Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00736 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 23. Mai 2008 unter Hinweis auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/52).
Nach erneuter Anmeldung am 27. März 2009 (Urk. 6/59) sprach ihr die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 5. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab Dezember 2009 zu (Urk. 6/105).
1.2 Nach Eingang eines am 19. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/112) holte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134; Urk. 6/135 = Urk. 3/1) unter anderem beim Zentrum Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 20. April 2015 erstattet wurde (Urk. 6/150). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine Viertelsrente zu (Urk. 6/154 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das eingeholte polydisziplinäre Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr, eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen zu 70 % zumutbar sei (S. 2 f.). Entsprechend bestätigte sie weiterhin den Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Unterlagen des betreuenden Psychiaters ein. Es werde behauptet, dass sie aus eigener Kraft die vom behandelnden Psychiater seit 2008 bestätigte chronische Depression überwinden könne. Auch die fortgeschrittene Glaukomerkrankung sowie die bestehende schwere Störung der Schilddrüse würden ignoriert. Sie sei inzwischen kaum mehr fähig, eine leichte Arbeit zu 50 % zu verrichten, da sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtere.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 verändert haben.
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente im April 2011 (Urk. 6/105) lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor:
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. Mai 2009 (Urk. 6/62/1-5) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 6/62/6-35) von persistierenden Nackenschmerzen und einem depressiven Zustandsbild (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten heben, die Arme seien nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nur zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).
3.3 Im Bericht über ein Arbeitsassessment am Spital A.___, Rheumaklinik und Institut K.___, vom 13. Mai 2009 (Urk. 6/63) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests im Wesentlichen eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es seien eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und dabei 7 Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte (S. 3 oben). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 %. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Mitte). Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 75 %. Die Beschwerdeführerin sei über diese Beurteilung informiert worden und damit einverstanden (S. 3 unten).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 6/68/1-5) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Depressionen der Beschwerdeführerin seien einerseits konstitutionell bedingt, andererseits verstärkt und chronifiziert durch das somatische Leiden. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Sie sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie könne hingegen 4 Stunden sitzenden Unterricht (Deutschkurs) absolvieren (Ziff. 1.7).
In einer Stellungnahme vom 26. März 2010 (Urk. 6/72) führte Dr. B.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der Chronifiziertheit der Depression und der unglücklichen Interaktion zwischen Depression und Schmerz zurzeit 50 % erwerbsunfähig. Im Sinne einer Chance, ihre Situation besser in den Griff zu bekommen, habe er sie ab Januar 2010 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben und sie bemühe sich seither um Arbeit.
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 6/74) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dazu führte sie aus, es ergäben sich keine zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters differenten Beurteilungen. Während der Exploration sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin sehr angstvoll bezüglich eines Reintegrationsversuches gewesen sei, was auf die depressive Selbstwertminderung und die im Rahmen der Depression stehenden Insuffizienzgefühle zurückgeführt, jedoch auch als Hinweis der Selbstlimitierung begriffen werden könne. Unter dem Aspekt der Symptomausweitung würden sich sowohl die dissoziativen Zustände als auch die anhaltende Beschäftigung mit dem Schmerzerleben subsumieren lassen. Gesamthaft könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten sei, für leidensangepasste Tätigkeiten gelte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit Steigerungsmöglichkeit (S. 4 f.).
4.
4.1 Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 6/115/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, muskuläre Haltungsinsuffizienz (Oktober 2010) mit pseudoradikulärer Komponente (im MRI deutliche Segmentdegeneration C6/7 mit bilateral betonten Diskushernien, rechts medial Anteil des Foramen massiv eingeengt), sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somatoformer Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Nacken- und Armschmerzen sowie intermittierende Kopfschmerzen (Ziff. 3.4). Der Gesundheitszustand seit stationär (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, sie habe persistierende Schmerzen und müsse täglich Schmerzmittel einnehmen (Ziff. 5.1). In der bisherigen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe zirka eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2).
4.3 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/117/1-3 = Urk. 3/2) als neue psychiatrische Diagnose eine Chronifizierung der mittelschweren Depression. Es sei trotz adäquater Pharmakotherapie und Psychotherapie keine Remission erreichbar. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Alltages als Hausfrau mindestens um 50 % eingeschränkt sei. Sie benötige für alles doppelt so viel Zeit wie eine gesunde Person. Sie habe sich auf viele Halbtagsstellen beworben, aber angesichts der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen findet sie keine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin depressiv verstimmt und habe rezidivierende suizidale Krisen. Die schlechte Prognose der fortgeschrittenen Glaukomerkrankung verstärke die Depressivität und der schwache Visus verschlechtere die berufliche Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer Sicht sei in Anbetracht der Chronifiziertheit des Krankheitsbildes kaum mit einer Besserung zu rechnen (Ziff. 1.4). Es erfolge alle 2 Wochen eine einstündige Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 %, in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit sei sie 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es werde eine ¾-Berentung vorgeschlagen (Ziff. 1.11).
4.4 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 12. September 2014 (Urk. 6/137) abermals fest, dass er die Beschwerdeführerin regelmässig in zirka 2wöchentlichen Abständen sehe. Bei der ersten Konsultation habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung vorgelegen. Es sei nicht gelungen, sie trotz bester Compliance zu einer Remission zu führen. Im Beobachtungszeitraum habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen verschiedene Antidepressiva einnehmen müssen (S. 1). Sie sei wegen der verminderten psychischen Stabilität und dadurch Belastbarkeit sowie durch ihre Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörungen nicht fähig, mehr als höchstens 30 % in leidensangepasster Tätigkeit zu arbeiten. Es werde eine erneute Begutachtung durch einen kompetenten Fachkollegen und die ¾-Berentung vorgeschlagen (S. 2).
4.5 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/138/1-2 = Urk. 6/139/5-6) aus, dass sich die Situation der Halswirbelsäule und der Diskushernie verschlechtert habe. Die Diskushernie C7 rechts und die degenerativen Abnützungen hätten zugenommen, die Beschwerdeführerin habe vermehrte Schmerzen. Sie - Dr. Z.___ - sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der Situation nochmals fachärztlich beurteilt werden sollte.
4.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), nannte im Bericht vom 12. November 2014 (Urk. 6/140/6-9) als Diagnose eine mittelgradige, kombinierte symmetrische Schwerhörigkeit unklarer Ursache (Ziff. 1.1). Aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und 1.11).
4.7 Dr. med. E.___, Augenzentrum F.___, nannte im Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/142) als Diagnose ein Pigmentdispersionsglaukom mit Gesichtsfeldschäden (Ziff. 1.4). Ophtalmologischerseits würden leichtgradige Gesichtsfelddefekte bestehen. Diese sollten sich auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin nicht signifikant auswirken. Die bisherige Tätigkeit sei aus ophtalmologischer Sicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei möglicherweise leichtgradig reduziert im Sinne einer leichten Verlangsamung bei komplexen visuellen Anforderungen (Multitasking in einem dynamischen visuellen Umfeld) und in kontrastarmen, wenig beleuchteten Umfeld. Aus ophtalmologischer Sicht sei ein leicht erhöhter Zeitbedarf für die Verrichtung der angeordneten Aufgaben einzuräumen. (Ziff. 1.7).
4.8 Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 20. April 2015 (Urk. 6/150/1-29) stellten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ohne suffiziente psychopharmakologische Therapie
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Diskushernie C6/7 bilateral mit Foramenstenose und Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, klinisch Verdacht auf intermittierende radikuläre Reiz-Symptomatik Wurzel C7 rechts
- chronische Lumboischialgien rechtsbetont
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, die erhobenen psychopathologischen Befunde würden das Vorliegen einer depressiven Episode von mittelgradigem Ausprägungsgrad bestätigen. Ferner erhärte sich vor dem Hintergrund der psychobiographischen Belastungsfaktoren und innerseelischer Konflikte bei gleichzeitig nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklärbarem Schmerz auch der Eindruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die von der Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen beschriebenen mnestischen Episoden seien nach den erhobenen Befunden nicht eindeutig als Ausdruck einer dissoziativen Störung zu interpretieren, sie würden in depressiv bedingten gelegentlichen mnestischen Einbussen aufgehen, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für eine primär hirnorganisch bedingte mnestische Störung ergebe (S. 18).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die depressive Erkrankung und die damit verknüpften Beeinträchtigungen von Affektregulation, Psychomotorik, Antrieb und Durchhaltevermögen beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Aus der begleitenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren resultiere darüber hinausgehend keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit und auch aus der möglichen dissoziativen Störung ergebe sich kein zusätzlicher Befund, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einschränken könne. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Es bestehe keine so gravierende Komorbidität auf somatischem oder psychiatrischem Fachgebiet, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, Willenskräfte zu mobilisieren, um schmerzassoziierte Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Ferner liege bei der Versicherten kein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen vor und darüber hinaus könne man sich auch nicht von Therapieresistenz oder einem schwerwiegenden primären Krankheitsgewinn ohne therapeutischen Zugang überzeugen. Überdies seien Zweifel an der Therapiecompliance angebracht (S. 18 Mitte). Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Optik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % einzuschätzen, ohne dass sich eine darüber hinausgehende weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe (S. 18 unten).
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei ebenso wie aus neurologischer Sicht auf die Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenschaden C6/7 rechts bei foraminaler Einengung und einer Nervenwurzelkompression C7 rechts hingewiesen worden. Ferner weise der Orthopäde auch auf chronische Lumboischialgien rechtsbetont hin. Insbesondere in Folge einer Kraftminderung und Bewegungseinschränkung ergebe sich eine deutliche Minderbelastbarkeit des rechten Armes, die zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch somatisch führe. Dabei sei die vom Orthopäden (und auch der Neurologin) eingeschätzte verminderte Leistungsfähigkeit von zirka 30 % in der psychiatrisch angenommenen halbtägigen Arbeitsfähigkeit integrativ berücksichtigt (S. 23).
Aus internistischer Sicht hielten die Gutachter fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 23 Mitte). Die arterielle Hypertonie sei eingestellt, die Vitamin D3-lnsuffizienz werde behandelt. Die Hypothyreose sei substituiert. Auch das Raynaud-Syndrom, die ORL-Problematik und das Glaukom beidseits beeinträchtigten den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht, seien aber beim Belastungsprofil zu beachten (S. 19 unten).
Die Gutachter gelangten zusammenfassend zur Einschätzung, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe. Somatisch sei zumindest ab September 2014 von einer Verschlechterung auszugehen. Psychiatrisch werde der anlässlich der RAD-Untersuchung festgehaltene Gesundheitsschaden 2009/2010 bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand anders beurteilt (S. 26 unten). Die Beschwerdeführerin sei seit September 2007 nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegekraft in einem Altersheim auszuüben. Tätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastungs/Ressourcenprofil seien der Beschwerdeführerin aber noch in einem Umfang von 4.25 Stunden täglich zumutbar, dies ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit (bei lediglich halbtägiger Arbeit bestehe auch orthopädisch und neurologisch keine zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit), so dass sich für adaptierte Arbeitsbereiche eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % ergebe (S. 23 Mitte). Dabei seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Geeignet seien leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand. Überkopfarbeiten seien nicht geeignet. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Befunde nicht eingeschränkt. Wegstrecken über 500 Meter seien zumutbar. Arbeiten in ungünstiger Haltung mit, wie schon erwähnt, Überkopfarbeiten sowie Armvorhaltetätigkeiten und Arbeiten in Vorneige seien nicht geeignet und nicht zumutbar. Das Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg, vor allem rechts, könne nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungen, welche ihrem Kenntnisstand entsprächen, zu verrichten. Sie solle dabei nicht unter besonderem Zeitdruck, im Akkord und unter Nachtarbeitsbedingungen tätig sein (S. 23 f.).
Schliesslich hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe mehrfach angegeben, dass sie ihre Medikamente regelmässig und zuverlässig angebe. Die erhobenen Medikamentenspiegel würden allerdings deren Nichteinnahme nachweisen. Lediglich das Analgetikum Paracetamol sei in niedriger, therapeutisch irrelevanter Dosierung festgestellt worden. Es müsse mithin von bewussten Falschangaben ausgegangen werden (S. 28 unten).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat.
5.2 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 aufgrund einer zunehmenden Kompression der rechten C7Wurzel verschlechtert hat. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass sie den psychischen Gesundheitsschaden bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilen würden (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es stellt sich im Folgenden daher die Frage, ob der vorliegende psychische Gesundheitszustand eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag (vorstehend E. 1.1-2).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das Y.___-Gutachten (vorstehend E. 4.8) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet (vgl. vorstehend E. 1.6). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegekraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe schliesslich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.8).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die fortgeschrittene Glaukomerkrankung sowie die schwere Störung der Schilddrüse nicht berücksichtigt worden seien, verkennt sie, dass die Gutachter dazu ausdrücklich festhielten, dass die Schilddrüsenerkrankung substituiert sei und die Glaukokmerkrankung den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, sondern lediglich beim Belastungsprofil zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Im Übrigen ging auch die behandelnde Ärztin von keiner signifikanten Auswirkung der Glaukomerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 4.7).
5.3 Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
5.4 Die Gutachter stützten ihre Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die in der laufenden Psychotherapie gewonnenen Erkenntnisse einer engen Verknüpfung des zunehmend chronifizierenden Schmerzsyndroms bei zervikaler Diskusgeneration und der depressiven Störung (Urk. 6/150 S. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die chronische Depression überwunden werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2) und mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vorstehend E. 1.3). Ein Rentenanspruch kann zudem grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
In dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen Medikamentenspiegel liessen sich bis auf das Analgetikum Paracetamol in niedriger therapeutisch irrelevanter Dosierung keine anderen Medikamente nachweisen, obwohl deren regelmässige und zuverlässige Einnahme von der Beschwerdeführerin mehrfach angegeben wurde. Die Gutachter sprachen diesbezüglich von einem massiven Zweifel an der Therapiecompliance (vgl. E. 4.8). Gegen eine konsequente Depressionsbehandlung spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur einmal monatlich einen Termin beim Psychiater wahrnimmt (vgl. Urk. 6/150 S. 31). Folglich ist der mittelschweren depressiven Störung vorliegend die invalidisierende Wirkung abzusprechen, das es an einer konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.5 Der Beschwerdeführerin ist es bei objektiver Betrachtung zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, unterstützt durch eine entsprechende konsequente Depressionstherapie, ab September 2014 unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden in einem Pensum von 70 % zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193). Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es angesichts der obigen Feststellungen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).
6.
6.1 Angesichts der ausgewiesenen und revisionsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab September 2014 ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der für den Anspruch relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) sowie im Vorbescheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 6/134) vom zuletzt erzielten und der Teuerung angepassten Verdienst als Pflegehelferin aus. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin hingegen zur Ermittlung des Valideneinkommens neu auf die Tabellenlöhne ab und nahm dabei ein Valideneinkommen von Fr. 58‘074.80 an (Urk. 2 S. 3 Mitte).
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorgehen lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Einzig aus einer Einkommensgegenüberstellung in den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne heranzog, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren der Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr nachgehe (vgl. Urk. 6/151 S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, entspricht es doch empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Es lassen sich sodann in den Akten keine Hinweise finden, wonach vorliegend ausnahmsweise davon abzuweichen wäre.
Ausgehend vom Lohn 2007 gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 12. September 2008 (Urk. 6/40) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2007: 2‘454, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 62‘306.-- (Fr. 59‘322.-- x 2‘673 : 2‘545) für das Jahr 2014.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von der seit September 2014 ausgewiesenen relevanten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen jedoch korrekterweise ausgehend von der LSE 2010 und nicht von der LSE 2012 bestimmen sollen, da diese Zahlen erst später veröffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2010: 2‘579, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und des der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % (vorstehend E. 5.4) ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘347.-- (Fr. 4‘225 x 12 : 40 x 41.7 x 2‘673 : 2‘579 x 0.7) für das Jahr 2014.
6.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3), wogegen sie im Vorbescheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 6/134) sowie auch in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) noch von einem Abzug von 20 % ausgegangen war. Gründe, welche eine solche Reduktion rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich und wurden in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargetan. Ausweislich der Akten hat sich mit der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auch das Belastungsprofil entsprechend verändert. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand ausführen und das Tragen und Heben von Gewichten von mehr als 5 kg (bisher von mehr als 10 kg; vgl. Urk. 6/91 S. 2) nicht mehr zugemutet werden kann sowie bezüglich der Glaukomerkrankung, der Schwerhörigkeit und des Raynaud-Phänomens weitere Einschränkungen bestehen, erscheint ein Abzug von 20 %, so wie er bis anhin gewährt wurde, als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 30‘677.-- (= 0.80 x Fr. 38‘347.--).
6.8 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘629.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst bei der Anwendung der LSE 2012 - bei entsprechendem leidensbedingten Abzug - kein anderes Ergebnis resultiert. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) ab Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager