Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00750




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___ BVG-Kasse

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete von 1992 bis 1998 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ und meldete sich im Juni 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/10=6/11). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1998.00792 vom 26. Mai 2000 ab (Urk. 6/15).

    Am 20. September 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und machte aufgrund einer in der Zwischenzeit aufgetretenen somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/16/1-7). Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/36=6/37).

    Am 6. September 2001 beantragte der Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/39). Am 14. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 6/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2002.00247 vom 31. März 2003 (Urk. 6/63) und anschliessend mit Urteil des Bundesgerichts I 360/03 vom 23. September 2003 abgewiesen (Urk. 6/65).

    Die ganze Invalidenrente wurde 2003 und 2006 revisionsweise unverändert bestätigt (Urk. 6/62 und Urk. 6/73) und auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades erfuhr 2006 und 2010 revisionsweise keine Änderung (Urk. 6/74 und Urk. 6/84).

1.2    Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenprüfung ein. Sie stellte dem Versicherten einen Fragebogen zu (Urk. 6/86), holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht ein (Urk. 6/88) und unterbreitete die Akten Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeits- und Allgemeinmedizin und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 27. April 2012 (Urk. 6/90/2-3) mit Brief vom 4. Mai 2012 mit, dass seine Rente im Rahmen der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 6/89). Nach einem persönlichen Gespräch mit ihm vom 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/90/3) eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni und vom 6. Juni 2012 (Urk. 6/92 und Urk. 6/93), dass sie sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufzuheben gedenke. Zur Begründung der beabsichtigten Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 6/90/2-3 und Urk. 6/92/2). Die Absicht zur Aufhebung der Hilflosenentschädigung wurde damit begründet, dass bei diesem Krankheitsbild aus medizinischer Sicht eine Hilflosigkeit jedwelcher Art weder nachvollziehbar noch plausibel sei (Urk. 6/90/3 und Urk. 6/93/2).

    Der Versicherte liess mit Eingabe vom 25. Juni 2012 vorsorglich Einwendungen erheben und um Zustellung der Akten sowie um eine Nachfrist für die Begründung ersuchen (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die Akten in Kopie zu und setzte ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur allfälligen ergänzenden Begründung des Einwandes an (Urk. 6/97). Mit Verfügung vom 24. August 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf (Urk. 6/99). Mit Verfügung vom 25. August 2012 hob die IVStelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (Urk. 6/98).

    Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01028 vom 19. Dezember 2013 gut. Es hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/110/10). Des Weiteren wies es darauf hin, dass die bisher getätigten Sachverhaltsabklärungen in somatischer Hinsicht ungenügend seien (Urk. 6/110/7).

1.3    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/158) des C.___ sowie den Bericht des Dr. A.___ vom 13. November 2014 (Urk. 6/150) ein. Zu den eingeholten Unterlagen liess sie RAD-Ärztin Dr. B.___ am 21. Januar 2015 Stellung nehmen (Urk. 6/163/4-6). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015 stellte sie dem Versicherten die Einstellung seiner Invalidenrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht (Urk. 6/164). Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2015 (Urk. 6/165), ergänzt am 28. Mai 2015 (Urk. 6/169), Einwand. Am 11. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 6/175 = Urk. 2). Am 30. Juni 2015 lud sie den Versicherten zu einem weiteren Gespräch zur Abklärung der Massnahmen zur Wiedereingliederung ein (Urk. 6/176). Mit Mitteilung vom 28. Juli 2015 schloss sie die Abklärungen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a ab (Urk. 6/180).


2.    Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob X.___ am 10. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2016 wurde die Y.___ BVG-Kasse zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie liess sich jedoch nicht vernehmen.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014, E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014, E. 2.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem C.___-Gutachten, seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Das Vorliegen der Foerster-Kriterien verneinte sie, weshalb sie nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausging (Urk. 2 S. 2-3).

    In der Beschwerdeantwort führte sie unter Bezugnahme auf BGE 141 V 281 weiter aus, das Verhalten des Beschwerdeführers weise Inkonsistenzen auf im Sinne einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung und Aggravation. Dass weder die notwendige Physiotherapie durchgeführt noch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen werde, weise auf einen mangelnden Leidensdruck hin (Urk. 5 S. 1). Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien in der guten sozialen Einbettung in der Familie und durch Freunde, im strukturierten Tagesablauf und der Freude am Sport - vor allem dem seines Sohnes - zu sehen. Entgegen dem Rheumatologen könne bei klinisch nicht objektivierbaren wesentlichen Bewegungseinschränkungen und bei einer nur möglichen wiederkehrenden Nervenwurzelreizung ohne radikuläre Symptomatik nicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 5 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der rheumatologische C.___-Gutachter habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende chronifizierte Reizung der Nervenwurzel S1 rechts diagnostiziert, welche habe objektiviert werden können. Aufgrund der radiologischen Befunde sei das Profil zumutbarer Tätigkeiten eingeschränkt und es bestehe eine bleibende Teilarbeitsunfähigkeit zwecks Einhaltung regelmässiger Pausen. Entsprechend habe er für eine optimal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert (Urk. 1 S. 4-5). Bei dieser Restarbeitsfähigkeit sei ein Einkommensvergleich durchzuführen, wobei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei und ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % resultiere (Urk. 1 S. 5-6). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht gemäss dem C.___-Gutachten nicht wesentlich verändert habe, spiele keine Rolle, da die Frage des Rentenanspruchs im Rahmen einer Revision gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a aufgrund der aktuellen Situation unabhängig von früheren IV-Entscheiden zu überprüfen sei (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2001 (Urk. 6/36=6/37), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Invalidenrente zugesprochen wurde, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen:

3.1.1    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 21. November 2000 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechts bei medio-rechtslateraler Diskushernie L5/S1. Er gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 1998 und voraussichtlich andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/17/1). Aus physischer Sicht könne er keine mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr ausüben und Gewichtsbelastungen über 20 Kilogramm, Arbeiten in längerdauernder Zwangshaltung (längeres Stehen und Sitzen an Ort) sowie Arbeiten in unergonomischen Körperpositionen seien unzumutbar. Aus psychischer Sicht sei er eingeschränkt durch die Depression, das mangelnde Selbstvertrauen und die andauernden Schmerzen bei geringer Anstrengung. Aktuell scheine insgesamt eine Arbeitsaufnahme nicht möglich (Urk. 6/17/4).

3.1.2    Im Feststellungsblatt wurde festgehalten, die Ärzte des D.___ hätten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 1998 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer sei laut dem D.___-Bericht durch seine Schmerzstörung invalidisiert. Die Wiederaufnahme der bisherigen Erwerbstätigkeit sei aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der starken Beeinträchtigung durch Schmerzen unmöglich. Durch das Ausmass der Behinderung sei auch keine andere Tätigkeit denkbar (Urk. 6/24/1). Der medizinische Dienst der IV-Stelle hielt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 6/24/2).

3.2    In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 20. Mai 2003 bestätigt (Urk. 6/62). Dabei stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Hausarztes Dr. A.___, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 6/59/1, Urk. 6/60/2-3). Dr. A.___ hielt weiterhin fest, aufgrund seiner psychischen und somatischen Krankheit sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 6/60/3).

3.3    Mit Mitteilung vom 17. Juli 2006 erfolgte eine weitere Bestätigung der bisherigen ganzen Invalidenrente (Urk. 6/73). Dies wiederum gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie von dessen Hausarzt (Urk. 6/70 und Urk. 6/71). Dr. A.___ berichtete am 30. Juni 2006, der Beschwerdeführer gehe weiterhin an zwei Stöcken. Anlässlich eines Aufenthalts im E.___ habe er wegen seiner Lumboischialgie rechts stationär behandelt werden müssen. Es sei ihm weiterhin keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 6/71/6-7).

    

4.    

4.1    Im aktuellen Revisionsverfahren reichte der Hausarzt Dr. A.___ den Bericht vom 13. November 2014 ein (Urk. 6/150). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Juli 1997, sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei medio-lateraler Diskushernie, seit 1991. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dem seit Januar 2003 bekannten Diabetes mellitus Typ II sowie den rezidivierenden Synkopen vom vagalen Reaktionstyp, bestehend seit Mai 2009, zu (Urk. 6/150/1). Körperlich sei er durch die rezidivierenden rechtsausstrahlenden Rückenschmerzen eingeschränkt, psychisch durch die depressive Stimmungslage mit Fixierung auf das Leiden. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/150/2). Er kreuzte bei sämtlichen Aktivitäten an, diese seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 6/150/5).

4.2    Am 7. Januar 2015 erfolgte das polydisziplinäre Gutachten des C.___ (Urk. 6/158), in welchem sich auch das neuropsychologische Teilgutachten vom 13. November 2014 befindet (Urk. 6/157 = Urk. 6/158/55-62). Aus rheumatologischer Sicht nannten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/158/39-40, Urk. 6/158/78):

- anhaltende mögliche chronifizierte Reizung der Nervenwurzel S1 rechts bei

- Osteochondrose Typ Modic II LWK5/SWK1 mit zirkulärer Diskusprotrusion und konsekutiver Einengung rezessal mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, ohne Kompression

- aktuell ohne reproduzierbare, sichere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik; bei facettengelenksfortgeleiteter Missempfindung im Bereiche der unteren Extremität rechts ausgehend vom Segment LWK5/SWK1

- deutliche bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens.

    Sie hielten fest, objektivierbar sei der radiologische Befund einer Osteochondrose L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, jedoch ohne Kompression. Das bedeute eine mögliche wiederkehrende Nervenwurzelreizung, die aber inkonstant sei, wie sich dies in der Untersuchung bestätigt habe. Aufgrund dieses radiologischen Befundes sei das Einhalten von Schonkriterien notwendig, mit einer bleibenden Teilarbeitsunfähigkeit zwecks Einhaltens regelmässiger Pausen. Die Schonkriterien seien folgende: keine repetitiven vornübergebückten Arbeitsabläufe und keine Gewichtsbelastungen über 15 bis maximal 20 Kilogramm. Ideal sei der Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, wobei die sitzenden Abläufe dominieren sollten. Zu vermeiden seien zudem repetitives Zurücklegen von Treppen und Arbeiten auf unebenem Gelände. Da bei anhaltender Arbeitsbelastung auch in einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden und selten mittelschweren Tätigkeit radikuläre Missempfindungen ausgelöst werden könnten, sei das Einhalten von repetitiven kurzen Pausen notwendig. Entsprechend betrage die Arbeitsunfähigkeit auch für solche ideale Tätigkeiten 20 % (Urk. 6/158/84).

    Aus internistischer Sicht empfahlen die Gutachter, im Rahmen der kardiovaskulären Prävention den Diabetes mellitus Typ 2 sowie die Hypercholestrinämie medikamentös zu behandeln. Bei ansonsten - abgesehen von einer Adipositas - altersentsprechend normalen Befunden gaben sie an, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus internistischer Sicht nicht begründen (Urk. 6/158/83).

    Der neurologische Gutachter gab an, zusammenfassend sei die gesamte Untersuchung und das beobachtete Bewegungsverhalten durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Sinne einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung und Aggravation gekennzeichnet gewesen. Klinisch seien keine radikulär zuordenbare neurologischen Defizite reproduzierbar gewesen. Die MRI-Untersuchung des Neurokraniums habe einen regelrechten Befund gezeigt, jene der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule habe keine Hinweise auf eine Nervenwurzelkompromittierung ergeben. Die fortgeschrittene Osteochondrose mit Spondylophytenbildung und Diskusprotrusion mit rezessaler Betonung rechtsseitig und Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts sei ohne Kompression. Die berichteten Kopfschmerzen von drückender Qualität entsprächen phänotypisch am ehesten einem sporadischen Spannungskopfschmerz, begleitet von Phono- und Photophobie und leichter Übelkeit. Differentialdiagnostisch handle es sich um analgetikainduzierte Kopfschmerzen. Die angegebenen unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen mit widersprüchlichen Angaben während der Exploration, einem intakten Reflexstatus und ohne weitere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik während der klinisch-neurologischen Untersuchung und ohne anatomisch pathologisch nachweisbare Korrelate in der apparativen Zusatzdiagnostik sei am ehesten auf eine funktionelle Genese zurückzuführen. Zusammenfassend fänden sich auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/158/85).

    Aus neuropsychologischer Sicht gaben die Gutachter an, die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Wegen mangelnder Mitarbeit lägen keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde vor, da diese wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 6/158/85-86).

    Der psychiatrische Gutachter fand im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung keine Auffälligkeiten. Er führte aus, die Exploration des Tagesprofils weise nicht auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Auch analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P ergäben sich keine Einschränkungen. Zusammenfassend bestünden mit Verweis auf die aktuellen somatischen Untersuchungen erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu stellen. Aufgrund der zusätzlich angegebenen unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen ohne anatomisch pathologische Korrelate, die auf eine funktionelle Genese der Sensibilitätsstörung schliessen liessen, sei zudem die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.2) zu erwägen. Die Unterscheidung sei in diesem Zusammenhang nur von akademischem Wert, da beide diese Störungen im Falle des Beschwerdeführers nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 6/158/86). Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung betreffe jede Art von Tätigkeit (Urk. 6/158/75). Im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern sei die Ausprägung der Störung beim Beschwerdeführer als objektiv leicht einzustufen. Ressourcen und Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte seien vorhanden (Urk. 6/158/76). Dementsprechend wurde der chronischen Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F45.41), Differentialdiagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.2), kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 6/158/76-77).

    In der polydisziplinären gemeinsamen Beurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, das im rheumatologischen Teilgutachten ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der Begutachtung. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 29. August 1997 bestehe aktuell keine Kompression der Nervenwurzel mehr, was radiologisch einer Verbesserung der Situation gleichkomme. Bezüglich der Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit möglichem intermittierendem Reizsyndrom S1 rechts habe sich zwischenzeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leicht bis mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Dies ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und überwiegend wahrscheinlich bereits seit der Beurteilung durch die Rheumaklinik des F.___ vom 24. Juni 1998. Im Gegensatz zur damals angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei höchstens diskreter respektive fraglicher radikulärer Reizung werde die Arbeitsfähigkeit vom C.___ mit Blick auf die nicht auszuschliessende zeitweise auftretende radikuläre Reizsymptomatik auf 80 % festgesetzt (Urk. 6/158/87-89).

4.3    Dr. B.___ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2015 in Würdigung des C.___-Gutachtens zum Schluss, es habe kein den Schmerzen entsprechendes und überzeugendes, hauptverantwortliches organisches Korrelat gefunden werden können. Ein Korrelat sei lediglich auf der Höhe L5/S1 vorhanden, aber die geklagten Beschwerden und die fehlenden Funktionsausfälle würden nicht dazu passen (Urk. 6/163/6). Körperlich schwere, repetitive Tätigkeiten seien ungünstig für den Rücken, auch wenn keine Funktionseinschränkung erkennbar sei. In der angestammten Tätigkeit bestehe maximal eine Einschränkung von 20 %. Zumutbar seien sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Hilfstätigkeiten ohne Zwangshaltung, ohne Vornüberbeugen, ohne Rotationen und nicht repetitiver Art, die nicht rein stehend oder gehend auszuüben seien. Die Feinmotorik der Hände sei ungestört (Urk. 6/163/5).


5.    

5.1    Die Zusprache der mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Rente erfolgte unbestrittenermassen aus psychiatrischer Sicht beziehungsweise aufgrund der somatoformen Schmerzstörung (E. 3.1.2), wobei es sich um die Diagnose der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage handelt. Die Rente durfte somit nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision überprüft werden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1).

5.2    Nicht nur die Beschwerdegegnerin, auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Dies entspricht der Aktenlage. Die Schmerz- oder Somatisierungsstörung ist beim Beschwerdeführer nur leicht ausgeprägt (Urk. 6/158/76). Bei der somatoformen Schmerzstörung oder bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Psychische Störungen solcher Art gelten nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Die beim Beschwerdeführer vorliegende leichte Störung ist somit grundsätzlich nicht invalidisierend. Hinzu kommt, dass durchaus Restaktivitäten vorhanden sind - Besuche der Enkel, Café-Besuche mit Kollegen, das Schauen von Sport, das Lesen und Reisen nach G.___ (Urk. 6/158/26-27) - womit der Beschwerdeführer über Ressourcen und Kapazitäten zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte verfügt (Urk. 6/158/76). Seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer zudem keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen (Urk. 6/158/71). Nach dem Gesagten sind die aus psychiatrischer Sicht angegebenen Diagnosen nicht als invalidisierend zu werten.

5.3    Aus rheumatologischer Sicht attestierten die C.___-Gutachter dem Beschwerdeführer indessen verminderte erwerbliche Ressourcen. Von Seiten des Bewegungsapparates ist dem Beschwerdeführer laut Gutachten eine Tätigkeit wie folgt zumutbar: ohne repetitiv vornübergebückte Arbeitsabläufe, ohne Gewichtsbelastungen über 15 bis maximal 20 Kilogramm, idealerweise mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, wobei die sitzenden Abläufe dominieren sollten, ohne repetitives Zurücklegen von Treppen und ohne Arbeiten auf unebenem Gelände beim Einhalten regelmässiger Pausen (Urk. 6/158/84).

    Dass der Beschwerdeführer keine körperlich schwere Tätigkeit mehr ausüben kann, eine leichte bis zeitweise wechselbelastende und selten mittelschwere Tätigkeit jedoch schon, ist vor dem Hintergrund seiner teilweise ein organisches Korrelat aufweisenden Rückenbeschwerden nachvollziehbar. Dass die Rückenbeschwerden selbst bei ideal angepassten Tätigkeiten das Einhalten regelmässiger Pausen erfordern, und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert wurde, erscheint einleuchtend. Dies wurde zudem plausibel damit erklärt, dass bei der Osteochondrose L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts eine mögliche wiederkehrende Nervenwurzelreizung bestehe, die aber inkonstant sei. Bei einer anhaltenden Arbeitsbelastung könnten radikuläre Missempfindungen ausgelöst werden, weshalb repetitive kurze Pausen einzuhalten seien (Urk. 6/158/84).

    Die RAD-Ärztin Dr. B.___ verfügt im Gegensatz zum rheumatologischen Gutachter des C.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nicht über einen Facharzttitel im Bereich der Rheumatologie und hat den Beschwerdeführer auch nicht selber untersucht. Dr. B.___ begründete ihren vom C.___-Gutachten abweichenden Standpunkt mit dem Hinweis auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der somatischen Untersuchung, weswegen von einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung auszugehen sei, die von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten zeuge (vgl. Urk. 6/163/5). Dabei bezog sie sich auf die Ausführungen des rheumatologischen Gutachters. Dieser hatte genau dies so festgehalten (Urk. 6/158/37). Auch die C.___-Gutachter gingen somit davon aus, das organische Korrelat vermöge nicht sämtliche geklagten Beschwerden zu erklären. Die von Dr. B.___ erwähnten Aspekte fanden somit Berücksichtigung. Auf der anderen Seite gingen die Gutachter aber nachvollziehbar davon aus, die objektiven rheumatologischen Befunde würden sich dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Daraus, dass der Beschwerdeführer übertrieb und verdeutlichte, kann mithin nicht geschlossen werden, dass das Rückenleiden keine Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit hat. Somit ist dem C.___-Gutachten zu folgen und von der attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der Z.___ und erzielte dabei im Jahr 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘520.-- (Urk. 6/7/2, Urk. 6/15/6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total; 1997: 104.3; 2010: 123.4). resultiert für das Jahr 2010 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 78‘702.--. Die grundsätzlich zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015 würde sich beim Validen- und beim Invalideneinkommen gleich auswirken beziehungsweise nichts an deren Verhältnis respektive am Invaliditätsgrad ändern, weshalb sie unterbleiben kann.

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist demnach auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4'901.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61‘165.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,6) beziehungsweise beim dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 80 % eines von Fr. 48932.-- (0,8 x Fr. 61‘165.--).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.1998.00792 vom 26. Mai 2000 (Urk. 6/15) wegen der körperlich bedingten Einschränkungen ein Abzug von 20 % vorgenommen worden sei, und da unterdessen zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bestehe, rechtfertige sich nun ein Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 6).

    Dem erhöhten Pausenbedarf wurde durch den Abzug von 20 % vom zu leistenden Arbeitspensum bereits gebührend Rechnung getragen. Bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich denn auch nicht um eine eigentliche Teilzeitarbeit, sondern wegen der einzulegenden Pausen vermag er in 100 % der Zeit nur eine Leistung von 80 % zu erbringen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.2 mit Hinweis; 9C_130/2010 vom 14. April 2010, E. 3.3.3; 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2). Nach dem Gesagten ist ein Abzug von 20 % gesamthaft unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers weiterhin angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘146.-- (0,8 x Fr. 48932.--).

6.5    Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 39'556.-- (Fr. 78‘702.--minus Fr. 39‘146.--) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 %. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da die Beschwerdegegnerin Massnahmen parallel zur Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt und diese am 28. Juli 2015 formell abgeschlossen hat (vgl. Urk. 6/174, Urk. 6/176, Urk. 6/180-181), und weil bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Leistung besteht (lit. a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision), ist die Anpassung wie beantragt auf den 1. August 2015 vorzunehmen.


7.    

7.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___ BVG-Kasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer