Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00746 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 25. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, war von Januar 1997 bis November 2006 als Fachverkäufer (Fleischabteilung) bei der Genossenschaft Y.___ angestellt (Urk. 13/10). Am 13. Oktober 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines Herzinfarkts, Rückenproblemen und Diabetes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/50). Im Rahmen eines im November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Anspruch des Versicherten auf eine Dreiviertelsrente mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Juni 2010 bestätigt (Urk. 13/69).
1.2 Am 23. Mai 2012 liess Z.___, Geschäftsführer der Metzgerei A.___, der IV-Stelle den Lohnausweis des Versicherten des Jahres 2011 zukommen (Urk. 13/70 und Urk. 13/71). Daraufhin leitete
die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Der Versicherte beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2012, das Verfahren sei einstweilen zu sistie-
ren (Urk. 13/94), und reichte als Beilage unter anderem die Strafanzeige
gegen Z.___ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung ein (Urk. 13/96/1-7). Mit Verfügung vom 19. November 2012 gab die IV-Stelle dem Sistierungsbegehren nicht statt und hob die Dreiviertelsrente des Versicher-
ten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % - mit Wirkung per 31. Dezember 2012 auf (Urk. 13/101). Die dagegen vom Versicherten am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 13/115/3-10) wurde vom Sozial-versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2013 (Urk. 13/129; Verfahren
Nr. IV.2013.00018) in dem Sinne gutgeheissen, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Z.___ sistiere.
1.3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2013 wurde das Strafverfahren gegen Z.___ eingestellt (Urk. 13/132). In der Folge hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente des Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % erneut per 31. Dezember 2012 auf (Urk. 13/146), wogegen dieser am 15. Juli 2014 Beschwerde erhob (Urk. 13/150/3-4). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten eine mögliche reformatio in peius im Sinne einer rückwirkenden Aufhebung der Rente per 1. Januar 2011 in Aussicht (Urk. 13/152/1-6; Verfahren Nr. IV.2014.00762). Daraufhin zog der Versicherte die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2014 am 8. November 2014 zurück (Urk. 13/153/4; vgl. auch Abschreibungsverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 11. November 2014, Urk. 13/153/1-3).
1.4 Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2014 und die rückwirkende Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente per 1. Januar 2011 in Aussicht (Urk. 13/157). Dagegen erhob der Versicherte
am 1. April bzw. 22. Mai 2015 Einwand (Urk. 13/159 und Urk. 13/166). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zog die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Juni 2014 – wie angekündigt - in Wiedererwägung und hob die bisherige Rente des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % rückwirkend per 1. Januar 2011 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 3/2-5). Am 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 11. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juni 2014, mit der die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2012 aufgehoben worden war, zu Recht in Wiedererwägung gezogen und die Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108).
1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
1.6 Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
Die Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.7 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
2. Den Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2013 (Urk. 13/132), die gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Staatsanwalts unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Telefonnotiz vom 6. Oktober 2014, vgl. Urk. 13/152/4), ist zu entnehmen, dass es sich aufgrund der Aktenlage keinesfalls nachweisen lasse, dass Z.___ im Lohnausweis 2011 einen zu hohen Verdienst des Beschwerdeführers angegeben habe. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - im Jahr 2011 tatsächlich in einem 100 %-Pensum gearbeitet habe. Dies würden nebst Z.___ unabhängig voneinander insgesamt fünf Mitarbeiter, welche im Jahr 2011 ebenfalls in der Metzgerei A.___ tätig gewesen seien, bestätigen. Ausserdem ergebe sich aus dem Darlehensvertrag Nr. 2 (vgl. Urk. 13/152/14) klar, dass der Beschwerdeführer der Metzgerei A.___ das Darlehen in Form eines Lohnverzichts gewährt habe, auch wenn er nun angebe, diesen Passus irrtümlicherweise unterzeichnet zu haben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer der Untersuchungsbehörde in Aussicht gestellt, Belege dafür einzureichen, dass er ca. im Mai 2010 Fr. 32‘000.-- von einem oder mehreren Finanzinstituten bezogen habe. Als ihm dies nicht gelungen sei – mutmasslich, weil er nie über diese Fr. 32‘000.-- verfügt habe - habe er fünf Monate später vorgebracht, er habe das Geld zu Hause geäufnet gehabt. Für die angebliche Übergabe der Fr. 32‘000.-- gebe es sodann zugegebenermassen weder Zeugen noch eine Quittung, was ebenfalls gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers spreche. Zudem sei auch gar kein Motiv ersichtlich, weshalb Z.___ durch seine Buchhaltung einen falschen Lohnausweis hätte ausfüllen lassen sollen. Abschliessend sei anzumerken, dass die Anzeige des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als Verzweiflungstat anmute, weil er durch seine Arbeit bei der Metzgerei A.___ seine
IV-Rente aufs Spiel gesetzt habe, welche ihm nun offensichtlich abgesprochen worden sei. Aufgrund des Gesagten sei das Verfahren gegen Z.___ wegen Urkundenfälschung ohne Weiterungen einzustellen.
3.
3.1 Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 (Urk. 13/152/1-6; Verfahren Nr. IV.2014.00762) - nach einer ersten summarischen Prüfung der Akten - erwog, kann aufgrund der ausführlich und ohne Weiteres nachvollziehbar begründeten, rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2013 nicht als erstellt gelten, dass der Lohnausweis der Metzgerei A.___ des Jahres 2011 gefälscht ist. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 in einem 100%-Pensum in der Metzgerei A.___ gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘882.-- erzielt hat. Dieses Jahreseinkommen von Fr. 50‘882.-- stimmt auch mit dem Betrag im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2013 überein (vgl. Urk. 13/127). Im Übrigen geht auch aus den Lohnabrechnungen der Metzgerei A.___ der Monate Januar bis Dezember 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum (bzw. 30 % als Aushilfe und 70 % in eigener Regie) gearbeitet hat (vgl. Urk. 3/5).
Vor diesem Hintergrund ist denn auch - wie die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2014 festgehalten hatte (Urk. 13/146/2) - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2011 eine körperlich angepasste Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum möglich war. Dies, nachdem er zuvor in einer angepassten Tätigkeit noch aus psychiatrischen Gründen - infolge einer Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen und einer Affektinkontinenz – zu 50 % eingeschränkt gewesen war (vgl. Feststellungs-blatt vom 30. Oktober 2007, Urk. 13/44).
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen neu vorbringt (vgl. Urk. 1), nämlich dass selbst die Addierung seines Lohnes von Fr. 14‘400.-- gemäss den Lohnabrechnungen der Metzgerei A.___ (12 x 12‘000.--, vgl. Urk. 3/5) mit dem Darlehen über Fr. 32‘000.-- (vgl. Darlehensvertrag vom 10. Februar 2012, Urk. 3/4) lediglich ein Einkommen von Fr. 46‘400.-- und nicht von Fr. 50‘882.-- ergeben würde, so dass für das Jahr 2011 höchstens von einem Einkommen von Fr. 46‘400.-- auszugehen sei, vermag nicht zu überzeugen.
3.3 Obschon der Beschwerdeführer sowohl in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2008 (Urk. 13/46/2 und Urk. 13/51) als auch in deren Mitteilung vom 15. Juni 2010 (Urk. 13/69) ausdrücklich auf seine Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, hingewiesen worden war, hat er es unterlassen, die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2011 zu informieren. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon erst Kenntnis, als ihr der Geschäftsführer der Metzgerei A.___ am 23. Mai 2012 den Lohnausweis des Beschwerdeführers von 2011 zukommen liess (Urk. 13/70 bzw. Urk. 3/2 und Urk. 13/71).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen.
4.
4.1 Angesichts der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der für den Anspruch erheblichen Änderung hin (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), das heisst per 1. Januar 2011, einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 2 S. 2 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin errechnete dabei gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Genossenschaft Y.___ vom 24. November 2006 (Urk. 13/10) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 78‘763.20. Diese Berechnung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügt - er hat lediglich erklärt, das Valideneinkommen sei zu hoch (vgl. Urk. 1) - und gibt auch nicht Anlass zu Weiterungen.
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sodann auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Lohnausweis der Metzgerei A.___ des Jahres 2011 in der Höhe von Fr. 50‘882.-- ab, während sie das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 30. Juni 2014 noch anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010; Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, Männer) auf Fr. 62‘270.30 festgelegt hatte (Urk. 13/146/2-3). Welches dieser beiden Vergleichseinkommen heranzuziehen ist, kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn man vom aus der Sicht des Beschwerdeführers günstigeren Invalideneinkommen von Fr. 50‘882.-- ausgeht, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 78‘763.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘881.20 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 35 % (Fr. 27‘881.20 : Fr. 78‘763.20). Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liegt, besteht ab dem 1. Januar 2011 kein Rentenanspruch mehr.
4.3 Dass die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (Urk. 13/136) – nachdem gestützt auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2013 eine Meldepflichtverletzung als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten war (E. 3.1) - zunächst trotz dessen Meldepflichtverletzung erst per 31. Dezember 2012 aufgehoben hat (vgl. auch die ursprüngliche Verfügung vom 19. November 2012, im Rahmen derer eine Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt war, Urk. 13/101), erweist sich demzufolge als rechts- bzw. gesetzeswidrig.
Gesetzeswidrige Rentenberechnungen gelten rechtsprechungsgemäss regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V 126), weshalb die vorliegend zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2012 erfolgte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne einzustufen ist. Da die Berichtigung der Verfügung vom 30. Juni 2014, deren Gegenstand periodische Leistungen bzw. eine Rente bilden, auch von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 475 E. 1c), war die Beschwerdegegnerin befugt, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.
4.4 Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juni 2014 in Wiedererwägung gezogen und die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
5.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.3 Wie bereits im vorangegangenen Verfahren Nr. IV.2014.00762 erschöpft sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch vorliegend darin, dass der Lohnausweis der Metzgerei A.___ des Jahres 2011 gefälscht sei. Wie dargelegt, wurde dies vonseiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2013 indes nicht bestätigt. Neue Beweismittel, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen könnten, liegen im Übrigen nicht vor.
Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden.
5.4 Die Beschwerde ist demnach als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl