Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00743 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ezio Tranini
Studio legale Tranini
Casa America, 6955 Cagiallo
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1986, 1992 und 2004) und zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.___ in Z.___ tätig gewesen (Urk. 8/17), meldete sich am 25. Januar 2006 (Urk. 8/6) unter Hinweis auf chronische Angststörungen, einen Benzodiazepin-Abusus, ein chronisches Panvertebralsyndrom, latentes Asthma bronchiale und eine hyperthyreote Stoffwechsellage zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/47), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente und – bedingt durch einen Statuswechsel und damit einhergehend einer Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode – ab 1. August 2008 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 82 % zu (Urk. 8/60).
1.2 Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/69-70), in dessen Verlauf sie – nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungsbezug am 28. März 2014 (Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/89) – eine Observation der Versicherten veranlasste und deren Ergebnisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/91 S. 4 f.]) beurteilen liess. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (Urk. 8/85) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aussicht, wozu sich die Versicherte am 7., 8. und 29. Mai 2015 (Urk. 8/96, Urk. 8/99, Urk. 8/104) vernehmen liess. Am 5. Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2015 erhob X.___ am 8. Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 7, Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. September 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Invalidenrente kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl. Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Rentensistierung aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7, Urk. 11), es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben erwirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde. Dies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsmeldung, der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im laufenden Revisionsverfahren gemachten Angaben stünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD.
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der ihren Facebook-Profilen entnommenen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien und ihren Rentenanspruch in Frage zu stellen vermöchten. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störungen in ihrem Sozialleben erheblich eingeschränkt sei und keinen gewinnbringenden Aktivitäten nachgehe, sondern lediglich gewisse therapeutische Anstrengungen unternehme.
3.
3.1
3.1.1 Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere aus psychischen Gründen, namentlich wegen einer schweren generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.01) und multiplen spezifischen Phobien und Agoraphobie (ICD-10 F40.2 und F40.01; vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2008 [Urk. 8/47 S. 14 f.]). Die Gutachter der MEDAS A.___ attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für die bisherige und jede andere angepasste Tätigkeit sowie eine Einschränkung von 50 % im Haushalt seit 17. Januar 2005. Von somatischer Seite ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, da die rheumatologische Pathologie (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem im Halsbereich) einen ganztägigen Arbeitseinsatz mit einer Leistungsminderung von 30 % (angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin) respektive 10 % (leichte, rückenergonomische Tätigkeit) zulasse und im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % begründe (S. 17 und S. 19-22).
3.1.2 Der seit Juli 2005 behandelnde Dr. med. B.___, laut eidgenössischem Medizinalberuferegister (einsehbar unter www.medregom.admin.ch) Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinen Berichten vom 17. Januar 2013 (richtig: 2014; Urk. 8/75) und 7. April 2014 (Urk. 8/79) von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), multiplen spezifischen Phobien (ICD-10 F40.2) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) aus und bestätigte damit seine vormalige Diagnosestellung (Bericht vom 24. Februar 2006 [Urk. 8/16/1-4 S. 1]). Er bezeichnete den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig und alleine irgendwo hingehen könne, als limitierenden Faktor im Hinblick auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, wobei er sich von der Mitte Januar 2014 ins Auge gefassten Verhaltenstherapie mit Exposition eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes versprach.
Im laufenden Revisionsverfahren ergingen sodann weitere Arztberichte, welche insbesondere das Wirbelsäulenleiden beschlagen (Urk. 8/71, Urk. 8/73, Urk. 8/81).
3.2
3.2.1 Anlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den 6. März 2014 (Urk. 8/78) einberufenen Standortgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand, wogegen in physischer Hinsicht eine Verschlechterung (Spinalkanalstenose, Diskushernie) eingetreten sei. Sie könne deshalb keine schweren Lasten heben, bekunde sogar Probleme beim Tragen einer Migros-Einkaufstasche, habe Gefühlsstörungen an Händen und Füssen, Gleichgewichtsstörungen und Panikattacken (S. 2). Sie könne nicht mehr als zehn Minuten laufen, sitzen oder stehen (S. 4).
3.2.2 Am 10. April 2014 (Urk. 8/80/2-6) vermerkte die Beschwerdeführerin, wegen regelmässiger Panikattacken und Schwindel respektive Gleichgewichtsstörungen betrage die maximale Gehdauer zehn Minuten, dann müsse sie eine Pause einlegen. Auch beim Bücken und Tragen sei sie eingeschränkt (S. 3). Sie verliere die Konzentration sehr schnell und lebe sozial zurückgezogen, da sie Ruhe brauche. Durch Lärm, viele Leute und viele Fragen fühle sie sich belastet. Hobbys betreibe sie keine (S. 4). Sie könne selbständig keine Fortbewegungsmittel mehr benützen. Besonders gute oder schlechte gesundheitliche Zeiten seien nicht erinnerlich, es gehe ihr immer schlecht (S. 5). Sie sei von Montag bis Sonntag meistens den ganzen Tag zuhause (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen habe sie weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten unternommen (S. 3 unten).
3.2.3 Am 27. April 2015 (Urk. 8/94 S. 1-4) berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer weiteren Zunahme der Rückenproblematik, wogegen die psychische Situation gleich geblieben sei (S. 1). Im Vordergrund stünden jedoch die Panikattacken, derentwegen sie nie alleine aus dem Haus und insbesondere auch nicht alleine einkaufen gehe. Eine durch ihren Psychiater initiierte Expositionstherapie habe abgebrochen werden müssen. Da dieser ihr empfohlen habe, pro Tag zwei- bis dreimal nach draussen zu gehen, besuche sie mit ihrem Hund jeweils eine kleine Wiese unmittelbar vor dem Haus, in dem sie wohne. Die Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Ehemann. Ansonsten mache sie nichts Spezielles (S. 2). Sie betreibe keine Hobbys. Das Basteln von „Ringen“ mit Strasssteinen und Perlen habe sie insbesondere wegen Schmerzen und Konzentrationsproblemen abbrechen müssen. Wegen der Angstproblematik sei sie in den letzten fünf bis sechs Jahren auch nicht mehr Auto gefahren; entsprechende Versuche mit Hilfe von Dr. B.___ vor vielen Jahren hätten abgebrochen werden müssen, da sie im Auto geschwitzt habe und sich nicht habe konzentrieren können (S. 3).
3.3 Im Rahmen der vom 28. November 2014 bis 20. Januar 2015 an insgesamt acht Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk. 9/1) und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk. 9/2) Auskunft geben – wurde dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin am Morgen des 28. November und 5. Dezember 2014 sowie 20. Januar 2015 in Begleitung ihres Ehegatten das Restaurant C.___ respektive das Restaurant D.___ in E.___ aufsuchte (Urk. 9/2 S. 5 Ziff. 1, S. 8, S. 10 und S. 14). Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich, wie sie zumindest am 5. Dezember 2014 Reinigungsarbeiten verrichtete, namentlich mit einem langstieligen Wischer den Boden reinigte (Urk. 9/2 S. 25). Überdies konnte beobachtet werden, wie die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 alleine in einer Denner-Filiale einkaufte (Urk. 9/2 S. 12 und S. 26-28). Am 1. Dezember 2014 (Urk. 9/2 S. 9 f. und S. 20-22) und 20. Januar 2015 (Urk. 9/2 S. 14 f.) wurde sie in Begleitung einer weiblichen Person respektive ihres Ehegatten beim Einkaufen gesichtet, wobei sie am erstgenannten Datum als Lenkerin des auf ihren Ehegatten eingelösten Personenwagens (Urk. 9/2 S. 3) alleine von ihrem Wohnort zu einem Einkaufszentrum in F.___ und zurück fuhr (Urk. 9/2 S. 6 und S. 9 f.). Im Weiteren ist ersichtlich, wie sie mit ihrem Hund jeweils für einige Minuten spazieren ging. Beobachtet wurden schliesslich kurze Unterhaltungen mit der Postbotin und mit Angestellten eines Malergeschäfts (Urk. 9/2 S. 6, S. 8 und S. 11).
3.4 Bei den Akten liegen überdies zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihren Facebook-Profilen G.___ und H.___ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 9/3-7), welche sie namentlich anlässlich von (offenbar von ihrem Ehegatten organisierten) Karaoke-Abenden beim Singen und beim Bedienen einer Musik-Anlage zeigen (Urk. 9/3 S. 1 und S. 3, Urk. 9/6 S. 32 Eintrag vom 27. März 2011).
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme des RAD vom 13. Februar 2015 (Urk. 8/91 S. 4 f.) aus, die Observationsunterlagen stünden in eindeutigem Widerspruch zu den gegenüber der Invalidenversicherung und den Ärzten deklarierten und gezeigten Funktionseinschränkungen. An sieben von acht Observationstagen habe die Beschwerdeführerin ausser Haus beobachtet werden können. Sie sei in der Lage gewesen, einen Personenwagen zu lenken und Einkaufszentren beziehungsweise Discounter zu besuchen, wobei die Beweglichkeit, der Gang, das Heben, Bücken und Tragen nicht eingeschränkt gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine Ängste, sondern vielmehr ein unauffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit, bei der Kommunikation mit bekannten und unbekannten Personen gezeigt habe. Auch bei Reinigungstätigkeiten in einem Lokal sei sie beobachtet worden. Auch wenn der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden müsse, so sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen überwiegend wahrscheinlich in psychischer Hinsicht von einer deutlichen Verbesserung der Situation auszugehen. Somatischerseits entsprächen die geltend gemachten Einschränkungen nicht den bei der Observation festgestellten Bewegungen. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden.
4.
4.1 Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zur Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gesundheitszustand durch Angstzustände mit Panikattacken geprägt sei (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die Visionierung des Bildmaterials (Urk. 9/1) bestätigt die Einschätzung des RAD-Facharztes (vgl. E. 3.5 hiervor) und insbesondere dessen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den beobachteten Situationen jeweils ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt und namentlich keine Ängste gezeigt habe. Dabei war sie – im Widerspruch zu ihren Angaben – nachweislich in der Lage, auch alleine Einkäufe zu tätigen und – über eine kürzere Strecke – einen Personenwagen zu lenken. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin häufig mit einer Begleitperson (vor allem in Begleitung ihres ebenfalls berenteten Ehegatten) unterwegs war, lässt nicht ohne weiteres auf „soziale Schwierigkeiten“ schliessen, zumal sie stets einen ruhigen und entspannten Eindruck hinterliess (vgl. insbesondere Videosequenz vom 1. Dezember 2014 im Einkaufszentrum [Urk. 9/1 4:24-13:12 Minuten]; vgl. auch Urk. 9/2 S. 20-22). Sodann lassen sich auch die Fotos, welche die Beschwerdeführerin an nicht näher definierten Daten bei Karaoke-Abenden zeigen (vgl. E. 3.4 hiervor), nicht mit dem seit Jahren geschilderten Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in Einklang bringen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den dokumentierten Aktivitäten lediglich um therapeutische Anstrengungen anlässlich einer gescheiterten (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) Expositionstherapie gehandelt haben soll, sind nicht greifbar. Schliesslich kommen im Observationsmaterial auch die geltend gemachten Schwindelbeschwerden respektive Gleichgewichtsstörungen, derentwegen die maximale Gehdauer auf zehn Minuten limitiert sein soll, nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin möglich, die Bodenreinigung in einem Restaurant zu besorgen (vgl. E. 3.3 hiervor). Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens – welches das postulierte Aktivitätsniveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente.
4.2 Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der dokumentierten Aktivitäten kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll, ist für die Frage nach ihrem Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit unerheblich, weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Jedenfalls aber hätte sie die im Restaurant C.___ respektive Restaurant D.___ verrichtete Reinigungstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest als Freundschaftsdienst (vgl. E. 3.2.2 hiervor) deklarieren müssen.
Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Videomaterial sie ausschliesslich in „besseren Momenten“ zeige, hielt sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass es ihr immer schlecht gehe (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.3 hiervor).
Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf zwischen der Observation (28. November 2014 bis 20. Januar 2015) und dem Verfügungserlass (5. Juni 2015) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, widerspricht dies ihrer noch am 27. April 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) geäusserten Darstellung, wonach ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht weiterhin unverändert sei. Diese Frage wird derzeit im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin geprüft.
4.3 Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig positiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumindest als offen zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV-Stelle das auf die Überprüfung des Rentenanspruches gerichtete Revisionsverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9. Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizinische Untersuchung [Urk. 8/114]).
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario). Soweit die zwischenzeitlich von der Sozialhilfe (Urk. 3/1-3) unterstützte Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen beabsichtigte, erweist sich dieses daher als gegenstandslos.
5.2 Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) der Beschwerde nicht stattgegeben werden, da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, dass ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden sein wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ezio Tranini
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter