüber kein – auch nicht sinngemässer – Antrag des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Vorbescheid vom 20. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. Juni 2012 vielmehr mitgeteilt, dass er an Eingliederungsmassnahmen nicht interessiert sei (Urk. 7/54). Gegen diese Darstellung brachte er im Einwandverfahren nichts vor (Urk. 7/58). Sodann führte er anlässlich der Begutachtung aus, er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne (Urk. 7/76/33). Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt dahingehend, es sei eine logische Konsequenz des Unfalls, dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme (Urk. 7/76/22). Bei offensichtlichem Fehlen von Motivation und subjektiver Eingliederungsbereitschaft war die
IV-Stelle nicht verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und eine akzessorische Übergangsrente auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014, E. 5.2).

    Der Vollständigkeit halber ist im diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht von beruflichen Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass sie solche vor dem Hintergrund der dürftigen Motivationslage für eine erfolgreiche beruflichen Reintegration empfahlen (Urk. 7/76/29).

    Schliesslich bedarf es im Vorfeld einer Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision entgegen dem Beschwerdeführer selbstredend kei-
nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Dass vorliegend die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, wurde im Rahmen der vorangehenden Erwä-gungen abschliessend erläutert.


7.    Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invali-denversicherung, IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-legt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alex Beeler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger