Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00747 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, verheiratet und Mutter eines Kindes (geboren am 4. Dezember 2013, Urk. 7/23), war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis zum
4. April 2012 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___ AG als Filialleiterin tätig, wobei das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde
(Urk. 7/25).
Am 10. Oktober 2012 meldete sie sich wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 10. April 2015 ein
(Urk. 7/49). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheid-verfahren (Urk. 7/28, Urk. 7/34) mangels Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 10. Juni 2015, Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte durch ihren Ehemann am 8. Juli 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr in der Zeit von Juni bis Dezember 2014 eine Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (Urk. 9) lud das Gericht die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess bei und gab den Parteien und der Beigeladenen Gelegenheit, sich zu einer möglichen Besserstellung der Beschwerdeführerin zu äussern. Während sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, verzichteten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 11 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit bis Ende 2014 Anspruch auf eine befristete Invalidenrente hat. Ab Januar 2015 bestand keine Arbeitsunfähigkeit und keine Invalidität mehr, was sich unbestrittenermassen aus dem Gutachten von Dr. A.___ vom 10. April 2015 (Urk. 7/49) ergibt. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss den medizinischen Akten keine länger dauernde relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ und den übrigen medizinischen Akten sei sie bis Ende des Jahres 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.
3.1 Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Die Ärzte der B.___ AG, wo die Versicherte ab dem 23. Mai 2012 behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/16) eine Anpassungsstörung mit Angst und einer depressiven Reaktion gemischt sowie mit einer wahnhaften Erlebnisverarbeitung im Sinne einer Fremdbeeinflussung (ICD-10: F43.22), differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0). Weiter gaben sie an, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 23. Mai 2013 (korrekt: 2012) zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer stationären oder teilstationären Behandlung von sechs bis acht Wochen könne ein sukzessiver Wiedereinstieg von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sein. Eine stationäre Behandlung lehnte die Beschwerdeführerin ab, hingegen führte sie die wöchentliche Gesprächstherapie weiter und auch die medikamentöse Behandlung wurde - soweit die Schwangerschaft dies zuliess - weitergeführt (vgl. Urk. 7/20/3 und 7/23).
In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/20) diagnostizierten die Ärzte der B.___ AG eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Schwangerschaft (in der 27. Woche). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zwischen 20 % und 40 % arbeitsfähig. Die gesundheitliche Situation habe sich seit April 2013 eindeutig verbessert. Im Bericht vom
31. Dezember 2013 (Urk. 7/23) attestierten sie der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erachteten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit jedoch als vollumfänglich möglich.
3.2 Im Gutachten vom 10. April 2015 führte Dr. A.___, welcher die Versicherte am 14. Januar 2015 untersucht hatte, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). In der angestammten Tätigkeit mit durchschnittlichen Arbeitsbedingungen, einer Tätigkeit mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe seit dem 1. Januar 2015 (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer 100%igen Leistung. Weiter führte der Gutachter aus, im Rahmen der aktuellen Exploration sei ein weitgehend normaler psychischer Befund erhoben worden. Die Beschwerdeführerin nehme keine Psychopharmaka mehr ein. Sie befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Die von ihr geäusserten Versagensängste und Minderwertigkeitsideen seien unter anderem als Ausdruck der Persönlichkeitsakzentuierung zu sehen; die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 7/49).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht besteht gemäss der medizinischen Aktenlage kein relevanter Gesundheitsschaden, was unbestritten ist. Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, erfüllt das Gutachten von Dr. A.___ vom 10. April 2015 grundsätzlich die Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Gestützt darauf steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr eingeschränkt ist.
4.2 Was die Zeit vor dem 1. Januar 2015 betrifft, steht ebenfalls unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin noch bis Anfang April 2012 als Filialleiterin tätig respektive in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Ein allfälliger (befristeter) Rentenanspruch könnte daher frühestens im April 2013 entstanden sein, sofern die Beschwerdeführerin damals zu mindestens 40 % invalid war.
5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine diagnostizierte Anpassungsstörung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, bedingt auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode für sich allein genommen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden, weil es sich dabei um ein behandelbares Leiden handelt, das nicht zwingend eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG nach sich ziehen muss (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016). Die Berichte der B.___ AG vom
1. Oktober und 31. Dezember 2013 (Urk. 7/20 und 7/23) zeigen denn auch, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung und nach dem Wegfall der Verunsicherung, die den psychischen Zustand zu Beginn der Schwangerschaft massgeblich mitgeprägt hatte, zunehmend besserte, so dass die Ärzte der B.___ AG gegen Ende des Jahres 2013 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfang wieder für möglich hielten.
Anderseits weisen die medizinischen Akten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von April 2012 bis Oktober 2013 und anschliessend bis Dezember 2013 eine Einschränkung zwischen 60 und 80 % (Urk. 7/20/4) aus und belegen gleichzeitig, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im April 2012 in der B.___ AG in ärztliche Behandlung begeben hatte und sich einer regelmässigen wöchentlichen Gesprächstherapie und einer medikamentösen Behandlung durch verschiedene Antidepressiva unterzog. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob für die Zeit der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E.4.2 mit Hinweisen) ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente entstehen konnte.
6.
6.1 In BGE 127 V 294 hatte das Bundesgericht in Vereinheitlichung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein psychischer Gesundheitsschaden (im Urteil wurde keine Diagnose erwähnt) eine Invalidität bewirken könne, Folgendes ausgeführt:
„Nach dem Gesagten ist die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung in dem Sinne klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit … weiterhin besteht.“
Mit der Begründung „soweit die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Behandel-barkeit (Therapierbarkeit) und fehlenden Chronifizierung einer allfälligen (nicht auszuschliessenden) psychischen Störung begründet, hält dies vor Bundesrecht nicht Stand“, hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid auf.
Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil I 561/01 vom 6. August 2002 im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung mit aller Deutlichkeit:
„Dies bedeutet indessen nicht, dass, sofern sich die gesundheitliche Beeinträch-tigung noch als behandel- oder therapierbar erweisen sollte, von vornherein keine Invalidität vorliegen könnte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___ schon wiederholt (Urteil M. vom 30. März 2001, I 82/00, und nicht veröffentlichtes Urteil N. vom
26. September 1997, I 214/97) bestätigt hat, kann aus den dargelegten Gründen der von Verwaltung und Vorinstanz vertretenen Auffassung, wonach erst ein chronifizierter oder fixierter Gesundheitsschaden eine Invalidität zu bewirken vermöge, nicht beigepflichtet werden (Pra 1997 Nr. 49 S. 252 ff.; in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5c mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz zuletzt mit BGE 127 V 298 (Erw. 4c mit Hinweisen) erneut mit eingehender Begründung ausdrücklich verworfen.“
6.2 Unter Hinweis auf das Urteil I 955/05 vom 6. November 2006, in dem das Bundesgericht einen invalidisierenden „Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung“ mit der Begründung verneint hatte, aufgrund der ärztlichen Aussagen sei davon auszugehen, dass das rezidivierende depressive Zustandsbild namentlich in der bestehenden, zumindest teilweise durch den Drogenkonsum geprägten, psychosozialen Problematik begründet liege sowie durch diese unterhalten werde und dass bei einer Veränderung dieser Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, hielt es im Urteil I 820/05 vom 27. Dezember 2006 in einem Fall, in dem die beschwerdeführende Person an einem chronischen lumbovertebralen Schmerz-syndrom bei dringendem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer leichten depressiven Episode litt und von den therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausreichend Gebrauch gemacht hatte, fest:
„Sofern zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden, entsteht … kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Denn solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor.“
Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht im Urteil 9C_947/2012 vom
19. Juni 2013 hinsichtlich einer beschwerdeführenden Person, die bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode im Sinne von ICD-10: F 32.2 weder eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen noch Medikamente eingenommen hatte.
6.3 In der Folge befand das Bundesgericht wiederholt, leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und führten invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. als Neustes das Urteil 8C_85/2016 vom 26. August 2016 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3). In BGE 140 V 193 E. 3.3 hatte das Bundesgericht den invalidisierenden Charakter einer reaktiven Depression mit der Begründung verneint, es fehle an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde.
6.4 Im Urteil 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 hatte das Bundesgericht den Fall einer versicherten Person zu beurteilen, der im Zeitpunkt der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung während knapp zwei Jahren aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war mit dem Hinweis, die absolvierte Psychotherapie habe den Zustand nur leicht gebessert. Es verneinte eine rentenbegründende Invalidität mit der Begründung, Störungen leicht- bis mittelgradiger depressiver Natur fielen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar seien - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse sodann überwiegend wahrscheinlich und nicht nur nicht auszuschliessen sein. Hinzu komme, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein müsse, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG seien für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, und dies zudem nur, soweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar seien, welches Merkmal erst bei überwiegend wahrscheinlicher Therapieresistenz gegeben sei.
7.
7.1 Damit ist das Bundesgericht von der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294, wonach auch bei therapierbaren psychischen Gesundheitsstörungen ein Rentenanspruch entstehen kann, solange die objektiv und subjektiv zumutbare Behandlung keine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit bewirkt, in Bezug auf depressive Störungen insoweit abgewichen, als es vorerst eine konsequente, aus fachärztlicher Sicht indizierte zumutbare Therapie verlangt und erst bei deren Scheitern eine invalidisierende Wirkung der depressiven Störung in Betracht zieht. Im Gegensatz zu BGE 127 V 294 E. 4b/cc, wo es ausdrücklich festhielt, die Qualifizierung prognostischer Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) einer psychischen Störung als Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs widerspreche Sinn und Zweck dieser Leistungsart, wird nun bei depressiven Störungen vorerst die Ausschöpfung sämtlicher Therapiemöglichkeiten verlangt und ein Rentenanspruch auch dann verneint, wenn trotz seit mehr als einem Jahr bestehender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Ansprechen auf die Therapie eine Besserung (innert maximal eines Jahres) zu erwarten ist (Urteil 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.2 am Ende).
7.2 Allerdings hat das Bundesgericht im eben zitierten Urteil 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe sich bis anhin keiner konsequenten Therapie unterzogen.
Dieser Vorwurf kann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gemacht werden. Sie begab sich unmittelbar nach Ausbruch der psychischen Störungen im Zusammenhang mit der Auflösung des sie belastenden Arbeitsverhältnisses im April 2012 am 23. Mai 2012 in die fachärztliche psychiatrische Behandlung in der B.___ AG und unterzog sich einer wöchentlichen Gesprächstherapie und einer medikamentösen antidepressiven Behandlung (Urk. 7/16/3 und 7/20/3). Im Dezember 2012 konnte eine erste Teilbesserung erreicht werden, im März 2013 verschlechterte sich der Zustand jedoch wieder. Dass dabei möglicherweise auch der Beginn der Schwangerschaft eine Rolle spielte, kann der Beschwerdeführerin nicht als invalidenversicherungsrechtlich irrelevanter psychosozialer Umstand angerechnet werden. Eine massgebliche Besserung trat im Oktober und insbesondere im Dezember 2013 ein, als die Beschwerdeführerin wieder eine teilweise beziehungsweise eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erreichte. Für das Jahr 2014 liegen keine Arztberichte vor; es bestehen indes auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dieser Zeit bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ im Januar 2015, der eindeutig und unbestrittenermassen keine psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen konnte, verschlechtert haben könnte. Zudem war die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 Mutter geworden und es ergibt sich aus den Akten nicht, ob und in welchem Umfang sie trotz der Betreuung ihrer Tochter ohne Gesundheitsschaden einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre.
7.3 Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 56‘309.-- (Urk. 7/8/3). Das durchschnittliche Einkommen von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor belief sich im Jahr 2010 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 Tabelle TA1 S. 26; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2 und 126 V 75 E. 3b/bb). Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (http: //www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/
data/07.html; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, besucht am 23. September 2016) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (1939 = 100; Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579, 2011: 2604; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen /
03/04/blank/data/02.html; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten-preise und der Reallöhne, besucht am 23. September 2016) resultiert ein hypo-thetisches Invalideneinkommen von Fr. 53‘367.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 : 2579 x 2604 x 12) beziehungsweise von Fr. 16‘010.-- bei einem durchschnitt-lichen zumutbaren Pensum von 30 % ab November 2013 (vgl. Urk. 7/20/4).
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2013, einer 30%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab November 2013 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Januar 2014 ergibt sich für die Zeit von April 2013 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bis April 2014 (Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 71,5 % ab November 2013 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Mai 2014 beläuft sich der Invaliditätsgrad noch auf 5,2 %, was keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
8. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von April 2013 bis April 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Leben AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel