Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00734




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 10. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin O.___

    

diese vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, ist gelernte Charcuterie-Verkäuferin, und arbeitete längere Zeit im erlernten Beruf. Ab Februar 2005 war sie als Lagermitarbeiterin bei Y.___ angestellt. Aufgrund von längeren Krankheitsabsenzen wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig per Ende August 2006 gekündigt (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/13). Am 14. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, eine Angststörung sowie eine Suchterkrankung (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschaffte sich Informationen zu den beruflich-erweblichen Verhältnissen (IK-Auszug vom 7. Januar 2008, Arbeitgeberbericht Y.___ vom 14. Januar 2008; Urk. 9/6, Urk. 9/13) und zur gesundheitlichen Situation (Arztberichte des Psychiatrie Zentrums Z.___ vom 8. Februar und 7. November 2006 und vom 4. Januar 2007, Bericht der A.___ Klinik vom 1. Juni 2007 und Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Februar 2008; Urk. 9/7-10, Urk. 9/17). Ferner holte sie das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom
14. Januar 2009 ein (Urk. 9/23, Urk. 9/30). Nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Februar 2009 (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2009 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 9/36).

1.2    Am 26. November 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 30. November 2011) erneuerte die inzwischen verbeiständete Versicherte (Vertretungsbeistandschaft bzw. ab Februar 2015 Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; vgl. Urk. 3/4, Urk. 9/55 f.) ihr Leistungsgesuch. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie psychische Probleme (Urk. 9/46). Gestützt auf ergänzende erwerbliche (Arbeitgeberfragebogen D.___ AG vom 7. Dezember 2011, IK-Auszug vom 19. Januar 2012; Urk. 9/51; Urk. 9/53) und ärztliche Informationen (hausärztlicher Bericht vom 30. Januar 2012, Bericht der E.___ AG vom 26. April 2012; Urk. 9/54, Urk. 9/57) und nach Erlass des Vorbescheides (Urk. 9/61) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 27. September 2012 mit, sie werde ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zusprechen (Invaliditätsgrad von 70 %; Urk. 9/64). Die entsprechenden Verfügungen für den Anspruch ab 1. Mai 2012 bis Ende März 2013 sowie ab 1. April 2013 ergingen am 7. März 2013 (Urk. 9/72, Urk. 9/78).

1.3    Im Herbst 2013 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Dazu holte sie Auskünfte bei der Versicherten ein (Revisionsfragebogen vom 11. November 2013; Urk. 9/85) und führte mit ihr ein Standortgespräch durch (vgl. Urk. 9/94). Ferner holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2014 ein (Urk. 9/103). Mit Vorbescheid vom 6. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 9/108). Dagegen wurde am 12. März 2015, ergänzt am 23. April 2015, Einwand erhoben (Urk. 9/111, Urk. 9/115). Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 9/122).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2015 liess X.___ am 3. Juli 2015 durch die von ihr persönlich und ebenfalls von der Beiständin bevollmächtigte Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich) Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. September 2015 (Urk. 12) reichte Rechtsanwältin Hunn, die mit Verfügung vom 7. September 2015 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt worden war (Urk. 10), ihre Honoraraufstellung ein (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

    Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3).

1.4    Massgebend für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist das Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung falsch war. Mit der Zweifellosigkeit wird ein hoher Grad der Unrichtigkeit verlangt. Dies ist der Fall, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Anordnung zu Unrecht erfolgte, oder wenn nur ein einziger Schluss möglich ist, derjenige auf eine Unrichtigkeit. Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund von unzutreffend verstandenen respektive nicht oder nicht richtig angewendeten Rechtsregeln. Zurückhaltung drängt sich auf, wenn es um die Beurteilung von materiellen Anspruchsvoraussetzungen geht. Deren Prüfung weist regelmässig Ermessenszüge auf (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz 51 ff. mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung fasste die Beschwerdegegnerin zusammen, erstmals habe sich die Beschwerdeführerin 2007 zum Leistungsbezug angemeldet und sei seinerzeit von Dr. C.___ begutachtet worden. Die Abklärung habe ergeben, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Abklärungen nach erfolgter Neuanmeldung im November 2011 sei von einer massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen worden. Dies habe zur Rentenzusprache geführt. Im November 2013 sei eine Rentenrevision eingeleitet und eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe, weswegen ein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 2 S. 2).

    Bei der Überprüfung der medizinischen Unterlagen sei sodann festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstanmeldung nicht wesentlich verändert habe. Die Ärzte der E.___ AG hätten sich im Bericht vom 26. April 2012 auf das frühere Gutachten von Dr. C.___ bezogen. Die objektiven Befunde hätten im Wesentlichen den Beobachtungen von Dr. C.___ entsprochen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle eine nachvollziehbare Begründung und es scheine, als ob die Ärzte den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt seien. Da sich die Ärzte der E.___ AG auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestützt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die damaligen Angaben weiterhin Gültigkeit hätten. Somit habe für das Jahr 2012 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden, wie dies Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2008 attestiert gehabt habe. Die Rentenzusprache sei somit zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 2 S. 1 f.).

    

    Das aktuelle Gutachten von Dr. F.___ zeige wiederum keine gravierenden Unterschiede zum Erstgutachten von Dr. C.___. Die geschilderten Befunde seien weitgehend gleich und lediglich bei der Auffassungsgabe unterschiedlich. Aus rechtlicher Sicht lasse sich festhalten, dass es sich beim Gutachten von Dr. F.___ um eine andere Beurteilung des an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes handle. Auch zum jetzigen Zeitpunkt könne an den Angaben von Dr. C.___ festgehalten werden. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin vollzeitlich eine angepasste Tätigkeit zumutbar, weswegen kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrer Sach-
darstellung (Urk. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte aus, von den insgesamt drei medizinischen Referenzpunkten (Gutachten von Dr. C.___ vom 27. Oktober 2008 und die Ergänzung dazu vom 14. Januar 2009, Bericht der E.___ AG von 26. April 2012 und Gutachten von Dr. F.___ vom 12. September 2014; Urk. 9/23, Urk. 9/30, Urk. 9/57, Urk. 9/103) knüpfe die Beschwerdegegnerin lediglich an deren zwei an und vergleiche das Gutachten von 2014 mit demjenigen aus dem Jahr 2008. Damit wolle sie darlegen, dass der Gesundheitszustand seit 2008 gleich geblieben und daher die ab Mai 2012 erfolgte Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei. Tatsächlich aber müsse der gesundheitliche Zustand im Jahr 2012 mitberücksichtigt werden (Urk. 1 S. 8 f. Rz 14-16).

    Dr. F.___ sei im Gutachten vom 12. September 2014 zur gleichen Beurteilung gelangt wie die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 26. April 2012 und sei davon ausgegangen, dass in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Einzig für die Tätigkeit als Friedhofsgärtnerin habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Diese Tätigkeit habe jedoch nicht der Gutachter evaluiert, sondern sie (die Beschwerdeführerin) habe sie genannt, und Dr. F.___ habe daran gezweifelt, ob eine solche Tätigkeit geeignet wäre. Im Übrigen habe Dr. F.___ die Korrektheit der Einschätzung der Ärzte der E.___ AG bestätigt (Urk. 1 S. 9 f. Rz 18 f.).

    2008 sei die Situation noch eine andere gewesen. Seinerzeit habe die zwischenzeitlich überwundene Suchtproblematik im Vordergrund gestanden und die soziale Phobie sei noch nicht ausgeprägt gewesen. Zwischen 2008 und 2012 habe sich der Sachverhalt entscheidend verschlechtert. Eine bloss abweichende Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes - wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe - liege nicht vor. Die Ärzte der E.___ AG hätten sich keineswegs nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezogen. Selbst der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) habe damals die Korrektheit des Berichts der E.___ AG bestätigt und zwei Jahre später habe Dr. F.___ die Situation gleich eingeschätzt. Inwiefern die Zusprechung der Rente zweifellos unrichtig gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen vermocht. Tatsächlich habe sich die gesundheitliche Situation nach 2008 massgeblich verschlechtert. Damals sei davon ausgegangen worden, sie sei in einer stark angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % einsatzfähig, und es habe die Erwartung bestanden, die Restarbeitsfähigkeit lasse sich auf 100 % steigern. Die Prognose habe sich indessen nicht verwirklicht. Die Situation habe sich hinsichtlich Agoraphobie, sozialer Phobie und akzentuierter Persönlichkeitszüge erheblich verschlechtert. Alleine das Haus zu verlassen sei nicht mehr möglich. Selbst die von Dr. F.___ erwähnte Tätigkeit als Friedhofsgärtnerin sei fraglich. Auch diese erfordere die Zusammenarbeit mit Teamkollegen und einem Vorgesetzten. Eine ausserhäusliche Tätigkeit wäre ausschliesslich unter der Voraussetzung denkbar, dass der Ehemann am Arbeitsplatz ständig anwesend sei. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 9 ff. Rz 18 ff.).


3.

3.1    Zwischen Januar 2006 und Januar 2007 befand sich die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal in stationärer Behandlung im Psychiatrie Zentrum Z.___ (11. Januar bis 2. Februar 2006, 22. September bis 6. November 2006, 29. Dezember 2006 bis 3. Januar 2007). Beim zweiten und beim dritten Mal erfolgte keine Entlassung nach Hause, sondern die Beschwerdeführerin trat jeweils in die A.___ Klinik über (Urk. 9/8/1, Urk. 9/9/1). Die im Vordergrund stehende psychiatrische Diagnose in den Berichten des Psychiatrie Zentrums Z.___ vom 8. Februar 2006, 7. November 2006 und 4. Januar 2007 ist (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21). Des Weiteren genannt wurde (2) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus respektive eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen Zügen (ICD-10 F50.2), (3) ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) sowie (4) ein Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2). Aus somatischer Sicht finden sich als Diagnosen namentlich (1) eine chronische äthyltoxische Pankreasinsuffizienz, (2) eine äthyltoxische partielle Lebersteatose (Fettleber), (3) eine chronische Bronchitis, (4) eine arterielle Hypertonie, (5) Anstrengungsasthma (Urk. 9/7/1, Urk. 9/8/1, Urk. 9/9/1). Die Abstinenzbehandlung in der Klinik verlief in allen drei Fällen komplikationslos und namentlich ohne alkoholbedingte Rückfälle (Urk. 9/7/2 f.), Urk. 9/8/2 f., Urk. 9/9/2).

3.2    Die Ärzte der A.___ Klinik bestätigten im Bericht vom 1. Juni 2007 die bereits genannten psychiatrischen Diagnosen. In somatischer Hinsicht hielten sie ergänzend fest, die Beschwerdeführerin leide unter einem (1) myofascialen Syndrom im Bereich von Schultern und Nacken links und es bestehe (2) der Verdacht auf eine Chondropathia patellae beidseits. Sodann hoben die Ärzte hervor, psychosozial erschwerend wirkten sich der bevorstehende Verlust des Arbeitsplatzes sowie der Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe (Urk. 9/10/1). In der letzten Zeit vor der Behandlung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich in der Wohnung isoliert. Insgesamt sei die mehrmonatige Behandlung erfreulich verlaufen. Trinkereignisse habe es nur wenige gegeben und die Beschwerdeführerin habe sich von diesen auch rasch wieder distanzieren können. Sowohl in der Einzel- als auch in der Gruppentherapie hätten Fortschritte erzielt werden können. Trotz der erheblichen sozialen Ängste und der Tendenz, diese paranoid zu verarbeiten, was ein betreutes Wohnen nahelegen würde, beabsichtige die Beschwerdeführerin, nach Abschluss der Behandlung wieder in die eigene Wohnung zurückzukehren. Nach dem Austritt aus der Klinik werde sie zeitlich befristet bei der Wohnsitzgemeinde eine betreute Arbeitsstelle in einem Produktionsbetrieb antreten. Die Entwicklung der weiteren beruflichen Perspektive hänge wesentlich davon ab, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, sich psychisch weiter zu stabilisieren. Priorität habe die selbständige Bewältigung des Alltages und eine aktive Freizeitgestaltung. Mit weiteren Krisen müsse allerdings gerechnet werden (Urk. 9/10/2 ff.).

3.3    Der Hausarzt Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 10. Februar 2008 nebst einer ängstlich-agitierten chronischen Depression einen Zustand nach Behandlung der Alkoholabhängigkeit (Urk. 9/17/2 Ziff. 2.1). Ferner hielt er fest, die Beschwerdeführerin klage über Rückenschmerzen (Urk. 9/17/3 Ziff. 4.4). Bis heute unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Behandlung mit Antabus. Psychisch sei sie stabil, jedoch scheu und misstrauisch. Ein affektiver Kontakt mit ihr sei leicht möglich und hernach sei sie offener, nahbarer und fröhlicher (Urk. 9/17/3 Ziff. 4.5). Mittels einer dauerhaften antidepressiven Behandlung und Stabilisierung der Psyche lasse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Einschränkungen bestünden aufgrund der Rückenbeschwerden hinsichtlich körperlicher Belastungen und für Arbeiten bei Nässe, Kälte und Hitze. Suchtbedingt bestünden Einschränkungen bezüglich Konzentration, Anpassung und Belastbarkeit (Urk. 9/17/4 f. Ziff. 5 f.). Eine angepasste Tätigkeit sei seit Februar 2008 grundsätzlich vollzeitlich möglich (Urk. 9/17/6 Ziff. 6.2).

3.4    Dr. C.___ kam im Gutachten vom 27. Oktober 2008 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) unter einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.01) und (2) einer seit dem Kindesalter bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und klaustrophobischen Anteilen (ICD-10 F40.2). Der Beginn sei nicht genau bestimmbar. Das Krankheitsbild habe sich seit dem zunehmenden Alkoholkonsum ab 2003 verstärkt und sei vor allem seit dem Entzug ab August 2006 in Erscheinung getreten. Strukturdiagnostisch handle es sich um eine Persönlichkeit, bei der dependente, ängstliche und emotional-instabile Charaktereigenschaften im Vordergrund stünden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien seit der Adoleszenz verfestigt. Im Zuge der Krankheitsentwicklung sei es - zum Teil auch heute noch auftretend - zu einer bulimischen Symptomatik respektive Verhaltensweise gekommen. Eine eigentliche Diagnose lasse sich diesbezüglich aber derzeit nicht stellen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Nikotinabusus seit vielen Jahren und ein Asthma bronchiale (Urk. 9/23/16 Ziff. 4.1 f.).

    Voraussetzung für die erlernte Tätigkeit als Fachverkäuferin in einer Metzgerei seien Sachkenntnisse, hinreichende Konzentration und Ausdauer, pünktliches und verlässliches Arbeiten - auch unter Zeitdruck - und überdurchschnittliche soziale Fertigkeiten im Kundenkontakt, insbesondere Freundlichkeit. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Vertrieb von Tiernahrung habe es sich körperlich um eine maximal mittelschwer belastende Tätigkeit gehandelt. Für die nötigen Autofahrten seien ferner ein gutes Orientierungsvermögen sowie Freundlichkeit und Kompetenz im Umfang mit der Kundschaft nötig gewesen. Seit Mitte August 2006 bestehe im erlernten Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ohne die Notwendigkeit der Fahrten zu den Kunden bestünde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Konzentrations-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die Orientierungsfähigkeit, fehlerfreies Arbeiten auch unter Zeitdruck und vor allem die sozialkommunikativen Fähigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin zu sehr eingeschränkt, um ein befriedigendes und erfolgreiches Arbeiten in den bisherigen Berufsbereichen zu gestatten (Urk. 9/23/17 Ziff. 5.0).

    Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin prinzipiell voll-
schichtig ausüben. Eine solche Tätigkeit hätte sie seit August 2006 ausüben können. Wichtig sei ein stufenweiser Einstieg im Umfang von zunächst 50 %. Die Beschwerdeführerin neige unter Belastung zu psychischen Dekompensationen und Alkoholrückfällen. Zudem habe sie bereits längere Zeit nicht mehr regulär gearbeitet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten in Tagesschicht, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne das Arbeiten bei hohen oder stark wechselnden Temperaturen und ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten. An die geistige und psychische Belastbarkeit könnten leichte bis mittelgradige Anforderungen gestellt werden. Ungünstig seien Verantwortung für Personen und für gefährliche Maschinen und ebenso Arbeiten mit Publikumsverkehr. Die Arbeit selbst müsse in einem klar strukturierten Rahmen mit definierten Aufgaben stattfinden. Angesichts des komplexen und bereits chronifizierten Störungsbildes erfordere die berufliche Reintegration eine psychiatrisch-psychotherapeutische und insbesondere auch medikamentöse Betreuung (Urk. 9/23/18 f. Ziff. 5.1 u. 6.0, Urk. 9/30).

    Diese Beurteilung teilte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD; Urk. 9/33/6 f.), und die Beschwerdegegnerin legte diese der leistungsverneinenden Verfügung vom 30. März 2009 zu Grunde (Urk. 9/36).

3.5    Im Abklärungsverfahren nach der Neuanmeldung (vgl. Urk. 9/46) hielt Dr. B.___ im Bericht vom 30. Januar 2012 bei unveränderter Diagnose fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/54/5 f.).

    Die Ärzte der E.___ AG, Ambulatorium H.___, hingegen führten im Bericht vom 26. April 2012 aus, belastet sei die Beschwerdeführerin (seit Juni 2009 verheiratet; vgl. Urk. 9/52/2 Ziff. 4) in erster Linie durch die Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Aktuell sei sie via ein Temporärbüro im Umfang von 30 % bei einem Unternehmen für Ein- und Ausbau von Küchen tätig. Sie sei zufrieden mit der Arbeit und verrichte sie trotz körperlicher Belastung gerne. Ein höheres Pensum sei aufgrund der körperlichen Belastung jedoch nicht möglich. Ausschlaggebend für die Bewältigung der Arbeit sei die Anwesenheit des Ehemannes, der ebenfalls für diese Tätigkeit angestellt sei. Es sei wichtig, dass der Ehemann stets anwesend sei. Es sei nicht denkbar, dass sich der Ehemann von der Baustelle entferne. Wenn er sich nicht in ihrem Blickfeld befinde, rufe sie nach ihm. Zu Terminen und Gesprächen bei Behörden oder Ärzten müsse sie ebenfalls stets von ihrem Ehemann begleitet werden. Bei Abwesenheit des Ehemannes am Arbeitsplatz oder auch in Alltagssituationen (öffentliche Verkehrsmittel, Menschenmengen) werde sie rasch ängstlich und erleide Panikattacken. Die aktuelle Tätigkeit könne aufrechterhalten werden, sofern der Ehemann sich ebenfalls am Arbeitsplatz befinde. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde regelmässig statt (Urk. 9/57/1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 ff.).

    Dieser Beurteilung schloss sich die Beschwerdegegnerin an (Urk. 9/59/3) und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge die ganze Rente zu (vgl. Urk. 9/64).

3.6    Im Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. F.___ vom 12. September 2014 ein. Dieser führte darin gestützt auf die Vorakten und die durchgeführte Untersuchung (Anamnese, angegebene Beschwerden, erhobene Befunde; Urk. 9/103/1 ff.) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer sozialen Phobie mit Agoraphobie und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Anteilen. Des Weiteren bestehe ein Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich Alkohol abstinent lebe (Urk. 9/103/14 f.).

    Als Folge der psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund der sozialen Ängste, der Furcht vor Kritik, der Angst vor Menschenansammlungen und der starken Ängste beim Verlassen des Hauses, bestehe für eine Tätigkeit in einer Friedhofsgärtnerei (Berufswunsch der Beschwerdeführerin) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für sämtliche weiteren Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstpflege und zur Pflege der ehelichen Beziehung seien erhalten. Schwankend seien die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, zur Planung, Strukturierung und Umstellung, und die Fähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden und Entscheidungen zu treffen, insbesondere im Zusammenhang mit sozialen Konflikten. Nicht gegeben seien Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Gruppenfähigkeit. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin nur weitgehend isoliert von sozialen Kontakten arbeiten (Urk. 9/103/17 f.).

    Dr. C.___ habe in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Fachverkäuferin in einer Metzgerei attestiert, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Lagermitarbeiterin und eine volle Arbeitsfähigkeit für besser angepasste Tätigkeiten. Retrospektiv seien diese Angaben nur schwierig zu beurteilen. Festzustellen sei jedoch, dass auch Dr. C.___ erkannt habe, dass es darauf ankomme, in welchem Mass der Arbeitsplatz leidensangepasst sei. Auch aktuell zeige sich, dass eine Restarbeitsfähigkeit nur für eine spezifische Tätigkeit (Friedhofsgärtnerei) gegeben sei (Urk. 9/103/18).

    Im Bericht der E.___ AG vom 26. April 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit der Bemerkung angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nur in Begleitung des Ehemannes funktioniere. Dem sei nicht zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe auch aktuell die Vorstellung, dass ihr Ehemann sie zur Arbeit begleite. Die möglichst uneingeschränkte Präsenz des Ehemannes sei wichtig. Grundsätzlich wäre dies insofern möglich, als er eine Rente beziehe und zeitlich flexibel sei. Da er wie die Beschwerdeführerin äusserst starke pathologische und symbiotische Tendenzen habe, wäre er wohl auch bereit, alles für seine Ehefrau zu tun, und würde sie zur Arbeit begleiten (Urk. 9/103/185 f.).

    Eine Förderung der beruflichen Wiedereingliederung sei grundsätzlich angezeigt, wobei eine Berufsberatung nicht indiziert sei. An einen künftigen Arbeitsplatz bestünden sehr spezifische Anforderungen. Erforderlich sei ein möglichst selbständiges Arbeiten ohne jegliche Sozialkontakte. Die Beschwerdeführerin habe den eindeutigen Berufswunsch, in einer Friedhofsgärtnerei zu arbeiten. Wie ernst es ihr mit diesem Berufswunsch sei, lasse sich nicht abschätzen. Ebenso verhalte es sich mit der Prognose, ob die sozialphobischen Ängste letzten Endes nicht doch zu gross seien, als dass sie je eine Arbeitsstelle antreten und dort bestehen werden könne (Urk. 9/103/20).


4.

4.1    Die bereits im Bericht der A.___ Klinik (Urk. 9/10/1 und Urk. 9/10/6) erwähnten und von Dr. B.___ als limitierend in Bezug auf die körperliche Belastbarkeit eingestuften Rückenbeschwerden (Urk. 9/17/3 Ziff. 3, Urk. 9/17/4 f. Ziff. 6.1) waren für die Beurteilung des RAD beziehungsweise der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Erstverfügung vom 30. März 2009 (Urk. 9/36) nur am Rande relevant. Entscheidend war die psychische Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/33/6 f.). Diese stand auch im Neuanmeldeverfahren bei der Zusprechung der Rente per Mai 2012 im Vordergrund (vgl. Urk. 9/59/3).

4.2    Anlass zur Wiedererwägung gab der Beschwerdegegnerin die Bezugnahme der Ärzte der E.___ AG auf das Gutachten von Dr. C.___, die weitgehende Übereinstimmung der Befunde mit den Beobachtungen von Dr. C.___ (Unterscheid lediglich bezüglich Auffassungsfähigkeit) und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Verschlechterung. Ferner vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, das aktuelle Gutachten von Dr. F.___ zeige keine gravierenden Unterschiede zum Erstgutachten von Dr. C.___, weswegen es sich bei diesem Gutachten um eine andere Beurteilung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes handle. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin vollzeitlich eine angepasste Tätigkeit zumutbar, weswegen kein Rentenanspruch bestehe (vgl. vorstehende E. 2.1).

4.3    Richtig ist, dass sowohl Dr. C.___ im Gutachten vom 27. Oktober 2008 (Urk. 9/23/16) als auch die Ärzte der E.___ AG im Bericht vom 26. April 2012 (Urk. 9/57/2) als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung nannten. Gemäss den Ärzten der E.___ AG war bis zum Jahr 2012 indessen insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass die zwischenzeitlich verheiratete Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr selbständig, sondern nur noch in Begleitung ihres Ehemannes verlassen konnte und auch nur noch in dessen Begleitung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen vermochte (Urk. 9/57/2 f. Ziff. 1.4, Urk. 9/57/3 f. Ziff. 1.7). Sie und ihr Ehemann verfügten seinerzeit effektiv über eine gemeinsame Anstellung. Arbeitseinsätze erfolgten unregelmässig und stundenweise (Jahresverdienste: Fr. 7‘830.75 im Jahr 2009, Fr. 12‘040.-- im Jahr 2010 und
Fr. 18‘550.-- im Jahr 2011; Urk. 9/51/3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten auf Baustellen Küchenmöbel in die verschiedenen Wohnungen verteilen. Es handelte sich um eine körperlich belastende Arbeit (Urk. 9/51/1-2, Urk. 9/52/1), die bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet war. Im Übrigen hatte sich bis ins Jahr 2012 durch das Zusammenleben mit dem Ehemann die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert. Es kam zu keinen Alkoholrückfällen mehr und bezüglich Einnahme der Medikamente zur Rückfallvermeidung befolgt die Beschwerdeführerin die ärztlichen Anordnungen (Urk. 9/57/3 f.).

4.4    Gemäss Feststellungsblatt vom 9. August 2012 teilte die Beschwerdegegnerin respektive die RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 25. Juni 2012 die Einschätzung der Ärzte der E.___. Dr. I.___ fasste zusammen, die Angaben der behandelnden Ärzte seien schlüssig. Seit Mai 2011 könne bezüglich jeglicher Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da die Restarbeitsfähigkeit nur in Anwesenheit des Ehemannes umgesetzt werden könne, entspreche dies nicht einer Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes, sondern setze einen Nischenarbeitsplatz voraus (Urk. 9/59/3).

4.5    Gestützt wird die Beurteilung der Ärzte der E.___ durch das nachmalige Gutachten von Dr. F.___ vom 12. September 2014. Dieser kam zum Schluss, der Beurteilung der Ärzte der E.___ AG, die Beschwerdeführerin funktioniere im Arbeitsleben nur in Anwesenheit des Ehemannes, sei nicht zu widersprechen. Auch gemäss seinen Erkenntnissen ist die möglichst uneingeschränkte Präsenz des Ehemannes wichtig (Urk. 9/103/18). Diese ist nicht nur bei der Arbeit von Bedeutung, sondern ganz generell, sobald die Beschwerdeführerin ihr Zuhause verlassen muss (Urk. 9/103/21 lit. g).


5.

5.1    Zusammengefasst liegt bedingt durch das psychische Leiden ein beträchtliches Vermeidungsverhalten und als Folge dessen eine fast vollständige soziale Isolation vor (Urk. 9/103/14 f.). Aufgrund der Übereinstimmung der Feststellungen im Bericht der E.___ vom 26. April 2012 mit denjenigen im Gutachten von Dr. F.___ vom 12. September 2014 ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprechung per Mai 2012 im Vergleich zur Erstbeurteilung im Jahr 2009 verschlechtert hatte und seither anhält und die Beschwerdeführerin höchstens in der Lage ist, in beschränktem Rahmen (Pensum 30 % bis maximal 50 %; vgl. Urk. 9/57/3 f., Urk. 9/103/17 ff.) und in Anwesenheit des Ehemannes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit anderen Worten ist sie auf einen ganz spezifischen Nischenarbeitsplatz respektive auf eine betreute Arbeitsstelle angewiesen.

5.2    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dieser Umstand trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung war es ihr im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente nicht mehr möglich, ihre aus somatischer Sicht an sich gegebene Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft umzusetzen. Aufgrund der jüngsten Abklärungen gilt dies auch weiterhin.

5.3    Die Zusprechung der Rente erweist sich nach dem Gesagten nicht als zweifellos unrichtig. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente kommt somit nicht in Betracht. Die jüngsten Abklärungen ergaben sodann auch keine Hinweise auf eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes seit der Zusprechung der Rente, weswegen auch eine Aufhebung der Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG entfällt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2015 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.

    Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Honoraraufstellung ein, worin sie einen Aufwand von total 17.70 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 159.30 geltend macht (Urk. 13). Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, das Verfahren sei insofern aufwändig gewesen, als dass die IV-Stelle mehrere Vorbescheide respektive Verfügungen mit falschen Inhalten und Rechtsmittelbelehrungen versandt habe. Damit habe zuerst geklärt werden müssen, in welchem Stadium sich das Verfahren befunden habe und gegen welchen der Vorbescheide und Verfügungen Einwand und Beschwerde zu erheben gewesen sei. Da es sich um eine Leistungseinstellung gehandelt habe, habe auch die Ausgleichskasse ungenaue Angaben gehabt und die Leistung zu früh eingestellt. Auch dies habe geklärt werden müssen (Urk. 12).

    Die Vorbringen zu den Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Versand von Vorbescheid und Verfügung sind durch die Akten belegt (vgl. Urk. 9/118) und ein entsprechender Mehraufwand im Zuge des Aktenstudiums am 12. Juni 2015 (Urk. 13) ist ausgewiesen. Überhöht sind hingegen die total 12 Stunden (je 4 Stunden am 30. Juni und am 1. Juli 2015 und 3 Stunden am 2. Juli 2015) für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (Urk. 1). Diese hat einen Umfang von insgesamt 16 Seiten, wobei sich die Ausführungen inhaltlicher Natur auf 14 Seiten verteilen. Hierfür gerechtfertigt ist ein Zeitaufwand von 6 Stunden. Der der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 11,7 Stunden. Eine zusätzliche Stunde rechtfertigt sich für das Studium des Endentscheides.

    Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.--, der Mehrwertsteuer von 8 % sowie der Barauslagen in der Höhe von Fr. 159.30 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3‘190.--. Diese hat die Beschwerdegegnerin direkt an die unentgeltliche Rechtsvertreterin auszubezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Simone Hunn, Zürich ,eine Prozessent-
schädigung von Fr. 3‘190.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Simone Hunn

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm