Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00732 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ reiste Ende 1998 in die Schweiz ein, wo er einen Asylantrag stellte und als Flüchtling anerkannt wurde. Im Jahr 2003 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung C und seit dem 15. Juli 2014 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 8/95/6). Mit Verfügung vom 9. April 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 8/7).
Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % werden ihm hingegen seit August 2008 Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Urk. 8/14, Urk. 8/45, Urk. 8/62, Urk. 8/64).
1.2 Am 15. Februar 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/65). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 8/67 [Bericht des behandelnden Arztes], Urk. 8/72 [Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 19. Juli 2012]) verneinte die IV-Stelle am 30. Oktober 2012 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 8/75). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Dezember 2013 insoweit gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und der erneuten Prüfung der Hilflosigkeit zurückwies (Urk. 8/80).
1.3 Nach durchgeführten Abklärungen, anlässlich welcher die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit erstellen liess (Bericht vom 2. Februar 2015, Urk. 8/95), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2015 erneut einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der X.___ am 26. April 2015 Beschwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, keiner dauernden persönlichen Überwachung oder pflegerischer Hilfe bedürfe und auch keine Hilflosigkeit bezüglich lebenspraktischer Begleitung berücksichtigt werden könne. Das Leistungsbegehren sei deshalb abzuweisen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, er benötige aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (linke Hand gelähmt, starke Schmerzen im Hals-, Kopf- und Fussbereich) dauerhafte Unterstützung, weshalb ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1/1).
3. Mit Blick auf die Akten präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss polydisziplinärem Gutachten vom 12. April 2010 (Urk. 8/41) – welches im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen eingeholt wurde - leidet der Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher Kriegsverletzungen an einer Plexus brachialis Parese links mit kompletter schlaffer Plegie des linken Armes, einem posttraumatischen neurogenen Schmerzsyndrom sowie an einem Zervikalsyndrom bei konsekutiver Fehlhaltung. Des Weiteren diagnostizierten die Gutachter einen posttraumatischen Enophthalmus/Phtisis mit weitgehendem Visusverlust des linken Auges nach einer Bombenexplosion sowie einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomatik (Urk. 8/41/26). Die Gutachter hielten dafür, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer funktionell einarmig und einäugig. Intermittierende Exazerbationen des neurogenen Schmerzsyndroms würden sodann zeitweise zu einer weitgehenden Aktivitätseinschränkung führen (Urk. 8/41/28). Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegsunfallfolgen in der angestammten Tätigkeit als Militäringenieur vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen (neurologisch und psychiatrisch) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei der angepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer funktionell einarmig und einäugig sei, weshalb nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an beidhändiges Arbeiten oder stereoskopisches Sehen in Frage kämen (Urk. 8/28 f.).
Aus dem im Rahmen der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung eingereichten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Neurologie FMH (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2012 eingegangen) ergibt sich, dass es zwischenzeitlich zu zunehmenden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (rechts) und dem rechten Arm kam (Urk. 8/63).
Im November 2014 berichtete Dr. Y.___ sodann im Rahmen des Revisionsverfahrens der Ergänzungsleistungen von einem unveränderten Gesundheitszustand gegenüber dem Jahr 2012 (Urk. 8/90).
4.
4.1 Hinsichtlich der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) ist Folgendes festzuhalten:
4.1.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anmeldung geltend, er benötige seit dem Jahr 2008 Hilfe beim Aufstehen am Morgen (Urk. 8/65/3), was von Dr. Y.___ so bestätigt wurde (Urk. 8/67/1). Aus dem Abklärungsbericht vom Februar 2015 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selber aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen und es zu keiner relevanten Einschränkung bei dieser Lebensverrichtung kommt (Urk. 8/95/3), weshalb für die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer denn bis in das Jahr 2012 auch zeitweise alleine lebte (Urk. 8/95/2: Ehefrau war nur teilweise anwesend) und aus dem polydisziplinärem Gutachten vom 12. April 2010 (E. 3) nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen Dritthilfe in Anspruch genommen hätte (vgl. Urk. 8/41/17).
4.1.2 Sodann wurde in der Anmeldung geltend gemacht, der Beschwerdeführer benötige seit dem Jahr 2008 regelmässig in erheblicher Weise Hilfe bei der Körperpflege (Urk. 8/65/3, bestätigt durch Dr. Y.___, Urk. 8/67/1-2). Hinsichtlich Kämmens und Rasierens ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten mit Mühe verrichten kann. Da eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen keine Hilflosigkeit begründet (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481), kann für diese Tätigkeiten somit keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen werden. Aus dem Abklärungsbericht vom Februar 2015 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auch für die Morgen- und Abendtoilette inklusive Zähneputzen keine Dritthilfe benötigt (Urk. 8/95/3). Schliesslich kann auch für den Bereich Baden/Duschen keine Hilfsbedürftigkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer gab an, er steige selbständig in die Badewanne ein und aus und wasche und trockne sich selber (einmal pro Woche). Einzig den Rücken und die Körperpartien, die er wegen des gelähmten Armes nicht einseifen könne, würde seine Ehefrau waschen (Urk. 8/95/3 f.). Diesbezüglich wurde im Abklärungsbericht zu Recht auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer beispielsweise einen Schwamm mit verlängertem Arm zur Hilfe nehmen könnte. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass eine Hilfsbedürftigkeit auch in diesem Bereich verneint wurde (vgl. Urk. 8/95/3). Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Abwesenheit der Ehefrau Dritthilfe für solche Hilfeleistungen in Anspruch genommen hätte (vgl. E. 4.1.1).
4.1.3 In der Anmeldung wurde sodann zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer benötige Hilfe im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft (Urk. 8/65/3, Urk. 8/67/2: Ordnen der Kleider), aus dem Abklärungsbericht ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständig ist und das Richten der Kleider selber vornimmt (Urk. 8/95/4).
4.1.4 Hinsichtlich der Lebensverrichtungen Fortbewegung und Essen wurde kein Hilfsbedarf geltend gemacht (Urk. 8/65/3) und auch Dr. Y.___ verneinte diesbezüglich das Vorliegen von notwendigen Hilfeleistungen (Urk. 8/67/1). Dies steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Abklärungsbericht (Urk. 8/95/3, 4).
4.1.5 Schliesslich gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung an, er benötige seit dem Jahr 2005 täglich Hilfe beim An- und Auskleiden (Urk. 8/65/3) und Dr. Y.___ notierte in seinem Bericht, aufgrund der kompletten Plegie des linken Armes und der der starken Schmerzen im rechten Arm sei der Beschwerdeführer seit 2005/2008 auf regelmässige und erhebliche Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden angewiesen (Urk. 8/67/1).
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden einzig insoweit Hilfe benötigt, als er Knöpfe nicht einarmig schliessen kann und es ihm nicht möglich ist, Pullover ohne Dritthilfe anzuziehen (Urk. 8/95/2-3). Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) liegt eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (Rz. 8014). Ob mit Blick darauf vorliegend eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Ausziehen im Sinne des Gesetzes ausgewiesen ist, kann offen bleiben: Selbst bei Bejahung einer solchen ergäbe sich kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da gemäss Art. 37 IVV mindestens in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit vorliegen muss, damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen kann (E. 1.1).
4.2 Mit Blick auf die getätigten Abklärungen ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer bedürfe weder der dauernden persönlichen Überwachung, noch einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege, noch regelmässiger und erheblicher Hilfe Dritter zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte und sei auch nicht dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Diese Einschätzung stimmt denn auch mit jener des behandelnden Arztes Dr. Y.___ überein, welcher für diese Bereiche einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe verneinte (Urk. 8/67/2 f.).
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
6. Das es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler