Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00735




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Beschluss vom 28. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2013 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/65). Im September 2014 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/73 f.). In diesem Zusammenhang wurde mit Mitteilung vom 22. April 2015 die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 8/95); die Stornierung des Vergabeverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Urk. 8/99), wobei gleichentags die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/101). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/103 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach einem Einigungsversuch eine andere Gutachtensstelle mit einer bidisziplinären Begutachtung beauftrage. Eventualiter sei die Vergabe eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Neurologie durch das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 9), die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schreiben vom 28. und 29. September 2015 eingereicht (Urk. 11, Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

1.3    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).


2.

2.1    Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IVStelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festlegung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Ermittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung).

2.2    Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Damit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar.


3.    Die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festgehalten, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der angefochtenen Vergung keine benannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5).

    Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2015 ist damit nicht einzutreten.


4.

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Nachdem das Bundesgericht die vorliegend einschlägige Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 5. Juni 2013 begründete (BGE 139 V 339 E 4.5) und mit Urteil vom 3. Juli 2014 bestätigte (Urteil 8C_12/2014), ist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von einer gefestigten Rechtspraxis auszugehen. Vor diesem Hintergrund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Karl Kümin, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Schetty