Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00745 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 24. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist seit dem 15. Juli 1998 als Mitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 9/35; Urk. 9/54). Am 4. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Psoriasis sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/9-12, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/28, Urk. 9/35) ab und auferlegte dem Versicherten am 3. Juli 2012 als Mitwirkungspflicht einen ambulanten Alkoholentzug sowie eine Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten (Urk. 9/25). Daraufhin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 27. Februar 2013 berichtet wurde (Urk. 9/41), und auferlegte dem Versicherten am 25. März 2013 als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie eine fachpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 9/49) sprach sie dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Im Rahmen des im Jahr 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IVStelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/52-54, Urk. 9/57) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. November 2014 erstattet wurde (Urk. 9/63).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/65, Urk. 9/67) hob die IVStelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/75 = Urk. 2) auf.
2. Der Versicherte erhob am 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2014 wesentlich verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden mehr. Die bisherige sowie jede andere Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert oder verändert. Er arbeite weiterhin in einem Pensum von 50 % (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und ob die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 9/49) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
3.2 In dem im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 9/11 = Urk. 9/12) führten die Ärzte des A.___, Dermatologisches Ambulatorium, eine Psoriasis vulgaris sowie jeweils anamnestisch eine Depression sowie Alkoholkonsum als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Psoriasis vulgaris sei im Verlauf progredient. Eine Remission sei möglich. Ein Rezidiv sei zu erwarten (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter vom 9. September bis 1. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht zurzeit vollschichtig zumutbar. Bei einer Verschlechterung beurteile sich die Zumutbarkeit entsprechend dem Behandlungsresultat (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 23. Januar 2012 (Urk. 9/14) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- seit längerer Zeit Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, reaktive depressive Anteile; ICD-10 F43.23)
- Differentialdiagnose (DD): Verdacht auf Alkoholmissbrauch
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychosoziale Belastungssituation infolge der Psoriasis (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
3.4 Mit Bericht vom 21. April 2012 (Urk. 9/16/5-6) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schwerste Psoriasis vulgaris sowie eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7).
3.5 Am 27. Februar 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/41). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die Psoriasis vulgaris sowie den Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2).
Es zeige sich aktuell eine milde Ausprägung der Psoriasis vulgaris ohne Affektionen der Gesichts- oder Kopfhaut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus diesem Befund nicht herleiten. Da es sich allerdings um eine teilweise schubartig verlaufende Krankheit handle, sei eine passagere Befundverschlimmerung möglich. Aus psychiatrischer Sicht würden aktuell die Kriterien einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode erfüllt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite, einer Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens und einer gedanklichen Einengung sowie einer Störung im Sozialverhalten und verminderter emotionaler Belastbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die depressive Erkrankung stehe im Vordergrund (S. 15 Ziff. 7.1).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Hauterkrankung keine Arbeiten im Reinraum ausüben. Zudem seien Arbeiten im feuchten Arbeitsmilieu sowie in einer sehr staubigen Arbeitsumgebung ungünstig. Der Beschwerdeführer sollte bei Aussenarbeiten witterungsabhängig Handschuhe verwenden. Aufgrund der affektiven Symptomatik sei ein Einsatz im Dreischichtbetrieb ungünstig (S. 15 f. Ziff. 7.2-7.3). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig festzustellen. Da Dr. B.___ im Januar 2012 noch keine derartige Schwere beschrieben habe, sei eine Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr 2012 möglich. Die dringend indizierte psychotherapeutische Therapie könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken (S. 16 Ziff. 7.4-7.5).
3.6 Mit Stellungnahme vom 19. März 2013 empfahl Dr. med. Dr. rer. pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der D.___ abzustellen und seit Frühjahr 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/42 S. 5 f.).
4.
4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Mit Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 9/52) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass der Beschwerdeführer sehr unregelmässig in die Therapie komme (S. 1 Ziff. 1.1-1.2).
4.3 Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ informierte mit Schreiben vom 18. August 2014 (Urk. 9/57/6) darüber, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur Methotrexat-Injektion im Rahmen der ausgeprägten Psoriasis komme. Der Beschwerdeführer sei seit rund sechs Monaten praktisch vollständig abstinent. Die depressive Symptomatik habe sich allerdings dennoch nicht verbessert.
4.4 Am 25. November 2014 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/63), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgende (S. 8 Ziff. 5.2):
- Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, kürzeren Stimmungseinbrüchen und Ängsten (ICD-10 F43.23)
- schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1)
- Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen. Es könne ihm deshalb trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9 Ziff. 6-7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Die gutachterlich postulierte mittelgradige bis schwere depressive Episode sei seit mindestens Juni 2014 nicht mehr festzustellen. Ab November 2014 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 10 Ziff. 8.4).
4.5 Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das Gutachten von Dr. F.___ als umfassend und schlüssig. Seit Juni 2014 sei deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und seit November 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/64 S. 4 f.).
4.6 Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 24. März 2015 (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1) aus, dass er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes keineswegs nachempfinden und bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schwersten Psoriasis mit entstellenden Hautveränderungen. Eine Vollbeschäftigung sei wegen der Hautkrankheit nicht möglich. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden.
5.
5.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) abzustellen. Dr. F.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und sich der Gesundheitszustand daher verbessert habe. Er konnte folglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr stellen (vgl. Urk. 9/63 S. 8 ff. Ziff. 5-7, Ziff. 8.4). Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Eine Verbesserung des psychischen Leidens wird im Übrigen auch dadurch plausibilisiert, dass der Beschwerdeführer nur sehr unregelmässig eine psychotherapeutische Therapie wahrnimmt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2014, Urk. 9/52). Nach dem Gesagten ist ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht.
5.2 Daran vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E. 4.6) nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Zudem verneint Dr. C.___ einen verbesserten Gesundheitszustand aufgrund der schwersten Psoriasis mit entstellenden Hautveränderungen, weswegen eine Vollbeschäftigung nicht möglich sei (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rentenzusprache einzig aufgrund des psychischen Leidens erfolgte und die Psoriasis vulgaris gestützt auf das Gutachten der D.___ als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend betrachtet wurde (vgl. Urk. 9/41 S. 15 Ziff. 7.1; Urk. 9/42 S. 5 f.). Dass sich die Psoriasis vulgaris seither wesentlich verschlechtert haben könnte, ist dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu entnehmen, hielt dieser doch bereits im Rahmen der Rentenzusprache eine schwerste Psoriasis und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Urk. 9/16/5-6 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7; Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1).
5.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum wesentlich verbessert hat. Der Beschwerdeführer ist seit November 2014 in jeglicher Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
6.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Zur Feststellung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
6.3 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 2) war der im März 1954 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und 2 Monate alt (vgl. Urk. 9/5 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis fällt. Die Rente bezog er allerdings erst seit dem 1. März 2013, mithin nur 2 Jahre und 3 Monate. Der ausgebildete Geographielehrer ist zudem bereits seit dem 15. Juli 1998 und somit knapp 17 Jahre ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber – die Y.___ AG in Z.___ – tätig, wobei er vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 100 % arbeitete und dieses nach Eintritt des Leidens auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 9/5 S. 4 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4; Urk. 9/35; Urk. 9/54). In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nun die bisherige Tätigkeit wiederum vollschichtig zumutbar ist, ist ein möglicherweise unzumutbarer Wechsel in einen anderen Beschäftigungsbereich nicht nötig. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigte zwar nicht, dass er diesen erneut in einem Pensum von 100 % anstellen könne. Dennoch ist aufgrund der ausgesprochen günstigen Gesamtumstände und des sehr kurzen Rentenbezuges davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ausnahmsweise auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zumutbar ist.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit seit November 2014 wiederum zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Selbsteingliederung ist ihm trotz fortgeschrittenem Alter zumutbar. Demzufolge hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – zu Recht auf.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans